Bürgschaftsverträge: Erneute Leistungsklage trotz rechtskräftiger russischer Urteile Orientierungssatz 1. Die Rechtskraft der russischen Urteile steht hier einer erneuten Leistungsklage nicht entgegen. Eine Vollstreckbarerklärung der russischen Urteile scheidet mangels Verbürgung auf Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aus. (Rn.35) 2. Auch eine Aussetzung des Verfahrens wegen der in der Russischen Föderation durch den Beklagten eingeleiteten Verfahren auf Einstellung der Vollstreckung kommt vor dem Hintergrund der fehlenden Gegenseitigkeit nicht in Betracht. (Rn.36) 3. Eine Entscheidung, für die die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen, entfaltet in Deutschland zwar keine Urteilswirkungen, stellt aber eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415, 438 ZPO dar, die in einem neuen Verfahren vor einem deutschen Gericht als Vermutung für die Richtigkeit der im Urteil festgestellten Tatsachen dienen kann. (Rn.49) 4. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Russischen Obersten Gerichtshofs hat die klagende russische Bank dargelegt, dass die Wirksamkeit einer Bürgschaft nicht von einem zur Erfüllung der Verpflichtungen ausreichenden Vermögen abhängt. (Rn.66) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 1. März 2018, 6 U 242/15, Zwischenurteil Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 427.868,48 nebst 0,05 Prozent Vertragsstrafe pro Tag hieraus auf einen Betrag in Höhe € 298.084,95 seit dem 18.06.2011 und auf einen Betrag in Höhe von 117.563,12 seit dem 10.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Klägerin ist eine russische Bank und begehrt von dem Beklagten restliche Zahlung aus Bürgschaftsverpflichtungen. Randnummer 2 Der Beklagte, zum damaligen Zeitpunkt in M. wohnhaft, hat sich durch Bürgschaftsverträge gegenüber der Klägerin in deren Niederlassung in B., Russland verpflichtet (vgl. Anl. K 3, K 3a und Anl. K 6, K 6a). Die beiden streitgegenständlichen Bürgschaften ... vom 19.01.2009 (Anlagen K 3, K 3a) und ... vom selben Tag (Anlagen K 6, K 6a) dienten der Besicherung der Darlehensverträge zwischen der Klägerin und einem russischen Unternehmen „M. O.“ (Hauptschuldnerin) mit den Nummern ... vom 05.05.2008 (Anlagen K 4, 4a) und ... vom selben Tag (Anlagen K 5, 5a) sowie ... vom 10.12.2008 (Anlagen K 7, K 7a). Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der „M. O.“. Randnummer 3 Die Bürgschaftsverträge regeln jeweils in Ziff. 2.1. den Umfang der Verpflichtungen des Bürgen, u. a. auf Zahlung von Zinsen für die Nutzung der Kreditlinie, die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Zahlung von Verzugsstrafe. In 2.4. ist jeweils eine Vertragsstrafe für den Bürgen bei Nichterfüllung/nicht gehöriger Erfüllung durch den Kreditnehmer vereinbart. Randnummer 4 In Ziff. 2.3 heißt es in den russischen Originalverträgen jeweils „solidarnym“, was richtig übersetzt „solidarisch“ bzw. „gesamtschuldnerisch“ bedeutet und nicht „selbstschuldnerisch“ (vgl. insoweit Anl. K 3a und 6a). Randnummer 5 Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge lautet jeweils, „Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, die von den Parteien nicht beigelegt werden konnten, unterliegen der Entscheidung laut gültiger Gesetzgebung der Russischen Föderation in einem Gericht am Standort der Niederlassung B. der V. Bank O..“ Randnummer 6 Die streitgegenständlichen Darlehen und Bürgschaften sind Teil aus dem Gesamtkomplex „M. O.“. Dieses Unternehmen hat insgesamt 26 Darlehensverträge mit der Klägerin abgeschlossen. Zwei weitere Darlehen nahmen die mit der „M. O.