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Landesarbeitsgericht Hamburg 33. Kammer 33 Sa 7/17 Urteil Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.02.2018, 33 Sa 6/17 , das vollständig dokumentiert

ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, (...)“ Randnummer 23 Neben der vertraglichen Anpassung prüft die Beklagte alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG und wendet das jeweils für die Klägerin günstigere Ergebnis an. Randnummer 24 Bis zum

  1. Juli 2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Pensionsergänzung in Höhe von 790,66 € brutto. Daneben erhielt die Klägerin eine gesetzliche Altersrente in Höhe 1.649,58 € brutto und eine Rente der Versorgungskasse (im Folgenden: V1-Rente) in Höhe von 422, 16 € brutto. Die V1-Rente wird von der Versorgungskasse der B. VVaG gezahlt und über eine Überschussbeteiligung angepasst. Randnummer 25 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum
  2. Juli 2015 um 2,09717 % und zum
  3. Juli 2016 um 4,24512 % erhöht. Im Zeitraum vom Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281%. Randnummer 26 Eine zum
  4. Juli 2015 durchzuführende, gebündelte Anpassung nach § 16 BetrAVG hätte im Fall der Klägerin zu keiner Anpassung geführt. Randnummer 27 Die Beklagte nahm zum
  5. Juli 2015 erstmals keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung nach BVW zum
  6. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüberhinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dabei erfolgte die Erhöhung nur auf die Pensionsergänzung, nicht aber auf die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin. Randnummer 28 Dementsprechend zahlte die Beklagte der Klägerin seit dem
  7. Juli 2015 eine monatliche Pensionsergänzung von 794,61 € brutto. Die V1-Rente wurde nicht erhöht. Randnummer 29 Auch zum
  8. Juli 2016 nahm die Beklagte keine Anpassung im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat wiederum den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum
  9. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüber hinaus gehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Randnummer 30 Dementsprechend erhöhte sie die Pensionsergänzung der Klägerin zum
  10. Juli 2016 auf 798,58 € brutto. Die V1-Rente wurde zum selben Stichtag auf 424,31 € brutto erhöht. Randnummer 31 Zum
  11. Juli 2017 erhöhte sie die Versorgungsleistungen der Klägerin um die Steigerung der gesetzlichen Renten, d.h. in Höhe von 1,90476 % (1.222,89 € x 1,019048). Die V1Rente blieb unverändert. Randnummer 32 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum
  12. Juli 2015 im Umfang von 2,09171 % und zum
  13. Juli 2016 im Umfang von 4,24512 %. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung errechnet sie Differenzbeträge von 21,49 € brutto ab Juli 2015 und von 67,94 € brutto ab Juli 2016, und zwar wie folgt: Randnummer 33 Ab
  14. Juli 2015: 1.212,82 € (= Pensionsergänzung 790,66 € + V1-Rente 422,16 €) zzgl. 2,0972 % = 1.238,26 € - 794,61€ - 422,16 € = 21,49 € Randnummer 34 Ab
  15. Juli 2016: 1.238,26 € zzgl. 4,24512 % = 1.290,83 € - 798,58 € - 424,31 = 67,94 € Randnummer 35 Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig sei. Zudem verstoße sie gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Gemäß § 6 Ziffer 2 Ausführungsbestimmungen habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Vorliegend sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem
  16. Juli 2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Hierzu sei sie nicht befugt. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig. Randnummer 36 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 37
  17. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.06.2017 über den Betrag von 1.222,89 € (der sich aus 424,31 € und 798,58 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum
  18. eines Monats einen Betrag in Höhe von 67,94 € brutto zu zahlen; Randnummer 38
  19. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von 257,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 21,49 € seit dem 01.07.2015, auf 21,49 € seit dem 01.08.2015, auf 21,49 € seit dem 01.09.2015, auf 21,49 € seit dem 01.10.2015, auf 21,49 € seit dem 01.11.2015, auf 21,49 € seit dem 01.12.2015, auf 21,49 € seit dem 01.01.2016, auf 21,49 € seit dem 01.02.2016, auf 21,49 € seit dem 01.03.2016, auf 21,49 € seit dem 01.04.2016, auf 21,49 € seit dem 01.05.2016, und auf 21,49 € seit dem 01.06.2016 zu zahlen; Randnummer 39
  20. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 747,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 67,94 € seit dem 01.07.2016, auf 67,94 € seit dem 01.08.2016, auf 67,94 € seit dem 01.09.2016, auf 67,94 € seit dem 01.10.2016, auf 67,94 € seit dem 01.11.2016, auf 67,94 € seit dem 01.12.2016, auf 67,94 € seit dem 01.01.2017, auf 67,94 € seit dem 01.02.2017, auf 67,94 € seit dem 01.03.2017, auf 67,94 € seit dem 01.04.2017, und auf 67,94 € seit dem 01.05.2017 zu zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5 % hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge. Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen,

der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigem Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen,

die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute,

eine von § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege ihren Anpassungsentscheidungen zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus ihrem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S." bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht ihre wirtschaftliche Lage, sondern ihre zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge,

die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen,

auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme,

das Interesse der Klägerin im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom

  1. Juli 2016, dort Seite 22 ff. (BI. 69 ff. d. A.), Bezug genommen. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  2. Mai 2017 (13 Ca 130/16) der Klage - mit Ausnahme des geltend gemachten Zinszeitpunkts (
  3. statt
  4. des jeweiligen Monats) - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies habe die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge. Unklar sei, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 zu erfolgenden Anpassung gegeben sei. Ferner sei unklar, ob es hierfür - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankomme. Ein hinreichend bestimmter Regelungsinhalt könne auch nicht im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung bestimmt werden. So sei u.a. aufgrund der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen nicht bestimmbar, auf wessen wirtschaftliche Verhältnisse es ankomme und in welcher Weise und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben müssten. Die fehlende Bestimmtheit habe die Teilunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Folge, so

es bei der Anwendung des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen verbleibe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (BI. 288 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 44 Die Beklagte hat gegen das ihr am

  1. Juni 2017 zugestellte Urteil am
  2. Juli 2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  3. August 2017, der am Montag, den
  4. August 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Die Berufungsbegründung wurde der Klägerin
  5. August 2017 zugestellt; ihre Berufungsbeantwortung ist am
  6. September 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit ihr hat die Klägerin unter Berücksichtigung der zum
  7. Juli 2017 erfolgten Erhöhung der Versorgungsleistungen um 1,90476 % ihre bisherigen Klaganträge geändert, indem sie nunmehr - über die gewährte Erhöhung von 1.246,18 € brutto (= 1.222,89 € x 1,9048 %) hinaus - einen monatlichen Betrag von 69,23 € brutto (= 67,94 € x 1,9048 %) begehrt. Randnummer 45 Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen,

§ 6Ziff.

3 der Ausführungsbestimmungen mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei. In diesen Zusammenhang verweist die Beklagte u.a. auf die Urteile des Hess. LAG (Urteil vom

  1. Februar 2017, 6 Sa 972/ 1); des Arbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom
  2. Mai 2017, 10 Ca 1064/16) und des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom
  3. Februar 2017, 17 Ca 386/16) und trägt ergänzend vor, der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen auf der Tatbestandsseite enthaltene Begriff „ vertretbar'' sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Diesen „Primat der Auslegung" habe das Arbeitsgericht nicht beachtet. Ohne unbestimmte Rechtsbegriffe könne eine Betriebsvereinbarung nicht auskommen; auch das BAG verwende sie, wenn es beispielsweise Eingriffe in Betriebsrenten als zulässig erachte, wenn sie „sachlich vertretbar und nicht willkürlich" seien. Auf der Rechtsfolgenseite sei die Formulierung „was nach seiner Auffassung geschehen soff ' ebenfalls auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Der Vorstand habe nach Maßgabe der BVW insoweit ein umfassendes Gestaltungsrecht, das durch § 12 der Ausführungsbestimmungen begrenzt werde. Randnummer 46 Die Entscheidung des Vorstands, von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen Gebrauch zu machen, sei Bestandteil eines umfassenden Einsparungskonzepts aufgrund der widrigen Rahmenbedingungen und des Drucks am Markt. Durch das Konzept „S." (S.-Konzept) solle sichergestellt werden,

der A.Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Randnummer 47 Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0 % bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) gekennzeichnet sei. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Sie sei davon ausgegangen,

sich das Wachstum im Versicherungsmarkt abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten,

sie Negativergebnisse verkraften können müssten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit habe zum

