O nicht als Vollgeschoss einzuordnen. Die Bemerkungen zu Spalte 2 des § 11 BPVO wären nicht übergeleitet. Für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wäre ansonsten nichts erkennbar. Auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot würde nicht verletzt. Im Hinblick auf Besonnung, Belichtung, Belüftung und entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten würde dies schon dadurch ausgeschlossen, dass die erforderlichen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich zum klägerischen Grundstück eingehalten würden und im vorderen Grundstücksbereich die grenzständige Errichtung den Festsetzungen des Durchführungsplans entspreche. Ein Gutachten über die Verschattung der Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück müsste daher nicht eingeholt werden. Die Größe der verbleibenden sonstigen Fenster wäre ausreichend. Die geplante Kinderspielfläche wäre schließlich
O vorgeschrieben. Kinderlärm stelle außerdem vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1a BImSchG keine unzumutbare Lärmeinwirkung dar. Auch entfalte das Gebäude keine erdrückende Wirkung, da es insgesamt nur die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück erreichen dürfe. Wertminderungen führten ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1) persönlich am 8.3.2014 zugestellt. Dem Bevollmächtigten der Kläger wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 22.4.2014 bekannt gegeben. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom 8.5.2014, bei Gericht eingegangen am 9.5.2014, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Zulässigkeit der Klage führen sie aus, der Widerspruchsbescheid sei erst mit Zugang bei ihrem Bevollmächtigten in rechtserheblicher Weise bekannt gegeben worden. Zur Begründetheit der Klage verweisen sie auf ihren Vortrag im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen: Randnummer 11 Der Bauvorbescheid der Beklagten zum Geschäftszeichen [...] vom 8.8.2013, betreffend das Baugrundstück [...], Baublock [...], Flurstück [...] der Gemarkung [...] wird aufgehoben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 15 Im Verlauf des Jahres 2014 verkaufte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks dieses an die nunmehrige Beigeladene und übertrug ihr das Eigentum hieran. Der dem vormaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks erteilte Vorbescheid wurde der nunmehrigen Beigeladenen vertraglich abgetreten. Die Beigeladene beabsichtigt, das Vorhaben zu verwirklichen. Auch die Beigeladene beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Auch sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der angefochtene Vorbescheid verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Das geplante Gebäude müsse nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden und bräuchte daher keine Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück einzuhalten. Dies sei den Klägern auch zumutbar. Ein Berufen der Kläger auf abstandflächenrechtliche Vorschriften stelle außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück selbst die Abstandflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Auf einen möglichen Verstoß des Bauvorhabens gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung könnten die Kläger sich nicht berufen, da solche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten würden. Dasselbe gelte für eine von den Klägern bemängelte Beeinträchtigung des Ortsbildes. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben, weder im Hinblick auf eine mögliche Verschattung des klägerischen Grundstücks, noch im Hinblick auf eine mögliche erdrückende Wirkung des Vorhabens für das Wohnhaus der Kläger, noch im Hinblick auf entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück. Randnummer 18 Die Beklagte hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.10.2015 für ihr Vorhaben außerdem eine Baugenehmigung erteilt, gegen die die Beigeladene keine Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kläger haben gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte der Beklagten und die Bauakte für das Grundstück [...]-Straße [...], die dem Gericht bei seiner Entscheidung jeweils vorlagen, verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 20 Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter ergehen, da alle Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). B. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) aber nicht begründet (hierzu unter II.). I. Randnummer 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es den Klägern nicht an der notwendigen Klagebefugnis. Klagebefugt zur Erhebung einer baunachbarrechtlichen Anfechtungsklage ist der Nachbar im baurechtlichen Sinne. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls die Eigentümer dem Vorhabengrundstück benachbarter Grundstücke. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher (st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.). Ausweislich des dem Gericht von den Klägern vorgelegten Grundbuchauszugs sind beide Kläger (Mit-) Eigentümer des Grundstücks [...]. Randnummer 23 Soweit die Klage durch den Kläger zu 1) erhoben worden ist, ist sie außerdem fristgerecht erhoben worden.
