Irak; Jeside; internationaler Schutz (nicht zuerkannt); Abschiebungsverbote (nicht festgestellt); keine Gruppenverfolgung von Jesiden in dem Distrikt Schechan (Provinz Ninive); keine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Region Kurdistan-Irak; kein innerstaatlicher Konflikt in der Provinz Ninive; unglaubhafter Vortrag Leitsatz 1. Eine etwaige Vorverfolgung eines irakischen Jesiden durch den IS in dem Distrikt Schechan (Shekhan/Sheikhan) führt nicht (mehr) zur Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, da stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung von Verfolgungshandlungen durch den IS sprechen. 2. Jesiden droht weder in der Provinz Ninive (Distrikt Schechan) noch in der Provinz Sulaymaniyah derzeit eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihren Glauben 3. a. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG findet derzeit weder in der Provinz Ninive (Niniwe/Ninewa) noch in der Provinz Sulaymaniyah statt. b. Unabhängig davon ist derzeit weder für die Provinz Ninive noch für die Provinz Sulaymaniyah ein Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar, das die Annahme rechtfertigt, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson allein kraft ihres Aufenthalts dort ernsthaft individuell bedroht ist. 4. Zur Unglaubhaftigkeit des weitergehenden Vortrags zu dem erlittenen Verfolgungsschicksal im Einzelfall Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, hilfsweise des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Randnummer 2 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens, reiste am ... September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Januar 2016 einen Asylantrag, den er später auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Randnummer 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. September 2016 gab er laut der Sitzungsniederschrift im Wesentlichen an, dass die letzte Adresse vor seiner Ausreise Shihani gewesen sei. Im Irak habe er vier Jahre die Schule besucht und zuletzt fünf Jahre lang als Kellner gearbeitet. Seine Eltern hätten in Sacho gelebt. Er habe sieben Brüder, die noch im Irak seien. Ihm selbst sei im Irak nichts passiert, er habe auch keine Tötungen oder Bedrohungen mitbekommen. In oder um Sulaymaniyah sei es sicher. Auf die Frage, ob er religiös sei, gab er an, dass „alle Leute“ an Gott glaubten. Er sitze manchmal mit seiner Familie zu einem (religiösen) Fest zu Hause und gehe auch in den Ort Lalisch, um dort Geld zu spenden. Dies machten alle so. Für den Fall der Rückkehr in den Irak fürchte er, vielleicht getötet zu werden. Die Araber seien gegen „sie“. Nach Deutschland sei er gekommen, weil es dort Sicherheit gebe und das Leben besser sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 18. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, im Falle einer Klagerhebung, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 5 Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, da sich aus seinem Vortrag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlunge ergebe und es auch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal fehle. Im Übrigen stamme der Kläger aus der Provinz Sulaymaniyah in der Region Kurdistan, in der nach aktuellen Informationen die Sicherheitslage, jedenfalls im Vergleich zum Zentral- und Südirak, als stabil zu bewerten sei. Insbesondere seien in der Region Kurdistan-Irak und in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stünden, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Mit Blick darauf seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich für die Annahme, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden drohte, und damit sei auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abzulehnen gewesen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere sei nichts für eine Art. 3 EMRK widersprechende individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ersichtlich. Die humanitären Bedingungen im Irak begründeten ebensowenig die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK, da die dafür erforderlichen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Die Versorgungslage in der Region Kurdistan-Irak sei besser als in den restlichen Teilen des Iraks. Es spreche nichts dafür, dass es dem Kläger nicht erneut gelingen könnte, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Gründe für eine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zu der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, seien weder vorgebracht noch ihr ansonsten bekannt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 18. November 2016 (Bl. 100 ff. der Asylakte) Bezug genommen. Randnummer 6 Der Kläger hat am 28. November 