  1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung der Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. Dieses umzusetzen, habe finanziellen Aufwand für den Konzern und ihr Unternehmen bedeutet. Randnummer 48 Im Kreis der zehn größten Anbieter auf dem Lebensversicherungsmarkt könne sie wegen des negativen Marktumfeldes derzeit nur die geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen anbieten. Ferner habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von 2 Mill. € aufbauen müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Mio. € aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von etwa 13.000 Personen hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Randnummer 49 Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum
  2. Juli 2015 bis
  3. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. € sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Mio. € geführt. Hierbei entfielen im Zeitraum vom
  4. Juli 2015 bis zum
  5. Juni 2016 monatliche Einsparungen von 61.628,00 € auf sie, die Beklagte, und im Zeitraum vom
  6. Juli 2016 bis
  7. Dezember 2016 203.266,00 € monatlich. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem dargelegten S.-Konzept. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befinde sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerung en und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns, der u.a. in einem Personalabbau, einem Einstellungs- und Beförderungsstopp, einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge und einer damit einhergehenden Verdichtung der Arbeitsbelastung bestehe. Ferner komme es zu einer Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, zu einer Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens und es gebe keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der Klägerin nur gering. Der von den Betriebsrentnern eingeforderte Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns sei im Verhältnis zum Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Randnummer 50 Das Versorgungsniveau im BVW sei überdurchschnittlich hoch, die durchschnittliche Jahresrente betrage 15.948,00 €. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen. Ihr Vorstand habe in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum
  8. Juli 2015 und zum
  9. Juli 2016 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von jeweils 0,5 % zu gewähren. Eine darüberhinausgehende Erhöhung habe der Vorstand nicht für vertretbar gehalten. Randnummer 51 Eine reduzierte Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % hätte aufgrund der anzurechnenden Komponenten „gesetzliche Rente" und „Versorgungskassenleistung" in vielen Fällen zu einer Nullrunde geführt. Für diese Fälle habe man entschieden, nur die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen. Dabei habe sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die er bei seiner Beschlussfassung mit 0,5 % geschätzt habe; tatsächlich aber nur 0,28 % im Juni 2015 betrage. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen für Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Randnummer 52 Sie habe von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Gebrauch machen dürfen. § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen erfordere weder eine wirtschaftliche Notlage noch Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten. Eine solche Beschränkung ergebe sich gerade nicht aus dem Wortlaut. Sie sei auch nicht gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien bei der Beschlussfassung zur BVW gewesen. Im Fall der Klägerin habe ausweislich der Anlage B 4 (BI. 151 d.A.) die zum
  10. Oktober 2010 gezahlte Pensionsergänzung 691,63 € betragen, am
  11. Juni 2015 habe sie 790,66 € betragen; das entspreche einer Steigerung von 14,32 %; der Verbraucherpreisindex sei in dem Zeitraum lediglich um 6,89 % gestiegen. Randnummer 53 Das dargelegte Unternehmenskonzepts (S.-Konzept), das letztlich der zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens diene, stelle ein willkürfreies, nachvollziehbares und anerkennenswertes Interesse für ihre Anpassungsentscheidung dar. Zahlenmaterial über ihre konkrete wirtschaftliche Lage und eine daraus resultierende Steigerung von gerade 0,5 % sei nicht erforderlich, weil auch die aktiven Beschäftigten weitreichende Einschnitte hinnehmen müssten (ArbG Wuppertal, Urteil vom
  12. April 2017, 5 Ca 2025/16; ArbG Hamburg, Urteil vom
  13. Februar 2017, 17 Ca 386/16). Aufgrund der dargelegten Umstände sei die Entscheidung auch ermessensgerecht. Das gelte auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in laufende Leistungen oder Anpassungsregelungen aufgestellten Anforderungen (BAG, Urteil vom
  14. August 1996, 3 AZR 466/95). Die insoweit maßgeblichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien aufgrund der dargelegten Umstände beachtet, zumal es sich nur um einen geringfügigen Eingriff in eine ohnehin unter Vorbehalt stehende Leistung handele. Randnummer 54 Ihre Ausführungen zur Entscheidung über die Anpassung im Jahr 2015 gelten für die Anpassung im Jahr 2016 entsprechend; insbesondere sei das S.-Konzept noch immer in Umsetzung. Randnummer 55

in der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat die Rede davon sei, die „Gesamtversorgungsbezüge" anzupassen, sei dem Wort laut in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geschuldet. Die Erhöhung beziehe sich immer nur auf die Pensionsergänzung, die Anpassung der Versorgungskassenleistung erfolge unstreitig über eine Überschussbeteiligung. Eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge würde faktisch zu dem Ergebnis führen,

die Zahlungen der Versorgungskasse einer doppelten Anpassung unterlägen. Dies sei bereits ausweislich von § 1 der Grundbestimmungen des BVW nicht gewollt. Eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % hätte aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,09717 % bzw. 4,2452 % zu einem Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung geführt. Randnummer 56 Die streitige Anpassungsentscheidung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da bereits die Verteilungsgrundsätze nicht tangiert seien. Alle Betriebsrentner würden nach denselben Maßstäben behandelt, der Vorstand habe nicht über die Frage „wie?", sondern nur über die Frage „wieviel?" entschieden. Selbst wenn es durch die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze gekommen wäre, so wäre diese Änderung infolge der Anpassung Teil der mitbestimmten Regelung (BAG, Entscheidung des Großen Senats vom

