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Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer 6 Sa 24/16 Urteil Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag - Altvertrag - Neuvertrag § 611 BGB,

Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag - Altvertrag - Neuvertrag Leitsatz

  1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind Bezugnahmeklauseln, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am
  2. Januar 2002 vereinbart worden sind, weiterhin als Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Parteien die Bezugnahmeregelung nach dem
  3. Dezember 2001 erneuern. (Rn.56)
  4. Wird ein Altvertrag geändert, kommt es darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. (Rn.60)
  5. Die Vereinbarung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben", spricht für die Anwendung der für Neuverträge geltenden Grundsätze. Soll es sich dabei um eine nur deklaratorische Angabe in Form einer sogen. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. (Rn.60)
  6. Unerheblich ist, ob sich die Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrages gedanklich mit der Bezugnahmeklausel auseinandergesetzt haben und ihnen bewusst war, dass die Neuvereinbarung zum Wegfall des Vertrauensschutzes bei der Auslegung führen würde. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
  7. Januar 2016, 19 Ca 442/15, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom
  8. Januar 2016 – Az. 19 Ca 442/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 321,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 53,59 € brutto seit dem
  10. August 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  11. September 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  12. Oktober 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  13. November 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  14. Dezember 2015 und auf 53,59 € brutto seit dem
  15. Januar 2016 zu zahlen.
  16. Es wird festgestellt, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarif-verträge für gewerbliche Mitarbeiter des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind .
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 591,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 53,59 € brutto seit dem
  18. Februar 2016, auf 53,59 € brutto seit dem
  19. März 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  20. April 2016, auf 53,59 € brutto seit dem
  21. Mai 2016, auf 94,36 € brutto seit dem
  22. Juni 2016, auf 94,36 € brutto seit dem
  23. Juli 2016, auf 94,36 € brutto seit dem
  24. August 2016 und auf 94,36 € brutto seit dem
  25. September 2016 zu zahlen.
  26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  27. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner Arbeitgeberin die Zahlung weiterer Vergütung und begehrt die Feststellung, dass die Branchentarifverträge kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem
  28. März 1997 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom
  29. Januar 1999 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugweise: Randnummer 3 „Auf das Arbeitsverhältnis finden im übrigen der Rahmen- und Lohntarifvertrag bei gewerblichen Mitarbeitern und bei Angestellten der Rahmen- und Gehaltstarifvertrag des AGA Unternehmens- und Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. (AGA) für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen, insbesondere Mehrarbeitszeit- und Kurzarbeitszeitabkommen Verfallklausel sowie eventuelle Tarifempfehlungen des AGA Anwendung.“ Randnummer 4 Ausweislich der Regelung im Arbeitsvertrag unter dem Punkt „Lohn/Gehalt“ ist der Kläger in die Tarifgruppe L 4 eingruppiert. Für den Inhalt des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf die Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A. verwiesen. Randnummer 5 Unter dem Datum des
  30. Januar 2012 unterzeichneten die Parteien ein Schreiben, das den Betreff „Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit“ trägt. Auf die Anlage K 3 (Bl. 13 f. d.A.) wird verwiesen. Das Schreiben enthält u.a. folgende Formulierungen: Randnummer 6 „... im beiderseitigen Einvernehmen reduziert sich mit Wirkung ab
  31. Januar 2013 Ihre durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden auf 147,33 Stunden. Randnummer 7 Die Arbeitszeit kann nach den tariflichen Bedingungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 52 Wochen flexibel verteilt werden. [...] Randnummer 8 Die Beschäftigung erfolgt als gewerblicher Mitarbeiter. Randnummer 9 Mit Wirkung ab
  32. Januar 2013 beträgt Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt [...] Randnummer 10 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben, ab der Sie eine Rente wegen Alters beziehen können (Regelaltersgrenze). Randnummer 11 Die Betriebszugehörigkeit gilt per 01.03.