“ verbundenen Unternehmen B. Z. F. LLG und S. C. auf. Der Beklagte hat sich für diese 28 Kreditverbindlichkeiten verbürgt, wobei er nicht der einzige Bürge war, sondern auch Dritte die Mithaftung übernommen haben. Randnummer 7 Die Klägerin erwirkte nach dem Ausfall der Hauptschuldnerin für 18 dieser Bürgschaften Zahlungstitel bei russischen Gerichten gegen den Beklagten. Gleichzeitig erwirkte die Klägerin Zahlungstitel gegen die Hauptschuldnerin und andere Garantiegeber. Aus Kostengründen verfolgt die Klägerin nur zwei dieser Forderungen in diesem Rechtstreit. Randnummer 8 Wegen der Einzelheiten der titulierten Forderungen verweist die Klägerin auf die Anl. K 11, K 11a. Aus der dort abgebildeten Tabelle ergibt sich nach dem Vortrag der Klägerin auch, in welcher Höhe die von der Klägerin beigetriebenen Zahlungen auf die Bürgschaften angerechnet wurden und in welcher Höhe diese noch offen sind. Randnummer 9 Wegen der hier streitgegenständlichen Forderungen erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten die Urteile des Stadtbezirksgerichts S. der Stadt B., Russische Föderation vom 17. Juni 2011 (vgl. Anl. K 1, 1a) und vom 9. September 2011 (vgl. Anl. K 2, 2a). Die von dem Beklagten dagegen eingelegten Berufungen hat das Gerichtskollegium für Zivilsachen des Gebietsgerichts B.sky der Stadt B. am 9. August 2011 und 25. Oktober 2011 verworfen. Anfechtungsverfahren der Ehefrau des Beklagten gegen die streitgegenständlichen Bürgschaftsverpflichtungen wurden durch das Rayongericht T. der Stadt M. durch Entscheidung vom 10.10.2012 zurückgewiesen (vgl. Anl. 9, 9a). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Randnummer 10 Nachdem die Klägerin zunächst die Vollstreckbarerklärung der russischen Urteile vom 17. Juni und 9. September 2011 begehrt hat, verfolgt sie nunmehr nur noch den Hilfsantrag auf Zahlung, ursprünglich insgesamt € 1.051.571,34. Randnummer 11 Die hier streitgegenständlichen Hauptforderungen wurden teilweise erfüllt, wobei der Beklagte volle Erfüllung behauptet. Die Zahlungen stammen von anderen Sicherungsgebern bzw. Dritten. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden 623.637,34 Euro beigetrieben. Der Beklagte zahlte 1.956,72 russische Rubel, was zum Zeitpunkt der Zahlung € 65,52 entsprochen hat: Randnummer 12 15 KC/... vom 05.05.2008 310,084.95 Euro = Urteil I Urteil des S. Stadtbezirksgerichts von B. vom 17.06.2011 zum Vorgang Nr ... Staatl. Zollgebühr 25,762.38 RUB 1,956.72 Rub (entspricht 65, 52 Euro) 18 ¹ ÊÑ/... îò 10.12.2008ã. 741 486,39 Euro = Urteil II Urteil des S. Stadtbezirksgerichts von B. vom 09.09.2011 zum Vorgang Nr ... Staatl. Zollgebühr 31 527 RUB 623 637,34 Euro Randnummer 13 Der Beklagte legte im Hinblick darauf, dass die Klägerin gegen ihn auch in Russland die Zwangsvollstreckung betreibt, einen Antrag auf Beendigung der Zwangsvollstreckung beim T. Stadtbezirksgericht der Stadt M. ein (vgl. Anl. B 4). Insoweit beantragt er Aussetzung gem. § 148 ZPO. Randnummer 14 Die Klägerin behauptet, dass durch die Beitreibung von € 623.637,34 zwar die Hauptforderung der Bürgschaft mit der Nummer ... (Anl. K 6, K 6a) erfüllt sei, die ebenfalls titulierten Zinsrückstände von € 117.563,12, die Verzugsstrafe für die überfällige Zahlung von € 220,41 und die Verzugsstrafe für die überfälligen Zinsrückstände von € 65,52 aber noch offen seien. Randnummer 15 Bezüglich der anderen Bürgschaft mit der Nummer ... (Anlagen K 3, K 3a) seien abzüglich der von dem Beklagten gezahlten 1.956,72 russische Rubel noch € 266.304,48 sowie sämtliche damit verbundenen Nebenforderung unbezahlt. Randnummer 16 Anträge des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung seien erfolglos gewesen (vgl. Anl. K 12, 12a). Randnummer 17 Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von € 623.702,86 für erledigt erklärt und der Beklagte der Erledigung nicht widersprochen hat, Randnummer 18 beantragt die Klägerin zuletzt, Randnummer 19 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 427.868,48 nebst 0,05 % Vertragsstrafe pro Tag seit dem 20.04.2011 zu zahlen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 Klageabweisung. Randnummer 22 Er rügt die Zulässigkeit der Klage, da die Parteien eine ausschließliche Zuständigkeit vereinbart hätten. Außerdem stehe einer erneuten Leistungsklage die Rechtshängigkeit der russischen Entscheidungen entgegen. Randnummer 23 Der Beklagte behauptet, dass