  1. Dezember 1991 (GS 1/90) und Urteil vom
  2. September 1992, 1 AZR 405/
  3. Randnummer 57 Die Beklagte beantragt, Randnummer 58 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  4. Mai 2017, Az.: 13 Ca 130/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 59 Die Klägerin beantragt, Randnummer 60 die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  5. Mai 2017, 13 Ca 130/16 nach Maßgabe der Anträge aus dem Schriftsatz vom
  6. September 2017 (BI. 499 d. A.) abzuändern und: Randnummer 61
  7. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem
  8. Juli 2017 über den Betrag von 1.246,18 € brutto hinaus jeweils zum
  9. eines Monats einen Betrag in Höhe von 69,23 € brutto zu zahlen. Randnummer 62
  10. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 1.073,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. Randnummer 63 Die hinsichtlich des Zinszeitpunkts weitergehende Klage hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Randnummer 64 Die Beklagte hat der teilweisen Klagrücknahme in der Berufungsverhandlung zugestimmt und beantragt, Randnummer 65 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 66 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt: Randnummer 67 Sie meint, § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen sei auf Tatbestands- und auf Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem
  11. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin die Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom
  12. Juni 2016 (K A, BI. 514 d.A.), wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung,

die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Randnummer 68 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 69 Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 70

  1. Die Berufungsbeantwortung der Klägerin beinhaltet im Hinblick auf die zum
  2. Juli 2017 erfolgte Erhöhung der Versorgung um 1,9048 % eine Klagerweiterung. Die in der Berufungsbeantwortung auf Seite 2, erster Absatz (BI. 499 d.A.) enthaltene Erklärung Randnummer 71 „Die Klaganträge wurden geändert. Die Versorgungsleistungen wurden zum 01.07.2017 um 1,90476 % erhöht. Diese Steigerung ist nicht zu beanstanden, da die Höhe der Steigerung der Steigerung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den Vorgaben der Versorgungsordnung entspricht. Der Ausgangsbetrag und der monatliche Differenzbetrag wurden dementsprechend ab 01.07.2017 um 1,90476 % angehoben. Die Differenzbeträge werden in diesem Verfahren (noch) nicht geltend gemacht. Die klagende Partei behält sich dies jedoch ausdrücklich vor.“ Randnummer 72 steht dem nicht entgegen. Die Berufungsbeantwortung ist auslegungsbedürftig, weil die Aussage,

die Differenzbeträge in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht werden, im Widerspruch zu den geänderten Klaganträgen steht, die die Differenzbeträge gerade beinhalten. Mit dem Antrag zu

  1. begehrt die Klägerin über die von der Beklagten gewährte Erhöhung auf 1.246,18 € brutto (= 1.222,89 € brutto x 1,019048) hinaus weitere 69,23 € brutto (= 67,94 € brutto (Differenz bis
  2. Juni 2017) x 1,019048). Damit macht sie tatsächlich die Differenzbeträge geltend. Ein solches Antragsverständnis entspricht auch der wohlverstandenen und für die Beklagte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage der Klägerin. Diese möchte die Folgen der ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Erhöhung der Betriebsrente um lediglich 0,5 % in den Jahren 2015 und 2016 vollumfänglich, d.h. auch im Jahr 2017, beseitigt haben. Zum
  3. Juli 2017 hat die Beklagte zwar die Betriebsrenten im gleichen Maße erhöht wie sich die gesetzlichen Renten erhöht haben; diese Erhöhung hat sie aber naturgemäß nur auf den bis zum
  4. Juni 2016 gezahlten Betrag (1.222,89 € brutto) vorgenommen. Randnummer 73 Der in erster Instanz - bis auf den Zinszeitpunkt - voll obsiegenden Klägerin stand für eine Erweiterung der Klage im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung zur Verfügung, so

die Klageerweiterung trotz fehlender entsprechender Bezeichnung als Anschlussberufung auszulegen war (vgl. BAG, Urteil vom