  33. Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 18.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt.“ Randnummer 12 Der Kläger ist nach wie vor in dem am
  34. Januar 2012 vereinbarten Umfang in Teilzeit beschäftigt. Sein aktuelles Grundgehalt beträgt monatlich 1.984,95 € brutto (vgl. die Abrechnung für Juli 2015, Anl. K 2, Bl. 12 d.A.). Randnummer 13 Nach der Satzung des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. (im Folgenden: AGA) sind eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorgesehen. Der Wechsel von der einen in die andere Art der Mitgliedschaft muss nach § 3 Nr. 2 Abs. 3 der Satzung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind nicht tarifgebundene Mitglieder nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen und/oder an der Besetzung tarifbezogener Gremien aktiv oder passiv mitzuwirken; auch bei der Besetzung tarifbezogener Gremien sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar. Für den Inhalt der Satzung im Übrigen wird auf die Anlage E, Bl. 55 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte war zunächst Mitglied mit Tarifbindung. Mit Schreiben vom
  35. November 2014 beantragte sie die Umwandlung in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, was ihr mit Schreiben des AGA Unternehmensverbandes vom
  36. Dezember 2014 bestätigt wurde. Randnummer 14 Durch den Lohntarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter zwischen dem AGA und der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg (im Folgenden: Lohntarifvertrag) vom
  37. Juli 2015 wurde der Tariflohn für den Hamburger Wirtschaftsraum zum
  38. Juli 2015 zunächst um 2,7% erhöht. Gemessen an der Bruttovergütung des Klägers entspricht der Erhöhung ein Betrag von 53,59 € brutto monatlich. Zum
  39. Mai 2016 waren die Tariflöhne nach dem Lohntarifvertrag vom
  40. Juli 2015 erneut um 2,0% zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erhöhung würde dies für den Kläger ein monatliches Gehalt in Höhe von € 2.079,31 € brutto, also ein gegenüber dem aktuellen Gehalt um 94,36 € brutto höheres Gehalt bedeuten. Weiterhin sieht der Lohntarifvertrag vom
  41. Juli 2015 in § 5 eine nicht tabellenwirksame, nicht anrechenbare tarifliche Pauschalzahlung in Höhe von 90,00 € brutto vor, die spätestens mit der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2016 zahlbar ist. Unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers ergäbe sich für ihn bei Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags vom
  42. Juli 2015 eine Pauschalzahlung in Höhe von 79,40 € brutto. Die Beklagte erhöhte weder den Lohn des Klägers entsprechend der Tarifsteigerung des Lohntarifvertrags noch leistete sie die Einmalzahlung in Höhe von 79,40 € brutto. Randnummer 15 Mit seiner am
  43. September 2015 erhobenen Klage hat der Kläger neben der Feststellung, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind, die Lohndifferenz für die Monate Juli und August 2015 geltend gemacht. Mit Klageerweiterungen hat er die Lohndifferenzen auch für die Folgemonate verlangt. Randnummer 16 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei als dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen. Ein sogenannter Altfall, wonach die Klausel als Gleichstellungsabrede mit der Folge zu verstehen sei, dass die Verweisung nach Fortfall der Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich statisch fortgelte, liege nicht vor. Die Klausel sei in der Zeit nach dem
  44. Januar 2002, nämlich mit Vertrag der Parteien vom
  45. Januar 2012, zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht worden, indem die Parteien mit der Regelung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 19.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“ ausdrücklich an den seinerzeit getroffenen Abreden festgehalten und so einen „Neuvertrag“ geschlossen hätten. Randnummer 17 Die Beklagte habe keine wirksame OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband begründet. Randnummer 18 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 19
  46. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 321,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 20 auf 53,59 € brutto seit dem
  47. August 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  48. September 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  49. Oktober 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  50. November 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  51. Dezember 2015 und auf 53,59 € brutto seit dem
  52. Januar 2016 Randnummer 21 zu zahlen; Randnummer 22
  53. festzustellen, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarifverträge für gewerbliche Mitarbeiter des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei, da vor dem
  54. Januar 2002 vereinbart, aus Gründen des Vertrauensschutzes als sogen. Altfall zu behandeln. Daran ändere die Vertragsänderung vom
