Geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch nach Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft zur Darlehenstilgung Leitsatz Ein Kommanditist, der geleistete Ausschüttungen an die darlehengewährende Bank zur Tilgung eines Gesellschaftsdarlehens zurückzahlt, erbringt eine freiwillige Leistung und hat gegen die Gesellschaft einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. (Rn.20) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 65/18 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.437,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 12.437,17 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus §§ 110 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist mit einer Einlage in Höhe von 70.000 DM als Kommanditist an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds, beteiligt. Randnummer 3 In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage B2) heißt es unter § 3 Nr. 7: Randnummer 4 „Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zzgl. Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall einer Liquidation. Der vertragliche Abschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171ff. HGB unberührt.“ Randnummer 5 Die Beklagte hielt seit dem 2.9.1993 eine Immobilie in der S.str. Nrn. in B.. Das Objekt war bis zum 30.9.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachmieter fand sich nicht. Da dies zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten führte, konnte ein bei der S. AG aufgenommenes Darlehen, Hauptgläubigerin der Beklagten, nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Randnummer 6 Verhandlungen der Beklagten mit der S. AG führten zu einem Rückzahlungsmodell, nach dem das rückständige Darlehen einerseits durch den Verkauf der Fondsimmobilie, andererseits durch Zahlungen der Kommanditisten zurückgezahlt werden sollte. Randnummer 7 So unterbreitete die S. AG den Kommanditisten der Beklagten das Angebot, insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzuzahlen, damit diese die Beträge an die S. AG weiterleiten könne; im Gegenzug würde die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Randnummer 8 Der Kläger nahm das Angebot der S. AG nicht an und unterzeichnete eine entsprechende Freihaltungs- bzw. Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten nicht. In der Folgezeit nahm die S. AG den Kläger aus § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch. Mit Urteil vom 5.9.2013, Az. I-27 U 70/12 (Anlage K1), verurteilte das OLG Hamm den Kläger zur Zahlung von 12.437,17 Euro. Nach Rechtskraft des Urteils leistete der Kläger den Betrag an die S. AG. Randnummer 9 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.4.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des an die S. AG geleisteten Betrages bis zum 7.5.2014 auf; die Frist verstrich ohne Zahlung. Randnummer 10 Nach Klagerhebung durch Schriftsatz vom 19.12.2017 gelang der Verkauf der Fondsimmobilie; hierdurch erlöste die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von 36,8 Mio. Euro, sodass die AG vollständig befriedigt wurde. Randnummer 11 Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei seiner Zahlung an die S. AG um eine Aufwendung i.S.d. §§ 161 Abs.2, 110 HGB. Diese Zahlung sei als „freiwillige Aufwendung“ zu qualifizieren, da der maßgebliche Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ausschließe. Randnummer 12 Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.437,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8.5.2014 zu bezahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte ist der Auffassung, die durch den Kläger geleistete Zahlung an die S. AG sei keine Aufwendung i.S.d. § 110 HGB, da es sich nicht um eine freiwillige Leistung in Gesellschaftsangelegenheiten gehandelt habe, weil der Kläger lediglich auf Grund der Verurteilung durch das OLG Hamm geleistet habe. Jedenfalls trete ein etwaiges Gesellschafterinteresse vor dem Eigeninteresse des Klägers zurück. Randnummer 17 Ferner sei der Anspruch jedenfalls nicht fällig, da es geboten sei, auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Ohne Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die S. AG sei die geordnete Abwicklung der Beklagten nicht möglich. Gestattete man den Kommanditisten einen Rückgriff gegen die Beklagte, werde diese nicht entlastet, da sie sich weiterhin Forderungen in gleicher Höhe - nunmehr gegenüber den Kommanditisten - ausgesetzt sähe. Ferner sei aus diesem Grund die Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 HGB auch treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Ersatzes zu Gunsten des Klägers ein „Zahlungskarussel“ drohe, da der Kläger nach Erstattung durch die Beklagte erneut einer Inanspruchnahme durch die S. AG ausgesetzt wäre. Randnummer 18 Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Randnummer 20 Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB in Höhe von 12.437,17 Euro zu. Randnummer 21 1. Bei der Zahlung des Klägers an die S. AG handelte es sich um eine Aufwendung i.S.d. § 110 HGB, für die er von der Beklagten Ersatz verlangen kann. Randnummer 22 „Aufwendungen“ in diesem Sinne sind im Innenverhältnis freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage 2016, § 110 Rn. 7). Um eine solche Aufwendung handelte es sich hier. Randnummer 23
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