  1. November 2013, 3 AZR 92/12, juris, Rn. 67). Randnummer 74
  2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, so

der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2017 abzuändern war und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst worden ist. II. Randnummer 75 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt,

die Klägerin gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente hat, der - über die von der Beklagten hinaus geleisteten Zahlungen - für den Zeitraum vom

  1. Juli 2015 bis zum
  2. Juni 2016 21,49 € brutto monatlich (in Summe: 257,88 € brutto) und für den Zeitraum vom
  3. Juli 2016 bis zum
  4. Mai 2017 67,94 € brutto monatlich (in Summe: 747,34 € brutto) beträgt. Ferner hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt,

die Klägerin ab dem

  1. Juni 2017 fortlaufend einen Anspruch auf Zahlung weiterer 67,94 € brutto hat. Randnummer 76 Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin die vom Arbeitsgericht zuerkannten, vom
  2. Juli 2015 bis zum
  3. Juni 2017 fällig gewordenen Beträge ((12 x 21,49 € brutto) + (12 x 67,94 € brutto)) zutreffend mit 1.073,16 € brutto beziffert ( Klagantrag zu Ziffer 2.). Im Übrigen begehrt sie zu Recht im Hinblick auf die zum
  4. Juli 2017 erfolgte Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 1,9048 % die Zahlung weiterer 69,23 € brutto ab dem
  5. Juli 2017 ( Klagantrag zu Ziffer
  6. ). Randnummer 77
  7. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 78 a. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 2, der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gemäß § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen,

der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG Urteil vom 14. Juli 2015, 3 AZR 594/13, juris, Rn. 12).

zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu,

die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom

  1. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris, Rn 20). Randnummer 79 b. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat ab dem
  2. Juli 2017 einen Anspruch auf eine um 69,23 € brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Darüber hinaus steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenzbeträge für den Zeitraum
  3. Juli 2015 bis zum
  4. Juni 2016 in Höhe von 1.073,16 € brutto nebst Zinsen zu, wobei die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die geltend gemachten Zinsen auf den Zeitraum ab Eintritt der Rechtshängigkeit beschränkt hat (§ 269 ZPO). Randnummer 80 aa. Der Anspruch folgt in der Hauptsache aus § 6 Ziffer 1 und Ziffer 2 der auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anwendbaren Ausführungsbestimmungen. Demnach werden die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Erhöhung der gesetzlichen Renten angepasst. Die Anpassung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten verändert werden. Randnummer 81

(1)Die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin betrugen bis zum 30. Juni 2015 2.862,40 € brutto und beinhalteten die folgenden Komponenten: Randnummer 82 - gesetzliche Rente von 1.649,58 € brutto, - Pensionsergänzung von 790,66 € brutto und - V1-Rente von 422,16 € brutto. Randnummer 83
(2)Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum
  1. Juli 2015 um 2,0972 %, zum
  2. Juli 2016 um 4,2451 % und zum
  3. Juli 2017 um 1,9048 % angehoben. Daraus ergibt sich zum
  4. Juli 2015 eine neue Gesamtversorgung von 2.922,43 € brutto. Abzüglich der unveränderten V1-Rente von 422,16 € brutto und der erhöhten gesetzlichen Rente von 1.684,17 € brutto resultiert daraus eine Pensionsergänzung von 816,10 € brutto. Die Beklagte hat der Klägerin lediglich eine 0,5-prozentige Erhöhung auf die bisherige Pensionsergänzung, d.h. 794,61 € brutto gewährt. Hieraus errechnet sich eine Differenz von 21,49 € brutto ab dem
  5. Juli
  6. Randnummer 84
(3)Zum
  1. Juli 2016 ergibt sich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Rentenerhöhung eine Gesamtversorgung von 3.046,49 € brutto (2.922,43 € x 1,042451). Abzüglich der erhöhten gesetzlichen Rente von 1.755,66 € brutto und der erhöhten V1-Rente von 424,31 € brutto ergibt sich hieraus eine Pensionsergänzung von 866,52 € brutto. Die Beklagte hat der Klägerin wiederum nur eine Erhöhung von 0,5 % auf die Pensionsergänzung, d.h. einen Betrag von 798,58 € brutto gewährt. Hieraus folgt ein Differenzbetrag von 67,94 € brutto ab dem
  2. Juli
  3. Dieser erhöht sich zum
  4. Juli 2017 um 1,9048 % auf 69,23 € brutto. Randnummer 85 bb. Die lediglich 0,5-prozentige Erhöhung, die die Beklagte vorgenommen hat, ist nicht durch die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gerechtfertigt. Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung im Wesentlichen den Erwägungen der Kammern 1 und 7 des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom
  5. August 2017 ( 1 Sa 9/17 ) und vom
  6. Juni 2017 ( 7 Sa 102/16 ). Die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat sind unwirksam. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zwar hinreichend bestimmt. Es fehlt jedoch an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3,
  7. Hs. Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus hat die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite von § 6 Ziffer 3,
  8. Hs. Ausführungsbestimmungen die Grenzen billigen Ermessens überschritten. Zugleich hat sie gegen die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung zum BVW verstoßen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Dies führt zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidung gegenüber der Klägerin. Ob die Beklagte die Beschlüsse wirksam erst nach dem Anpassungsstichtag treffen konnte, kann daher dahin gestellt bleiben. Randnummer 86
(1)Nach § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen darf der Vorstand für den Fall,

