Generalunternehmervertrag: Anspruch des Generalunternehmers gegen den wegen fehlender Eignung gekündigten Nachunternehmer auf Erstattung der durch Beauftragung eines Drittunternehmens entstandenen Mehrkosten Orientierungssatz Hat ein Generalunternehmer einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Spezialbauarbeiten (Schifffahrtskanal) beauftragt und stellt sich bei Aufnahme der Bautätigkeit heraus, dass das von dem Nachunternehmer angebotene Verfahren ungeeignet ist, weil der Nachunternehmer eine Eignungsprüfung des Bauherrn nicht bestanden hat, wird die Erfüllung des Nachunternehmervertrages unmöglich und der Generalunternehmer hat gegen den aus diesem Grunde gekündigten Nachunternehmer Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines beauftragten Drittunternehmens. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
- Juli 2010, 321 O 198/07 nachgehend BGH,
- Oktober 2017, VII ZR 82/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen nachgehend BGH,
- April 2018, VII ZR 82/15, Beschluss Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.7.2010 (Gesch.Nr. 321 O 198/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte zu 3) wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.531.872,45 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen auf 100.000,-- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2007, auf 26.224,31 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2007, auf 240,10 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2007, auf weitere 1.405.408,04 € in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.7.
- Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) jeweils zu 33 %. Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin wie Gesamtschuldner zu 67 %. Die Kosten der Berufung werden wie folgt verteilt: Die Beklagte zu 1) haftet nicht für die durch die Einholung der Gutachten des Sachverständigen Dr. ... entstandenen Kosten. Die gerichtlichen Kosten im Übrigen trägt die Klägerin zu 33 %, die Beklagte zu 1) zu 2 %, die Beklagte zu 3) zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) ebenfalls zu 2 %, die Beklagte zu 3) zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin jeweils zu 33 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) und die Klägerin können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei vorläufig gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Randnummer 1
- Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines gescheiterten Bauvertrages gegen die Beklagte zu 3) geltend. Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagte zu 1) ist eine Bauarbeitsgemeinschaft (ARGE), die im Mai 2005 von der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) zur Durchführung des Bauvorhabens gegründet wurde. Die Beklagte zu 2) hatte ein Nasseinbauverfahren für Tonabdichtungen für Schifffahrtskanäle entwickelt. Über ihr Vermögen wurde im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss vom
- August 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Aufnahme des Rechtsstreits ist insoweit nicht erfolgt. Hinsichtlich der Beklagten zu 1), der ARGE, haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Insolvenz der Beklagten zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Ihre Zahlungsansprüche verfolgt die Klägerin in diesem Verfahren deshalb ausschließlich gegen die Beklagte zu 3 als Gesellschafterin der Beklagten zu 1), weiter. Randnummer 2 Die Klägerin war vom Wasser- und Schifffahrtsamt ... (im Folgenden: WSA) als Generalunternehmerin mit dem Bau der sogenannten „neuen Fahrt“ im Bereich einer Kanalüberführung über eine Bahnstrecke als Teil der Havel-Oder-Wasserstraße beauftragt worden, s. informativ dazu das Luftbild K 169 mit Erläuterungen. Im Rahmen dieser Arbeiten waren dauerhafte Abdichtungsmaßnahmen erforderlich, die ein Auslaufen des Kanals und damit eine Gefährdung der Bahnlinie und der Anlieger durch eine Grundwassererhöhung verhindern sollten. Diese Abdichtarbeiten sollten unter Wasser mit einer Tonschicht ausgeführt werden, der gleichzeitig weiterlaufende Schifffahrtsbetrieb sollte gewährleistet sein. Die Zulassung für derartige Nasstonverlegearbeiten setzt das Bestehen einer Grundprüfung und einer Eignungsprüfung voraus. Dabei ist zunächst die grundsätzliche Eignung des Verfahrens (Grundprüfung) und dann die spezielle Eignung unter den projektspezifischen Bedingungen einer schifffahrtsbelasteten Wasserstraße (Eignungsprüfung) nachzuweisen (Ziffern 4.2 und 4.3 der ZTV-W, Leistungsbereich 210; Anl. K 4). Randnummer 3 Der Markt für die Ausführung derartiger Nasstonverlegearbeiten war in Deutschland begrenzt. Von drei weiteren Anbietern hatte einer noch nicht einmal die Grundprüfung absolviert. Die Klägerin hatte in ihrem Angebot gegenüber dem WSA ... als Nachunternehmer die Firmen ... und ... benannt, K 128 vom 25.9.
- Das Verfahren der Fa. ... ist im Jahre 2006 von der Fa. ... übernommen worden. Die Verfahren der beiden Anbieter ... (..) und ... waren als zuverlässig anerkannt. Randnummer 4 Die Beklagte zu 2) hatte ebenfalls ein neues Verlegesystem (“WaTi“) für die Erstellung einer Tondichtung unter Wasser entwickelt. Dabei sollten einzelne Tonplatten mit den Abmessungen 3,60m x 3,60 m und einer Dicke von 20 cm in einem speziellen Gerät, der Tonwippe, hergestellt werden, von einem Hydraulikbagger mittels einer Vakuumplatte aufgenommen und dann 5 bis 10 cm überlappend auf der Kanalsohle und -böschung verlegt werden. Die Verlegung sollte per GPS gesteuert werden. Randnummer 5 Etwa ab Oktober 2004 verhandelten die Klägerin und die frühere Beklagte zu 2) über die Möglichkeit, die frühere Beklagte zu 2) als Nachunternehmerin der Klägerin mit der Herstellung der erforderlichen Tonabdichtung zu beauftragen. Das Verfahren wurde von der Beklagten am 21.1.2005 bei der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) vorgestellt und von dieser unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Grund- und einer erfolgreichen Eignungsprüfung als grundsätzlich geeignetes Verlegeverfahren bewertet. Am 18.4.2005 beschlossen die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3, sich im Falle einer Auftragserteilung durch die Klägerin zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen. Sie erklärten, dass die Beklagte zu 2 als geschäftsführendes Mitglied der Bietergemeinschaft die Beklagte zu 3 gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertrete, und gaben unter dem 19.4.2005 als Bietergemeinschaft ein Angebot für Arbeiten mit einem Gesamtvolumen von netto 4.596.772,10 € ab, K
- Ob und wann in der Folge ein Vertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossen wurde, ist streitig. Während die Klägerin behauptet hat und behauptet, ein entsprechender Vertrag sei am 9.5.2005 geschlossen worden, haben die Beklagten geltend gemacht, ein entsprechender Vertrag habe entsprechend den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zu 2) von Oktober 2004 (B1-1) nur und erst dann geschlossen werden sollen, wenn das WSA ... mit der Leistungserbringung durch die ARGE als Nachunternehmerin der Klägerin einverstanden gewesen wäre. Zumindest habe die Auftragserteilung der Klägerin an die ARGE unter der Bedingung gestanden, dass das von der früheren Beklagten zu 2) entwickelte Tonverlegeverfahren die Grund- und Eignungsprüfung erfolgreich bestehe. Jedenfalls erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.5.2005 der Beklagten zu 1 einen „Auftrag“ nach Maßgabe der Anlage K
- Der Auftrag beinhaltete nicht nur die reine Verlegung der Tondichtung, sondern Nassbagger-, Dichtungs- und Deckwerksarbeiten, zu denen u.a. auch die Aufnahme der alten Dichtung, die Herstellung eines Planums, die Verlegung Platten und ihre anschließende Abdeckung mit Schutzmaterial gehörte. Randnummer 6 Entsprechend Ziffer 18 des „Auftrags“ vom
- Mai 2005 (Anl. K 1) zahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1 eine Vorauszahlung in Höhe von 400.000,-- Euro. Randnummer 7 Das von der früheren Beklagten zu 2) entwickelte Nasstonlegeverfahren bestand die sogenannte Grundprüfung am 18.8.
- Dies teilte die BAW der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 14.10.2005 mit. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) vereinbarten für die ausstehende erforderliche Eignungsprüfung gemeinsam mit dem WSA ... Termine im November 2005, Dezember 2005, April 2006 und Mai 2006, die aus im Einzelnen streitigen Gründen scheiterten oder abgesagt werden mussten. Unter dem 26.4.2006 (Anl. B 12) teilte das WSA ... der Klägerin mit, die am 20./21.4.2006 durchgeführte Eignungsprüfung sei nicht erfolgreich gewesen, für den Zeitraum bis zum 14.5.2006 werde durch das WSA der Durchführung einer zweiten Eignungsprüfung zugestimmt. Die schifffahrtspolizeilichen Voraussetzungen seien dafür geschaffen worden. Die zweite Eignungsprüfung sei nunmehr für den 4.5.2006 vorgesehen. In dem Schreiben wies das WSA ausdrücklich darauf hin, dass einer dritten Eignungsprüfung, falls die zweite Eignungsprüfung nicht zur vollsten Zufriedenheit ausfalle, durch das WSA ... nicht zugestimmt würde. Ein weiterer Bauverzug durch einen von der Klägerin beabsichtigten Nachunternehmerwechsel könne nicht hingenommen werden. Der Zustand der alten Kanalbrücke gebiete es, diese im kommenden Winter, wie geplant, außer Betrieb zu nehmen. Randnummer 8 Die für den 4.5.2006 geplante Eignungsprüfung musste von der Klägerin gegenüber dem WSA ... am 2.5.2006 abgesagt werden, weil das von der Beklagten zu 2 entwickelte Verlegesystem noch nicht hinreichend sicher funktionierte, K
- Randnummer 9 Unter dem
- Mai 2006 (Anl. K 13) teilte die Klägerin der ARGE unter Bezugnahme auf das Schreiben des WSA vom 26.4.2006 mit, dass das WSA einer dritten Eignungsprüfung nicht zustimmen werde, falls die zweite Eignungsprüfung nicht zur vollsten Zufriedenheit ausfalle. Weitere Bauverzüge durch einen nicht leistungsfähigen Nachunternehmer würden vom WSA nicht länger hingenommen werden. Randnummer 10 Im Ergebnis kam es am 27.6.2006 zu einer weiteren Eignungsprüfung, deren Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist. Das von der BAW unter dem 24.7.2006 erstellte Gutachten K 14 kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass die verlegte Dichtung insbesondere im Böschungsbereich des Kanals nicht alle Anforderungen an eine qualitätsgerechte Tondichtung erfüllt habe. Beanstandet wurden insbesondere die unzureichende Qualität der Überlappungen der einzelnen Tonplatten, die Abweichungen der Einzelplatten von der Solllage, Fehlstellen in dem Anschlussbereich zwischen den Einzelplatten, Störungen in der Tonplattenstruktur (Risse, Abbrüche), sowie Hohllagen unter der Dichtung. Das WSA erklärte mündlich bereits am 27.6.2006 vor Ort, dass es einer Nachunternehmeranmeldung der ARGE nicht zustimme. Schriftlich wiederholte das WSA dies am Folgetag und forderte die Klägerin außerdem auf, bis zum 10.7.2006 einen Bauzeitenplan für die verbleibenden Leistungen unter Einsatz eines von der Klägerin im Vertrag als möglichen Nachunternehmer benannten Unternehmens für den Nassausbau vorzulegen (Anl. K 15). Randnummer 11 Am 29.6.2006 unternahm die Beklagte zu 1) in Abwesenheit der Klägerin einen weiteren Versuch, im Kanalbett Tonplatten fachgerecht zu verlegen. Der Zweck und das Ergebnis dieser sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls beendete die Beklagte zu 1) nach entsprechender Abdichtung des Kanalbettes ihre Arbeiten und setzte ihre Bemühungen, das von der Beklagten zu 2) entwickelte Verlegesystem zu verbessern, in einem Versuchsbecken in Henningsdorf fort. Dabei waren regelmäßig Beschäftigte der Klägerin anwesend, um den Fortschritt dieser Bemühungen zu beobachten und zu dokumentieren. Das Ergebnis der Toneinbauversuche in Henningsdorf ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 12 Bereits mit Schreiben vom 30.6.2006 (Anl. K 16) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) unter Hinweis darauf, dass das WSA ... die Eignungsprüfung vom 27.6.2006 abschließend als erfolglos beschieden hätte, dazu auf, ihr, der Klägerin, bis zum
- Juli 2006 aufzugeben, wie die Beklagte zu 1) ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen werde, um weiteren Schaden abwehren zu können. Randnummer 13 Diese Frist zur Dokumentation und zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) wurde von der Klägerin bis zum
- Juli 2006 verlängert und, als bis zu diesem Zeitpunkt die gewünschten Unterlagen nicht vorlagen, mit Schreiben vom
- Juli 2006 (Anl. K 17) nochmals bis zum
- Juli 2006 verlängert. In diesem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der Beginn der Arbeiten mittlerweile um 6 bis 7 Monate nach hinten verschoben worden sei und eine weitere Verschiebung und die Einflußnahme auf die benachbarten Baulose für den Bauherrn nicht hinnehmbar seien. Gleichzeitig kündigte die Klägerin die Kündigung des Werkvertrages sowie die anderweitige Vergabe der Leistungen an Dritte sowie etwaige Regressansprüche an. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom
- Juli 2006 (Anl. K 18) die Frist letztmalig bis zum
- Juli 2006 verlängert und in dem Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin sich mündlich mit der Bitte um weitere Eignungsprüfungen an das WSA gewandt habe, das WSA jedoch entsprechend der Vorankündigungen weitere Eignungsprüfungen abgelehnt habe, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom
- August 2006 (Anl. K 20, K 21) den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. In der Folgezeit ließ die Klägerin die Arbeiten der Beklagten zu 1) aufgrund eines am 2.8.2006 geschlossenen Vertrages (K 61) von der Firma ... ausführen, die Identität der Leistungen der Beklagten zu 1) und der Firma ... sind im Einzelnen streitig. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Schäden geltend, die durch von der Beklagten zu 1) zu vertretene Bauverzögerungen sowie durch die Ersatzbeauftragung der Firma ... entstanden sein sollen. Daneben verlangt sie, nachdem sie sich in Höhe von 300.000 € aus der Vorauszahlungsbürgschaft der Beklagten zu 1 befriedigen konnte, die Rückzahlung der noch offenen Vorauszahlung von 100.000 €. Randnummer 14 Insgesamt setzt sich der in beiden Instanzen geltend gemachte Betrag von 2.273.474,91 wie folgt zusammen: Randnummer 15 100.000,-- € Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung 26.224,31 € für die Nutzung der Baustelleneinrichtungsfläche durch die Beklagte zu 1) 240,10 € für den Ersatz von Kosten für ein beschädigtes Schifffahrtszeichen Randnummer 16 Diesen Anspruch haben die Beklagten anerkannt. Randnummer 17 10 % Geschäftskostenaufschlag auf die beiden vorangegangenen Positionen. Dies entspricht einem Betrag von 2.646,44 €. Randnummer 18 47.888,85 € Kosten für eine verlängerte Wasserhaltung für den Zeitraum vom
- November 2005 bis zur Freigabe des Ausführungskonzeptes der Firma ... durch das WSA ... am
- September 2006 95.786,24 € Kosten für Stillstands- und Ausfallzeiten der mit den Erdbauarbeiten beauftragen Firma ... Bau AG 192.149,56 € Bauzeitverlängerungskosten 1.739.917,32 € Mehrkosten für die Drittvergabe an die Firma ... 21.676,50 € Kosten für zusätzlichen Bauleitungsaufwand Randnummer 19 im Zusammenhang mit den gescheiterten Versuchen für die Eignungsprüfung des Systems WaTi Randnummer 20 2.621,08 € Erstattung von Kosten für die Beseitigung von streitigen Erosionsschäden am Bauteil Zwickel 124,51 € Ersatz zusätzlicher Kopierkosten Randnummer 21 44.200,-- € Ersatz von Kosten für eine verlängerte Vorhaltung eines Seilbaggers als Rammträgergerät für den Bau einer Spundwand Randnummer 22 Die Beklagten haben sich gegen den Grund und die Höhe der Klagforderung verteidigt. Randnummer 23 Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, am 9.5.2005 sei mit der Beklagten zu 1) ein unbedingter Werkvertrag geschlossen worden, dessen Erfüllungsrisiko, insbesondere das Bestehen der Eignungsprüfung, ausschließlich bei der Beklagten zu 1) gelegen habe. Die bis Ende des Jahres 2005 angesetzten Eignungsprüfungen hätten nicht durchgeführt werden können, weil die Beklagte zu 1) die entsprechenden Geräte nicht bereit gestellt und Vorarbeiten unzureichend ausgeführt habe. Die für den Zeitraum vom
- bis
- April 2006 angesetzte Eignungsprüfung habe ebenfalls wegen von der Beklagten zu 1) zu vertretender Umstände abgebrochen werden müssen. Die sodann für den
- Mai 2006 abgesprochene Eignungsprüfung sei - dies ist insoweit unstreitig - seitens der Beklagten zu 1) wegen Geräteprobleme abgesagt worden. Die Eignungsprüfung am
