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Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer 3 TaBV 8/16 Beschluss Lohnsteuerbescheinigung - Fahrtkostenerstattung an ein Betriebsratsmitglied und Leiharbei

Lohnsteuerbescheinigung - Fahrtkostenerstattung an ein Betriebsratsmitglied und Leiharbeitnehmer von auswärtigem Wohnort Leitsatz 1. Für den Antrag auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach Abschluss des Lohnkontos kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen. (Rn.67) 2. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Darauf, dass in der Betriebsstätte für Leiharbeitnehmer in der Regel keine Arbeit zu verrichten ist, kommt es dabei nicht an. (Rn.74) 3. Ein Betriebsratsmitglied kann während der verleihfreien Zeit Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte auch dann nicht ersetzt verlangen, wenn er anstelle seiner regulären Arbeit die Betriebsstätte aufsucht, um Betriebsratsarbeit zu erledigen. (Rn.76) 4. Für die Erstattung von Reisekosten zur Wahrnehmung von Terminen bei Rechtsanwälten ist vorzutragen, ob sich diese auf die Amtstätigkeit des Betriebsratsmitglieds bezogen und warum nicht die Beauftragung eines am Wohnsitz ansässigen Rechtsanwaltes ausreichend gewesen wäre. (Rn.80) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 20/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 10. Februar 2016, 27 BV 17/15, Beschluss nachgehend BAG, 14. Juni 2017, 7 ABN 20/17, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers, der außerdem einen Anspruch auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung geltend macht. Randnummer 2 Bei der Beteiligten zu 2. handelt es sich um ein Unternehmen, das Fachkräfte in der Luftfahrtbranche verleiht. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Beteiligten zu 2. in Hamburg gebildete Betriebsrat, dessen Mitglied der Beteiligte zu 1. ist. Sitzungen des Beteiligten zu 3. finden in Hamburg statt. Randnummer 3 Der Beteiligte zu 1. ist bei der Beteiligten zu 2. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 12. Juni 2006 als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 17. November 2009, der u.a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 4 „ 1. Vertragsgegenstand Randnummer 5

  1. a)M. stellt seinen Kunden im Rahmen von Projekten Mitarbeiter zur Durchführung von Arbeitsaufgaben beim Kunden zur Verfügung. Die hierzu gemäß § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis wurde M. am 26.05.1995 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in K. erteilt. Randnummer 6
  2. b)Der Mitarbeiter wird in Hamburg (Einstellungsort) für folgende Tätigkeiten eingestellt: Diplomingenieur. Randnummer 7
  3. c)Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, bei verschiedenen Kunden von M. im Rahmen von ggf. auch wechselnden Projekten und Orten eingesetzt zu werden. Der räumliche Einsatzbereich wird wie folgt vereinbart: Bundesrepublik Deutschland.
  4. d)... Randnummer 8 2. Tarifvertrag Randnummer 9
  5. a)Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus ... ... Randnummer 10 4. Direktionsrecht; Meldepflicht bei Nichteinsatz Randnummer 11
  6. a)M. ist – auch nach einem mehrmonatigen oder mehrjährigen Einsatz bei demselben Kunden – berechtigt, den Mitarbeiter von einem Einsatzort abzuberufen und ihn an einem anderen Einsatzort einzusetzen... Randnummer 12
  7. b)Sofern der Mitarbeiter an einem Werktag nicht bei einem Kunden eingesetzt ist und es sich nicht um einen Tag der Arbeitsverhinderung, einen Urlaubstag oder einen Tag der Freistellung aus sonstigen Gründen handelt, wird der Mitarbeiter an diesem Tag unter einer M. zu diesem Zweck mitgeteilten Telefonnummer (ggf. Mobiltelefon) für M. erreichbar sein, um sich ggf. wegen eines neuen Projekts mit M. abzustimmen.“ Randnummer 13 Der Beteiligte zu 1. wurde bis zum 31. Juli 2010 ausschließlich an A. in Hamburg-X verliehen. Seit dem 1. August 2010 wurde der Beteiligte zu 1. nicht mehr bei Kunden eingesetzt. Ab August 2010 erfolgte die Anreise des Beteiligten zu 1. zu Betriebsratssitzungen und zur Wahrnehmung sonstiger Betriebsratsarbeit von seinem Hauptwohnsitz in B., Landkreis B1, aus. Dieser Hauptwohnsitz bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis zum Jahr 2012 nahm der Beteiligte zu 1. an zahlreichen Betriebsratssitzungen in Hamburg teil und nahm weitere Aufgaben des Betriebsrats war, wobei Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Nachdem die Beteiligte zu 2. zuletzt € 7.829,64 an den Beteiligten zu 1. zahlte, sind noch restliche Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten streitig. Randnummer 14 Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten bestehe, wobei der Beteiligte zu 1. Ansprüche in wechselnder Höhe geltend gemacht hat. Die