er die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll. § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne

eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne

dem eine Entscheidung auf Seiten des Arbeitgebers vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziffer 3, S. 2 Ausführungsbestimmungen. Hiernach „ersetzt" der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziffer 1. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes. § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen nicht vertretbar ist, und auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll. Randnummer 87

(2)§ 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen ist hinreichend bestimmt. Randnummer 88 (
  1. a)Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wort laut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2015, 3 AZR 267/14, juris, Rn. 22). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96, juris, Rn. 36). Randnummer 89 (
  2. b)Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar halten" hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen,

objektive Gründe dafür vorliegen müssen,

der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Randnummer 90 (aa) Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält" ergibt auf der Tatbestandsseite,

ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen kann,

im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen erfordert dies ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten. Randnummer 91 (bb) Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus,

etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten" ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können" ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können" setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bedeutet dieses,

im jeweiligen Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten,

§ 6

Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen,

eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen,

die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen den Grundsatz enthält,

die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen,

Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen möchte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen begründen zu können. Randnummer 92 (cc) Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen des § 6 Ziffern 1, 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen sein,

die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentnerinnen und -rentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über die finanziellen Mittel verfügen können, die den Gesamtversorgungsbezügen entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen,

Betriebsrentnerinnen und -rentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür,

ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Parallelsteigerung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Randnummer 93 (dd) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Änderungen laufender Versorgungsleistungen oder Anpassungsregelungen (BAG, Urteil vom

  1. August 1996, 3 AZR 466/95, juris) rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen reicht ein „ willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund", wie die Beklagte meint, nicht aus. Der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Maßstab für Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Versorgungsleistungen (vgl. BAG, Urteile vom
  2. Juni 2011, 3 AZR 282/09, und vom
  3. April 1985, 3 AZR 72/83, beide juris) ist nicht anwendbar, weil Vorstand und Aufsichtsrat gerade keine Änderung der vereinbarten Anpassungsregelungen beschlossen haben, sondern lediglich deren Anwendung. Es war nicht ihr Ziel, das Versorgungssystem umzugestalten oder zu ändern. Für die Anwendung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, um die es hier geht, gelten die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Maßstäbe auch nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses. Die Anpassungsentscheidung, um die es hier geht, ist nicht ein „Minus" gegenüber der Änderung der Anpassungsregelung, sondern ein „Aliud'. Um den gemeinsamem Willen der Betriebsparteien,

regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen, soll der Arbeitgeber in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz nur im Ausnahmefall eingreifen dürfen; deshalb sind die Entscheidungsgrenzen nach den o.a. Maßstäben eng zu ziehen. Randnummer 94 (

  1. ee)Soweit die Beklagte einwendet, die Forderung nach wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten" hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen. Randnummer 95 (
  2. c)Auf der Rechtsfolgenseite ist § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen unter Anwendung der o.a. Auslegungsgrundsätzen ebenfalls hinreichend bestimmt. Wenn der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten darf, soll er vorschlagen und mit dem Aufsichtsrat entscheiden, „was geschehen soll". Die Beklagte hat insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll. Randnummer 96 (
  3. aa)Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15, juris; BAG, Urteil vom 10. Juli 2013, 10 AZR 915/ 12, juris). Randnummer 97 (
  4. bb)Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zu beachten,