- Juni 2006 sei gescheitert, weil die Beklagte zu 1) den geschuldeten Qualitätsstandard nicht habe belegen können und das WSA ... sich sodann trotz entsprechender Bitten der Klägerin geweigert habe, die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin der Klägerin zu akzeptieren. Daneben hat die Klägerin Ausführungen zu den einzelnen Klagpositionen gemacht. Randnummer 24 Die Beklagten haben sich in erster Instanz damit verteidigt, ohne das Bestehen der Grund- und Eignungsprüfung sei entsprechend den ursprünglichen Vereinbarungen vom 7.10.2004 überhaupt noch kein Vertrag geschlossen worden, jedenfalls sei er durch das Bestehen dieser beiden Prüfungen bedingt gewesen. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, weil das WSA ... die Eignungsprüfung vom 27.6.2006 nicht als bestanden gewertet habe. Im Übrigen würden etwaige Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch gesellschaftsrechtlichen Regeln unterliegen, weil die Einführung eines neuen Tonverlegesystems und die Durchführung der von der Klägerin im Verhältnis zum WSA ... geschuldeten Leistungen das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien gewesen sei. Darüber hinaus sei der Vertrag mit der Klägerin auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden, weil die Klägerin wider besseres Wissen vorgespiegelt habe, das WSA habe der Durchführung der Arbeiten mit dem System WaTi bereits grundsätzlich zugestimmt. Dass die vor dem 27.6.2006 angesetzten Eignungsprüfungen nicht stattgefunden oder gescheitert seien, habe die Beklagte zu 1) nicht oder jedenfalls nicht allein zu vertreten. Die Eignungsprüfung vom 27.6.2006 sei von dem WSA ... zu Unrecht vorzeitig abgebrochen worden, der Beklagten zu 1) habe vereinbarungsgemäß der Zeitraum bis zum 29.6.2006 für die Ablegung der Eignungsprüfung zur Verfügung gestanden. Am 29.6.2006 sei es der Beklagten zu 1) dann auch gelungen, ein einwandfreies Verlegeergebnis vorzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 100.000,-- Euro stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil es sich insoweit um eine Zahlung für das Bestehen der Grundprüfung handeln würde. Hilfsweise würde mit dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Werklohn gegen diesen Anspruch und gegen die Ersatzkosten für das Baustellenschild aufgerechnet. Die Klägerin habe zu Unrecht gekündigt. Wegen der weiteren Schadenpositionen haben die Beklagten im Einzelnen Einwendungen erhoben. Randnummer 25 Ergänzend wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen. Randnummer 26
- Mit Teilurteil vom 30.7.2010 hat das Landgericht die Beklagte zu 3) zur Rückzahlung der Vorauszahlung in Höhe von 100.000,-- Euro sowie zur Zahlung des anerkannten Betrages in Höhe von 240,10 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Verteilung der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht der Klägerin gemäß § 91 a ZPO 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei zwar ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen, der auch nicht unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung gestanden habe. Die Kündigung dieses Werkvertrages durch die Klägerin sei aber nicht wirksam gewesen, weil das Berufen der Klägerin auf ein ihr etwaig zustehendes Kündigungsrecht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Denn mit der Bewertung der Eignungsprüfung vom 27.6.2006 durch das WSA ... als nicht bestanden und die sodann mit Schreiben vom 28.6.2006 erfolgte Mitteilung des WSA, dass der Nachunternehmer Anmeldung der Klägerin nicht zugestimmt werde, sei die Geschäftsgrundlage für den von der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag entfallen. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) sowohl die Grund- als auch die Eignungsprüfung bestehen würde und das WSA ... anschließend mit dem Einsatz der Beklagten zu 1) als Nachunternehmerin auch förmlich einverstanden sein würde. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien habe sich in Folge der Weigerung des WSA ... als falsch herausgestellt. Die gemeinsame Vorstellung sei für beide Parteien wesentlich gewesen. Ein Festhalten der Beklagten zu 1) am Vertrag sei durch die Weigerung des WSA unzumutbar geworden. Denn das Festhalten am unveränderten Vertrag würde dazu führen, dass die Beklagte zu 1) ihre vertragliche Leistung nicht erbringen und so einen Vergütungsanspruch nicht erwerben könnte. Andererseits wäre sie der vollen Haftung auf Schadenersatz sowie auf Erstattung der sonstigen Mehraufwendungen ausgesetzt. Es habe sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein Risiko verwirklicht, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen allein von der Beklagten zu 1) zu tragen gewesen wäre. Ein solches Risiko habe die Beklagte zu 1) nicht übernommen. Die Beklagte zu 1) habe niedrig und unter den Preisen der Mitbewerber kalkuliert. Bei den Nasstonverlegearbeiten handele es sich um ein sehr enges Marktsegment, die Beklagte zu 1) habe nicht ohne weiteres einen anderen Anbieter beauftragen können. Andere Verfahren zur Erbringung der Nasstonverlegearbeiten habe die Beklagte zu 1) nicht nutzen können, weil diese Verfahren sämtlich patentgeschützt seien. Das Interesse, ein neues Verlegesystem als weiteres System auf dem Markt zu etablieren und dadurch den Wettbewerb zu beleben und letztlich die Preise abzusenken, sei ein gemeinsames Interesse beider Parteien gewesen. Andererseits könne die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer freien Kündigung verwiesen werden, weil sie sodann dem Anspruch auf die sogenannte Kündigungsvergütung ausgesetzt gewesen wäre. Auch der Umstand, dass es sich um ein vollständig neues Verfahren gehandelt habe, das zunächst nur auf dem Papier bestanden habe, spreche gegen eine ausschließliche Risikoübernahme durch die Beklagte zu 1) und für die Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das grundsätzlich erforderliche Anpassungsverlangen der Beklagten zu 1) sei hier entbehrlich, weil die Klägerin mit der von ihr erklärten Kündigung zu erkennen gegeben habe, dass sie selbst kein Interesse an der Fortsetzung des Vertrages und damit auch nicht an einer Anpassung gehabt habe. Die Beklagte zu 1) habe allerdings den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies sei wirksam. Aufgrund der besonderen Interessenlage der Parteien seien jedoch die Rücktrittsfolgen dahingehend zu modifizieren, dass ein Ausgleich der jeweils erbrachten Leistungen, ggf. im Wege des Wert- oder Aufwendungsersatzes (§§ 346, 347 BGB), nicht stattfinde. Im Grundsatz führe dies dazu, dass jede Partei ihre Aufwendungen im Hinblick auf die Durchführung der Grund- und Eignungsprüfung selbst zu tragen hätte und der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche zustünden. Etwas anderes gelte für die Anzahlung in Höhe von 100.000,-- Euro. Eine gesonderte Vergütung für die Durchführung der Grund- und Eignungsprüfung sei nicht geschuldet. Ein Belassen dieser Anzahlung bei der Beklagten zu 1) würde letztlich dazu führen, dass sie eine Vergütung erhielte, für die sie selbst bei ungestörter Abwicklung des Vertrages keinen Anspruch haben würde. Soweit die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch auf Kündigungsvergütung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B aufrechne, bestehe ein solcher Anspruch wegen der Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung hat das Landgericht den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die ein beschädigtes Schifffahrtszeichen in Höhe von 240,10 Euro aufgrund der Anerkenntnisse der Beklagten zu 1) und 3) zuerkannt. Auch insoweit hat es ausgeführt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten ohne Erfolg sei. Randnummer 27 Im Übrigen bestünden keine Ersatzansprüche. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Bauleitungsaufwands im Zusammenhang mit den Versuchen für die Eignungsprüfung sei ergänzend zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigener Darlegung die Eignungsprüfung lediglich aus Kulanz begleitet habe. Damit habe sie das Risiko eines Fehlschlags und der damit zusammenhängenden Kosten bewusst übernommen, so dass ohnehin zweifelhaft wäre, ob die diesbezüglichen Aufwendungen noch einen kausalen Schaden darstellten. Hinsichtlich der Aufwendungen wegen der zeitlichen Verlängerung des Bauvorhabens bzw. der Änderung des Bauablaufes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an die Beklagte zu 1) wusste, dass die Beklagte zu 1) weder die Grund- noch die Eignungsprüfung absolviert gehabt habe, das neue Verlegeverfahren also bis dahin nur auf dem Papier bestanden habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass für das Ablegen der Prüfungen noch nicht alle Parameter festgestanden hätten, sondern noch Abstimmungen mit der BAW ausgestanden hätten. Schließlich sei auch offen gewesen, ob das neue Verfahren „WaTi“ möglicherweise Patente der etablierten Verfahren verletzt habe. Mithin habe die Klägerin, in dem sie mit einer Verschiebung der Eignungsprüfung bis in den Juni 2006 hinein einverstanden gewesen sei und sich auch im Hinblick auf die Einführung des neuen Systems erheblich eingebracht habe, das Risiko einer Verzögerung im Bauablauf bewusst übernommen. Das rechtfertige es, dass die Klägerin die durch die Verzögerungen und Änderungen des Bauablaufes entstandenen Kosten selbst trage. Hinsichtlich der Mehrkosten, die infolge der Beauftragung der Firma ... entstanden seien, sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht schlechter stehe, als sie stehen würde, wenn sie von vornherein ein anerkanntes und bewährtes Verfahren wie das der Firma ... eingesetzt hätte. Den Einsatz eines solchen Verfahrens habe sie ursprünglich auch geplant. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Parteien sich jedenfalls konkludent auf die Ausführung mit dem neuen System „WaTi“ geeinigt hätten. Die Ausführung der Verlegeleistungen mit einem beliebigen System sei gerade nicht vereinbart worden. Daraus folge, dass in dem Fall, in dem Vertragszweck mit der vereinbarten Ausführungsart ohne Verschulden der Beklagten zu 1) nicht hätte erreicht werden können, diese unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz der aufzuwendenden Mehrvergütung für den Einsatz eines etablierten Verfahrens durch einen Subunternehmer gehabt hätte. Mehrkosten seien deshalb nicht den Beklagten aufzuerlegen. Dies gelte entsprechend für die geltend gemachten Kopierkosten. Randnummer 28 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht. Ebenso sei nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 3) den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag anfechten könne. Jedenfalls sei die Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB zum Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung bereits abgelaufen gewesen. Randnummer 29 Entsprechend diesen Erwägungen hat das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 91 a ZPO die außergerichtlichen Kosten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ganz überwiegend der Klägerin auferlegt. Randnummer 30 Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO wird bezug genommen. Randnummer 31
- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie hinsichtlich der Beklagten zu 3) ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt und hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Abänderung der gemäß § 91 a ZPO getroffenen Kostenentscheidung des Landgerichts begehrt. Die Beklagte zu 3) hat mit ihrer Berufungserwiderung vom 12.7.2012 zugleich Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Randnummer 32 Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zwar zu Recht einen unbedingten und nicht wirksam angefochtenen Werkvertrag zwischen den Parteien angenommen. Zu Unrecht habe es aber das Risiko des Gelingens der Eignungsprüfung nicht der Beklagten zu 1) zugewiesen. Die sich aus der Risikozuweisung ergebenden Rechtsfolgen habe das Landgericht deshalb verkannt. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34
- die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 3) unter Abänderung des am 30.7.2010 verkündeten Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 321 O 198/07, zu verurteilen, an die Klägerin 2.273.474,91 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.222.151,67 Euro und in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 50.523,24 Euro jeweils seit dem 19.8.2006 zu zahlen, Randnummer 35
- den Beklagten zu 1) und 3) und Berufungsbeklagten unter Abänderung des am 30.7.2010 verkündeten Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 321 O 198/07, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Randnummer 36 Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Außerdem beantragt die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer Anschlussberufung, Randnummer 39 die Klage auf die Anschlussberufung insgesamt abzuweisen. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt, Randnummer 41 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Beklagten machen im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, das Landgericht habe mit Ausnahme zusprechenden Teiles zutreffend entschieden. Zusätzlich zu den Grundeinwendungen hinsichtlich des Vertrages behauptet die Beklagte zu 3), die Klägerin habe sie, die Beklagte zu 3), arglistig darüber getäuscht, dass sie durch Vereinbarung mit dem WSA ... die Anforderungen an die Eignungsprüfung verschärft habe. Deshalb werde der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Völlig zu Recht habe das Landgericht das Risiko des Gelingens der Eignungsprüfung nicht der Beklagten zu 1) auferlegt. Im Übrigen stehe auch nicht fest, dass die Eignungsprüfung am 27.6.2006 nicht bestanden worden sei. Die sich aus dem Gutachten des BAW ergebenen Feststellungen (Anl. K 14) würden nach Maßgabe des Gutachtens B 35 bestritten. Die Klägerin lasse auch außer Acht, dass das WSA mit Zustimmung der Klägerin die Eignungsprüfung am 27.6.2006 vorzeitig abgebrochen habe, der Beklagten zu 1) hätte insgesamt der Zeitraum bis zum 29.6.2006 für die Ablegung der Eignungsprüfung zur Verfügung gestanden. Am 29.6.2006 sei eine beanstandungsfreie Verlegung der Tonplatten gelungen. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die Eignungsprüfung am 27.6.2006 nicht bestanden worden sei, habe die Klägerin die Pflicht gehabt, beim WSA ... auf eine Wiederholung der Eignungsprüfung hinzuwirken. Das habe die Klägerin nicht bzw.nicht im ausreichenden Maße getan. Durch das Verhalten der Klägerin und des WSA ... sei das Recht der Beklagten zu 1) zur zweiten Andienung verletzt worden, außerdem würden sich für die Klägerin aus der Vorgeschichte des Projekts gesteigerte Kooperationspflichten ergeben, denen die Klägerin ebenfalls nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der einzelnen Klagepositionen erheben die Beklagten vertiefende Einwendungen. Randnummer 43 Weitergehender streitiger und unstreitiger Vortrag wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend im Rahmen der Erörterung der einzelnen Positionen wiedergegeben werden, soweit er relevant ist. Randnummer 44 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird verwiesen auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften. II. Randnummer 45 Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, die Anschlußberufung ist bis auf eine geringe Korrektur eines Zinsbeginns als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 46
- Ersatzbeauftragung ..., Forderung 1.610.206,99 € Randnummer 47 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung der Firma ... entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.384.195,47 €. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 283, 280 Abs. 1, 275 BGB. Die Klägerin hat mit der Beklagten zu 1) auf der Basis des Auftragsschreibens (K 1) vom 24.5.2005 nach Maßgabe der Anlage K 2 einen wirksamen Werkvertrag geschlossen (a). Infolge der Weigerung des WSA ..., die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin der Klägerin zu akzeptieren, ist die Erfüllung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Werkvertrages dauerhaft unmöglich geworden (b). Diese Unmöglichkeit hat die Beklagte zu 1 zu vertreten, ohne dass die Klägerin oder Dritte wie das WSA ein Allein- oder Mitverschulden treffen würde (c). Den darauf entstehenden Schaden, die Mehrkosten (d), hat die Beklagte als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) in analoger Anwendung des § 128 HGB zu ersetzen. Randnummer 48 a) Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben auf der Basis der Anlage K 1 einen Werkvertrag geschlossen. Randnummer 49 aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 7.10.2004, dort Ziffer 18 (Anl. B 1-1) nicht, dass der Abschluss eines wirksamen Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) davon abhängen sollte, dass das WSA ... mit der Beklagten zu 1) als Nachunternehmerin einverstanden ist. Zwar heißt es in dem von der Beklagten zu 1) herangezogenen Passus, bei berechtigter Ablehnung durch das WSA ..., die Arbeiten von WaTi in Eigenleistung zu erbringen, könne der Auftrag nicht erteilt werden. Diese Passage stammt aber zeitlich aus dem Vorfeld der Vertragsanbahnung, nämlich dem 7.10.