GO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Entscheidend für den Beginn des Laufens der Klagefrist war dabei vorliegend die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 22.4.2014, nicht die Zustellung an den Kläger zu 1) persönlich. Hat
VwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ein Bevollmächtigter schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an diesen zu richten. Durch eine fehlerhafte Zustellung wird der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt (BVerwG, Urteil vom 19.1.1972, V C 54.70, BVerwGE 39, 257, 259). So liegt der Fall hier. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits mit Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an die Beklagte gewandt und dieser gegenüber die Bevollmächtigung durch beide nunmehrigen Kläger angezeigt. Randnummer 24 Soweit die Klage durch den Kläger zu 2) erhoben worden ist, mangelt es auch nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits im Rahmen der Verfahrensbeteiligung der Kläger mit dem in der Sachakte der Beklagten befindlichen Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ausdrücklich für beide Kläger zur Sache gemeldet. Mit Schreiben vom 16.9.2013 wurde durch den Bevollmächtigten der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid eingelegt, wobei sich aus dem Umstand, dass dieser sich zuvor bereits im Verfahrensverlauf für beide Kläger gemeldet hatte, ergibt, dass die in dem Widerspruchsschreiben enthaltene Formulierung Randnummer 25 „legen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft ... Nachbarwiderspruch ein“ Randnummer 26 nur so gemeint sein konnte, dass für beide Kläger Widerspruch eingelegt wurde. Über den Widerspruch des Klägers zu 2) ist bislang nicht entschieden worden. Die Beklagte hat ihren Widerspruchsbescheid ausschließlich an den Kläger zu 1) gerichtet und bezeichnet lediglich diesen Kläger darin als Widerspruchsführer. Ein an den Kläger zu 2) gerichteter Widerspruchsbescheid der Beklagten ist bis heute nicht ergangen. Das Ergehen eines solchen brauchte der Kläger zu 2) bei seiner Klageerhebung auch nicht abzuwarten. Ist
GO über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO auch vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids zulässig. Ein zureichender Grund für das Nichtergehen des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Kläger zu 2) – etwa besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung, die Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens dieses Klägers oder eine kurzfristige außergewöhnliche Belastung der Beklagten (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
O gilt entsprechendes. Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung bzw. des angegriffenen Vorbescheids erreicht werden. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. Der streitgegenständliche Vorbescheid steht nicht in Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu unter 1.) oder des Bauplanungsrechts (hierzu unter 2.). Randnummer 30 1. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorbescheids gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar, insbesondere nicht gegen Vorschriften zu den bauordnungsrechtlichen Abstandflächen. Das geplante Gebäude muss zum klägerischen Grundstück keine Abstandfläche einhalten.
O ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dies ist hier der Fall. Der Durchführungsplan 495 sieht für das Grundstück der Beigeladenen wie für das klägerische Grundstück eine geschlossene Bauweise vor. Randnummer 31 Die Notwendigkeit der Einhaltung einer Abstandfläche folgt auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO . Hiernach kann die Einhaltung eines Abstandes zugelassen oder verlangt werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Die Einhaltung eines Abstandes kann dabei insbesondere notwendig sein, wenn durch die neue Bebauung Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand eines Nachbargrundstücks verdeckt werden. Allerdings ist auch in solchen Fällen ein Abstand nur dann geboten, wenn es sich hierbei um Fenster handelt, die zur Belichtung oder Belüftung eines dahinter liegenden Aufenthaltsraumes notwendig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.1995, 4 B 197/94, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21; vgl. auch Niere, in: Alexejew, HBauO,
O , dass er u.a. zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Keines dieser Kriterien erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude. Die Zweckbestimmung eines Raumes zum Aufenthalt von Menschen i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO muss aus den Bauvorlagen ersichtlich sein (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 90). Dies ist hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bauakte für das klägerische Grundstück nicht der Fall. Die darin befindlichen Bauunterlagen geben keinen Hinweis auf eine Bestimmung des Spitzbodens zu Wohnzwecken bzw. zum Aufenthalt von Menschen. Auch ist der Spitzboden nicht i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO zum Aufenthalt von Menschen geeignet. Geeignet zum Aufenthalt von Menschen ist ein Dachgeschossraum, wenn er i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mehr als der Hälfte der Grundfläche hat, wobei zur Berechnung dieser Grundfläche Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht bleiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude nicht. Er nimmt eine Grundfläche von 8,40*4,50 m in Anspruch, wobei eine lichte Höhe von 1,50 m im Bereich der Dachschrägen jeweils nach 1,20 m erreicht wird und eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,70 m, was dazu führt, dass eine lichte Höhe von 2,30 m über lediglich 5,88 m² erreicht wird, was nur ca. 33 % der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HBauO beachtlichen Grundfläche (17,64 m²) beträgt. Randnummer 35 Sofern die Fenster in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes lediglich zur Belichtung des Treppenhauses dienen, handelt es sich ebenfalls nicht um notwendige Fenster, da Fenster
O nur für Aufenthaltsräume notwendig sind, es sich bei Treppenhäusern aber nicht um Aufenthaltsräume handelt (Niere, in: Alexejew, HBauO,
dem Durchführungsplan 495 und § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) entspricht. Randnummer 40 bb) Unabhängig davon, ob die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse durch den Durchführungsplan 495 nachbarschützenden Charakter hat, verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid auch hiergegen nicht. Das vom Vorbescheid erfasste Vorhaben geht in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse nicht über die im Durchführungsplan 495 enthaltene Festsetzung „W 3 g“ hinaus. Das geplante Gebäude soll lediglich über drei Vollgeschosse verfügen. Das im Bereich des durch den Durchführungsplan festgesetzten Baufensters zusätzlich zu den drei Vollgeschossen geplante Staffelgeschoss stellt kein zusätzliches Vollgeschoss dar.
O ist u.a. das oberste Geschoss ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Dies trifft auf das hier zu betrachtende Staffelgeschoss nicht zu. Ausweislich der Anlage 3/15 zum streitgegenständlichen Vorbescheid beträgt die Bruttogeschossfläche des geplanten Staffelgeschosses 114,81 m², wohingegen die Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Vollgeschosses 278,66 m² beträgt. Die Zweidrittelgrenze nach § 2 Abs. 6 HBauO wäre erst bei einer Geschossfläche des Staffelgeschosses von 185,77 m² überschritten. Diese Definition eines Vollgeschosses
O ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Anwendung der Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel nach § 11 BPVO nicht geboten. Diese Bemerkungen sind – anders als die Bemerkungen zu den Spalten 1, 4 und 8 – nicht übergeleitet worden. Dies gilt insbesondere was die Einordnung eines Geschosses als Vollgeschoss anbelangt (vgl. OVG Hamburg, vom 24.3.1983, Bf II 4/81, Bf II 9/81, juris, Leitsatz 3). Die zu Spalte 2 ehemals ergangenen Bemerkungen haben heute keine Gültigkeit mehr. Es handelt sich bei ihnen um Regelungen mit bauordnungsrechtlichem Charakter, die durch die entsprechenden Bestimmungen der HBauO ersetzt wurden (Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, § 11 BPVO, Rn. 12; Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 102). Randnummer 41 cc) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt auch nicht im Hinblick darauf gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495, dass für das Vorhaben eine Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche erteilt worden ist.