noch erhebliche weitere Zahlungen auf die Hauptverpflichtung an die Klägerin erfolgt seien. Die Forderungen seien mit großer Wahrscheinlichkeit bezahlt. Ohne Auskunft der Klägerin, der Insolvenzgerichte oder der Hauptschuldner könne er aber nicht beurteilen, welche Forderungen beglichen seien. Deshalb würden Zahlungen, soweit sie keine eigenen betreffen, mit Nichtwissen bestritten. Er benötige zudem weiteren Schriftsatznachlass, um herauszufinden, ob noch weitere Forderungen bezahlt seien. In den russischen Insolvenzverfahren seien noch weitere Zahlungen auf die Kreditverträge erfolgt (Beweis: Vernehmung der russischen Insolvenzverwalter). Randnummer 24 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht bestehe: Das Zustandekommen der Bürgschaftsverträge und die Kreditverträge als solche würden bestritten. Es gebe weitere, vorrangige Sicherheiten, die noch nicht verwirklicht seien. Insoweit werde die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB erhoben. Die Bürgschaftsverträge seien aber schon deshalb unwirksam, weil seine Ehefrau ihnen nicht zugestimmt habe. Schließlich seien die Bürgschaftsverträge infolge einer Ausnutzung seiner Zwangslage in sittenwidriger Weise zustande gekommen, was nach russischem Recht die Nichtigkeit zur Folge habe. Er erhebt zudem die Einrede der Verfristung bzw. Verjährung nach Art. 367 Nr.4 rZGB. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31.03.2015 und vom 01.09.2015 sowie das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. B. vom 29.07.2015 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig (I.) und bis auf einen geringfügigen Teil der Verzugsvertragsstrafe begründet (II.). I. 1. Randnummer 27 Das Landgericht Hamburg ist gem. §§ 12, 13 ZPO international und örtlich zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts. Randnummer 28 Die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist nicht durch die Gerichtsstandvereinbarung der Parteien in Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge derogiert. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Parteien eine ausschließliche (internationale) Zuständigkeit des Gerichts am Standort der Niederlassung B. der Klägerin vereinbart hätten. Denn die Derogation bleibt selbst dann wirksam, wenn das Urteil im Inland nicht anerkannt werden sollte ( Schack , Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl. 2014, R. 513 m. w. Nachw.). Es handelt sich in Ziff. 3.11. der Verträge jedoch nicht um eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit. Randnummer 29 Die Vereinbarung ist zunächst ohne weiteres gem. § 38 Abs. 2 ZPO zulässig. Zulässigkeit und Wirkungen der Prorogation sowie Derogation unterliegen der lex fori, mithin den §§ 38, 40 ZPO (vgl. BGH NJW 1997, 2885, 2886). Randnummer 30 Die Auslegung der Klausel richtet sich nach der lex causae (vgl. BGH NJW 1997, 2885, 2886), hier nach russischem Recht (vgl. Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge). Maßstab der Auslegung ist die gesetzliche Zuständigkeitsordnung, Abweichungen von ihr müssen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht sein oder im wohlverstandenen Interesse beider Parteien liegen ( Schack , a. a. O., Rn. 520). ). Grundsätzlich besteht auch bei internationalen Rechtsstreitigkeiten keine Vermutung der Ausschließlichkeit (Zöller/ Geimer , ZPO, IZPR, Rn. 80). Randnummer 31 Der Wortlaut der Vereinbarung selbst spricht lediglich allgemein davon, dass „ Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, die von den Parteien nicht beigelegt werden konnten, [...] der Entscheidung [...] in einem Gericht am Standort der Niederlassung B.