- Die Klägerin weist damit auf das Zustimmungserfordernis des WSA hin und auf das Risiko des Scheiterns der Beklagten zu 2) mit der Entwicklung des neuen Tonverlegesystems hin. Bei berechtigter Ablehnung durch das WSA will die Klägerin keinen Vertrag mit der Beklagten zu 2 schließen müssen. Das Risiko vergeblicher Bemühungen soll insoweit der Beklagten zu 2 zugewiesen sein. Es handelt sich um eine Klarstellung zu Gunsten der Klägerin. Eine Vereinbarung, nicht vor Billigung des Systems durch das WSA einen Vertrag zu schließen oder ihn vorher nicht wirksam werden zu lassen, liegt darin nicht. In der Folgezeit ist dieser Vorbehalt nicht wiederholt worden, insbesondere findet er sich in der maßgeblichen Vertragsgrundlage (Anl. K 1) nicht mehr wieder. Randnummer 50 bb) Der Vertrag ist durch Übersendung des Auftragsschreibens K 1 vom 24.5.2005 zustande gekommen, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte, § 151 BGB. Dass der Vertrag bereits vorher geschlossen sein könnte, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Anlage K 77 vom 11.5.2005 nicht hinreichend. Dort bedankt sich die Beklagte zu 1) zwar bereits für die „Auftragserteilung“ und für das der Beklagten zu 1) entgegengebrachte Vertrauen. Gegen einen zu diesem Zeitpunkt nur mündlich geschlossenen Vertrag spricht allerdings, dass dies bei Bauverträgen dieses Volumens und dieser Ausdifferenzierung völlig unüblich wäre. Eine förmliche Zusammenfassung sämtlicher Vertragsbestandteile ist erst mit der Anlage K 1 vom 24.5.2005 erfolgt. Die gesamten Bauabläufe und Fristen sind erst durch die weiteren Anlagen zu K 1 inkorporiert worden. Dementsprechend ist das Anschreiben K 1 auch ausdrücklich als „Auftrag“ bezeichnet. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Hinweises des Senats vom 15.3.2013 unter II.
- verwiesen. Randnummer 51 cc) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht unter einer irgendwie gearteten Bedingung etwa in dem Sinne stand, dass seine Wirksamkeit abhängig sein sollte von dem Bestehen der Grund- und Eignungsprüfung durch die Beklagte zu 1). Das Vertragswerk ist insgesamt in der Anlage K 1 mit den dazugehörigen weiteren Anlagen zusammengefasst. Aus diesem Vertragswerk ergibt sich die von den Beklagten behauptete Bedingung nicht. Dies wäre allerdings nicht nur wegen der Wichtigkeit dieses Punktes für alle Vertragsbeteiligten zu erwarten; gegen die Vereinbarung einer Bedingung spricht auch die Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde, die von den Beklagten in keiner Weise widerlegt ist. Zu der Aufnahme einer Bedingung bestand auch wenig Anlass. Beide Parteien gingen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Beklagte zu 1) die Grund- und Eignungsprüfung bestehen würde. Dass die Anlage B 1 - 1 zu Ziffer 18 zum Zeitpunkt des Vertragschlusses zeitlich längst überholt war und nicht zum Vertragsgegenstand erhoben worden ist, ergibt sich bereits aus dem eingangs Gesagten. Randnummer 52 dd) Schließlich ist der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag auch nicht infolge einer wirksamen Anfechtung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Randnummer 53
(1)Soweit sich die Beklagten darauf beziehen, die Beklagte zu 3) sei arglistig darüber getäuscht worden, dass die Zustimmung des Wasser- und Schifffahrtsamtes ... zum Zeitpunkt der Protokollierung der Anlage 3 zum Vertrag (Bestandteil der Anlage K 2) bereits vorgelegen habe, beruht dies auf einer unzutreffenden Auslegung des sich aus diesem Protokoll ergebenden Erklärungswertes. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Grundprüfung, mit dem das WaTi-Verfahren im Grundsatz bereits als potentiell tauglich eingestuft worden ist, noch durch einen Großfeldversuch zu „untersetzen“ sei, und dass nach der sich dann anschließenden erfolgreichen Durchführung des Eignungsnachweises die Arbeiten im Bereich HOW Scheitelhaltung Los W + F vom WSA abschließend freigegeben würden. Damit war auch für die Beklagte zu 1) völlig klar, dass die Möglichkeit, mit ihrem neuen Tonlegesystem die vereinbarten Leistungen auszuführen, entscheidend von dem Bestehen der Grund- und später der Eignungsprüfung abhängen würde. Für diesen Fall hätte die Klägerin gegen das WSA auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer formellen Zustimmung zum Einsatz der Beklagten als Nachunternehmerin gehabt. Denn es wäre ein treuwidriges Verhalten gewesen, die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu kostenintensiven Grund und Eignungsprüfungen zu veranlassen und dann, wenn diese Prüfungen bestanden sind, die Zustimmung zum Tätigwerden der Beklagten zu 1) als Nachunternehmerin der Klägerin zu verweigern. Darüber hinaus dürfte auch unstreitig sein, dass das WSA eine solche Zustimmung auch ohne weiteres erteilt hätte, wenn die Eignungsprüfung bestanden worden wäre. Aus dem Protokoll folgt des weiteren, dass die Arbeiten am Kanal nach Erbringung des Eignungsnachweises noch „vom WSA abschließend freigegeben werden“ mussten, es also durchaus noch weiterer Erklärungen bedurfte. Wenn der vierte Absatz des Protokolls Erklärungen ... wiedergibt, so ergibt sich schon aus dem Kontext mit den vorangegangenen Absätzen, dass es ohnehin nur um die grundsätzliche Bereitschaft gehen konnte, mit der Beklagten zu 1 zusammenzuarbeiten, wenn die erforderlichen Prüfungen bestanden waren. Diese Bereitschaft bestand, sie war bereits durch das Verhalten des WSA konkludent erklärt. Die Überlegungen der Beklagten knüpfen wohl daran an, ob ... vor Ort auch eine ausdrückliche Erklärung genau dieses Inhalts abgegeben hat. Auf diese spitzfindige und für die Rechtsstellung der Beklagten zu 1 unerhebliche Unterscheidung kommt es aber nicht an. Selbst wenn das Protokoll dem Vertreter des WSA, Herrn ..., zu Unrecht eine explizite Äußerung dieses Inhalts zugeschrieben hätte, wie die Beklagten unter Vorlage der Anlage B3-2 behaupten, würde ein solches Verhalten keinen Arglistvorwurf nach sich ziehen können. Randnummer 54 Weil schon deshalb eine Anfechtung ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an, dass bei der Besprechung, die das Protokoll wiedergibt, der Geschäftsführer der vormaligen Beklagten zu 2 anwesend war. Diese Person war aber zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1. Er wusste, was ... bei der Besprechung gesagt hatte und konnte deshalb überhaupt nicht mehr getäuscht werden. Das muss sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. Es im Zuge der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 1 nicht Sache der Klägerin war, den Geschäftsführer der Beklagten zu 3 über etwaige Unrichtigkeiten bei der korrekten Wiedergabe eines Besprechungsinhalts zu informieren. Für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 2 mit der Klägerin zu Lasten der Beklagten zu 3, das die Beklagte zu 3 wiederholt vermutet, fehlt jeglicher substantiierter Vortrag. Randnummer 55
(2)Als weiteren Anfechtungsgrund behauptet die Beklagte zu 3) sodann eine angebliche Verschärfung der Bedingungen der Eignungsprüfung, die zwischen der Klägerin und der früheren Beklagten zu 2) mit dem WSA vereinbart worden sei, der Beklagten zu 3) allerdings verschwiegen worden sei, um diese zum Beitritt zur Beklagten zu 1) zu bewegen. Der Senat hat bereits in seinem Hinweis vom 15.3.2013 zu Ziffer II 2 unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 3) keine Informationspflichten hinsichtlich des bisherigen Gegenstands der Vertragsverhandlungen hatte. Das war Sache der vormaligen Beklagten zu 2). Randnummer 56 Im Übrigen kann auch von einer einseitigen Vorgehen zu Lasten der Beklagten zu 3) bei Abstimmung der Eignungsprüfung nicht die Rede sein. Aus Anlage 3 zu K 2 ergibt sich ausdrücklich, dass bezüglich des Eignungsnachweises eine Abstimmung vorzunehmen sei. Daraus folgt, dass die Behörde insoweit eine Abstimmung vornehmen würde, wie dies dann später auch unstreitig dreiseitig zwischen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und dem WSA ... erfolgt ist, ohne dass sich die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 3) in irgendeiner Weise bis zum 27.6.2006 auf irgendeine „Verschärfung“ der Anforderungen berufen hätte. Aus der E-Mail der Klägerin an die Beklagte zu 2) vom 25.10.2005 (K 87), in deren Verteiler auch die Beklagte zu 3 aufgenommen ist, wird deutlich, dass der Umfang der Probefläche für die Eignungsprüfung von der Beklagten zu 2) mit der BAW abgestimmt wurde und dies den übrigen Beteiligten auch mitgeteilt wurde. Randnummer 57 Im Übrigen versteht die Beklagte zu 3), worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, Ziffer 3.9.8 der ZTV-W LB 210 auch nicht zutreffend. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, die Eignungsprüfung sei zu Beginn der Dichtungsarbeiten auf den ersten 2000 m² verlegter Dichtung durchzuführen. Daraus ergibt sich entgegen der Lesart der Beklagten zu 3) nicht, dass die Beklagte zu 1) zunächst 2000 m² verlegen durfte und erst anschließend das Verlegeergebnis auf seine Qualität hin zu untersuchen war. Vielmehr ist die ZTV-W an dieser Stelle so zu verstehen, dass die Eignungsprüfung gleich zu Beginn der Dichtungsarbeiten durchzuführen sei, nämlich spätestens im Rahmen der ersten 2000 m² verlegter Dichtung. Damit soll verhindert werden, dass ein großflächiges Gefahrenpotential überhaupt entstehen kann. Die frühzeitige Qualitätssicherung soll gesichert werden. Die ZTV sagt gerade nichts darüber, wie groß die zu untersuchende Fläche sein muss. Randnummer 58 Für irgendwelche Komplotte der Klägerin mit der Beklagten zu 2 zu Lasten der Beklagten zu 3 oder 1 fehlt auch hier jeder substantiierte Vortrag. Randnummer 59
- b)Infolge der Weigerung des WSA ..., die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin der Klägerin zu akzeptieren, ist der Beklagten zu 1) die Erbringung der gemäß Anlage K 1 geschuldeten Leistung gemäß § 275 Abs. 1 erster Fall BGB unmöglich geworden. Randnummer 60
- aa)Die Weigerung des WSA ... war endgültig und führte damit ein dauerndes Leistungshindernis herbei. Die Erklärung erfolgte bereits am 27.6.2006 mündlich im Zuge des Versuches der Beklagten zu 1), die Eignungsprüfung abzulegen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im Übrigen auch aus den Anlagen K 15 und B 12 b. Mit Schreiben vom 28.6.2006 (Anl. K 15) hat das WSA ... dann noch einmal erklärt, der Nachunternehmeranmeldung nicht zuzustimmen. Gleichzeitig hat das WSA die Klägerin aufgefordert, bis zum 10.7.2006 einen Bauzeitenplan unter Einsatz eines von der Klägerin im Vertrag als möglichen Nachunternehmer benannten Unternehmens vorzulegen. Vorangegangen war bereits die explizite Erklärung, für den Fall des Scheiterns weitere Eignungsprüfungen nicht zu gestatten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des WSA ... vom 26.4.2006 (Anl. B 1-12) zu Ziffer 2, in dem das WSA ausdrücklich darauf hinwies, dass einer dritten Eignungsprüfung, falls die zweite Eignungsprüfung nicht zur vollsten Zufriedenheit ausfalle, durch das WSA nicht zugestimmt würde, weil wegen des Zustands der alten Kanalbrücke ein weiterer Bauverzug durch den von der Klägerin beabsichtigten Nachunternehmerwechsel nicht hingenommen werden könne. Randnummer 61 Die Endgültigkeit der Weigerung des WSA, die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin der Klägerin zu akzeptieren, ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Verhalten des WSA. Die Klägerin hatte sich nämlich entgegen den Behauptungen der Beklagten auch nach Abbruch der Eignungsprüfung vom 27.6.2006 bemüht, das WSA zur Zulassung weiterer Eignungsprüfungen zu bewegen. Die Beklagten haben zwar entsprechende Bemühungen der Klägerin in Abrede genommen, dieses Bestreiten ist aber vor dem Hintergrund des vorliegenden Schriftwechsels unsubstantiiert. Unter dem 21.7.2006 (Anl. K 18) schrieb die Klägerin der Beklagten zu 1) auf Seite 4 unter 1.4, die Bitte an das WSA, weitere Eignungsprüfungen zuzulassen, sei mündlich gestellt worden. Dies sei der Beklagten zu 1) auch mitgeteilt worden. Jedoch sei die Bitte aufgrund der zum Zeitpunkt der letzten Prüfung bereits angekündigt gewesenen Ablehnung weiterer Eignungsprüfungen für das beauftragte Los zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 26.7.2006 (Anl. B 3-VI) erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin unter Ziffer 2, dass die Klägerin „unstreitig sich bereits um eine Wiederholung der Eignungsprüfung bemühen und diesbezüglich nicht nur Verhandlungen mit der Bauherrschaft, sondern auch mit dem WSD führen“ würde. Auch in dem vorangegangenen Schreiben vom 25.7.2006 (Anl. B 1-31) werden Bemühungen der Klägerin um die Wiederholung der Eignungsprüfung beim WSA ... nicht in Abrede genommen, sondern ausdrücklich bestätigt. Es werden in diesem Schreiben auf Seite 4 unter Ziffer 4 lediglich Zweifel aufgeworfen, ob sich die Klägerin darauf zurückziehen könne, einen entsprechenden Antrag nur mündlich gestellt zu haben. Dass die Klägerin sich um eine weitere Eignungsprüfung bemüht hat, wird aber grundsätzlich nicht in Abrede genommen, sondern wiederum ausdrücklich bestätigt. Randnummer 62