GB kann von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Geht es dabei um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, führt bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Geht es hingegen um eine nicht nachbarschützende Festsetzung, hat der Nachbar nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998, 4 B 64/98, NVwZ-RR 1999, 8). Randnummer 42 Bei den im Durchführungsplan 495 enthaltenen Festsetzungen von Baulinien handelt es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Festsetzungen von Baugrenzen bzw. Baulinien erfolgen mit Rücksicht auf die städtebauliche Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans zunächst im öffentlichen Interesse und vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.10.2013, 2 Bs 266/13, n.v.). Sie sind lediglich dann nachbarschützend, wenn der Plangeber dies vorgesehen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Ob den Festsetzungen in einem konkreten Bebauungsplan aufgrund der Umstände des Einzelfalles auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, muss jeweils durch Auslegung ermittelt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455; Beschluss vom 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Beschluss vom 15.4.2011, 2 Bs 34/11). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Durchführungsplans 495 der Festsetzung von Baulinien nachbarschützende Wirkung zuerkennen wollte. Dem Durchführungsplan 495 selbst sind keine Hinweise für eine solche Wirkung zu entnehmen. Darüber hinaus wurde dieser im Jahre 1961 erlassen und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz noch unbekannt war, was denklogisch ausschließt, dass die in ihm enthaltenen bauplanungsrechtlichen Regelungen seitens des Plangebers mit nachbarschützender Wirkung ausgestattet werden sollten. Die Figur des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes als Ausdruck des Gedankens eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zweier benachbarter Grundeigentümer wurde erst in den 1980er Jahren von der Rechtsprechung entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982, 4 C 51/79, NJW 1983, 1626; Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.; vgl. auch Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Ed. 30, Stand: 7/2015, § 31, Rn. 70). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte als damaliger Plangeber die in dem Durchführungsplan festgesetzten Baulinien allein aus städtebaulichen Gründen festsetzte. Randnummer 43 Die Beklagte hat bei Erteilung der Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche – ebenso wie bei Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids insgesamt – auch nicht die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen der Kläger missachtet (hierzu sogleich). Randnummer 44
O notwendige Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens 2,50 m. Bei einer Gebäudehöhe von 9,75 m ergibt sich daraus eine notwendige Abstandflächentiefe von 3,90 m. Diese wird ausweislich des Lageplans, welcher Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids ist (Anlage 3/14), eingehalten. Aspekte, welche darauf schließen ließen, dass trotz der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung des klägerischen Grundstücks erzeugt würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich insbesondere aus der Lage der in Rede stehenden Grundstücke zueinander. Vom klägerischen Grundstück aus betrachtet, soll das Grundstück der Beigeladenen in westlicher sowie nordwestlicher Richtung bebaut werden, so dass eine Verschattung des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Abendstunden des Sommerhalbjahres eintreten kann und dann auch nicht das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück betreffen wird, sondern die Gartenflächen. In einer dem großstädtischen Bebauungszusammenhang zugehörigen Umgebung wie der hier in Rede stehenden gehört solches zu den zu erwartenden bzw. hinzunehmenden Veränderungen (vgl. auch OVG Hamburg, vgl. z.B. Beschluss vom 13.7.2012, 2 Bs 142/12 , juris, Rn. 33 ; Urteil vom 31.3.2010, 2 Bf 445/05; Beschluss vom 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschluss vom 19.4.2006, 2 Bs 69/06). Randnummer 46 Dieses Ergebnis gilt auch, soweit das geplante Gebäude grenzständig zum klägerischen Grundstück errichtet werden soll. Eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks und des darauf errichteten Gebäudes wird durch die im klägerischen Gebäude vorhandenen straßenseitigen und rückwärtigen Fenster sichergestellt. Bei den in der Giebelwand zum Vorhabengrundstück vorhandenen Fenstern handelt es sich nicht um notwendige Fenster. Der straßenseitig vor dem klägerischen Gebäude befindliche Bereich wird auch nach Errichtung des umstrittenen Gebäudes von der Straßenseite aus ausreichend belichtetet und belüftet werden. Randnummer 47 Auch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück werden nicht entstehen, weder im rückwärtigen Grundstücksbereich noch im Bereich, in welchem das geplante Gebäude grenzständig