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er Jeside aus der Ortschaft „Schekha“ in der Nähe von Mosul sei. Wegen der Bedrohung durch den IS seien der Kläger und seine Familie zunächst in das kurdisch verwaltete Gebiet geflohen. Auch dort habe aber die Gefahr bestanden, wegen seines jesidischen Glaubens Repressalien durch andere Bewohner der Region ausgesetzt zu sein. Als Jeside, der nicht ursprünglich aus den kurdischen Gebieten stamme, habe er – im Fall der Aufenthaltsbeendigung – kein Anrecht auf eine Rückkehr nach Sacho bzw. Sulaymaniyah. Er rügt zudem, dass es in der Anhörung bei der Beklagten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, der einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe als er. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. November 2016 zu ver-pflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Randnummer 9 Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2016 ergibt sich der Antrag, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 12 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 zur Sache persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Asylakte des Bundesamtes Bezug genommen, die wie auch die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Randnummer 15 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 16 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.), noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks (dazu 3.) zu. Danach erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig (dazu 4. und 5.). Randnummer 17 1. Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Randnummer 18 Einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Randnummer 19 Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, u.a. zu den berücksichtigungsfähigen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen, den in Betracht kommenden Verfolgungsakteuren und, unter welchen Umständen ein Ausländer auf Schutzakteure in seinem Herkunftsland oder eine dortige inländische Fluchtalternative zu verweisen ist, regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU): Randnummer 20 Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Randnummer 21 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Randnummer 22 Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Randnummer 23 In der Definition der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2011/95/EU ist angelegt, dass den Flüchtlingsschutz nur derjenige beanspruchen kann, der Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn 19). Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Eine nach diesem Maßstab wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unterhalb von 50 v.H. liegt. Entscheidend für die Beurteilung der Beachtlichkeit der Gefahr ist vielmehr der qualitative Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung ist, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90, juris, Rn. 17, VGH Mannheim, Urt. v. 30.5.2017, A 9 S 991/15, juris, Rn. 25 ff.). Randnummer 24 Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU – diese Vorschrift hat keine nationale Entsprechung – ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies entspricht dem Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach zu differenzieren, ob der Ausländer bereits verfolgt worden ist oder nicht, der auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147, 181 u. 182/80, juris, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 21; Urt. v. 31.3.1981, 9 C 237/80, juris, Rn. 13). Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den von der Vorschrift erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht jedoch durch eine Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland erneut von Verfolgung bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzutragen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden Umstände erneut realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O., Rn. 23; EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, juris, Rn. 128). Randnummer 25 a. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU greift im Fall des Klägers nicht ein. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland verlassen hat, weil er verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war. Randnummer 26 aa. Der – erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgte – Vortrag des Klägers, dass er aus dem Irak geflohen sei, als der IS gekommen sei, und die Stellungen des IS auch zuletzt nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf Schechan in der Provinz Ninive entfernt gewesen seien, führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vor seiner Ausreise von einer Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG unmittelbar bedroht war. Zwar ist der IS nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismitteln im Sommer 2014 zügig in den nördlichen, an die Provinz Dohuk grenzenden Teil der Provinz Ninive vorgestoßen, wo auch Schechan liegt, und hat in den eingenommenen Dörfern Jesiden wegen ihres Glaubens hingerichtet, versklavt, misshandelt und entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2016], 7.2.2017 – im Folgenden: Lagebericht 2017 –, S. 12; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, 2.2.2017). Die Kammer konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in Schechan gelebt hat. Randnummer 27 Auch in Asylstreitsachen müssen die Verwaltungsgerichte die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris, Rn. 16), wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Verfolgungsgründe beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt; ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden. Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seiner daran anknüpfenden prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO allerdings seine Sache, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris, Rn. 5; Urt. v. 24.3.1987, 9 C 321/85, juris, Rn. 9). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 273/86, juris, Rn. 11). Randnummer 28 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht von der vollen Wahrheit dieses Verfolgungsschicksals überzeugt. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht schlüssig entnehmen, wo er sich im Irak zuletzt dauerhaft aufgehalten hat. Es ist von erheblichen Widersprüchen gekennzeichnet, die die Kammer nicht hat auflösen können. Bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger als letzte Adresse im Irak den Ort „Shihani“ angegeben – angesichts seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung offenbar eine Bezeichnung für die Stadt Schechan –, wo er zur Miete gewohnt habe. Die Frage, wo er im Irak gewohnt habe, hat er allerdings mit Sulaymaniyah beantwortet. Weder hat der Kläger die daraus entstehende Ungewissheit zu seinem letzten dauerhaften Aufenthaltsort im Irak selbst ausgeräumt, noch konnte die Kammer dies durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufklären. Vielmehr ist die Schilderung des Klägers in Kernpunkten inkonsistent geblieben. So hat er auf Vorhalt der uneinheitlichen Angaben zum Wohnort ausgeführt, niemals in Sulaymaniyah gelebt zu haben, und darauf bei nochmaliger Nachfrage beharrt. Auf weitere Fragen hat er aber – wie im Wesentlichen bereits beim Bundesamt – erklärt, dass seine Arbeitsstelle bis August 2014 mehrere Jahre lang in Sulaymaniyah gewesen sei. Die Kammer hält es dabei für lebensfremd, dass der Kläger während dieser Beschäftigung in Sulaymaniyah weiterhin in seinem ca. 300 Straßenkilometer bzw. nach dem Kartendienst Google Maps über vier Autostunden entfernten Heimatort gelebt hat. Auch weitere Nachfragen sind ergebnislos geblieben. Die ausdrückliche Frage der Kammer, von woher – Schechan oder Sulaymaniyah – er seine Flucht angetreten habe, hat der Kläger ausweichend beantwortet, um auf Rückfrage sodann anzugeben, er sei zum damaligen Zeitpunkt in Sulaymaniyah gewesen. Bereits zuvor hatte er in anderem Zusammenhang angegeben, seinen Heimatort Schechan am 3. August 2014 aus Furcht vor dem IS verlassen zu haben. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht ferner, dass die Schilderungen des Klägers auch im Übrigen zahlreiche Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen, die mit einer natürlicherweise blasser werdenden Erinnerung oder der möglichen Aufregung in der Anhörungssituation kaum erklärt werden können, da sie den Kern seines Lebenswandels im Irak und der behaupteten Flucht betreffen. So finden sich in der Chronologie der von ihm geschilderten Ereignisse noch weitere Ungereimtheiten. Den Zeitraum, den er in Sulaymaniyah gearbeitet haben will, hat der Kläger in der Anhörung bei dem Bundesamt noch mit fünf Jahren angegeben. Nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung will er dort aber von 2005 bis 2013 – so zunächst – bzw. bis zum Jahr 2014 – so im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung – gewesen sein. Dies gilt auch hinsichtlich der Angaben des Klägers zu seiner Flucht. Dazu hat er zunächst erklärt, am 3. August 2014 gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Sacho und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager von dort drei bis vier Monate später in die Türkei gereist zu sein. Unmittelbar darauf hat er aber geschildert, dass er das Haus der Familie in Schechan erst nach seiner Familie – und zwar am 1. September 2014 – verlassen habe und ohne Zwischenaufenthalt in Sacho in die Türkei