- bb)Mit der Weigerung des WSA ..., die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin zu akzeptieren, ist der Beklagten zu 1) die Leistungserbringung voll umfänglich unmöglich geworden, es liegt nicht lediglich eine Teilunmöglichkeit vor. Bereits die in Anlage K 15 dokumentierte Erklärung des WSA vom 28.6.2006 ist eindeutig. Das WSA stimmte dort ausdrücklich der Nachunternehmeranmeldung der Beklagten zu 1) insgesamt nicht zu und verlangte ausdrücklich den Einsatz eines von der Klägerin im Vertrag mit dem WSA bereits benannten Nachunternehmer. Dass das WSA bereit gewesen wäre, die Beklagte zu 1) unter Herausnahme der eigentlichen Tonabdichtungsarbeiten im Übrigen als Nachunternehmerin der Klägerin zu akzeptieren, ist von der Beklagten zu 3) nicht substantiiert vorgebracht worden. Für eine derartige Bereitschaft des WSA bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aus § 4 Ziffer 8 VOB/B ergab sich eine Pflicht des WSA zur Zustimmung einer Teilausführung durch die Beklagte zu 1) entgegen der Meinung der Beklagten nicht. Die Klägerin hatte gegenüber dem WSA bereits Nachunternehmer benannt. Daran musste sie sich im Verhältnis zum WSA auch grundsätzlich festhalten lassen. Das WSA wiederum musste sich auch nicht darauf einlassen, die eigentlichen Tonlegearbeiten von den vorangehenden Baggerarbeiten und den nachfolgenden Schutzmaßnahmen für die Tonschicht zu entkoppeln. Das Teilleistungen für das WSA ... nicht in Betracht kamen, entsprach auch der damaligen Einschätzung der Beteiligten. Denn auch die Beklagte zu 1) selbst hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin oder dem WSA eine Anpassung des Vertragsumfanges K 1 und insbesondere die bloße Herausnahme der eigentlichen Tondichtungsarbeiten verlangt. Soweit die Beklagte zu 3) dies unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26.7.2006 (Anl. B 3-VI) behauptet, verkennt sie den Inhalt dieses Schreibens. In dem Schreiben geht es nämlich um den Versuch der Beklagten zu 1), der Klägerin Verantwortung für das Scheitern der Eignungsprüfung zuzuschieben und die drohende Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund abzuwenden. Soweit die Beklagte zu 1) am Ende dieses Schreibens Nachverhandlungen von der Klägerin verlangt, geht es bei diesen Ausführungen überhaupt nicht darum, dass die Beklagte zu 1) Teile der mit der Klägerin ursprünglich vereinbarten Leistung selbst ausführen und lediglich die eigentlichen Tonabdichtungsmaßnahmen aus dem Vertrag herausnehmen will. Randnummer 63
- c)Die Beklagte zu 1) hat die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten. Die Beklagten haben das Gegenteil weder dargelegt noch bewiesen. Die Eignungsprüfung ist am 27.6.2006 fehlgeschlagen (aa). Dieses Risiko hatte die Beklagte zu 1) allein zu tragen (bb). Sie hat das Scheitern zu vertreten (cc). Randnummer 64
- aa)Die Eignungsprüfung ist am 27.6.2006 fehlgeschlagen. Randnummer 65 Ausgangspunkt für diese Beurteilung sind die aus dem Gutachten der BAW Anlage K14 ersichtlichen und von der Klägerin vorgetragenen Beanstandungen des Verlegeversuchs der Beklagten zu 1). Danach war das Ergebnis des Verlegeversuchs der Beklagten zu 1) desaströs. Zwar waren die Tonplatten im Sohlenbereich des Kanals akzeptabel verlegt, im Böschungsbereich zeigten sich aber gravierende Mängel. Moniert wurden Risse innerhalb der Tonplatten, Platte 5 war durch eine Vielzahl von Rissen durchtrennt, die Plattenstruktur kaum erkennbar. An den Platten 5, 6 und 7 gab es Abbrüche und Abrisse von Teilen der Tonplatten. Platte 7 wies klaffende Fugen innerhalb der Platte auf. Bei Platte 6 war eine Abbruchkante im Eckbereich umgeschlagen. Zwischen Platte 2 und 6 war die Überlappung nicht angedrückt und die Plattenecke der Platte 6 umgeschlagen. In diesem Bereich lagen drei Platten übereinander mit einer Gesamtdicke von 3x20cm. Platte 6 hatte sich 20 bis 30 cm im Anschluss zur Platte 2 und Platte 8 horizontal von ihrer Solllage verschoben. Zwischen Platte 6 und Platte 8 gab es eine offene Fuge. Zwischen den Platten 2 und 6 sowie 4 und 5 bestand ein vertikaler Höhenversatz infolge nicht ausreichend angedrückter Überlappungen. Es wurden Hohllagen unterhalb der Platten moniert. Schließlich wurde während der Verlegung festgestellt, dass nach der Verlegung der Tonplatte 6 noch Tonreste an der Vakuumplatte des Baggers vorhanden waren, und zwar in einer Breite von 50 cm über die gesamte Plattenlänge von 3,60 m und in einer Schichtdicke von 5 bis 10 cm. Nach Verlegung der Platte 7 wurden Tonreste geringeren Ausmaßes in einer Dicke von etwa 5 cm festgestellt. Randnummer 66 Ermittelt wurden diese Mängel im Rahmen einer Begutachtung seitens der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, und zwar hinsichtlich der Tonreste an der Vakuumplatte durch äußere Beobachtung der Arbeiten des Baggers, im Übrigen durch den Ingenieurtaucher des Wasserstraßen-Neubauamtes (WNA) ..., Herrn ..., der auch die beiden anderen auf dem Markt befindlichen etablierten Tonlegeverfahren in ihrer Entwicklung begleitet und seit etwa 25 Jahren als Prüftaucher im Einsatz war. Die Prüfung erfolgte unmittelbar nach Verlegung der acht Tonplatten, die im Rahmen der Eignungsprüfung von der Beklagten zu 1) in den Kanal eingebracht werden sollten. Flankierend zu dem Taucherbefund sollten die Höhen und die Lage der eingebrachten Platten vermessen und mit ihrer Solllage abgeglichen werden. Das gelang allerdings, wie das Gutachten K 14 ausdrücklich hervorhebt, nur unvollkommen. Es sollten an sich die jeweiligen Eckpunkte der Platten markiert werden; wegen des Umschlagens von Plattenecken, der Lageverschiebungen und des z.T ungenügenden Andrückens der Überlappungen erwies sich dies allerdings als schwierig. Das Gutachten selbst führt auf Seite 8 unten selbst aus, dass einzelne Ecken der im oberen Böschungsbereich liegenden Tonplatten gar nicht geortet werden konnten und möglicherweise auch ansonsten nicht immer der eigentliche Eckpunkt der Platten erfasst worden sei. Insgesamt, so das Gutachten, bestätigten die Vermessungsergebnisse aber die Resultate der Taucheruntersuchung und zeigten dieselben Qualitätsdefizite auf. Randnummer 67 Der Senat ist sich darüber im Klaren, dass das Gutachten K 14 kein Gutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO oder des § 411 a ZPO ist. Es handelt sich rechtlich um Parteivortrag. Dieser Parteivortrag ist aber in besonderer Weise substantiiert, weil er die Ermittlungen einer unabhängigen und sachverständigen Behörde wiedergibt, die diese sofort nach Abschluss der Verlegearbeiten vor Ort durchgeführt hat. Entsprechend substantiiert hätten die Beklagten diesen Vortrag bestreiten müssen. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte zu 1) hat nachträglich den Diplom-Ingenieur ... mit der Überprüfung des Gutachtens beauftragt, der unter dem 31.3.2008, also 1 3/4 Jahre später, eine Stellungnahme verfasst hat, B 45. Diese Stellungnahme beruht nicht auf eigenen Wahrnehmungen. ... war am 27.6.2006 vor Ort nicht anwesend. Er kritisiert zunächst die Vermessungsergebnisse, die in dem Gutachten K 14 beschrieben werden, und kommt zu dem Schluss, die Positions- und Höhenbestimmungen seien nicht nachvollziehbar und z.T widersprüchlich. Zutreffende Ergebnisse hätten durch Einsatz spezieller Geräte erzielt werden können. Auch die etablierten Verfahren hätten ausnahmslos anfänglich mit den typischen Problemen wie Rissen, Abbrüchen in den Platten und Bahnen, fehlerhaften Anschlüssen und Überlappungen , Resttonanhaftungen im Verlegewerkzeug u.s.w. zu kämpfen gehabt. Diese Probleme seien aber von den Auftraggebern und den Behörden hingenommen und die Systeme weiterentwickelt worden. Hier aber habe die BAW ein System nach nur halbtägiger Prüfung verworfen. Das sei ganz unverständlich und auch unverantwortlich gewesen. Der Prüftaucher ... sei in der Branche dafür bekannt, dass er gelegentlich recht subjektive Meinungen vertrete. So habe er hier zu Unrecht das „Fehlen“ der Platte 7 behauptet, die kurze Zeit vorher vor den Augen zahlreicher Zuschauer knapp unterhalb der Wasserlinie verlegt worden sei. Randnummer 68 Diese Ausführungen geben zu einer tiefergehenden Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung des Tauchers zu seinen dokumentierten Befunden, keinen Anlass. Dass Tonreste in nicht unerheblichem Umfang an der Vakuumplatte bei Verlegung der Platten 6 und 7 haften geblieben waren, haben die Beklagten nicht bestritten. Daraus folgt, dass die eingebauten Tonplatten z.T nicht mehr die vorgeschriebenen 20 cm Stärke aufwiesen. Die sonstigen Ausführungen der Beklagten reichen als wirksames Bestreiten der Feststellungen der Tauchergebnisse des BAW-Gutachtens K 14 nicht aus. ... hat nicht behauptet, Platte 7 fehle. Der Privatsachverständige ... lässt darüber hinaus außer Acht, dass das Gutachten K 14 selbst ganz ausdrücklich die Validität der wiedergegebenen Messergebnisse in Frage stellt und auch die Gründe, nämlich die mangelhafte Verlegequalität der Platten, dafür anführt. Vor diesem Hintergrund sind die von ... aufgeführten „Widersprüche“ auch nicht überraschend. Die Messergebnisse werden in K 14 auch nur flankierend und als Bestätigung für die Feststellungen des Prüftauchers angeführt. Ein solches Vorgehen ist schon grundsätzlich nach den eigenen Ausführungen ... vom 28.7.2006 (B 30a, Seite 3) nicht zu beanstanden, weil „die exakte Position der Platten zueinander, die Güte der Plattenoberfläche, die Ausbildung der Überlappungen usw. nur durch den Einsatz von Tauchern erkundet werden“ könnten. Randnummer 69 Auf die flankierenden Messergebnisse kommt es nicht an. Ausreichend für die Bewertung der Eignungsprüfung als nicht bestanden sind bereits die Tauchergebnisse, die auf einer unmittelbaren Wahrnehmung des Prüftauchers beruhen. Diese Wahrnehmungen haben die Beklagten aber nicht substantiiert in Abrede genommen. Die Beklagte hatten eigene Taucher vor Ort. Die Beklagten hätten deshalb zu den Wahrnehmungen des staatlichen Prüftauchers im Einzelnen vortragen können und müssen. Augenscheinlich haben die anderen beteiligten Taucher aber jedenfalls im Kern keine anderen Feststellungen getroffen. So heißt es in K 14 auf Seite 8 oben ausdrücklich, Herr ... habe auch den Tauchern der Fa. ... und des WSA die festgestellten Mängel gezeigt, die nach Begutachtung im Wesentlichen auch von ihnen bestätigt worden seien. Wenn dies nicht so gewesen wäre, hätten sich die Parteien auch vorprozessual bereits um die Mängelerscheinungen gestritten. Das Gegenteil ist aber der Fall. So hat die Beklagte zu 1) im Schreiben vom 17.7.2006 (B27) selbst vorgebracht, dass bereits während der Durchführung der Eignungsprüfung angezeigt worden sei, dass die Platten 5 und 6 aufgrund eines Bedienungsfehlers nicht winkelgerecht abgelegt worden seien und die Platte 6 Risse gehabt habe. Hätte es Streit über wesentliche Mängelerscheinungen bereits vor Ort gegeben, wären auch die Ausführungen im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.7.2006 (B31) auf Seite 2 Mitte nicht recht verständlich. Denn dann wäre eine grundsätzliche Zurückweisung der tatsächlichen Feststellungen vor Ort zu erwarten gewesen, nicht aber ein nur allgemeiner Vorbehalt einer Prüfung nach Vorlage der Stellungnahme der BAW und die Diskussion um Verantwortlichkeiten für einzelne Erscheinungen. Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9.10.2012 mit Schriftsatz vom 17.12.2012 auf Seite 12 (Bl. 1185 d.A.) noch ausdrücklich eingeräumt hatte, „lediglich im Böschungsbereich zeigten sich Qualitätsdefizite“. In dem angeführten Verhandlungstermin waren die Gutachten K 14 und B 45 ausführlich erörtert worden und darauf hingewiesen worden, dass die Tauchergebnisse des Gutachtens K 14 mit den Ausführungen der Beklagten nicht wirksam in Abrede genommen würden, die Tauchergebnisse aber schon für sich ausreichten, um die Ablehnung des WSA zu rechtfertigen. Randnummer 70