errichtet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtnahmemöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren ( OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15 ). Unzumutbar sind durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten erst, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich aus üblichen Fenstern etc. auf ein benachbartes Grundstück sowie darauf vorhandene Gärten und Terrassen sowie Fenster in Nachbargebäuden ergeben, sind unter den Bedingungen der sich in der Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden (OVG Hamburg, Urteil vom 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 28). So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht erkennbar, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen, welches Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids ist, Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen werden, die über das übliche Maß hinausgehen. Randnummer 48 So ist schon nicht ersichtlich, dass der angefochtene Vorbescheid Fenster in Richtung der Giebelwand des klägerischen Grundstücks legalisiert. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären diese noch als das übliche Maß einhaltend anzusehen. Auch Fenster in Giebelseiten von Häusern und dadurch erzeugte Einsichtnahmemöglichkeiten sind dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Einsichtnahmemöglichkeiten in diesem Grundstücksbereich würden sich außerdem nur auf den für den Einblickenden wenig attraktiv erscheinenden „schachtartigen“ Bereich über dem Eingang des klägerischen Gebäudes beziehen, was eine übermäßige Einsichtnahme auch tatsächlich als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Randnummer 49 Auch die auf die rückwärtigen Gartenflächen des klägerischen Grundstücks bei einer Realisierung des umstrittenen Vorhabens der Beigeladenen entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten sind nicht als unzumutbar zu bewerten. Die Grenze dessen, was dem Nachbarn billiger Weise nicht mehr zugemutet werden kann, wird erst überschritten, wenn ein Bauvorhaben so gestaltet wird, dass es geradezu darauf angelegt ist, Einsicht auf das Nachbargrundstück zu nehmen, beispielsweise durch großzügige Vollverglasungen, verglaste Vorsprünge oder ähnliche „Aussichtskanzeln“, welche zu einer Einsichtnahme v.a. in typische Ruhe- und Rückzugsbereiche eines benachbarten Grundstücks regelrecht einladen (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Für das Entstehen solcher Einsichtnahmemöglichkeiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der streitgegenständliche Vorbescheid eine Baugestaltung legalisiert, die in der beschriebenen Weise die Schaffung von „Aussichtskanzeln“ auf den rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks beinhaltet, noch würden sich vom geplanten Gebäude aus ergebende Einsichtnahmemöglichkeiten auf besondere Rückzugs- oder Ruhebereiche des klägerischen Grundstücks beziehen. So ist der rückwärtige Gartenbereich des klägerischen Grundstücks nach Auswertung allgemein zugänglicher und mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterter Luftbildaufnahmen bereits jetzt sowohl aus Richtung der [...] großflächig einsehbar – bzw. war dies auch vor Beseitigung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen – als auch von dem Gebäude aus, welches sich auf dem östlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstück befindet. Eine besondere von Blicken bislang geschützte Intimität, welche erst durch Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen gestört bzw. beseitigt würde, ist dem hinteren Gartenbereich auf dem klägerischen Grundstück nicht beizumessen. Randnummer 50 bb) Auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmimmissionen verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Randnummer 51 Dies gilt zunächst für die von den Klägern bemängelte Lage der Kinderspielfläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen. Bei Gebäuden mit – wie hier – mehr als drei Wohnungen ist die Herstellung ausreichend großer Spielflächen mit geeigneter Ausstattung für Kinder
O bauordnungsrechtlich geboten. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m² aufweisen. Der mit der Nutzung einer solchen Spielfläche verbundene Lärm durch Kinder ist zumutbar und nicht rücksichtslos. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, welcher in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommt und auch für das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot maßstabgebend ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.11.2013, 8 S 1813/13 ZfBR 2014, 165; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Ed. 36, Stand: 7/2015, § 22 BImSchG, Rn. 24 b). Hiernach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und damit im Regelfall auch nicht baunachbarrechtlich unzumutbar. Natürliche Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind vielmehr sozialadäquat (VGH München, Beschluss vom 3.8.2015, 22 CE 15.1140, ZUR 2015, S. 691, 692). Dies gilt auch für Kinderspielflächen auf privaten Grundstücken (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22, Rn. 44a). Es wäre widersinnig, könnte sich ein Nachbar zwar