“ der Klägerin unterliegen, ohne ausdrücklich zu formulieren, ob damit ein zusätzlicher oder ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart ist. Da aber auch das russische Zivilprozessrecht ausschließliche Gerichtsstände kennt (vgl. Art. 30 Civil Procedure Code oft the Russian Federation: „ Exclusive Cognisance“, zitiert nach www.wipo.int), spricht der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine Ausschließlichkeit. Auch die Systematik der russischen Zuständigkeitsordnung spricht dagegen, dass ein vereinbarter Klägergerichtsstand eine Klage am Sitz im Land des Beklagten ausschließt. In der Russischen Föderation ist - ebenso wie in Deutschland und Europa - grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständig (vgl. Art. 28 Civil Procedure Code of the Russian Federation, zitiert nach www.wipo.int): Randnummer 32 Article 28. Institution of a Claim at the Place of Residence or at the Place of Location of the Defendant A claim shall be instituted in the court at the place of residence of the defendant. A claim against an organization shall be instituted at the place of location of the organization. Randnummer 33 Unter mehreren Gerichtsständen hat der Kläger gem. Art. 29 Nr. 10 Civil Procedure Code of the Russian Federation die Wahl („ The plaintiff has the right of choice between several courts to which the case is cognisable in accordance with this Article”, zitiert nach www.wipo.net. ) Randnummer 34 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vor. Die Parteien wollen ihre Klagemöglichkeiten im Zweifel erweitern und nicht auf eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Gegners verzichten ( Schack , a.a.O., Rn. 521 m. w. Nachw.). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass russische Urteile im Ausland nicht ohne weiteres vollstreckbar sind, liegt eine Ausschließlichkeit auch nicht im Interesse beider Parteien, wie insbesondere das vorliegende Verfahren verdeutlicht. 2. Randnummer 35 Einer erneuten Leistungsklage steht auch nicht die Rechtskraft der russischen Urteile entgegen.Nach der Rechtsprechung des BGH schließt ein im Ausland ergangenes Urteil eine neue Klage im Inland nicht aus (BGH, NJW 1979, 2477). Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH, NJW 1987, 1146). Für die Klage im Inland fehlt es auch nicht etwa am Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, dass ausländische Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden können. Denn im vorliegenden Fall scheidet eine Vollstreckbarerklärung der russischen Urteile mangels Verbürgung auf Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aus. Nach dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingeholten Gutachten in dem Verfahren zum Az. 6 U 152/11 , das das erkennende Gericht gem. § 411a ZPO verwertet, lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Gerichtspraxis der russischen Gerichte in Vollstreckbarerklärungsverfahren entwickeln wird. Danach ist es völlig offen, ob das neu zusammengesetzte Oberste Gericht der Russischen Föderation der liberalen Anerkennungspraxis der Arbitragegerichte oder der restriktiven Praxis der allgemeinen Gerichte folgen wird. Randnummer 36 Schon vor dem Hintergrund der fehlenden Gegenseitigkeit kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens wegen der in der Russischen Föderation durch den Beklagten eingeleiteten Verfahren auf Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht. Entscheidungen, denen die Anerkennungsfähigkeit fehlt, können auch nicht vorgreiflich sein. II. Randnummer 37 Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin – soweit nicht übereinstimmend erledigt - ist gem. Art. 361, 363 des russischen Zivilgesetzbuchs (rZGB) i. V. m. den Parteivereinbarungen begründet. Randnummer 38 Die insoweit einschlägigen Normen lauten (zitiert nach www.russian-civil-code.com): Randnummer 39 Article 361. The Contract of Surety Randnummer 40 By the contract of surety, the surety shall be obliged to the creditor of the other person to be answerable for the latter's discharge of his obligation in full or in part. Randnummer 41 The contract of surety may also be concluded to provide security for an obligation, which will arise in the future. Randnummer 42 Article 363. Responsibility of the Surety Randnummer 43 1. In case of the failure to discharge, or of an improper discharge by the debtor, of the