- bb)Die Beklagte hatte das Risiko eines Fehlschlags der Eignungsprüfung allein zu tragen. Randnummer 71 Es besteht kein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt für die Behauptung der Beklagten, dass dieses Risiko von der Klägerin etwa im Rahmen einer Gesellschaft mitzutragen gewesen wäre, die den Zweck gehabt hätte, das WaTi-Tonverlegesystem gemeinsam zu entwickeln und im Zuge der streitgegenständlichen Auftragsdurchführung zur Marktreife zu bringen. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag behaupten auch die Beklagten nicht. Ein Gesellschaftsvertrag ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Falles. Sicherlich ist es so, dass die Klägerin, die Beklagte zu 2) und auch das WSA ... ein gemeinsames Interesse daran hatten, ein weiteres und kostengünstigeres System zur Verlegung von Tonabdichtungen für Schifffahrtskanäle auf dem Markt zu etablieren. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) wollten Geld verdienen, das WSA mit der Einführung dieses Systems in den Markt auf längere Sicht Kosten einsparen. Nicht zu bestreiten ist auch, dass die Klägerin sich gegenüber den zuständigen Behörden für die Einführung des neuen Systems eingesetzt und dessen Entwicklung auch technisch begleitet hat. Diese Umstände besagen allerdings nichts darüber, ob das gemeinsame Interesse der Parteien auch in eine rechtlich verbindliche Form eingemündet ist und der Einsatz der Klägerin auf dieser rechtlich verbindlichen Basis als gesellschaftsrechtlicher Beitrag zu erbringen war oder nur lediglich davon getrieben war, mit dem kostengünstigeren WaTi-System im Rahmen der Abwicklung des Generalunternehmervertrages mit dem WSA ... einen größeren Gewinn zu generieren und in Zukunft eine größere Anzahl von Bewerbern für Tonlegeverfahren zu haben. Letztlich entscheidend ist, dass auf der Basis der Anlage K 1 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Vertrag geschlossen worden ist, der hinsichtlich des Risikos der Leistungserbringung keinerlei Einschränkungen zu Gunsten der Beklagten zu 1) enthielt. Die vertragsschließenden Parteien einschließlich der beiden Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1) wussten, dass das WaTi-System zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder die förmliche Grund- noch die Eignungsprüfung bestanden hatte. Gleichwohl hat sich die Beklagte zu 1) uneingeschränkt zur Leistungserbringung verpflichtet, insbesondere auch zur Herstellung einer fachgerechten Tonabdichtung. Wenn die Parteien in dieser Situation die Beklagten von dem Risiko eines Fehlschlags der Eignungsprüfung hätten entlasten wollen, hätte nichts näher gelegen, als eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufzunehmen. Das ist nicht geschehen. Deshalb bleibt es bei der grundsätzlichen Risikoverteilung eines jeden Werkvertrages, wonach der Unternehmer das Erfolgsrisiko und die Verantwortung dafür trägt, dass er über die technischen Fähigkeiten zur Herstellung des geschuldeten Werkes verfügt. Randnummer 72 An dieser Risikoverteilung ändert sich auch nichts durch einen Rückgriff auf eine gemeinsame Motivlage und Vorstellung der Parteien, das WaTi-System werde die Eignungsprüfung schaffen. Eine solche Vorstellung haben redliche Parteien eines Werkvertrages immer, ohne dass deshalb irgendetwas darüber gesagt ist, wie das Risiko eines Fehlschlages zu verteilen ist. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann auf diese Weise nicht begründet werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Vertrag K 1 bereits eine vertragliche Risikozuweisung enthält. Dies sowie die Vorrangigkeit des Unmöglichkeitsrechts schließen eine Korrektur des Vertrages entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein aus. Randnummer 73
- cc)Die Beklagte zu 1) ist für die am 27.6.2006 festgestellten Mängel verantwortlich. Die von ihr angeführten Gründe entlasten sie nicht. Randnummer 74 Zunächst hatten die Beklagten geltend gemacht, für die mangelhafte Verlegequalität seien Erosionen des Untergrunds verantwortlich. Allerdings war die Beklagte zu 1 zur Vorbereitung der Eignungsprüfung und zur Vorbereitung und Prüfung des Planums verpflichtet. Ausweislich der Anlage 1 Seite 2 der Anlage K 14 ist diese Prüfung auch durch Taucher der Beklagten zu 1) erfolgt und die Eignung des Verlegeplanums unmittelbar vor Beginn der Eignungsprüfung ausdrücklich bestätigt worden. Wenn es dann gleichwohl zu Erosionen gekommen sein sollte, hat die Beklagte zu 1) daher entweder vorher nicht gründlich genug geprüft oder das Verlegesystem WaTi hat derartige Erosionen bewirkt. Beide Ursachen treffen die Beklagte zu 1). Randnummer 75 Ebenso unerheblich ist die später aufgestellte Behauptung, ein die Baustelle während der Eignungsprüfung passierender Schubverband, für den die Baugeräte zunächst hätten beiseite geräumt und dann wieder justiert werden müssen, sei für den Fehlschlag verantwortlich. Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.2.2013 auf Seite 26 f. (Bl. 1247 d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass es gerade zu den wesentlichen Vertragvoraussetzungen der Beklagten zu 1) gehörte, die Baustelle bei laufendem Schiffsverkehr zu betreiben. Randnummer 76 Schließlich entlastet die Beklagte zu 1 auch nicht ihre Behauptung, die Anlage zur Tonverlegung sei in der Nacht vom 12. auf den 13.6.2006 durch Vandalismus beschädigt worden, allen Beteiligten sei klar gewesen, dass dadurch ein interner Probelauf vor dem 27.6.2006 nicht mehr möglich gewesen sei. Die Mitarbeiter der BAW hätten aber gleichwohl darauf bestanden, die Eignungsprüfung ohne internen Vorlauf und ohne Justierung der Anlagen stattfinden zu lassen. Denn entsprechend Anlage K 95 Ziffer 4. hatte die Beklagte zu 1 es ausdrücklich übernommen, gegen Vandalismus entsprechende Vorsorge zu treffen. Dies ist ganz offensichtlich nicht geschehen. Randnummer 77
- dd)Das WSA ... hat die Unmöglichkeit nicht (mit) zu vertreten. Randnummer 78
(1)Die Beklagten meinen zunächst, insgesamt drei Tage Zeit für das Bestehen der Eignungsprüfung gehabt zu haben, und zwar vom 27.
- bis zum 29.6.
- Dieses Recht habe das WSA der Beklagten zu 1 mit der Entscheidung am 27.6.2006, die Eignungsprüfung als nicht bestanden zu bewerten, abgeschnitten. Am 29.6.2006 sei es der Beklagten sodann gelungen, die geforderten acht Platten fehlerfrei zu verlegen. Randnummer 79 Zu diesen Überlegungen hat der Senat bereits in seinem Hinweis vom 15.3.2013 zu Ziffer 4 Stellung genommen. Darauf wird verwiesen. Selbst wenn vereinbart gewesen wäre, dass für die Eignungsprüfung insgesamt drei Tage zur Verfügung stehen sollten, brauchte das WSA der Beklagten zu 1) angesichts des desaströsen Ergebnisses vom 27.6.2006 keine Gelegenheit für weitere Versuche zu geben. Der Sinn einer etwaigen Frist hätte nämlich von vornherein nicht darin bestanden, der Beklagten innerhalb der Frist sooft Wiederholungen zu gewähren, bis endlich einmal ein Verlegeversuch klappte. Die Arbeitsergebnisse vom 27.6.2006 hatten deutlich gezeigt, dass das WaTi-System noch nicht ausgereift war. Selbst wenn am 29.6.2006 eine Verlegung fehlerfrei erfolgt sein sollte, würde sich eine erhebliche Streubreite hinsichtlich des Verlegeerfolgs zeigen, bei der aus Sicht der Behörde nicht gewiss sein konnte, ob nur das Fehlschlagen am 27.
- oder das Glücken der Verlegung am 29.6.2006 ein Zufall sein würde. Angesichts der erheblichen Gefahren, die anderen Rechtsgütern von einer nicht sachgerechten Verlegung der Tonabdichtung und damit schlimmstenfalls von einem Auslaufen des Kanals drohten, ist die Entscheidung des WSA ..., die Eignungsprüfung abschließend als nicht bestanden endgültig abzubrechen, nicht zu beanstanden. Randnummer 80 Letztlich ist aber auch die Prämisse der Argumentation der Beklagten, sie habe bis zum 29.6.2006 Zeit eingeräumt bekommen, um eine brauchbare Eignungsprüfung vorzuweisen, nicht zutreffend. Dass nicht ein punktgenauer einzelner Tag, sondern eine Spanne von drei Tagen vereinbart worden war, sollte der Beklagten zu 1) entgegen ihrer Auslegung nicht Gelegenheit zu beliebiger Wiederholung innerhalb dieses Zeitraums geben. Hintergrund der genannten drei Tage ist die Vorgabe des WSA vom 16.11.2005 (B24) für die zunächst auf den
- bis 23.11.2005 angesetzte Eignungsprüfung. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass dieser Zeitraum für die Gesamtarbeiten veranschlagt war, beginnend mit dem Ausbau der vorhandenen Wasserbausteine und dem Entfernen der alten Dichtung über die Herstellung eines neuen Planums, der Aufbringung der neuen Tonschicht und dem Abdecken der verlegten Fläche. Es standen also nicht drei Tage für Verlegeversuche zur Verfügung. Nachdem es zur Eignungsprüfung im November 2005 nicht gekommen war, hatten sich die Beteiligten u.a. auf den Termin 20./21.4.2005 geeinigt. Dieser Termin scheiterte bereits vor dem Beginn der eigentlichen Verlegung der Tonplatten an Geräteproblemen der Beklagten zu 1) (Näheres dazu s.u.). Die Wiederholung war zunächst für den 2.
- bis 4.5.2006 vorgesehen. Es sollte am 2.5.2006 ein interner Probelauf unter der Teilnahme nur des WSA stattfinden, und zwar an einem einzigen Tag. Als bloße Reserve war der 3.5.2006 vorbehalten. Für den Fall, dass der Probelauf geglückt wäre, sollte dann am 4.5.2006 die eigentliche Eignungsprüfung unter Teilnahme des BAW stattfinden, und zwar wiederum an einem einzigen Tag. Als Ausweichtermin, nicht als Reservetag wurde der 8.5.2006 benannt, K 13, Schreiben vom 25.4.
- Diesen Termin sagte die Beklagte ab. Es ging also bis zu diesem Zeitpunkt nicht darum, dass die Beklagte zu 1 für das Ablegen der eigentlichen Eignungsprüfung drei Tage Zeit hatte. Diesen Sinn hatte der Drei-Tages-Zeitraum auch aus Sicht der Behörde nicht. Aus ihrer Sicht sollte vielmehr lediglich Vorsorge für Unvorhergesehenes wie etwa die technischen Probleme am 20./21.4.2006 getroffen werden, die die Beklagte zu 1) schon im Vorfeld der eigentlichen Verlegearbeiten haben scheitern lassen. Diese Sicht der Behörde wird in Anlage K 14 auf Seite 4 dokumentiert. Die eigene Ablaufplanung der Beklagten zu 1) für den Termin vom 27.6.2006 setzt als Zeiterfordernis für die Eignungsprüfung entsprechend nur einen einzigen Tag an, K
- Am Ende der Ablaufplanung heißt es dann: „28./29.06.06 -Reserve lt. WSA“. Die „Reserve“ war aber aus Sicht des WSA nicht dafür gedacht, der Beklagten zu 1 mehrere Verlegeversuche zuzubilligen. Randnummer 81
(2)Das WSA musste der Beklagten zu 1 auch nicht einen weiteren Versuch, d.h. eine weitere Eignungsprüfung nach der gescheiterten Prüfung vom 27.6.2006 zubilligen. Es kann zugunsten der Beklagten zu 1) unterstellt werden, dass das WSA ... die Benennung der Beklagten zu 1) als Nachunternehmerin nicht schon nach einem einzigen fehlgeschlagenen Verlegungsversuch endgültig ablehnen durfte. Denn die Beklagte zu 1) war bereits jedenfalls am 21.4.2006 mit einer Eignungsprüfung gescheitert, ein weiteres Mal scheiterte sie an der für den 4.5.2006 angesetzten Eignungsprüfung, indem sie wegen technischer Probleme mit dem Verlegegerät nicht einmal zur Prüfung antreten konnte. Randnummer 82 (
- a)Die Beklagten meinen, ein Scheitern bei einer Eignungsprüfung setze voraus, dass mit der Verlegung der Tonplatten zumindest begonnen worden sei. Erstmalig seien Tonplatten am 27.6.2006 verlegt worden. Deshalb handele es sich um die erste Eignungsprüfung. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Entscheidend ist vielmehr, wie oft zur Ableistung der Eignungsprüfung Gelegenheit gegeben wurde und aus Gründen, die die Beklagte zu 1) zu verantworten hat, scheiterte. Ob diese Gründe im Vorfeld der eigentlichen Tonverlegung lagen und schon den Beginn der Verlegung verhinderten oder aber die eigentliche Verlegung betrafen, ist unerheblich. Am 21.4.2006 scheiterte die Beklagte bereits im unmittelbaren Vorfeld der Verlegung. Einvernehmlich war zwischen allen Beteiligten ein Termin vom 19. bis zum 21.4.2006 für die Eignungsprüfung angesetzt worden. Die Beklagte zu 1) hatte es immerhin geschafft, bis zum 21.4.2006 ihre Arbeitsgeräte auf dem Kanal an den abgesprochenen Arbeitsort zu schaffen. Unstreitig waren vor Ort dann weitere technische Probleme an dem Verlegegerät der Beklagten zu 1) aufgetreten. Streitig ist, wann diese Probleme behoben waren. Die Beklagten machen geltend, dies sei mittags der Fall gewesen, die Klägerin behauptet, noch um 15.00 Uhr sei der erforderliche Bagger nicht manövrierfähig gewesen. Dieser Streit kann unentschieden bleiben. Denn auch dann, wenn die Beklagte zu 1) mittags leistungsbereit gewesen sein sollte, musste sich das WSA ... nicht darauf einlassen, erst zu diesem Zeitpunkt mit den Vorbereitungshandlungen für das eigentliche Verlegen der Tonplatten zu beginnen. In allen Planungen war für die Gesamtarbeiten ein voller Arbeitstag vorgesehen. Angesichts der unmittelbar vorangegangenen technischen Probleme der Beklagten zu 1) einerseits und der Gefährlichkeit eines nicht sachgerecht abgedichteten Kanals andererseits durfte das WSA die Eignungsprüfung auch am 21.4.2006 mittags abbrechen, weil zu diesem Zeitpunkt nur noch ein halber Tag zur Verfügung stand, der selbst bei ungestörtem Ablauf nicht mehr ausgereicht hätte. Randnummer 83 An der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für das Scheitern der Eignungsprüfung am 21.4.2006 ändert sich auch nichts durch die Behauptung der Beklagten, es hätten etwa auch der Alarmplan oder Betonitplatten zum Abdecken der offenen Kanalsohle gefehlt. Es ist überhaupt nicht vorstellbar, dass das WSA ... die Eignungsprüfung zugelassen hätte, ohne dass ein Havarieplan und Havariematerial nachgewiesen worden wäre. Auf diese Erfordernisse hatte das WSA die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.11.2005 (B 24) und die Klägerin mit Schreiben vom 13.4.2006 (B 19 mit beigefügtem Zwischenbericht vom 12.4.2006) eindringlich hingewiesen. Ein entsprechender Nachweis war auch im Rahmen des Antrags auf Erteilung der sogenannten Schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SGG) zu erbringen. Randnummer 84 Selbst ein Fehlen eines Havarieplans und entsprechenden Materials würde die Beklagte nicht entlasten. Denn im Verhältnis zur Klägerin hatte die Beklagte zu 1) die Voraussetzungen für das Ablegen der Eignungsprüfung einschließlich der Einholung der SGG zu schaffen. Entsprechend hatte sich die Beklagte zu 1 in der Vergangenheit auch verhalten, vgl. etwa den Antrag K 93 mit Havarieplan als Anlage. K 12 führt den Antransport von Havariematerial ausführlich und im Detail auf, ohne dass die Beklagte zu 1) dies vorprozessual beanstandet hätte. Randnummer 85 Tatsächlich ist die Eignungsprüfung an dem technischem Unvermögen der Beklagten zu 1 gescheitert, nicht aber an dem Fehlen irgendwelcher weiterer Voraussetzungen für das Öffnen des Kanalbettes. Unstreitig hat sich nämlich vor Ort oder im Vorfeld keiner der Beteiligten auf das Fehlen dieser Voraussetzungen berufen. Deren Fehlen ist mithin nicht kausal für den Abbruch der Eignungsprüfung geworden. Randnummer 86 (