  55. Januar 2012 nichts, weil die Bezugnahmeklausel bei Abschluss des Änderungsvertrags gerade nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung geworden sei, insbesondere nicht mit der Regelung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 19.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“ . Diese Formulierung mache vielmehr deutlich, dass sich die Parteien nur mit den in der Änderungsvereinbarung genannten Punkten auseinandergesetzt hätten. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  56. Februar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Lohntarifvertrag mit der Lohnerhöhung zum
  57. Juli 2015 sei nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Es fehle jedenfalls an einer Tarifgebundenheit auf Seiten der Beklagten, nachdem diese vor Inkrafttreten der Lohnerhöhung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung des AGA Unternehmensverbandes gewechselt sei. Randnummer 27 Auch sei der Lohntarifvertrag, der die Tariferhöhung um 2,7 % zum
  58. Juli 2015 regele, nicht durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommen worden. Die Bezugnahmeklausel sei aus Gründen des Vertrauensschutzes als Gleichstellungsabrede auszulegen, da es sich um einen sogen. Altfall handele. Dies führe dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge bei Fortfall der Tarifgebundenheit lediglich statisch fortgelten würden. An der Behandlung als Altfall ändere auch der Änderungsvertrag der Parteien vom
  59. Januar 2012 nichts. Es seien nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass beide Parteien übereinstimmend die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand ihres rechtsgeschäftlichen Willens gemacht hätten, als sie den Änderungsvertrag vom
  60. Januar 2012 vereinbart hätten. Ihr Erklärungs- und Geschäftswille sei erkennbar darauf gerichtet gewesen, den Arbeitsvertrag nur in den Punkten der Verringerung der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Anpassung der Vergütung sowie in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu ändern. Ferner hätten die Parteien mit der Regelung, dass der Kläger als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt werde, in fast wortlautidentischer Weise eine im Vertrag vom
  61. Januar 1999 enthaltene Regelung bekräftigt. Auch und gerade dies spreche dafür, dass sich die Parteien über die übrigen Klauseln keine Gedanken gemacht hätten. Etwas anderes folge auch nicht aus der im Änderungsvertrag verwendeten Formulierung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 18.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“ . Diese sei kein sicheres Anzeichen dafür, dass die Parteien den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht hätten. Es sei nicht mit der gebotenen Substanz vorgetragen worden, dass die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom
  62. Januar 1999 bei Abschluss des Änderungsvertrags vom
  63. Januar 2012 zum Bewusstsein der Parteien geworden sei. Im Übrigen lasse die zitierte Formulierung durchaus die Deutung zu, dass die Parteien an dem Verständnis der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede nichts hätten ändern wollen. Für die Begründung des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 70 ff. d.A., verwiesen. Randnummer 28 Der Kläger hat das ihm am
  64. März 2016 zugestellte Urteil am
  65. April 2016 mit seiner Berufung angegriffen, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
  66. Juni 2016 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 29 Der Kläger meint, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft und deshalb abzuändern. Es liege kein Altvertrag vor. Bei der Vertragsänderung vom
  67. Januar 2012 hätten die Parteien auch die arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die selbst nicht geändert worden seien, in ihren Willen aufgenommen und ihr Arbeitsverhältnis komplett neu geregelt. Dies ergebe sich aus der Formulierung „Die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 18.01.1999 bleiben von dieser Änderung unberührt“, die nicht als bloß deklaratorische Vertragsbestimmung verstanden werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsvertrag vom
  68. Januar 1999 gerade einmal zweieinhalb Seiten ausfülle und die Regelung „Tarife“ eine der längsten Regelungen des gesamten Vertrages sei. Die Bezugnahmeklausel „Tarife“ sei von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen benutzt worden. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beklagte an die zentrale Regelung ihrer Standardarbeitsverträge nicht gedacht haben wolle. Dies gelte auch, weil der Änderungsvertrag vom
  69. Januar 2012 mehrfach auf tarifliche Inhalte Bezug nehme. Randnummer 30 Unter Erweiterung der Klage um die Lohndifferenzen für die Monate Januar 2016 bis August 2016 und die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 79,40 € brutto beantragt der Kläger nunmehr: Randnummer 31