Kosten seien zur Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen. Nachdem die Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. nicht mehr verliehen habe, habe er sich auch nicht mehr in Hamburg bzw. in der Betriebsstätte einfinden müssen, um Arbeitsleistungen zu erbringen. Dementsprechend seien die Reise- und Übernachtungskosten ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsarbeit wie der Teilnahme an Betriebsratssitzungen, einer Betriebsversammlung und diversen Besprechungen, u.a. mit Rechtsanwälten, angefallen. Der Beteiligten zu 2. sei bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 1. in O. seinen Wohnsitz habe. Da die Beteiligte zu 2. keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle und im Arbeitsvertrag eine bundesweite Versetzungsklausel enthalten sei, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrten nach Hamburg. Randnummer 15 Weiter hat der Beteiligte zu 1. vorgetragen, die Beteiligte zu 2. habe unzutreffende Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 für den Beteiligten zu 1. gemacht. Die Beteiligte zu 2. habe Reise- und Übernachtungskosten, die in Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfolgt seien, als steuerfreie Arbeitgeberleistungen aufgeführt. Der Beteiligte zu 1. habe deshalb die erstatteten Reisekosten als Arbeitslohn zu versteuern. Tatsächlich habe es sich jedoch um die Erstattung von Kosten und Sachaufwendungen nach § 40 BetrVG gehandelt. Randnummer 16 Der Beteiligte zu 1. hat zuletzt beantragt, Randnummer 17 1. die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, an den Antragsteller € 4.161,16 zu zahlen; Randnummer 18 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine korrigierte Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 zu erteilen, die Randnummer 19

(1)statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 diese Zahlung als Reisekostenerstattung ausweist; Randnummer 20
(2)statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 diese Zahlung als Erstattung von Übernachtungskosten ausweist; Randnummer 21 hilfsweise, Randnummer 22 die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Randnummer 23 Die Beteiligte zu
  1. hat beantragt, Randnummer 24 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beteiligte zu
  2. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nicht bestehe. Der Beteiligte zu
  3. sei – wie auch jeder andere Arbeitnehmer – verpflichtet, auf eigene Kosten die Betriebsstätte aufzusuchen. Er habe sich in Hamburg zur Arbeitsleistung bereithalten müssen. Trotz Versetzungsvorbehalts sei der Beteiligte zu
  4. zur Arbeitsleistung in Hamburg verpflichtet. Hier und in S. und B2 befinde sich mit A. der einzige Kunde. Da die Betriebsratstätigkeit nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sei und sich der Beteiligte zu
  5. auch nicht in Elternzeit befunden habe, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch. Im Übrigen sei der Beteiligte zu
  6. aufgrund der großen Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Betriebsstätte wie ein Betriebsratsmitglied im Urlaub verhindert. Schließlich seien die Kosten, die durch den Umzug des Beteiligten zu
  7. nach B3 entstanden seien, nicht als erforderliche Betriebsratskosten anzusehen. Der Beteiligte zu
  8. habe seine Zweitwohnung in Hamburg aufgegeben und dadurch Kosten gespart, die er sich nunmehr anrechnen lassen müsse. Zum Teil sei im hier maßgeblichen Zeitraum keine Betriebsratstätigkeit angefallen. Der Beteiligte zu
  9. habe Reisen nach Hamburg auch zu privaten Zwecken unternommen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Verpflegungskosten. Der Beteiligte zu
  10. habe auch die Ausschlussfrist nach § 16 MTV BZA nicht gewahrt. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu
  11. Reisekosten bei seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe. Ein Anspruch auf Korrektur der Steuerbescheinigung bestehe nicht. Randnummer 26 Der Beteiligte zu
  12. hat keinen eigenen Antrag gestellt. Randnummer 27 Mit Beschluss vom
  13. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Randnummer 28 Gegen den ihm am
  14. März 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu
  15. mit seiner am Montag, den
  16. Mai 2016 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum
  17. Juni 2016 am
  18. Juni 2016 begründeten Beschwerde. Randnummer 29 Die Beteiligte zu
  19. rügt, das Arbeitsgericht habe die gestellten Anträge verkannt. Es sei lediglich von einem Zahlungsantrag in Höhe von € 4.161,16 sowie einem Antrag auf Erteilung einer korrigierten Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ausgegangen. Tatsächlich seien mehrere Anträge auf Erstattung von Reisekosten für die Jahre 2011 und 2012 gestellt worden. Die übergangenen Anträge würden nunmehr erneut gestellt. Randnummer 30 Weiter rügt der Beteiligte zu 1., das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er keine Erstattung von Reisekosten verlangen könne. Insofern wiederholt und vertieft der Beteiligte zu