- b)Der nächste Versuch zur Ablegung der Eignungsprüfung war zwischen der Klägerin, der Beklagten zu 1 und dem WSA/der BAW für den 4.5.2006 vereinbart worden. Diesen Termin musste die Klägerin am 2.5.2006 gegenüber dem WSA im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1 absagen, weil die Gerätetechnik der Beklagten zu 1) noch nicht prüfungstauglich war. Dies ergibt sich aus dem eigenen Schreiben der Beklagten zu 1) vom 2.5.2006, K 92. Die Beklagte zu 1) ist zu dem vereinbarten Termin aus von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht einmal angetreten. Randnummer 87 (
- c)Die Beklagte zu 1 war also vor dem Verlegeversuch vom 27.6.2006 bereits zweimal gescheitert. Eine vierte Möglichkeit musste das WSA der Beklagten zu 1) nach dem Fehlschlag vom 27.6.2006 nicht einräumen. Das WSA hatte mit Schreiben B1-12 vom 26.4.2006 der Klägerin gegenüber angekündigt, einer dritten Eignungsprüfung nicht zuzustimmen. Dies hatte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 23.5.2006 (B1- 12a) mitgeteilt. Die Beklagte zu 1) war also am 27.6.2006 „vorgewarnt“. Es gab auf dem Markt bereits erprobte Verlegeverfahren, die die Klägerin in ihrem Angebot bereits ausdrücklich benannt hatte. An dieser Benennung durfte das WSA die Klägerin festhalten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das von der Beklagten zu 2) entwickelte Verfahren noch nicht hinreichend anwendungssicher war und dadurch erhebliche Bauverzögerungen bei der Herstellung des Gesamtbauwerks drohen konnten, vgl. auch die Begründung B1- 12 a.E. Randnummer 88
(3)Schließlich kann eine Verantwortlichkeit des WSA auch nicht aus einer von der Beklagten zu 3) behaupteten nachträglichen „Verschärfung“ der Eignungsprüfung hergeleitet werden. Zum einen liegt eine solche nachträgliche „Verschärfung“ überhaupt nicht vor, weil die ZTV-W LB 210, wie bereits dargelegt, nicht die Größe des Versuchsfeldes regeln, sondern nur bestimmen, dass die Eignungprüfung auf den ersten 2.000 m² stattzufinden habe. Zum anderen ist der konkrete Ablauf der Eignungsprüfung auch eingehend zwischen allen Beteiligten abgestimmt worden. Dies ergibt sich u.a. aus den Anlagen B3-5 vom 1.4.2005, K 87 vom 25.10.2005, B3-V vom 16.11.2005 und der Anlage K 93 vom 5.12.2005. Randnummer 89
- ee)Auch die Klägerin hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Randnummer 90 Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagten zu 1 sei kein zweiter Versuch für die Eignungsprüfung gewährt worden, außerdem sei die Eignungsprüfung verschärft worden, gilt das soeben Gesagte. Die Beklagte hatte ihren zweiten Versuch, so dass offen bleiben kann, ob sie überhaupt einen Anspruch darauf hatte. Randnummer 91 Ihr weiterer Vorwurf, die Klägerin habe ihr „Kooperationsgebot“ verletzt und sich nicht genügend für eine Fortsetzung oder Wiederholung der Eignungsprüfung nach dem Scheitern am 27.6.2006 eingesetzt, wird durch entsprechende Tatsachen nicht gestützt. Sicherlich ist es so, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) gegenüber dem WSA ... an einem Strang ziehen und sich gemeinsam dafür einsetzen mussten, dass die Beklagte zu 1) als Nachunternehmerin zugelassen wurde. Damit ist nichts anderes gesagt, als das zwischen Vertragsparteien Leistungstreuepflichten und Rücksichtnahmegebote bestehen, die über die Jedermannspflichten hinausgehen. Die Beklagten blenden aber aus, dass derartige Pflichten nicht wie eine Einbahnstraße zugunsten des Auftragnehmers bestehen, sondern wechselseitig ausgestaltet sind und im Einzelfall konkret austariert werden müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Pflichtenverstoß der Klägerin nicht feststellen: Randnummer 92 Die Klägerin hat die Bedingungen für die Eignungsprüfung abgestimmt, das Grundschema, nach dem vier Platten in der Kanalsohle und vier weitere Platten in der Böschung verlegt werden sollten, ist ursprünglich zwischen der früheren Beklagten zu 2) und der BAW entwickelt worden. Das ergibt sich unter anderem aus der E-Mail der Klägerin vom 25.10.2005 an die frühere Beklagte zu 2), Anlage K 87. Dort ist die Beklagte zu 3) im Übrigen in das „CC“ gesetzt. Nachdem die Eignungsprüfung am 21.4.2006 erfolglos abgebrochen werden musste und die Beklagte zu 1) zu der dann mit den Behörden zunächst abgestimmten Eignungsprüfung ab dem 2.5.2006 nicht hinreichend leistungsbereit war, hat die Klägerin die Prüfung gegenüber dem WSA und der BAW absagen müssen (K 92) und sich anschließend mit den anderen Beteiligten auf einen Termin ab dem 27.6.2006 geeinigt. Sie hatte die Beklagte im Vorfeld dieses Termins ausdrücklich „vorgewarnt“ und darauf hingewiesen, dass das WSA einer weiteren Eignungsprüfung nicht zustimmen würde. Nach dem 27.6.2006 hat die Klägerin sich mündlich bei dem WSA um eine weitere Eignungsprüfung bemüht. Mehr musste die Klägerin keinesfalls leisten. Insbesondere war es für sie nicht zumutbar, durch formelles Insistieren, etwa durch schriftliche Anträge oder gar Klagen, den eigenen Generalunternehmervertrag mit dem WSA zu gefährden. Denn das WSA und die BAW befanden sich ganz offensichtlich im Recht, als sie die Eignungsprüfung am 27.6.2006 für gescheitert erklärten und das WSA die Benennung der Beklagten zu 1) als Nachunternehmerin endgültig zurückwies. Überschießend und überobligationsmäßig begleitete die Klägerin nach dem Scheitern der Beklagten zu 1) dann noch deren Versuche in dem Probebecken in Hennigsdorf. Der Senat fragt sich, was die Klägerin anderes hätte tun können. Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte zu 1 hat sich durch ihre fehlende Leistungsfähigkeit vertragswidrig verhalten. Randnummer 93
- d)Infolge der von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Unmöglichkeit sind durch die Beauftragung der Firma ... Mehrkosten in Höhe von 1.610.206,99 € entstanden. Davon sind zunächst ein unschlüssiger Klagbetrag in Höhe von 176,86 € sowie weitere 225.834,66 € als sogenannte Sowieso-Kosten abzuziehen. Damit verbleibt als erstattungsfähiger Schaden ein Betrag von 1.384.195,47 €. Zum Vortrag der Parteien (
- aa)und der rechtlichen Würdigung (
- bb)im Einzelnen: Randnummer 94
- aa)Die Klägerin hat zunächst mit der Anlage K 148 die schlussrechnunggeprüften Positionen eingeführt, die sie mit der Firma ... abgerechnet hat. In Anlage K 149 hat sie jeweils eine Vergleichsrechnung erstellt und ermittelt, was die gleichen Leistungen bei der Beklagten zu 1 auf der Basis des Auftrags K 1 gekostet hätten. Die sich daraus ergebende Differenz aus der Abrechnung ... (5.833.912,24 €) zu dem hypothetisch an die Beklagte zu 1) zu zahlenden Betrag (4.223.705,25 €) in Höhe von 1.610.206,99 € verlangt sie als Schadenersatz von der Beklagten zu 3) als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) analog § 128 HGB. Sowieso-Kosten seien nicht abzuziehen, weil die Ausführung mit dem System WaTi nicht Vertragssoll geworden sei. In erster Linie komme es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, diese Beschreibung sei leistungsbezogen, die Ausführung mit einer bestimmten Technologie ergebe sich daraus gerade nicht. Hilfsweise macht die Klägerin zur Höhe etwaiger Sowieso-Kosten geltend, anrechenbar seien ohnehin nur Mehrkosten, die sich auf den eigentlichen Toneinbau für die Kanalabdichtung unter Wasser bezögen. Denn nur insoweit könne es sich um Mehrkosten handeln, die durch den Wechsel des Tonlegesystems entstanden seien. Dieser Betrag belaufe sich auf 225.834,66 €, so dass jedenfalls ein Schaden von 1.384.372,33 € verbleibe. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB könne ihr hinsichtlich der Schadenshöhe nicht vorgeworfen werden. Insbesondere sei die Firma ... nicht bereit gewesen, nur die eigentlichen Tonverlegearbeiten zu übernehmen und die übrigen Arbeiten von der Beklagten zu 1) ausführen zu lassen. Randnummer 95 Die Beklagten machen geltend, die von ... verlangten Preise seien weder ortsüblich noch angemessen
(1). Die abgerechneten Mengen und Massen würden bestritten und seien auch nicht mit denen identisch, die die Beklagte zu 1) habe erbringen müssen
(2). Daneben erhebt sie Einwendungen gegen einzelne Positionen
(3). Aus der Schadensberechnung seien die NEP-Positionen herauszunehmen
(4). Im Übrigen müsse die Klägerin sich Sowieso-Kosten anrechnen lassen
(5). Vereinbart sei die Ausführung der Tonverlegearbeiten mit dem System WaTi. Die Mehrkosten, die durch den Einsatz eines anderen Systems bei ... entstanden seien, müssten die Beklagten nicht ersetzen. Randnummer 96 Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten hat sich der Vortrag der Beklagten mehrfach geändert. Zuletzt hat sie zusammengefasst geltend gemacht, die Mehrkosten seien insgesamt systembedingt angefallen. Entsprechend Anlage B3-II würden sich allein die Mehrkosten für den Toneinbau auf 204.392,52 € belaufen. Als Mehrkosten anzusehen seien jedenfalls auch die Preisunterschiede bei der Baustelleneinrichtung und deren Räumung von 321.731,68 € +47.216,08 €, also insgesamt 368.947,76 €. Randnummer 97 Schließlich dürfe die Klägerin auch die in Anlage K 149 Seite 3 im unteren Drittel angesetzten 102.277,09 € für anerkannte geänderte und zusätzliche Leistungen nicht bei der Schadensberechnung ansetzen. Denn auch insoweit handele es sich um Sowieso-Kosten. Randnummer 98 Daneben treffe die Klägerin auch ein Mitverschulden an der Schadenshöhe
(6), weil sie es zum einen versäumt habe, wegen der in der Schlussabrechnung ... ausgewiesenen Mehrmengen rechtzeitig ein Anpassungsverlangen nach § 2 Ziffer 3 Abs. 2 VOB/B bei ... geltend zu machen. Die Mehrmengen seien herauszurechnen (B3-III: 265.619,85 €, B3-IV: 208.288,43 €). Zum anderen habe die Klägerin ... allenfalls in dem Umfang beauftragen dürfen, in dem das System WaTi durch ein anderes Tonverlegesystem habe ersetzt werden müssen. Bei den übrigen Leistungen sei ... 1.226.282,05 € teurer gewesen. Randnummer 99 bb) Mit diesen Einwänden dringen die Beklagten im Wesentlichen nicht durch. Der Senat verweist zunächst auf den schriftlichen Hinweis vom 15.3.2013. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Randnummer 100
(1)... hat angemessene Preise angesetzt. Es sind die Preise vereinbart worden, die ... der Klägerin bereits im Jahre 2004/2005 bei bestehender Wettbewerbssituation angeboten hat. Schon das macht „Mondpreise“ eher unwahrscheinlich. Auf der anderen Seite haben die Beklagten selbst vorgetragen, dass sie außer der Tonverlegung auch die übrigen vertraglichen Leistungen mit Preisen kalkuliert und angeboten hätten, die deutlich unter denen der übrigen Markteilnehmer gelegen hätten, Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 6.3.2008, Seite 74 (Bl. 385 d.A.), Schriftsatz der Beklagten zu 3 vom 6.3.2008 (Bl. 393 d.A.). Das liegt auch nahe. Deshalb ist es überhaupt nicht verwunderlich, dass sich erhebliche Preisunterschiede ergeben, ohne dass sich daraus ein Anhaltspunkt dafür ergeben würde, dass die Preise von ... übersetzt waren. Die Beklagte zu 3), selbst ein großes Bauunternehmen, hat auch konkrete Ausführungen zu einzelnen Preisen nicht gemacht oder konkrete Vergleichspreise genannt. Dies wäre aber für ein wirksames Bestreiten erforderlich gewesen. Um dem im Rahmen der mündlichen Verhandlungen mehrfach anklingenden Vorwurf zu begegnen, die Klägerin habe sich komplotthaft mit ... zu Lasten der Beklagten zu 1) geeinigt, hat der Senat den Sachverständigen Dr. ... gebeten, einen Blick auf die Preise zu werfen und zu prüfen, ob prima facie Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin sich mit ... zu Lasten der Beklagten zu 1) auf zu hohe Preise geeinigt habe. Das hat der Sachverständige, für den Senat wegen der soeben skizzierten Ausgangslage nicht überraschend, verneint. Einwendungen gegen diese Feststellung haben die Beklagten dann auch nicht mehr erhoben. Randnummer 101