§ 6Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 Betr

VG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziffer 3,

  1. Hs. Ausführungsbestimmungen die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung unabhängig von der Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, als unwirksam. Randnummer 98 (cc) Das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 1O BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 1O BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, Urteil vom
  2. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris). Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG, Urteil vom
  3. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris; BAG, Beschluss vom
  4. Dezember 1991, GS 2/90, juris). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (SAG, Urteil vom
  5. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, Urteil vom
  6. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris). Das Mitbestimmungsrecht ist mit der Betriebsvereinbarung und ihren Ausführungsbestimmungen zwar gewahrt. Dabei ist in § 6 Ziffer 3,
  7. Hs. Ausführungsbestimmungen der Beklagten in Form eines Anpassungsvorbehalts in Verbindung mit § 315 BGB ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. SAG, Urteil vom
  8. Oktober 2011, 10 AZR 631/10, juris). Dieser ist allerdings dahingehend auszulegen,

die Beklagte - unter Wahrung von § 315 Abs. 1 BGB - nicht völlig frei entscheiden kann, was im Fall des Gebrauch Machens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessenentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen, und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen führt zu dem Ergebnis,

der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und hierauf nicht unzulässiger Weise verzichtet hat. Randnummer 99 (dd) Wollte man § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen dahingehend verstehen,

die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Dann nämlich könnte die Beklagte - vorausgesetzt, die Voraussetzungen von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. Ausführungsbestimmungen sind erfüllt - über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Das hätte zum Ergebnis,

der Gesamtbetriebsrat in § 6 Ziffer 3,

  1. Hs. Ausführungsbestimmungen bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG, Urteil vom
  2. Juni 2003, 1 AZR 349/02, juris). Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziffer 3,
  3. Hs. Ausführungsbestimmungen) ist jedoch zu beachten,

sich die Betriebsparteien grundsätzlich gesetzeskonform verhalten und die Mitbestimmungsrechte achten und wahren wollen. Deshalb ist § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen so auszulegen,

die einseitige Leistungsbestimmung durch die Beklagte nicht zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führen darf. Randnummer 100 (ee) Die von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 03. Dezember 1991 (GS 1/90) vertretene Auffassung, eine etwaige Änderung der Verteilungsgrundsätze durch die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat sei bereits Teil der mitbestimmten Regelung, teilt die Kammer nicht. Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gerade nicht geregelt,

und wie die Verteilungsgrundsätze geändert werden können. Nur wenn sie eine solche Regelung bereits in der Betriebsvereinbarung getroffen hätten, würde es sich um einen bloßen Normvollzug handeln (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 1992, 1 AZR 405/90, juris), bei dem der (Gesamt-) Betriebsrat nicht erneut beteiligt werden müsste. Randnummer 101

(3)Nach den oben aufgestellten Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor,

die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht für vertretbar halten durfte. Randnummer 102 (a) Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Anhaltspunkte dafür,

die Beklagte Anpassungen nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt.

sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben,

sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht konkret genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt worden. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem,

die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts. Randnummer 103 (b) Abschließend ist darauf hinzuweisen,

eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde, unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beklagten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden. Randnummer 104

(4)Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihre Entscheidung, nur die Pensionsergänzung und nicht die Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, sofern dies zu einer „ Nullrunde" führt, die Grenzen billigen Ermessens überschritten. Randnummer 105 (
  1. a)Wie bereits ausgeführt ist das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten unter anderem darauf beschränkt, die gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 der Ausführungsbestimmungen zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: Randnummer 106 - Die betriebliche Altersversorgung soll sich einheitlich an einer aus dem bisherigen Entgelt entwickelten Höhe ergeben. - Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner soll gleich bleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziffer 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollen. Randnummer 107 (
  2. b)Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich,

§ 1

der Grundbestimmungen zum BVW vorsieht: Randnummer 108 „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen". Randnummer 109 (c) Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch sie ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner entgegen §§ 4 und 6 der Ausführungsbestimmungen verändert worden. Der Anteil, den die Betriebsrente nach dem BVW bei den einzelnen Rentnerinnen und Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und V1 Rente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Rente aus dem BVW zu erhöhen, wird das von den Betriebsparteien gewünschte Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen zerstört. Bei Beschäftigten, die eine hohe Ergänzung auf ihre Sozialversicherungsrente und die V1-Rente beziehen, wirkt sich die Erhöhung um 0,5 % auch besonders hoch aus, während Beschäftigte mit einer niedrigen Ergänzungsrente auch nur einen geringen Erhöhungsbetrag erhalten. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus, die sich an einer Gesamtversorgung orientiert, aufgegeben. Hohe Ergänzungsrenten führen zu höheren Erhöhungen als niedrige Ergänzungsrenten. Das hat zur Folge,

sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Randnummer 110

(5)Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit ihr gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. Das hat zur Folge,

sich die Klägerin auf den Grundsatz nach § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen berufen und die dort vorgesehene Anpassung ihrer Gesamtversorgung verlangen kann. Randnummer 111 (

