Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer individuellen Zusage Leitsatz Wird einem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich mitgeteilt, dass ein konkret benannter Zeitraum als Vordienstzeit angerechnet wird und für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt (mit Ausnahme der Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls), dann ist diese Erklärung bei der Berechnung eines sog. Initialbausteins, der Einfluss auf die Höhe des Versorgungsanspruchs hat, zu berücksichtigen, beschränkt auf den Fall, dass der Versorgungsfall eintritt. (Rn.40) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 332/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 19. Kammer, 4. Juli 2017, 19 Ca 23/17, Urteil nachgehend BAG, 19. November 2019, 3 AZR 332/18, Urteil: Zurückweisung Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 ( 19 Ca 23/17 ) teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte je zu Hälfte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Feststellungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersrente. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01. August 1980 bei der Beklagten bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Bank 1, beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung zur Bankkauffrau. Die Klägerin unterbrach ihre Tätigkeit während ihrer Elternzeit und ihres Studiums. Während ihres Studiums arbeitete die Klägerin als Aushilfe bei der Beklagten. Zum 1. August 1987 erfolgte ein Neueintritt. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf betriebliche Altersrente gegen die Beklagte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 02. November 1998 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff „Dienstzeitberechnung“ der Klägerin nähere Informationen zu dieser mit (Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Hierin heißt es wörtlich: Randnummer 4 „ ... Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir nunmehr die von Ihnen absolvierte Dienstzeit vom 16. Juni 1981 bis 18. September 1993 als Vordienstzeit anrechnen. Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt auf den Randnummer 5 28. Juni 1986 Randnummer 6 festgesetzt. Randnummer 7 Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“ Randnummer 8 Für den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird auf dieses selbst verwiesen. Randnummer 9 In einem mit „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007 “ überschriebenen Schreiben der A. D. AG vom 19. Juli 2007 wurde das für die Berechnung der Altersvorsorge maßgebliche rechnerische Austrittsdatum mit dem 28.02.2023 angegeben (Anl. K 3, Bl. 16 d.A.). Randnummer 10 Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersvorsorge wurde zunächst in der Versorgungsordnung VO 88 geregelt und wurde zum 01. Januar 2006 durch den beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV) des A.-Konzerns abgelöst, dem die damalige Bank 1, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Ablösungszeitpunkt angehörte und der durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen 2006 der A. V. VVaG (AVK) ergänzt wurde. Die Ablösung und Überleitung der Versorgungsansprüche erfolgte auf Grundlage der „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnung in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)“ . Für die Regelungen im Einzelnen wird auf die jeweiligen Dokumente selbst verwiesen (Anl. B1 bis B3, Bl. 49 ff.). Für die Überleitung der Ansprüche aus der VO 88 in den BPV wurde die Bestandsrente auf Basis der erreichbaren Dienstjahre ermittelt und in dem Überleitungsschreiben im März 2006 der Klägerin mit brutto € 3.953 mitgeteilt. Im Rahmen dieser Berechnungen, gegen welche die Klägerin keine Einwände erhebt, wurde der rechnerische Diensteintritt zum 28. Juni 1986 mit Blick auf die erreichbaren Dienstjahre und als maßgebliches Pensionsdatum der 01. März 2023 angenommen als früheste Möglichkeit des Rentenbezugs. Ebenso wurde die bereits erworbene Bestandsrente zum 21. Dezember 2005 ausgewiesen. Hierfür wurde das letzte Eintrittsdatum, der 1. August 1987, angeführt. Für weitere Details zu den durchgeführten Überleitungen der Ansprüche der Klägerin wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2017 verwiesen (Bl. 38 ff d.A.). Randnummer 11 Im Jahr 2010 ist die erreichbare Bestandsrente sowie das erworbene Versorgungsguthaben der Klägerin (gemäß ...) in den „Bank 2 Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge“ (B2BA) in der Fassung vom Dezember 2009 überführt worden. Gleichzeitig sind die bestehenden kollektivrechtlich begründeten unmittelbaren Versorgungszusagen durch den Bank 2 Kapitalplan zur betrieblichen Altersversorgung (B2KA) abgelöst worden. Für die Klägerin gilt allerdings unstreitig die Versorgungsordnung B2BA. Randnummer 12 Bei der Überleitung in den B2BA wurde ein Initialbaustein in Höhe von € 1.695,64 errechnet. Hierfür ist u.a. die quotierte Bestandsrente ein Rechenbaustein. Bei deren Berechnung wurde als Eintrittsdatum der 1. August 1987, nicht der 28. Juni 1986 zugrunde gelegt. Randnummer 13 Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Schreiben vom 02. November 1998 handele es sich um eine Zusage an die Klägerin, an die die Beklagte auch bei der Berechnung der anzusetzenden UV-Quote gebunden sei. Sie habe deshalb Anspruch auf Feststellung der von ihr näher in ihren Anträgen bezeichneten anzusetzenden Ein- und Austrittsdaten. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gelte unabhängig von den Einzelheiten bei den einzelnen Überleitungen und gesetzlichen Vorgaben der betrieblichen Altersvorsorge der Klägerin – diese könnten dahinstehen. Randnummer 14 Nachdem die Klägerin die Klage teilweise, hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Leistungsanträge zu 1. und 3., zurückgenommen hat, hat sie beantragt, Randnummer 15 1. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum der 28.06.1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet; Randnummer 16 2. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte hat vorgetragen, die gestellten Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte bereits bei der Überleitung der Versorgungsansprüche der Klägerin den begehrten rechnerischen Diensteintritt zum 28. Juni 1986 berücksichtigt und mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben somit die streitgegenständliche Zusage der Bank 1 erfüllt habe. Bei der Quotierung im Rahmen der Überleitung in die Versorgungsordnung B2BA müssten die von der Klägerin begehrten Daten keine Berücksichtigung finden. Eine Zusage, keine Quotierung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Eintrittsdatums der Klägerin vorzunehmen, sei nicht getätigt worden. Randnummer 20 Mit Urteil vom 4. Juli 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe, die Klage zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, die Beklagte habe bei der Berechnung der UV-Quote das von der Klägerin begehrte rechnerische Eintritts- sowie Austrittsdatum anzusetzen. Das folge aus der Zusage vom 2. November 1998 bzw. aus der „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 verwiesen (Bl. 299 ff d.A.). Randnummer 21 Das Urteil ist der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 4. September 2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017, am selben Tag vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2017. Randnummer 22 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Klägerin angenommen. Es stehe derzeit nicht fest, ob die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten verbleibe. Die ihr gegenüber getätigte Zusage beschränke sich aber auf diesen Fall. Mit der begehrten Feststellung erlange die Klägerin daher keine Rechtssicherheit. Sofern die Klägerin ihren Antrag darauf beschränke, dass sie nur die Feststellung begehre, dass bei der Berechnung des Initialbausteins anlässlich der Überführung in den BPA das rechnerische Eintrittsdatum 28. Juni 1986 zu berücksichtigen sei, sei ein Rechtsschutzinteresse zwar gegeben, aber dann stelle sich die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Denn die Beklagte habe dieses rechnerische Eintrittsdatum berücksichtigt und zwar bei der Ermittlung der Höhe der nach der Altversorgungsregelung BPV erreichbaren Altersrente. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Argumentation des Arbeitsgerichts sei falsch. Zur Ermittlung einer UV-Quote komme man nur, wenn die Klägerin vor Eintritt eines Versorgungsfalls ausscheide. Hierauf beziehe sich der Antrag jedoch gerade nicht. Die Berechnungen der UV-Quote seien korrekt erfolgt. Bei der Überführung von der VO 88 in die Versorgungsordnung BPV sei bei der Ermittlung der zum 31. Dezember 2005 erworbenen Bestandsrente auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, mithin auf die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 2005, abzustellen und zwar entsprechend § 2 BetrAVG. Gleiches gelte für die Berechnung des Initialbausteins bei der Überführung in die Versorgungsordnung B2BA im Jahr 2010. Gemäß § 12 der Betriebsvereinbarung B2BA erhielten die bisher nach BPV versorgungsberechtigten Mitarbeiter, d.h. auch die Klägerin, für die bis zum 31. Dezember 2009 abgeleistete Beschäftigungszeit einen Initialbaustein gutgeschrieben. Für die Zeit danach erwerbe die Klägerin sodann Dynamikbausteine. Für die Ermittlung des Initialbausteins sei die quotierte (und erdiente) Bestandsrente von Bedeutung. Dabei sei auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, mithin wiederum auf die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 2005, abzustellen, da auch hier entsprechend § 2 BetrAVG vorzugehen sei. Die Zusage gegenüber der Klägerin könne nicht dahingehen verstanden werden, dass diese unabhängig von der künftigen Überleitung des Versorgungsanspruchs und den gesetzlichen Vorgaben bei jeder Berechnung, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz sei, der 28. Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Dieses Datum spiele nur eine Rolle im Eintritt des Versorgungsfalls, wobei der Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Regelungen der erteilten Versorgungszusage und der Bestimmungen des BetrAVG zu ermitteln sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Regelung im Anhang 1, Ziffer 2. B) zur Versorgungsordnung BPA. Mit dieser Regelung werde Bezug genommen auf das in § 2 Abs. 1 BetrAVG normierte Quotierungsprinzip. Dies folge bereits aus dem Begriff „Beschäftigungszeit“. Durch den Zusatz „ununterbrochen“ komme zu Ausdruck, dass nach dem Willen der Betriebsparteien vertraglich anerkannte Vordienstzeiten keine Berücksichtigung finden könnten. Soweit es um das Austrittsdatum gehe, sei festzustellen, dass Kontomitteilungen nur Wissenserklärungen seien. Ansprüche könne die Klägerin aus solchen nicht herleiten. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt: Randnummer 24 Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017, 19 Ca 23/17 , wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 27 sowie im Hinblick auf den Antrag zu 1) der Klage Randnummer 28 festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet. Randnummer 29 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, es sei für die Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls entscheidend zu wissen, welche Altersversorgung sie zu erwarten habe. Nur so könne sie ihre jetzige Lebensplanung sowie die zu leistende Vorsorge sinnvoll gestalten. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Anträge auch für begründet erachtet. Die Klägerin habe die Zusage der Beklagten nur so verstehen können, dass in allen anderen als dem genannten Ausnahmefall bei jeder Berechnung, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz sei, der 28 Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Von dieser Zusage könne die Beklagte nicht abweichen. Randnummer 30 Auf Nachfrage im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg geht es der Klägerin inhaltlich darum, dass auch bei der Berechnung des Initialbausteins für ihre Ansprüche aus der Versorgungsordnung B2BA das Datum „28. Juni 1986“ zugrunde gelegt wird für den Fall, dass sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis zur Beklagten verbleibt, mit der Folge eines insgesamt höheren Betriebsrentenanspruchs. Entsprechend ist der Antrag zu 1) angepasst worden. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nur zum Teil begründet, da die Klage teilweise, nämlich im Hinblick auf den Antrag zu 1), zulässig und begründet ist. 1. Randnummer 33 Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Randnummer 34 Das Rechtsmittel hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) zulässig und begründet. Der Antrag zu 2) hingegen ist unzulässig und unbegründet, insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
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