(2)Hinsichtlich des allgemeinen Einwands der Beklagten, die von der Klägerin zugrundegelegten Mengen und Massen seien unzutreffend ermittelt und würden auch nicht den Leistungsbereich der Beklagten zu 1) betreffen, hat der Senat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. ... hat in seinem für diese Frage maßgeblichen Ergänzungsgutachten vom 26.1.2015 zunächst den Bestand vor der Ausführung der Bauarbeiten anhand der zusammengeführten Querprofile aus den Peilungen des Flächenpeilschiffes „Domfelsen“ vom Juli 2003 und aus den Profilaufnahmen mit Wasseranschluss vom WSA vom Juli 2006 aus dem Anlagenkonvolut 162 ermittelt. Zusätzlich hat er die Ausführungsplanung Anlage K 161 hinzugezogen. Daraus hat er das Leistungssoll entwickelt. In einem zweiten Schritt hat er aus den Abrechnungsunterlagen der Firma ... Anlage K 138 Querprofile entnommen, die die Firma ... ermittelt hatte. Diese Profile hat er dann mit dem Leistungssoll abgeglichen. Die gedankliche Prämisse dieses Vergleichs war, dass dann, wenn die Abrechnungsunterlagen der Firma ... sowohl mit den Profilen der Peilung (Bestand vor der Ausführung) als auch mit den Ausführungsunterlagen (Leistungssoll) hinreichend genau übereinstimmen würden, davon auszugehen sei, dass die Firma ... die Leistungen ausgeführt und abgerechnet habe, die auch die Beklagte zu 1 ausgeführt hätte. Zusätzlich hat der Sachverständige zur Quantifizierung etwaiger Abweichungen oder Widersprüche bei den beiden Unterlagen (K 161,162 einerseits, K 138 andererseits) eine Berechnung der Querschnittsflächen der in den Profilen dargestellten Schichtoberkanten bis zu einem definierten unteren Bezugsniveau durchgeführt. Im Ergebnis haben sich nur völlig marginale und zu vernachlässigende Abweichungen zwischen dem Soll und dem Ist herausgestellt (-0,15% bis +1,04%), z.T. zugunsten der Firma ..., z.T. zu ihren Lasten. Im Zuge seiner Untersuchungen hat der Sachverständige auch ermittelt, dass die prima facie auffällige Mengenmehrung des Aushubs im Fachlos 5.2 ihre plausible Erklärung darin findet, dass ein im Bereich des Übergangs vom alten in das neue Kanalbett herzustellender Keil bei den Mengen des Leistungsverzeichnisses nicht als auszuhebende Menge berücksichtigt war, von der Firma ... aber gemäß den Vorgaben aus der Ausführungsplanung ausgehoben wurde. Der Sachverständige ist deshalb aufgrund der von ihm ausgeführten Untersuchung insgesamt davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) die von der Firma ... abgerechnete Leistung ebenfalls auszuführen gehabt hätte. Randnummer 102 Der Senat folgt diesem Gutachten. Es stellt für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinreichend genaue und geeignete Grundlage dar. Insbesondere der Profilvergleich zwischen den Sollwerten und den Istwerten ist methodisch überzeugend. Eine bessere Anknüpfung steht nicht zur Verfügung. Aus ihrer Deckungsgleichheit ergibt sich, dass ... das ausgeführt hat, was die Beklagte hätte ausführen müssen. Dass die sich aus Anlage K 138 ergebenden Einmesspunkte unrichtig ermittelt seien, haben die Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht. Dafür sprechen auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil folgt aus den leichten Abweichungen des Soll- vom Istverlauf des Kanalprofils, die der Sachverständige im Ergänzungsgutachten graphisch sichtbar gemacht hat, dass es sich im Rahmen der Anlage K 138 um tatsächlich ermittelte und zutreffende Werte handelt. Dafür spricht auch, dass die Klägerin gegenüber dem sachkundigen WSA ... vertraglich die Herstellung der Sollprofile schuldete und schon deshalb ein eigenes Interesse hatte, dass diese Profile auch tatsächlich hergestellt wurden. Dementsprechend haben die Parteien Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten auch nicht mehr erhoben. Randnummer 103
(3)Hinsichtlich der konkreten Einwendungen gegen einzelne Abrechnungspositionen, die die Beklagte zu 3 insbesondere im Schriftsatz vom 17.4.2013 ab Seite 6 (Bl. 1282 ff. d.A.) erhoben hat, hat die Klägerin in ihrer Erwiderung vom 30.5.2013 Seite 3 ff. (Bl. 1333 ff. d.A.) zutreffend hervorgehoben, dass die Beklagte zu 3 nicht hinreichend im Blick habe, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht allein aus den jeweils angegriffenen Positionen der Schlussrechnung ... errechne, sondern nur aus der Differenz dessen, was ... verlangt hat, zu dem, was dafür bei der Beklagten zu 1 zu zahlen gewesen wäre. Streicht man also aus der Schlussrechnung ... einzelne Positionen heraus, muss man das gleichermaßen auch bei der hypothetischen Berechnung der bei der Beklagten zu 1) zu zahlenden Beträge durchführen. Randnummer 104 Bei den Positionen LV 5.1, Positionen 1.0.3.20, 1.0.3.50, 1.0.3.140 und 1.0.3.150 ergibt sich bei dieser Vergleichsrechnung, dass dann, wenn die Einwendungen der Beklagten berechtigt wären, die Beklagte zu 3) um 176,86 € besser stünde. Die Klägerin hat angesichts dieser wirtschaftlichen Dimensionen auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 30.5.2013 (Bl. 1333 d.A.) erklärt, sie wolle es dem Senat ersparen, die Einwendungen der Beklagten im Einzelnen zu widerlegen. Die Klage ist deshalb in Höhe dieser 176,86 € abzuweisen, weil sie nicht mehr schlüssig ist. Randnummer 105 Hinsichtlich des Ansatzes zu LV 5.2, Position 1.3.3.20 hat die Beklagte gerügt, es liege kein Aufmaß vor, außerdem sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die angesetzte Steinschüttung von 70 cm auf 50 cm umgerechnet worden sei. Das Aufmaß fehle auch für die Position 1.3.3.
- Beide Positionen seien von ... offensichtlich zunächst als Nachtrag 14 gestellt und in den genannten Hauptvertragspositionen abgerechnet und vergütet worden. Insgesamt handele es sich für beide Positionen um 57.761,32 €. Randnummer 106 Diese Einwendungen greifen aber nicht durch. Zunächst gilt auch hier, dass der Schaden nicht in der von ... berechneten Position besteht, sondern in der Differenz des hypothetischen Betrages, der an die Beklagte zu 1) zu zahlen gewesen wäre. Entsprechend hat die Klägerin in K 149 auch gerechnet, daraus ergibt sich ein Schadensbetrag von 24.206,88 €. Randnummer 107 Hinsichtlich der einzelnen Rügen der Beklagten zu 3) hat die Klägerin im zitierten Schriftsatz ab Seite 4 (Bl. 1334 d.A.) zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die zugehörigen Peilprofile, die den Umfang der ausgeführten Leistungen wiedergeben würden, mit Anlage K 148, sämtliche anderen Unterlagen der Beklagten zu 1) bei Abschluss des Nachunternehmervertrages im Jahre 2005 übergeben worden seien. Ergänzend hat die Klägerin das Anlagenkonvolut K 138 herangezogen und anhand dieser Unterlagen im Einzelnen die verschiedenen Berechnungsschritte eingehend und nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Sie hat außerdem dargelegt, dass sie den Nachtrag Nr. 14 zurückgewiesen habe, weil er ohne Bezug zu den ausgeschriebenen LV-Positionen des Hauptvertrages aufgebaut gewesen sei und auch nicht habe erkennen lassen, woraus sich ein Preisanpassungsanspruch wegen geänderter/zusätzlicher Leistung ergeben solle. Entsprechend dem Vertrag habe die Klägerin dann eine Zuordnung der Leistungen bei den „zuständigen“ LV-Positionen 1.3.03.020 und 1.3.03.040 vorgenommen. Nach dieser detaillierten und die Einwendungen der Beklagten zu 3 ausräumenden Darlegung wäre es Sache der Beklagten gewesen sich in ebenso substantiierter Weise zu dem Klägervortrag zu äußern. Das ist aber nicht geschehen, obwohl die Beklagte zu 3) als große Baufirma über spezielle Kenntnisse insbesondere auch zu der technischen Seite von Schlussabrechnungen hat und zuvor gerade die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ansätze für diese beiden Positionen gerügt hatte. Im Ergebnis sind diese beiden LV-Positionen daher insoweit nicht mehr streitig, die Einwendungen der Beklagten zu 3 aber zumindest anhand der vorhandenen Unterlagen widerlegt. Randnummer 108 Hinsichtlich des Ansatzes zu LV 5.2, Positionen 1.3.02.010, 1.3.04.040 und 1.3.04.050 beanstandet die Beklagte zu 3, dass die ursprüngliche Schlussrechnung ... vom 29.11.2007 niedrigere Vordersätze enthalte als die nach Prüfung festgestellten Vordersätze, die dann der Vergleichsrechnung zur Ermittlung des Schadens zugrundegelegt worden seien. Daraus ergeben sich aber keine zweifel an der Richtigkeit der Vergleichsrechnung K
- Zutreffend hat die Klägerin auf Seite 8 ihres zitierten Schriftsatzes (Bl. 1338 d.A.) dargelegt, dass sich dann, wenn man die ursprünglichen Vordersätze zugrunde legte, insgesamt ein sogar um 987,13 € höherer Schadenersatzanspruch ergeben würde. Im Anschluss daran hat die Klägerin dann im Einzelnen dargelegt, dass ... ursprünglich in den Nachträgen 3 und 14 Mengen abgerechnet habe, die richtiger Weise den o.g. Positionen zuzuordnen gewesen seien. Auch hierzu hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eingereichte Unterlagen Berechnungen vorgetragen. Soweit die Beklagte gerügt hatte, diese Positionen seien nicht nachvollziehbar, ist dieser Einwand damit erledigt und von der Beklagten zu 3) in substantiierter Weise auch nicht wieder aufgegriffen worden. Randnummer 109
(4)Hinsichtlich der sog. NEP-Positionen wird auf den Hinweis vom 15.3.1013 verwiesen. Es handelt sich um Bedarfspositionen. Unstreitig sind sie in der Ausschreibung vorhanden, die Vertragsgrundlage für die Beklagte zu 1) und später ... geworden ist. Unstreitig hat die Klägerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht, diese Position zu „ziehen“. ... hat die Position auch ausgeführt und berechnet. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zu 1) anders verhalten hätte, wenn diese den Auftrag durchgeführt hätte. Deshalb ist der sich aus den NEP-Positionen ergebende Betrag aus der festgestellten Rechnung ... mit dem hypothetisch sich bei Abwicklung durch die Beklagte zu 1) ergebenden Betrag zu vergleichen. Randnummer 110
(5)Die Klägerin muss sich Sowieso-Kosten in Höhe von 225.834,66 € anrechnen lassen. Randnummer 111 (
- a)Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen und schriftlich im Hinweis vom 15.3.2013 begründet, weshalb hier grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Beklagte zu 1), wäre der Vertrag nicht an der Ablehnung durch das WSA am 27.6.2006 endgültig gescheitert, einen Mehrkostenanspruch gehabt hätte, soweit die Ausführung mit einem anderen System aus Gründen, die in dem System selbst lagen, teurer geworden wäre. Dies schlägt sich für die Schadensberechnung spiegelbildlich nieder, weil im Umfang eines etwaigen Nachforderungsrechts ein Schaden der Klägerin nicht entstanden sein kann. Es handelt sich insoweit um Sowieso-Kosten. Randnummer 112 Die Beklagte zu 1) hatte eine funktionstüchtige Tonschicht einzubauen. Aus der eigentlichen Leistungsbeschreibung ergibt sich zwar keine ausdrückliche Festlegung auf ein bestimmtes Einbausystem. Eine solche ausdrückliche Festlegung ist hier aber entbehrlich, weil sie sich aus den Umständen ergibt. Die Beklagte zu 1) bestand aus den beiden anderen Beklagten als Gesellschafter. Kern dieser Gesellschaft war die vormalige Beklagte zu 2), die das neue System entwickelt hatte und in der Praxis gemeinsam mit der Beklagten zu 3) erproben und einsetzen wollte. Die Klägerin hatte diesen Prozess engmaschig begleitet und den Vertrag mit der Beklagten zu 1) bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen, als das neue System weder die Grund- noch die Eignungsprüfung durchlaufen hatte. Hintergrund dieses Vorgehens war, ein neues System am Markt zu etablieren und über die Verbesserung der Wettbewerbssituation dauerhafte Preisvorteile zu erzielen. Allen Beteiligten war klar, dass die Beklagte zu 1) nur das System WaTi ausführen konnte und sollte. In die Preiskalkulation waren demgemäß systembedingte Preisvorteile eingeflossen. Es war von der Beklagten zu 1) eine bestimmte Funktionalität des von ihr herzustellenden Werkes geschuldet, nämlich eine dichte Tonschicht, diese Funktionalität sollte aber mit einem bestimmten technischen Verfahren erzielt werden, nämlich dem System WaTi. Daraus folgt zugleich, dass als Sowieso-Kosten nur solche behandelt werden können, die durch den Wechsel des technischen Systems bedingt sind. Keine Sowieso-Kosten sind dagegen Mehrkosten, die wie z.B. die umfangreichen Erd- und Abdeckarbeiten überhaupt nichts mit einem bestimmten Toneinbauverfahren zu tun haben. Die Klägerin muss sich also entgegen der Meinung der Beklagten nicht insgesamt so behandeln lassen, als habe sie von vornherein die Fa. ... beauftragt. Von ihrem Schadenersatzanspruch muss sie sich nur Beträge abziehen abziehen lassen, die auf dem abweichenden, von ... verwendeten technischen System beruhen. Die sonstigen etwaigen Preisvorteile aus dem Vertrag K 1 gegenüber der festgestellten Schlussrechnung ... stehen der Klägerin weiterhin zu. Dazu gehören insbesondere solche, die darauf beruhen, dass die Beklagte zu 1) insgesamt für weniger Geld gearbeitet hätte als ... Randnummer 113 (