obligation, secured by the surety, the surety and the debtor shall be jointly answerable to the creditor, unless the surety's subsidiary liability is stipulated by the law or by the contract of surety. Randnummer 44 2. The surety shall be answerable to the creditor in the same volume as the debtor, including the payment of the interest, the compensation of the court expenses, involved in the exaction of the debt and of the other losses, borne by the creditor, which have been caused by the debtor's non-discharge or improper discharge of the obligation, unless otherwise stipulated by the contract of surety. Randnummer 45 3. The persons, who have provided a joint surety, shall be jointly answerable to the creditor, unless otherwise stipulated by the contract of surety. Randnummer 46 Article 364. The Right of the Surety to Object to the Creditor's Claim Randnummer 47 The surety shall have the right to put forward against the creditor's claim the objections, which could have been put forward by the debtor, unless otherwise following from the contract of surety. The surety shall not lose the right to these objections even in case the debtor has renounced them or has recognized his debt. Randnummer 48 1. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen russischen Urteile verwiesen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass Bürgschaftsverträge überhaupt abgeschlossen wurden, deren Inhalt und der Inhalt der Kreditverträge, der Nichterfüllung der Verpflichtung der Hauptschuldnerin ist, soweit es im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der russischen Urteile steht, unerheblich. Randnummer 49 Eine Entscheidung, für die die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen, entfaltet zwar keine Urteilswirkungen in Deutschland; sie stellt jedoch nach zutreffender h. M. eine öffentliche Urkunde i. S. d. §§ 415, 438 ZPO dar (so bereits RGZ 129, 387). Als solche kann sie in einem neuen Verfahren vor einem deutschen Gericht als Vermutung für die Richtigkeit der im Urteil festgestellten Tatsachen dienen (MünchKommZPO/ Gottwald , ZPO, 4. Aufl., § 328 Rn 188;BeckOK, ZPO/ Bach , ZPO, 17. Edition, § 328 Rn. 67 f.). Nachvollziehbarer Tatsachenvortrag, der gegen die Vermutung der Richtigkeit der in den Urteilen des Stadtbezirksgerichts festgestellten Tatsachen sprechen könnte, liegt nicht vor. Randnummer 50 2. Soweit der Beklagte gegen seine Bürgschaftsverpflichtungen rechtliche Einwendungen erhebt, sind diese nach dem hier anzuwendenden russischen Recht unbegründet. Randnummer 51 Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den nachvollziehbaren und sorgfältig begründeten rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen der russischen Gerichte inhaltlich vollständig an und macht sie sich zu Eigen. Soweit der Beklagte einwendet, die russischen Gerichte hätten das Recht nicht richtig angewendet und dies unter Sachverständigenbeweis stellt, stellt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung gegen die der russischen Gerichte, ohne dies im Einzelnen, z. B. unter Beibringung gegenteiliger höchstrichterlicher Entscheidungen, nachvollziehbar zu begründen. Ein Sachverständigengutachten ist daher vorliegend entbehrlich, denn dem erkennenden Gericht liegen mit den Entscheidungen der russischen Gerichte zu dem insoweit identischen Streitgegenstand ausreichende Quellen vor, um selbst eine sachkundige Entscheidung zu treffen, § 293 ZPO. Entscheidend bei der Anwendung ausländischen Rechts ist nämlich vor allem die ausländische (höchstrichterliche) Rechtsprechung ( Schack , a. a. O., Rn. 705). Denn der Richter der Tatsacheninstanz darf sich nicht auf die naturgemäß an seinem eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen beschränken, sondern er ist vielmehr gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt hat und in der Praxis Anwendung findet (BGH NJW 1991, 1418, 1419). Randnummer 52 Danach gilt im Einzelnen Folgendes: Randnummer 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.