  70. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 321,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 32 auf 53,59 € brutto seit dem
  71. August 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  72. September 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  73. Oktober 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  74. November 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  75. Dezember 2015 und auf 53,59 € brutto seit dem
  76. Januar 2016 Randnummer 33 zu zahlen. Randnummer 34
  77. Es wird festgestellt, dass die nicht allgemeinverbindlichen Rahmen- und Lohntarif-verträge für gewerbliche Mitarbeiter des AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst den ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Randnummer 35
  78. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 591,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 36 auf 53,59 € brutto seit dem
  79. Februar 2016, auf 53,59 € brutto seit dem
  80. März 2015, auf 53,59 € brutto seit dem
  81. April 2016, auf 53,59 € brutto seit dem
  82. Mai 2016, auf 94,36 € brutto seit dem
  83. Juni 2016, auf 94,36 € brutto seit dem
  84. Juli 2016, auf 94,36 € brutto seit dem
  85. August 2016 und auf 94,36 € brutto seit dem
  86. September 2016 Randnummer 37 zu zahlen. Randnummer 38
  87. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  88. Juni 2016 zu zahlen. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen . Randnummer 41 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie behauptet, die Parteien hätten sich bei der Änderungsvereinbarung nur auf die geregelten Punkte fokussiert und alle anderen Punkte aus dem Arbeitsverhältnis nicht noch einmal angeschaut, überdacht oder geprüft. Randnummer 42 Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Randnummer 44 Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gem. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. II. Randnummer 45 Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Auch die in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anträge sind zulässig und begründet. Randnummer 46
  89. Die Klaganträge sind zulässig. Randnummer 47 a) Dies gilt auch für die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz. Randnummer 48 Eine Klageerweiterung ist auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist möglich, da sie kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 530 ZPO, § 67 ArbGG ist (siehe BAG 12.09.2006 – 9 AZR 271/06 – juris). Die Klageerweiterungen im vorliegenden Verfahren, auf die sich die Beklagte im Übrigen rügelos eingelassen hat, sind keine Klageänderungen i.S.d. § 263 ZPO, sondern unterfallen der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO. Denn der Kläger hat weitere, auf die Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags vom
  90. Juli 2015 und damit auf denselben Klagegrund gestützte Forderungen geltend gemacht. Randnummer 49 b) Für die mit dem Antrag zu
  91. begehrte Feststellung ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 495 ZPO und § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche rechtliche Interesse gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 50
  92. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in Bezug auf alle Anträge begründet. Randnummer 51 Die mit dem Feststellungsantrag begehrte Feststellung war zu treffen. Die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter nebst der ergänzenden Gesamtvereinbarungen finden im Arbeitsverhältnis der Parteien in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (hierzu unter a). Die mit den Leistungsanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche sind vollen Umfangs begründet (hierzu unter b). Randnummer 52 a) Die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter sind im Arbeitsverhältnis der Parteien in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar, auch wenn sie nicht allgemeinverbindlich sind. Dies ergibt sich aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom
  93. Januar 1999 in Zusammenschau mit der Änderungsvereinbarung vom
  94. Januar
  95. Randnummer 53 aa) Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom
  96. Januar 1999 enthaltene Verweisung auf die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für gewerbliche Mitarbeiter nebst der ergänzenden Gesamtvereinbarungen war ursprünglich als Gleichstellungsabrede i.S.d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen. Randnummer 54

(1)Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers waren in Anwendung dieser Rechtsprechung Bezugnahmeregelungen auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss in aller Regel als sogen. „Gleichstellungsabreden“ auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reichen solle, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann enden solle, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Ab diesem Zeitpunkt sollten die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch angewendet werden (vgl. etwa BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 24). Randnummer 55 Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am