  20. sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 31 Antragserweiternd macht der Beteiligte zu
  21. einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Zeit von November 2012 bis Mai 2016 geltend. Randnummer 32 Schließlich macht der Beteiligte zu
  22. geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 verneint. Randnummer 33 Die Beteiligte zu
  23. beantragt, Randnummer 34 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  24. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – abzuändern und Randnummer 35
  25. die Beteiligte zu
  26. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  27. restliche Reisekosten für das Jahr 2011 in Höhe von € 4.469,30 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  28. Januar 2012 zu zahlen; Randnummer 36
  29. die Beteiligte zu
  30. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  31. für den Abrechnungsmonat Januar 2012 Reisekosten in Höhe von € 351,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  32. Februar 2012 zu zahlen: Randnummer 37
  33. die Beteiligte zu
  34. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  35. für den Abrechnungsmonat Februar 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.065,10 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  36. März 2012 zu zahlen; Randnummer 38
  37. die Beteiligte zu
  38. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  39. für den Abrechnungsmonat März 2012 Reisekosten in Höhe von € 894,95 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  40. April 2012 zu zahlen; Randnummer 39
  41. die Beteiligte zu
  42. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  43. für den Abrechnungsmonat April 2012 Reisekosten in Höhe von € 278,55 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  44. Mai 2012 zu zahlen; Randnummer 40
  45. die Beteiligte zu
  46. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  47. für den Abrechnungsmonat Juni 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.919,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  48. Juli 2012 zu zahlen; Randnummer 41
  49. die Beteiligte zu
  50. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  51. für den Abrechnungsmonat Juli 2012 Reisekosten in Höhe von € 660,15 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  52. August 2012 zu zahlen; Randnummer 42
  53. die Beteiligte zu
  54. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  55. für den Abrechnungsmonat September 2012 Reisekosten in Höhe von € 359,60 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  56. Oktober 2012 zu zahlen; Randnummer 43
  57. die Beteiligte zu
  58. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  59. für den Abrechnungsmonat Oktober 2012 Reisekosten in Höhe von € 850,40 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  60. November 2012 zu zahlen; Randnummer 44
  61. die Beteiligte zu
  62. zu verpflichten, an den Beteiligten zu
  63. für November 2012 bis Mai 2016 Reisekosten in Höhe von € 1.375,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 45
  64. der Beteiligten zu
  65. aufzugeben, dem Beteiligten zu
  66. eine korrigierte Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform zu erteilen, die Randnummer 46
(1)statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 einen Betrag von € 71,61 ausweist; Randnummer 47
(2)statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 keinen Betrag ausweist; Randnummer 48 hilfsweise, Randnummer 49 die Beteiligte zu
  1. zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen; Randnummer 50 hilfsweise, Randnummer 51 die Beteiligte zu
  2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu
  3. ein Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt. Randnummer 52 Der Beteiligte zu
  4. beantragt, Randnummer 53 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 54 Die Beteiligte zu
  5. verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 55 Die Beteiligte zu
  6. stellt keinen Antrag. Randnummer 56 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Randnummer 57
  7. Die Beschwerde des Beteiligten zu
  8. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 87 Abs.
  9. Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 und
  10. ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. Randnummer 58
  11. Die Beschwerde des Beteiligten zu
  12. ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu
  13. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 59 2.
  14. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig. Randnummer 60 2.1.