eingereist sei. Beides steht ohnehin im Widerspruch zu der wiederholten Angabe vor dem Bundesamt, den Irak erstmals am 1. September 2015 – also ein Jahr später – verlassen zu haben. Schließlich fügen sich die Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass die Familie des Klägers nach einem drei- bis viermonatigen Aufenthalt in Sacho in die Türkei gereist sei – einerseits – und dass die Familie vor sechs oder sieben Monaten in die Türkei eingereist sei – andererseits –, nicht sinnvoll zu dem Vorstehenden und stehen auch nicht miteinander in Einklang. Randnummer 29 Andere Anhaltspunkte für den letzten dauerhaften Aufenthaltsort des Klägers im Irak sind nicht erkennbar. Insbesondere geht aus den vorgelegten Personaldokumenten des Klägers, in denen lediglich der Geburtsort des Klägers vermerkt ist, sein letzter dauerhafter Aufenthaltsort nicht schlüssig hervor. Randnummer 30 Aber selbst, wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger vor seiner Ausreise zum einen in Schechan gelebt und dort zum anderen von einer Verfolgung durch den IS in Anknüpfung an seinen jesidischen Glauben bedroht gewesen ist, wäre die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU jedenfalls widerlegt. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011, 10 B 32/11, juris, Rn. 7). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kann durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O.). Zur Entkräftung der Beweiserleichterung ist daher nicht erforderlich, dass die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. zum früheren herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab etwa BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147/80, juris, Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 2.8.1983, 9 C 599/81, juris, Rn. 11). Randnummer 31 Solche stichhaltigen Gründe liegen hier zur Überzeugung der Kammer vor. Denn die Lage im Irak hat sich seit August 2014 insoweit grundlegend geändert, als dass der IS im Irak, insbesondere in der Provinz Ninive, keine quasistaatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübt, die Grundlage der von IS-Kämpfern und -Anhängern durchgeführten großflächigen Verfolgungsmaßnahmen war. Der IS hat sein Einflussgebiet zuletzt im gesamten Irak fast vollständig verloren. Die Städte Sindschar und Ramadi wurden bereits Ende 2015 zurückerobert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2015, 18.2.2016 – im Folgenden: Lagebericht 2016 –, S. 7, 9) und stehen nunmehr unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung bzw. der ihr unterstehenden Popular Mobilisation Forces (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Republik Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017, S. 18). Die Großstadt Mossul wurde im Juli 2017 zurückerobert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 56). Die letzten irakischen Städte, die sich unter der Kontrolle des IS befunden haben – Al-Qaim, Ana und Rawa im Westen des Landes – wurden im November 2017 von den irakischen Streitkräften zurückerobert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8). Allein das Wüstengebiet nördlich dieser Städte – an der Grenze der Provinzen Anbar und Ninive – war zuletzt noch unter der Kontrolle des IS. Mit den Gebietsverlusten hat der IS auch wesentliche Einnahmen, insbesondere aus Ölquellen, verloren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 47). Dass der IS angesichts dieser Entwicklung nochmals nach Norden vorstoßen und in wesentlichen Teilen des Nordiraks Fuß fassen könnte, erscheint unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für ein erstmaliges Vordringen in die – hier maßgebliche – Provinz Dohuk. Zwar ist nicht zu verkennen, dass mit dem militärischen Sieg über den IS nicht sämtliche Anhänger des IS aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet verschwunden sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Teil dieser Gruppe in der Zivilbevölkerung untergetaucht ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8). Dies dürfte daher auch nicht bedeuten, dass es von Seiten der untergetauchten IS-Kämpfer zu keinerlei Menschenrechtsverletzungen gegen einzelne Personen mehr kommen kann. Der IS dürfte sich aber künftig auf die Verübung terroristischer Anschläge konzentrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 6, 16). Dabei ist zu beachten, dass solche terroristische Anschläge nicht stets als gezielte Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Religionszugehörigkeit der Opfer aufgefasst werden können. Oftmals stellen diese Anschläge eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung dar, welche nicht im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, sondern bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 29.4.2014, A 4 A 104/14, juris, Rn. 32). Damit ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der IS in der Provinz Ninive, in der Schechan liegt, nicht in der Lage ist bzw. in absehbarer Zukunft sein wird, Jesiden wie noch 2014 gezielt oder flächendeckend zu verfolgen (ebenso für die Verfolgung von Jesiden VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2018, 15 A 883/17, juris, Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 15.1.2018, Au 5 K 17.35594, juris, Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2017, A 10 K 1508/17, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, 20 K 1742.A, juris, Rn. 45 ff.; a.A. – hinsichtlich eines anderen Distrikts der Provinz Ninive – VG Hannover, Urt. v. 31.1.2018, 6 A 2574/17, n.v., S. 10 ff. UA). Randnummer 32 bb. Soweit der Kläger – erstmals in der mündlichen Verhandlung – geschildert hat, dass er während seiner Beschäftigung in einer Alkoholfabrik bzw. einem Restaurant in Sulaymaniyah mit dem Tode bedroht worden sei, wogegen die Polizei nichts unternommen habe, und dass seine Arbeitsstätte in seiner Abwesenheit mit Maschinengewehren beschossen worden sei, woraufhin er auf den Rat seines Vaters zu Hause geblieben sei, begründet dies eine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU schon deshalb nicht, weil die Kammer sich von der Wahrheit auch dieser Schilderungen nicht zu überzeugen vermochte. Randnummer 33 Die Kammer glaubt dem Kläger diesen gegenüber seinen Angaben bei dem Bundesamt gesteigerten Vortrag nicht. Dabei geht sie angesichts der in vielfacher Hinsicht erheblich widersprüchlichen Angaben (dazu bereits oben) von einer deutlich herabgesetzten Glaubwürdigkeit des Klägers aus. Die Schilderungen zu der Bedrohungssituation an seiner Arbeitsstätte bleiben aber auch isoliert betrachtet derart vage, dass das damit vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden kann. Sie lassen solche Details vermissen, die bei der Schilderung eines selbst erlebten Geschehens zu erwarten wären. So hat der Kläger den Vorfall weder zeitlich näher eingegrenzt, noch sonst Einzelheiten – etwa zu dem genauen Inhalt des angeblichen Drohbriefs, dessen Empfänger, der Häufigkeit der Drohungen, den (ggf. mutmaßlichen) Urhebern der Drohungen – angegeben. Die Glaubhaftigkeit wird weiter dadurch gemindert, dass der Kläger seine Arbeitsstelle in der mündlichen Verhandlung zunächst als „Alkoholfabrik“, dann als „Alkohollager“ und auf Vorhalt dieser Diskrepanz schließlich als Restaurant bezeichnet hat, ohne dass ein Grund für diese variierende Beschreibung erkennbar wäre. Hinzu kommt, dass auch das rudimentär geschilderte Geschehen im Widerspruch zu den weiteren Angaben des Klägers steht. Dass der Kläger nach der Schießerei auf den Rat seines Vaters, dass es besser sei, zu Hause zu bleiben als zur Arbeit zu gehen, befolgt haben und nicht mehr zur Arbeit gegangen sein will, ist nämlich mit der Angabe, wonach der Kläger noch bis zur Ausreise aus dem Irak in Sulaymaniyah gewesen sei, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Die Kammer kann auch nicht nachvollziehen, warum der Kläger diesen Vorfall nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in seinem Asylverfahren benannt hat, obwohl er mit einem schriftlichen Hinweis des Bundesamtes am 21. Januar 2016 darauf hingewiesen worden war, dass er in der Anhörung sein persönliches Schicksal und die ihm drohende Gefahr vollständig darzulegen habe, und er zu Beginn der Anhörung vor dem Bundesamt bestätigt hat, den Inhalt dieses Hinweises verstanden zu haben. Vielmehr steht diese Episode im offenen Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt, wo der Kläger die Frage, ob ihm im Irak etwas passiert sei, verneint hat und auf die wiederholte Frage, ob er selbst in irgendeiner Weise im Irak bedroht worden sei, erklärt hat, dass er keinerlei Tötungen oder Bedrohungen gesehen oder sonst mitbekommen habe und auch selbst nie bedroht worden sei, sondern dass nichts vorgefallen sei. Randnummer 34 b. Auch unabhängig davon, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen kann, droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Insbesondere ist eine – insoweit allein in Betracht kommende – Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seine jesidische Glaubenszugehörigkeit nicht festzustellen. Randnummer 35 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (so genannte anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris, Rn. 13 ff.; Urt. v. 5.7.1994, 9 C 158/94, juris, Rn. 21). Randnummer 36 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris, Rn. 24). Randnummer 37 Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sondern sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris, Rn. 14.; Urt. v. 18.7.2006, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 38 Nach diesem Maßstab kann die Kammer eine dem Kläger drohende Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seinen jesidischen Glauben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Unabhängig davon, dass sich nicht erweisen lässt, wo der Kläger im Irak zuletzt seinen dauerhaften Aufenthalt hatte und auf welche regionalen Umstände für die Beurteilung einer Gruppenverfolgung abzustellen ist, liegt eine solche weder für die Region Kurdistan-Irak einschließlich der Provinz (und Stadt) Sulaymaniyah noch für die Provinz Ninive – die insoweit als Herkunftsregionen in Betracht kommen – vor. Randnummer 39 Zwar scheinen Angehörige von Minderheiten jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak und den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten vereinzelt Schikanen und Übergriffen durch Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, 2.2.2017; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious Minorities, 12.8.2016, S. 19 f.). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass staatlicherseits flächendeckend menschenrechtswidrige Handlungen vorgenommen würden, wie es für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich wäre. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist hingegen davon auszugehen, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) im gesamten Irak nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, 7.2.2017 – im Folgenden Lagebericht 2017 –, S. 12). Randnummer 40 Auch von Seiten nichtstaatlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) kann weder für die Region Kurdistan-Irak, noch für die Provinz Ninive eine ausreichende Verfolgungsdichte festgestellt werden. In die Region Kurdistan-Irak ist der IS militärisch zu keinem Zeitpunkt vorgedrungen. Dort sind Minderheiten im Übrigen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt, sie gilt schon seit Längerem als „sicherer Hafen“ für Minderheiten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious Minorities, 12.8.2016, S. 7). Von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in der Region ausgehende Verfolgungshandlungen sind lediglich vereinzelt festzustellen (vgl. ausführlich das Urteil der Kammer v. 20.2.2018, 8 A 4134/17 , juris, Rn. 54 f. m.w.N.). Die wohl stattfindenden Belästigungen durch strenggläubige Muslime und Diskriminierungen, etwa auf dem Arbeitsmarkt, sowie häufige öffentliche Schmähungen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, 12.8.2016, S. 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche v. 20.5.2016 zum Irak: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, S. 3), erreichen nicht die nach § 3a AsylG für eine Verfolgungshandlung vorausgesetzte Eingriffsintensität. Ein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses rechtfertigen noch nicht automatisch die Annahme einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990, 9 C 17/89, juris, Rn. 11 zu Jesiden in der Türkei). Randnummer 41 Auch im Distrikt bzw. der Stadt Schechan in der Provinz Ninive droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr dorthin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 15.1.2018, Au 5 K 17.35594, juris, Rn. 40 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, juris, R. 45 ff.; nunmehr auch VG Oldenburg, 27.2.2018, 15 A 883/17, juris, Rn. 37 und wohl VG Hannover, Urt. v. 25.4.2018, 6 A 10814/17, juris, Rn. 43). Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Zurückdrängung des IS aus dem Irak kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht – jedenfalls nicht mehr – auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a. aa. Bezug genommen. Den Erkenntnisquellen lassen sich dementsprechend keine aktuellen, dem IS zuzurechnenden Verfolgungshandlungen gegen Jesiden entnehmen, die Grundlage für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte sein könnten. Das von Spannungen geprägte Verhältnis der jesidischen Minderheit zu der muslimischen Mehrheitsbevölkerung begründet wie auch in der Region Kurdistan-Irak nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung (vgl. insoweit das Urteil der Kammer v. 20.2.2018, 8 A 4134/17 , juris, Rn. 54 f.). Randnummer 42 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Randnummer 43 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 44 Nach der Gesetzesbegründung soll § 4 AsylG die Art. 15 und 17 Richtlinie 2011/95/EU umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/13052, S. 20), wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch die Definition aus Art. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.