  1. Januar 2002 können neu vereinbarte Bezugnahmeregelungen, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, nicht mehr als „Gleichstellungsabreden“ ausgelegt werden. Denn seit diesem Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Arbeitsverträge. Nicht nur die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 BGB streiten als allgemeine Rechtsgrundsätze gegen eine wohlwollende Auslegung zu Gunsten des Klauselverwenders und damit auch dagegen, eine durch das Ende einer ursprünglich bestehenden Tarifgebundenheit auflösend bedingte Dynamik in Bezug genommener Tarifverträge, an die der Klauselverwender bei Vertragsschluss gedacht haben mag, als Vertragsinhalt auch dann zu erkennen, wenn sich hierfür weder im Vertragswortlaut noch in den den Vertragsschluss begleitenden Umständen ein Anhaltspunkt findet (BAG 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 juris Rn 21). Randnummer 56 Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Auslegungsregel für Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden jedoch weiterhin auf solche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am
  2. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 25; BAG 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 43 ff.). Randnummer 57
(2)Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass der Verweis auf den Rahmen- und Lohntarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter und den Rahmen- und Gehaltstarifvertrag für Angestellte unter dem Punkt „ Tarife “ im Arbeitsvertrag der Parteien vom
  1. Januar 1999 nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern aus Vertrauensschutzgründen über den
  2. Januar 2002 hinaus als Gleichstellungsabrede auszulegen war. Denn der Arbeitsvertrag ist vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beklagte kraft Mitgliedschaft an Tarifverträge des AGA gebunden. Entsprechend hat die Beklagte bis zu ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft den Verweis im Arbeitsvertrag als dynamische Bezugnahme auf die anzuwendenden Lohntarifverträge verstanden und die jeweiligen Lohnerhöhungen an den Kläger weitergegeben. Randnummer 58 bb) Auch nach dem Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft des AGA als tarifschließendem Arbeitgeberverband ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme der Parteien auf den Lohntarifvertrag zeitdynamisch ausgestaltet. Randnummer 59 Dies folgt aus dem Abschluss des Änderungsvertrags der Parteien vom
  3. Januar
  4. Mit diesem Änderungsvertrag haben die Parteien die Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom
  5. Januar 1999 erneuert. Diese nach dem
  6. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede kann nicht mehr als Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt werden. Randnummer 60
(1)Bei einer nach dem
  1. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem
  2. Januar 2002 geschlossenen „Altvertrags“ kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu-“ oder für „Altverträge“ maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 – juris Rn. 25). Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - juris Rn. 27). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am
  3. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (vgl. BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 – juris Rn.
  4. Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – juris Rn. 33). Randnummer 61
(2)Da hier in dem beiden Parteien unterzeichneten Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 ausdrücklich vereinbart ist, dass die übrigen Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag vom 18. Januar 1999 von der Änderung unberührt bleiben, kann die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zur Anwendung kommen. Denn die Parteien haben mit dem Änderungsvertrag trotz Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ausdrücklich an ihrer Abrede aus dem Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 festgehalten und sie damit unter den nunmehr geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen erneut vereinbart. Randnummer 62 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Formulierung im Änderungsvertrag nicht als bloß deklaratorischer Hinweis auf die übrigen Regelungen im Arbeitsvertrag vom 18. Januar 1999 verstanden werden. Randnummer 63 Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärung auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sogen. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21.10.2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 36). Für eine solche Annahme ergeben sich in der hier vereinbarten Änderungsvereinbarung keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben die Vereinbarungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ohne Einschränkungen als „unberührt“ bezeichnet und damit bestätigt. Randnummer 64 Dies hat zur Folge, dass die Bestätigung durch die übereinstimmenden Willenserklärungen auch die Bezugnahme auf die Tarifverträge des AGA für den Groß- und Außenhandel Hamburger Wirtschaftsraum erfasst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung tariflicher Regeln einen wesentlichen Gehalt des Arbeitsvertrags vom 18. Januar 1999 darstellt. Nicht nur durch die Bezugnahmeklausel unter dem Punkt „ Tarife “, sondern auch bei der Eingruppierung des Klägers und bei den Regelungen zu Sonderzahlungen und Urlaub verweist der Arbeitsvertrag auf Tarifbestimmungen für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum. Ein Grund dafür, weshalb dieser wesentliche Gehalt des Arbeitsvertrags von den bestätigenden Willenserklärungen im Änderungsvertrag vom 2. Januar 2012 nicht umfasst gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 65 Unerheblich ist, ob sich die Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrages gedanklich mit der Bezugnahmeklausel auseinandergesetzt haben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten klar war, dass sie sich nach der Neuvereinbarung nicht mehr aus Vertrauensschutzgründen auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeregelungen als Gleichstellungsabreden würde berufen können. Selbst wenn die Beklagte darüber nicht nachgedacht hätte oder insoweit einem Irrtum unterlegen wäre, würde dies nichts am wirksamen Zustandekommen eines Neuvertrags ändern. Denn insoweit handelte es sich lediglich um einen unbeachtlichen Irrtum über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses (siehe zur Unbeachtlichkeit eines Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtums BAG 23.09.2014 - 9 AZR 827/12 – juris Rn 28; BAG 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 – juris Rn 21). Randnummer 66 Da die Parteien durch ihre Willenserklärungen in Bezug auf die nicht geänderten Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags einen Neuvertrag abgeschlossen haben, sind die Rahmen- und Lohntarifverträge des AGA für den Hamburger Wirtschaftsraum nebst ergänzenden Gesamtvereinbarungen in ihrem Arbeitsverhältnis dynamisch in Bezug genommen. Randnummer 67
  1. b)Die Zahlungsansprüche sind begründet. Randnummer 68
  2. aa)Die Lohnforderungen des Klägers sind nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 begründet. Dieser Lohntarifvertrag findet wegen der dynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Parteien auf die Lohntarifverträge des AGA für den Hamburger Wirtschaftsraum im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Randnummer 69 Dem Kläger steht nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 beginnend ab dem 1. Juli 2015 ein um 2,7 %, also um 53,59 € brutto monatlich erhöhter Lohn zu. Randnummer 70 Das sich hieraus ergebende neue Bruttoentgelt in Höhe von 2.038,54 € brutto hat sich nach dem Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 ab dem 1. Mai 2016 erneut um 2,0 %, also um 40,77 € brutto erhöht. Ab dem 1. Mai 2016 steht dem Kläger damit ein Monatslohn in Höhe von 2.079,31 € brutto zu. Ab diesem Zeitpunkt kann er 94,36 € brutto als Differenz zur gewährten monatlichen Vergütung in Höhe von 1.984,95 € brutto verlangen. Randnummer 71 Nach § 5 des Lohntarifvertrag vom 2. Juli 2015 hat der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine einmalige tarifliche Pauschalzahlung, die für Vollzeitkräfte 90,00 € brutto beträgt. Unter Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung kann der Kläger die Zahlung von 79,80 € brutto spätestens mit dem Lohn für den Monat Mai 2016 verlangen. Randnummer 72
  3. bb)Die Zinsansprüche des Klägers folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 73 Die um die tarifliche Lohnerhöhung erhöhte Vergütung war jeweils zum Ende des Monats an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte befand sich also jeweils ab dem 1. des Folgemonats in Verzug. Randnummer 74 Die einmalige tarifliche Pauschalzahlung war spätestens zum Ende des Monats Mai 2016 an den Kläger zu zahlen, sodass Verzug der Beklagten insoweit ab dem 1. Juni 2016 eingetreten ist. III. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Randnummer 76 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 77 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet. Randnummer 78 Beschluss vom 28. Dezember 2016 Randnummer 79 Der erste Satz des Tenors des Urteils vom 9. November 2016 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Randnummer 80 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Januar 2016 – Az. 19 Ca 442/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: ... Randnummer 81 Gründe Randnummer 82 Der Urteilstenor ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu korrigieren (§ 319 Abs. 1 ZPO). Nicht die Beklagte, sondern der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. ]

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