SchG nicht gegen Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen ausgeht, mit dem Argument zur Wehr setzen, dieser sei unzumutbar, ihm diese Möglichkeit aber für den deutlich geringeren Lärm, der von Kinderspielflächen auf Wohngrundstücken ausgehen dürfte, gegeben wäre. Dass von der geplanten Kinderspielfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen Lärmimmissionen ausgehen werden, die in atypischer Weise ein solches Maß erreichen, dass entgegen dem in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken die Zumutbarkeitsgrenze zulasten der Kläger überschritten sein könnte, ist weder erkennbar, noch sind hierauf hindeutende Tatsachen von den Klägern vorgetragen worden. Randnummer 52 Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich – und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht –, dass im Falle einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens vom Vorhabengrundstück unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück einwirken könnten. Randnummer 53 cc) Auch unter dem Gesichtspunkt einer von den Klägern geltend gemachten erdrückenden Wirkung des von der Beigeladenen geplanten Baukörpers ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger auszuschließen. Ob einem Baukörper eine erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris). Eine erdrückende Wirkung liegt insbesondere vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.2.2009, NVwZ-RR 2009, 459) oder ein grobes Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude besteht (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Randnummer 54 Für den hinteren Grundstücksbereich folgt ein gewichtiges Indiz gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend bereits daraus, dass das geplante Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen einhalten soll. Vor einer unzumutbaren, da erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung eines Gebäudes und damit einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn dieses die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen einhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2014, OVG 2 S 8.14, juris, Rn. 5; zur Rechtslage unter der HBauO 1986 bereits: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2005, 2 Bf 334/03; Beschluss vom 30.12.2003, 2 Bs 567/03 und Beschluss vom 11.12.2000, 2 Bf 86/01). Gründe, wonach dies im vorliegenden Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, dem klägerischen Grundstück mithin trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandflächen bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen „die Luft zum Atmen“ genommen würde (vgl. zu diesem Maßstab OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.1.2007, 1 ME 80/07, juris, Rn. 13), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bleibt auch bei einer Verwirklichung des Vorhabens dem Grundstück der Kläger der Blick in nördliche, nordöstliche und östliche Richtung erhalten wie bislang. Dieser wird auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht durch Bebauung verstellt. Lediglich die bislang in westliche Richtung vorhandene Blickachse würde durch das neue Gebäude beeinträchtigt. Da letzteres indes keine das klägerische Gebäude deutlich übertreffende Höhe aufweisen soll, ist auch diese Beeinträchtigung jedoch hinzunehmen. Randnummer 55 Auch im der [...]-Straße zugewandten Bereich wird das geplante Gebäude keine unzumutbare erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück entfalten. Im Hinblick auf die Geschossigkeiten benachbarter Gebäude liegt ein unzumutbares Missverhältnis als solches selbst im Falle des Nebeneinanders einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung nicht vor (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13; Beschluss vom 8.8.2013, 2 Bs 190/13; Beschluss vom 27.9.2011, 2 Bf 45/10; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 72). Die Unterschiede in der Geschossigkeit zwischen dem vorhandenen Gebäude auf dem klägerischen Grundstück und dem geplanten Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen sollen ausweislich des streitgegenständlichen Vorbescheids in diesem Grundstücksbereich sogar geringer ausfallen: ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss zzgl. Spitzboden auf dem klägerischen Grundstück neben einem Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss auf dem Grundstück der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Gebäudehöhe eine erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen auch dadurch ausgeschlossen wird, dass
der im streitgegenständlichen Vorbescheid enthaltenen Nebenbestimmung die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Nachbargebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf, so dass ein besonderes Missverhältnis zwischen den Höhen der beiden betreffenden Gebäude nicht entstehen kann. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.