  1. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1O BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG, Urteil vom 24. Januar 2017, 1 AZR 772/14, juris ; BAG, Urteil vom 05. Mai 2015, 1 AZR 435/13, juris; BAG Urteil vom 22. Juni 2010, 1 AZR 853/08, juris). Das gilt auch für Betriebsrentner. Randnummer 112 (
  2. b)Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die von § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassungsentscheidung eröffnet. Die o.a. Auslegung von § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen ergibt,

die Beklagte ohne (erneute) Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nur eine von § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassungsentscheidung treffen darf, durch die die Verteilungsgrundsätze nicht geändert werden. Aufgrund der Regelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen darf der Arbeitgeber nur dem mitbestimmten Gesamtversorgungssystem immanente Entscheidungen treffen (siehe oben). Die Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente verschiebt - wie bereits dargestellt - die vorgesehene Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel. Randnummer 113 (c) Dem kann nicht entgegengehalten werden,

dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Betriebsrentner zukommt. Zwar vertritt das BAG in ständiger Rechtsprechung,

ein solches Mitbestimmungsrecht vor allem mangels demokratischer Legitimation des Betriebsrats durch die Betriebsrentner ausscheidet (vgl. BAG, Urteil vom

  1. November 2007, 3 AZR 455/06, juris, BAG, Urteil vom
  2. Juli 1998, 3 AZR 100/98, juris). Dieser Rechtsprechung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Randnummer 114 (aa) Hat der Betriebsrat grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze einer Versorgungsordnung mitzubestimmen, so muss sich dieses Mitbestimmungsrecht auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken. Zu beachten ist,

es um Ansprüche geht, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung, d.h. in einer kollektiven Regelung haben, und die aus einem früheren Arbeitsverhältnis herrühren. Dabei betrifft eine solche Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich aktive wie auch ausgeschiedene Mitarbeiter. Die Ansprüche beider Gruppen stützen sich auf diese kollektive Ordnung, die der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen hat. Beide Gruppen unterliegen den Änderungen, die im Hinblick auf die kollektive Ordnung erfolgen (Fitting, BetrVG,

  1. Aufl., § 77 Rn. 39 und GK-Kreutz, BetrVG,
  2. Aufl., § 77 Rn. 190 ff). Zudem gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend, z.B. auch gegenüber neu eingetretenen Mitarbeitern, die den Betriebsrat, der eine Regelung zusammen mit dem Arbeitgeber geschaffen hat, nicht mitgewählt haben (vgl. GK-Kreutz, BetrVG,
  3. Aufl., § 77 Rn. 193). Randnummer 115 (bb) Zu berücksichtigen ist außerdem,

bei Verneinen eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Betriebsrentner dieses jedenfalls in Bezug auf die Verteilungsgrundsätze nach Ausscheiden der Mitarbeiter nicht (mehr) durchsetzbar wäre und leerliefe. Zwar dürfte der Betriebsrat zunächst mitbestimmen bei der Frage der Verteilung der Mittel, d.h. auch bezüglich der Frage, wie die Renten im Versorgungsfall zu steigern sind. Allerdings könnte er die so mitbestimmten Regelungen nicht gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, wenn ihm in Bezug auf die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht nicht zugestanden wird. Der Arbeitgeber hätte es in der Hand, einseitig nur gegenüber den Betriebsrentnern die Verteilungsgrundsätze bezüglich der Rentensteigerungen abzuändern, ohne

der Betriebsrat, der zunächst gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Bestimmungen verabschieden durfte, mitzubestimmen hätte. Randnummer 116 (cc) Mitbestimmungspflichtig ist danach auch die Änderung der bestehenden Verteilungsgrundsätze (BAG, Urteil vom

  1. Januar 2008, 3 AZR 42/06, juris; BAG Urteil vom
  2. Februar 2006, 1 ABR 4/05, Juris). Das betrifft vorliegend auch die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentensteigerungen. Randnummer 117 cc. Die unter Ziffer
  3. zuerkannten Beträge hat die Beklagte gemäß §§ 286, 288, 315 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. Die Klägerin hat den Zinszeitpunkt in zulässiger Weise auf einen Zeitraum nach Fälligkeit, die bereits zum jeweils Monatsersten eintritt, beschränkt (§ 315 BGB).
  4. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Zinszeitpunkts reduziert hat (§ 269 ZPO), handelt es sich um eine geringfügige Reduzierung, die keine höheren Kosten verursacht hat (§ 4 Abs. 1 ZPO) Randnummer 119 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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