  15. Die vom Beteiligten zu
  16. geltend gemachten Zahlungsanträge sind zulässig. Randnummer 61 Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber auf Zahlung von Reisekosten, die einem seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, an dieses Mitglied in Anspruch nehmen. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche ihm wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind (BAG, Beschluss vom
  17. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 –, juris). Randnummer 62 Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsgericht, wie vom Beteiligten zu
  18. geltend gemacht, einen Teil der von ihm gestellten Anträge übergangen hat. Nach den auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend geltenden §§ 320, 321 ZPO (vgl. Germelmann Matthes/Prütting, ArbGG,
  19. Aufl., § 80 Rn. 43 m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom
  20. Januar 2014 – 5 TaBV 74/13 –, juris) hätte der Beteiligte zu
  21. zunächst einen Antrag auf Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts und sodann einen Antrag auf Beschlussergänzung stellen müssen. Derartige Anträge hat der Beteiligte zu
  22. nicht gestellt. Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens, soweit es Gegenstand der übergangenen Anträge gewesen ist, entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls noch in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn das Verfahren wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Beschwerdeinstanz anhängig ist (vgl. BAG, Beschluss vom
  23. Juni 2008 – 6 AZN 1161/07 –, juris). Randnummer 63 Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig. Durch den Verweis in § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG auf § 81 Abs. 3 ArbGG wird klargestellt, dass auch in der Beschwerdeinstanz eine Änderung des Antrages zulässig ist, sofern die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Beteiligte zu
  24. hat der Antragsänderung zugestimmt, denn sie hat sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Randnummer 64 2.1.
  25. Der Antrag zu
  26. ist unzulässig. Randnummer 65 Der Umstand, dass der vom Beteiligten zu
  27. geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung, der dem Antrag zu
  28. zugrunde liegt, kein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, sondern ein individualvertraglicher Anspruch und deswegen im Urteilsverfahren geltend zu machen wäre, steht einer Sachentscheidung durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat über diesen Antrag im Beschlussverfahren entschieden. Damit ist dem Beschwerdegericht gemäß §§ 65, 88 ArbGG eine Entscheidung darüber verwehrt, ob es sich hierbei um die zutreffende Verfahrensart handelt. Randnummer 66 Dem Antrag einschließlich den hierzu gestellten Hilfsanträgen fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 67 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers – nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) – abzuschließen und die Eintragungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug – auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern – abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BFH, Beschluss vom
  29. Dezember 2010 – III R 50/09 –, juris). Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (BAG, Beschluss vom
  30. Mai 2013 – 10 AZB 8/13 –, juris). Randnummer 68 Von daher hat der Beteiligte zu
  31. kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung einer korrigierten Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform, ebenso wenig an der Anzeige einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 oder an der Ausstellung eines Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt. Sämtliche Begehren des Beteiligten zu
  32. zielen auf nachträgliche Änderungen des Lohnsteuerabzuges durch die Beteiligte zu
  33. ab. Derartige nachträgliche Änderungen sind – wie ausgeführt – nicht möglich. Randnummer 69 2.
  34. Die Anträge sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die Beteiligte zu
  35. ist nicht verpflichtet, dem Beteiligten zu
  36. die von diesem geltend gemachten Reisekosten zu erstatten. Randnummer 70 2.2.
  37. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Beteiligte zu
  38. nicht ansatzweise schlüssig dargelegt hat, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe zustehen. Randnummer 71 Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG, Beschluss vom
  39. April 2003 – 8 ABR 24/02 –, juris). Der Beteiligte zu
  40. hat zur Begründung der von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche in der Beschwerdebegründung vom
  41. Juni 2016 zunächst lediglich auf die zur Akte gereichten Reisekostenabrechnungen verwiesen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom
  42. Juli 2016 wurde der Beteiligte zu
  43. darauf hingewiesen, dass es zur Begründung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht ausreiche, auf die umfangreichen, zur Akte gereichten Anlagen zu verweisen, die Ansprüche vielmehr nach Grund und Höhe schriftsätzlich zu begründen seien. Darauf hat der Beteiligte zu
  44. mit Schriftsatz vom
  45. Oktober 2016 vorgetragen, welche Reisekostenabrechnungen sich auf welche Betriebsratssitzung bzw. welchen sonstigen Termin beziehen sollen, und die sich jeweils ergebenden Gesamtkosten aufgelistet und im Übrigen zahlreiche weitere Anlagen zur Akte gereicht. Für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bzw. an sonstigen Terminen führt der Beteiligte zu
  46. Reisekosten in völlig unterschiedlicher Höhe auf, obwohl dem jeweils Fahrten vom Wohnsitz des Beteiligten zu
  47. fast ausnahmslos nach Hamburg zu Grunde lagen. Der Beteiligte zu
  48. legt nicht dar, woraus sich die unterschiedlichen Beträge ergeben sollen. Randnummer 72 Das Vorbringen des Beteiligten zu
  49. stellt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag dar, der erkennen ließe, welche Beträge ihm jeweils im Hinblick auf wahrgenommene Betriebsratstätigkeit zustehen sollen. Wenn überhaupt, könnte allenfalls aus den insgesamt 188 Seiten Anlagen, auf die sich der Beteiligte zu
  50. bezieht (Anlagenkonvolut Bf 5 und Bf 6, Bl. 691 bis 790 d.A., Anlagenkonvolut Bf 11, Bl. 801 bis 818 d.A., und Anlagenkonvolut Bf. 14, Bl 883 bis 952 d.A.), ermittelt werden, in welcher Höhe der Beteiligte zu
  51. für die Wahrnehmung einer Betriebsratssitzung bzw. eines sonstigen Termins jeweils Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungspauschalen geltend macht. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen sollen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urteil vom
  52. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 –, juris). Die Darlegung der Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom
  53. Oktober 2013 – 5 AZR 556/12 –, juris). Randnummer 73 2.2.
  54. Im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Reisekosten schon dem Grunde nach nicht. Randnummer 74 Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufgewendet hat. Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit nicht hätte in den Betrieb fahren müssen. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Dies beruht darauf, dass das Betriebsratsamt nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt ist und dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtsausübung weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen. Gegen diese Grundsätze würde es verstoßen, Kosten für Fahrten des Betriebsratsmitglieds zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte als Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, die für das Betriebsratsmitglied auch entstanden wären, wenn nicht konkrete Betriebsratstätigkeit zu leisten gewesen wäre. Dadurch würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Amtsführung begünstigt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten zur Arbeitsleistung in den Betrieb als Leistungsort zu begeben. Das gilt auch, wenn an Stelle der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen sind und der Arbeitnehmer den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb ansonsten zur Erbringung der Arbeitsleistung auf seine Kosten hätte zurücklegen müssen (BAG, Beschluss vom
  55. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – m.w.N., juris) Randnummer 75 Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann der Beteiligte zu
  56. keinen Ersatz der Fahrtkosten sowie der damit zusammenhängenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend wie folgt ausgeführt: Randnummer 76 Die Kosten, die mit einer Fahrt des Beteiligten zu
  57. von seinem selbst gewählten Wohnort weit entfernt von der Betriebsstätte und seinem letzten und über Jahre ausschließlichen Einsatzort nach Hamburg zusammenhängen, wären auch bei einem vertragsgemäßen Einsatz nicht ersatzfähig. Auszugehen ist davon, dass in einem Leiharbeitsverhältnis bei der Erstattung von Fahrtkosten grundsätzlich nur die Kosten für die Fahrten von der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu dem Entleiherbetrieb in Betracht kommen. Soweit es die Fahrtkosten vom Wohnort des Leiharbeitnehmers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers betrifft, liegen dagegen keine Aufwendungen zugunsten des Arbeitgebers vor, zumal der Arbeitnehmer es in der Hand hat, seinen Wohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen und so Fahrtkosten einzusparen (LAG Niedersachsen, Urteil vom
  58. Dezember 2013 – 6 Sa 392/13 –, juris). Entsprechend findet sich im Arbeitsvertrag des Beteiligten zu
  59. keine gesonderte Regelung zu Fahrtkosten. In § 8.3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags des Bundesverbands Zeitarbeit (MTV BZA) wird jedoch geregelt, dass die Wegezeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet werden kann. Auch dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, dass ein Arbeitnehmer die Kosten der Anreise zur Betriebsstätte selbst tragen muss. Auf den Umstand, dass in der Betriebsstätte für Leiharbeitnehmer in der Regel keine Arbeit zu verrichten ist, kommt es dabei nicht an. Der Beteiligte zu
  60. wurde nach Ziffer 1 b) des Arbeitsvertrags in Hamburg eingestellt. Hamburg wird insofern auch als Einstellungsort bezeichnet. Der Beteiligte zu
  61. wurde auch ausschließlich bei A. in Hamburg eingesetzt, sodass die Beteiligte zu
  62. ihr Direktionsrecht entsprechend ausgeübt hat. In Hamburg hat die Beteiligte zu
  63. ihren Sitz. Auch wenn die Beteiligte zu
  64. nach Ziffer 1 c) des Arbeitsvertrags grundsätzlich berechtigt ist, den Beteiligten zu
  65. bundesweit einzusetzen, hat sie hiervon keinen Gebrauch gemacht. Sie hat den Einsatzort des Beteiligten zu
  66. nicht abweichend bestimmt. Dies bedeutet, dass der Beteiligte zu
  67. grundsätzlich verpflichtet war, seine Arbeitsleistung in Hamburg zu erbringen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu
  68. seit Jahren nicht mehr verliehen wurde, führte nicht zu einem Ruhen der arbeitsvertraglichen Pflichten. Hierin besteht auch ein grundlegender Unterschied zu einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit oder im Urlaub befindet und das währenddessen an Betriebsratssitzungen teilnimmt. In diesen Zeiten sind die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert. Jeder andere Arbeitnehmer der Beteiligten zu
  69. müsste hingegen für die Anfahrt nach Hamburg bzw. zur Betriebsstätte der Beteiligten zu
  70. selbst sorgen. Für den Beteiligten zu 1., der freiwillig auf eine betriebsnahe Unterkunft verzichtet hat, kann nichts anderes gelten. Nach § 78 S. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Dementsprechend gilt für einen Leiharbeitnehmer auch während der verleihfreien Zeit, dass er Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte auch dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn er anstelle seiner regulären Arbeit die Betriebsstätte aufsucht, um Betriebsratsarbeit zu erledigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit erledigt und deshalb die Betriebsstätte erneut aufsuchen muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 77 Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Beschwerdekammer an. Die von dem Beteiligten zu
  71. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Randnummer 78 Maßgeblich ist nicht, ob der Beteiligte zu
  72. in der fraglichen Zeit im Kundeneinsatz war, sondern ob er, soweit ihm die Beteiligte zu
  73. einen Kundeneinsatz zugewiesen hätte, die Reisekosten selbst hätte tragen müssen. Dies wäre bei einem Einsatz in Hamburg zweifellos der Fall gewesen, was auch der Beteiligte zu
  74. nicht in Abrede stellt. Der Beteiligte zu
  75. musste auch damit rechnen und sich darauf einstellen, dass ihn die Beteiligte zu
  76. jederzeit wieder in Hamburg einsetzen würde. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 4 b) des Arbeitsvertrages. Insofern lag die Situation anders als bei einem Betriebsratsmitglied, das während des ruhenden Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit keine Arbeitspflicht hat und deswegen beanspruchen kann, dass ihm der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, die ihm durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstehen (vgl. BAG, Beschluss vom
  77. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 –, juris). Zudem hätte die Beteiligte zu
  78. auch die Möglichkeit gehabt, den Beteiligten zu
  79. zu Gesprächen über Einsatzmöglichkeiten in ihren Betrieb nach Hamburg einzubestellen. Einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten hätte der Beteiligte zu
  80. nicht gehabt. Randnummer 79 Soweit der Beteiligte zu
  81. sich darauf beruft, die Beteiligte zu
  82. haben anderen Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstandene Fahrtkosten erstattet, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sofern, was der Beteiligte zu
  83. nicht vorträgt, auch bei den anderen Betriebsratsmitgliedern der Einstellungs- und Einsatzort jeweils Hamburg gewesen wäre, läge in der Fahrtkostenerstattung eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung der anderen Betriebsratsmitglieder. Deshalb könnte der Beteiligte zu
  84. auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht mit Erfolg die Gewährung der gesetzeswidrigen Leistungen verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom
  85. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – a.a.O.). Randnummer 80 2.2.
  86. Schließlich trägt der Beteiligte zu 1., soweit er Erstattung von Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei Rechtsanwälten verlangt, nicht im Einzelnen vor, welchen Gegenstand die geführten Gespräche jeweils hatten. Somit lässt sich auch nicht erkennen, ob sie sich auf die Amtstätigkeit des Beteiligten zu
  87. bezogen. Außerdem fehlt nachvollziehbares Vorbringen dazu, wieso es erforderlich gewesen sein soll, einen Hamburger Rechtsanwalt aufzusuchen, und wieso nicht die Beauftragung eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes ausreichend gewesen wäre. III. Randnummer 81 Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf §
  88. Abs.
  89. GKG in Verbindung mit §
  90. a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung. IV. Randnummer 82 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß §
  91. Abs. 1 Satz
  92. i.V.m. §
  93. Abs.
  94. ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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