- b)Hinsichtlich der Höhe der Sowieso-Kosten im Einzelnen betreffen den eigentlichen Toneinbau die Positionen, die von der Beklagten zu 3) in der Anlage B3-II blau eingefärbt worden sind. Die in dieser Anlage eingesetzten Zahlen geben allerdings nicht den aktuellen Stand der festgestellten Schlussrechrechnung ... wieder, sondern stellen zur Ermittlung der Differenz noch das Angebot ... vom 28.7.2006 ab. Maßgeblich sind allerdings die Beträge aus der festgestellten Schlussrechnung, weil sich daraus der an ... zu zahlende Betrag ergibt. Korrigiert man die Zahlen in Anlage B3-II entsprechend den Ansätzen der festgestellten Schlussrechnung, ergibt sich ein Betrag von 224.066,39 €. Die Klägerin hat als reine systembedingte Mehrkosten einen Betrag von 225.834,66 € ermittelt. Sie hat nach dem Hinweis vom 15.3.2013 diese Differenz nicht mehr weiterverfolgt. Der Senat versteht das so, dass sie zwar grundsätzlich meint, es seien keine Sowieso-Kosten abzusetzen, sich aber für die Höhe durchaus an ihren eigenen Berechnungen festhalten lassen will. Deshalb sind 225.834,66 € als Sowieso-Kosten vom Schadensbetrag abzuziehen. Randnummer 114 Weitere Beträge haben die Beklagten nicht schlüssig als Sowieso-Kosten dargelegt. Randnummer 115 Dies betrifft zunächst die Differenz aus den von ... berechneten (insgesamt 850.930,37 €) und von der Beklagten zu 1) kalkulierten (insgesamt 481.982,61 €) Kosten für die Baustelleneinrichtung und deren Räumung. Für die Einrichtung der Baustelle hat ... 321.731,68 €, für die Räumung 47.216,08 €, also insgesamt 368.947,76 € mehr verlangt. Die Beklagten behaupten, bei dieser Differenz handele es sich insgesamt auch um Sowieso-Kosten. Hinreichend substantiiert haben sie diese Behauptung auch nach sachverständiger Hilfe nicht. Randnummer 116 Preisunterschiede können naturgemäß mehrere Ursachen haben. In Betracht kommen etwa ein generell höheres Preisniveau eines Mitbewerbers, erhebliche höhere Kosten für den Antransport der erforderlichen Geräte wegen längerer Wegstrecken, sowie Mehrkosten, die technisch wegen des verwendeten spezifischen Toneinbausystems anfallen. Nur im letzten Fall würde es sich um Sowieso-Kosten handeln. Darlegungs- und beweisbelastet für die Einordnung als Sowieso-Kosten sind die Beklagten. Diese Darlegung ist den Beklagten nicht gelungen. Der Sachverständige Dr. ... hat zunächst mit Schreiben vom 22.10.2013 darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen würden. Benötigt würden die entsprechenden Detailkalkulationen und Preisaufschlüsselungen von ... und der Beklagten zu 1). Die Klägerin hatte bereits mit der Anlage K 155 die bei ihr von ... im Zuge der Auftragserteilung hinterlegte Urkalkulation zu den betreffenden LV-Positionen vorgelegt, nach Aufforderung durch den Senat (Bl. 1462 d.A.) hat sie die von ... zur Klärung von Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit der Schlussrechnung nachgereichte detailliertere Urkalkulation K 159 übergeben und mit Schriftsatz 20.11.2013 ab Seite 3 (Bl. 1477 ff. d. A.) ins Einzelne gehende Angaben zu den jeweiligen Unterpositionen gemacht. Die Beklagte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 25.11.2013 (Bl. 1490 f.) zunächst erklärt, Kalkulationsunterlagen ihres mittlerweile insolventen ARGE-Partners, der Beklagten zu 2), trotz intensiver Bemühungen nicht beibringen zu können. Der eigene Kalkulationsanteil der Beklagten zu 3) betrage lediglich 80.000 € von 480.000 €; ohne den Kalkulationsanteil der früheren Beklagten zu 2) könne aus der Urkalkulation der Beklagten zu 3) kein Erkenntnisgewinn gezogen werden. Nach weiterem Hinweis des Senats vom 21.1.2014 hat die Beklagte zu 3) „auf der Basis der sonst vorhandenen Kalkulationsdaten zum Angebot der Beklagten zu 1)“ beruhende Angebotskalkulation mit der vom Sachverständigen verlangten Aufgliederung nach Teilkostenansätzen selbst vorgenommen und als Anlage B3-.../B3-...II eingereicht. Dazu hat der Sachverständige in seinem Ursprungsgutachten vom 17.3.2014 S. 41 ff. (Bl. 1559 ff. d.A.) ausgeführt, die Anlage B3-... enthalte Kosten für den An- und Abtransport der Leistungsgeräte für die Tonlegearbeiten. Entsprechend der gängigen Praxis seien aber die Kosten die die Vorhaltung und das Betreiben dieser Geräte in den Positionen Baustelleneinrichtung und -räumung nicht enthalten. Der Sachverständige monierte, die Anlage B3-... sei nachträglich erstellt worden und könne deshalb nicht objektiv zur Untersuchung herangezogen werden. Im Übrigen würden sich aus den rekonstruierten Unterlagen auch nicht die erforderlichen Informationen ergeben. Offensichtlich sei lediglich, dass die Vorhaltung und der Betrieb der Leistungsgeräte zur Tonverlegung nicht in der Baustelleneinrichtung enthalten seien, was vermuten lasse, dass sich der deutlich höhere Preis für die Baustelleneinrichtung und -räumung gemäß der Schlussrechnung der Fa. ... nicht aus der geänderten Technologie ergebe. Eine detaillierte Aufstellung der abgerechneten Positionen gemäß der Schlussrechnung der Fa. ... liege dem Sachverständigen (ebenfalls) nicht vor. Daher sei auch nicht ersichtlich , welche Geräte für die Verlegearbeiten eingesetzt worden seien und mit welchem finanziellen Aufwand sie zur Baustelle hätten transportiert werden müssen. Es sei durchaus vorstellbar, dass wesentlich größere Geräte wie Pontons oder Schwimmbagger zum Einsatz gekommen seien, die deutlich höhere Kosten beim An- und Abtransport verursachen würden. Ohne eine solche detaillierte Aufstellung könne der erhebliche Unterschied zwischen den Preisen nicht objektiv erörtert werden. Randnummer 117 Ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten hat die Beklagte zu 3) die Anlagen B3-...III und B3-...IV beigefügt, in denen sie Teilbeträge näher aufgeschlüsselt hat. Außerdem hat sie beantragt, gegenüber der Klägerin die Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die detaillierte Beschaffenheit der für die Tonverlegung durch ... verwendeten Geräte und die diesbezüglichen Kalkulationsunterlagen des Angebots der Fa. ... ergeben, anzuordnen. Hilfsweise hat sie beantragt, gegenüber der Fa. ... entsprechende Anordnungen zu treffen. Dazu hat der Senat mit Verfügung vom 19.5.2014 (Bl. 1650 d.A.) Stellung genommen und die Sache dem Sachverständigen mit der Maßgabe, die von der Beklagten zu 3) eingereichte rekonstruierte Urkalkulation vorläufig als authentisch anzusehen, zu einer ergänzenden Stellungnahme zugeleitet. In dieser Stellungnahme vom 26.1.2015 (Bl. 1675 ff. d.A.) hat der Sachverständige ab Seite 19 (Bl. 1693 ff. d.A.) ausgeführt, nach seiner Recherche seien die Grundgeräte für beide Verlegetechnologien, d.h. Pontons, Bagger, Schubleichter, etc., sehr ähnlich. Deshalb habe er in seinem Ursprungsgutachten vom 17.3.2014 vermutet, dass die erhöhten Kosten für die Baustelleneinrichtung nicht aus der reinen Verlegetechnologie des Tons herrührten. Möglich sei nach wie vor, dass der Transport der Geräte für die höheren Kosten verantwortlich sei. Dies lasse sich jedoch ohne den konkreten Nachweis über die von der Firma ... eingesetzten Geräte und insbesondere den Transportweg vom Ursprungsort nicht darlegen. Dabei spiele ganz besonders die zurückgelegte Distanz und die damit verbundenen Personal- und Treibstoffkosten sowie die Gebühren für Nutzung von Wasserstraßen und Häfen oder eventuell erforderlichen Umbauten der einzelnen Elemente durch Hindernisse etc. eine Rolle. Entsprechende Angaben fehlten aber. Ohne diese Angaben sei es auch unter Annahme der Richtigkeit der von der Beklagten zu 3) nachgereichten Kalkulation nicht möglich, Mehrkosten zu ermitteln, die auf dem technischen Systemunterschied beider Verlegesysteme beruhten. Randnummer 118 Damit liegt bereits ein Darlegungsmangel vor, der zur Nichtberücksichtigung der Mehrkosten bei der Baustelleneinrichtung und -räumung als Sowieso-Kosten führt. Darlegungsbelastet sind die Beklagten. Soweit eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin besteht, hat sie diese durch Vorlage der bei ihr vorhandenen Unterlagen, der ursprünglichen Kalkulation bei Auftragserteilung im August 2006 und der im Zusammenhang mit der Prüfung der Schlussrechnung nachgereichten Kalkulation, bereits erfüllt. Welche Unterlagen die Klägerin sonst noch vorlegen könnte, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten zu 3) vorgetragen. Eine Anordnung gegenüber der Fa. ..., Unterlagen zu den Geräten und der Kalkulation einzureichen, schied zum einen deshalb aus, weil die Beklagte zu 3) auch etwaige Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat und dies naturgemäß auch nicht kann. Zum anderen ist es nicht die Funktion der erweiterten Anordnungsmöglichkeit nach § 142 ZPO, der Partei überhaupt erst die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Schlüssigkeit ihres Vortrags benötigt, vgl. hierzu bereits den Hinweis des Senats vom 19.5.2014 Bl. 1651 d.A. Soweit die Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 3.3.2015 schließlich ausdrücklich beantragt, der Klägerin aufzugeben, entsprechend zu den Kalkulationsdetails der Fa. ... im Zusammenhang mit den aufzuwendenden Baustelleneinrichtungs- und Transportkosten analog zu den sich von der Beklagten zu 3) vorgelegten (rekonstruierten) Urkalkulation ersichtlichen Baustelleneinrichtungs- und Transportkosten vorzutragen, überspannt sie die sekundäre Darlegungslast der Klägerin deutlich. Die Kalkulation der streitigen Kosten hat die Fa. ... vorgenommen. Naturgemäß handelt es sich um Interna aus dem Geschäftsbereich der Fa. ... Die von ... an die Klägerin weitergeleiteten Unterlagen hat die Klägerin vorgelegt. Sie sind nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Auffassung des Sachverständigen für eine Vergleichrechnung nicht ausreichend. Die Klägerin hat sich zu den vorgelegten Kalkulationsunterlagen und deren Unterpositionen mit Schriftsatz vom 20.11.2013 ab Seite 3 (Bl. 1477 ff. d.A.) eingehend auseinandergesetzt. Die Beklagte zu 3) legt nicht dar, dass die Klägerin ein weitergehendes Wissen hinsichtlich der Kalkulationsdetails der Fa. ... haben könnte. Dafür gibt es auch keinerlei konkreten Anhaltspunkt. Randnummer 119 Weil die Baustelleneinrichtungs- und -räumungskosten schon mangels substantiiert dargelegter Kalkulationsgrundlagen insgesamt nicht als Sowieso-Kosten in die Schadensabrechnung einzustellen sind, kommt es nicht mehr entscheidend auf die Erwägung an, dass hinsichtlich der in dieser Position enthaltenen Transportkosten eine entsprechende Berücksichtigung ohnehin ausscheiden dürfte. Sowieso-Kosten liegen nur insoweit vor, als das andere Verlegesystem, das zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Funktionalität eingesetzt werden musste, aus sich heraus teurer war als das WaTi-System. Zu solchen Kosten gehören vornehmlich die Vorhalte- und Betriebskosten der Systeme, sicherlich auch noch die reinen Aufstellkosten am Ort der Leistungserbringung vor dem Beginn der Arbeiten. Transportkosten haften aber dem jeweiligen Verlegesystem nicht selbst an, sondern hängen von dem zufälligen Standort ab, an dem sich das System zu dem Zeitpunkt, an dem es eingesetzt werden soll, gerade befindet. Es kommt unter dem Blickwinkel der Sowieso-Kosten im Übrigen auch nicht darauf an, was die Klägerin zu zahlen gehabt hätte, wenn sie von vornherein ... beauftragt hätte. Entscheidend ist vielmehr, welche Zusatzvergütung die Beklagte zu 1 von der Klägerin hätte verlangen können, wenn sie die werkvertraglich vereinbarte Funktionalität mit einem wegen seiner technischen Besonderheiten teurerem System herbeigeführt hätte. Dies hat aber mit den konkreten Transportkosten, die die Fa. ... kalkuliert hat, nichts zu tun. Randnummer 120
(5)Weitere Sowieso-Kosten können die Beklagten nicht geltend machen. Die Beklagte zu 3) hat zwar vorgebracht, bei der auf Anlage K 149 Seite 3 unteres Drittel mit 102.277,09 € zusammengefassten Position handele es sich ebenfalls um Sowieso-Kosten. Dabei hat sie allerdings übersehen, dass die Klägerin diese Position gegenüber den Beklagten überhaupt nicht geltend gemacht hat, wie sich aus Anlage K 149 und der dortigen Berechnung unschwer ergibt. Randnummer 121
(6)Ein anspruchsminderndes Mitverschulden muss die Klägerin sich nicht anrechnen lassen. Randnummer 122 (
- a)Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, wegen der Mehrmengen gegenüber der Fa. ... gem § 2 Ziffer 3 Absatz 2 VOB/B eine Anpassung der Preise zu verlangen. Diese Einwendung ist, worauf der Senat bereits mit Hinweis vom 15.3.2013 hingewiesen hat, in mehrfacher Hinsicht unschlüssig. Schon die Berechnung des Betrages, um den die Forderung der Klägerin zu reduzieren wäre, ist nicht zutreffend. Die Beklagte zu 3) rechnet nämlich aus der Werklohnforderung ... sämtliche Mehrmengen heraus, die die ursprünglich bei ... beauftragte Menge um mehr als 10% überschreiten. Die sich daraus ergebenden Beträge (B3-III:265.619,85 €, korrigiert in B3-IV: 208.288,43 €) will sie von der Schadenersatzforderung der Klägerin abziehen. Diese Art der Berechnung ist aber nicht möglich, weil ein berechtigtes Anpassungsverlangen dazu führt, dass nicht nur die Preise für die Mehrmengen, sondern die Preise insgesamt angepasst werden. Soll der Mitverschuldensvorwurf darin bestehen, ein berechtigtes Anpassungsverlangen nicht durchgesetzt zu haben, wäre also darzulegen, auf welchen Preis sich die Klägerin mit ... geeinigt hätte, wenn die Klägerin eine Anpassung verlangt hätte. Der Mitverschuldensvorwurf erstreckt sich dann nur auf die Differenz des Betrages, der tatsächlich von ... verlangt worden ist, zu dem Preis, den ... nach Anpassung der Preise hätte verlangen können. Eine solche schlüssige Berechnung haben die Beklagten trotz Hinweises des Senats nicht dargelegt, obwohl gerade die Beklagte zu 3) als große Bauunternehmung mit Preisen und Mehrmengenberechnungen vertraut ist. Randnummer 123 Darüber hinaus hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ... sich auf ein Preisanpassungsverlangen überhaupt eingelassen hätte. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.5.2013 Seite 13 (Bl. 1343 d.A.) zutreffend und unbestritten darauf hingewiesen, dass eine Preisanpassung wegen Mehr- oder Mindermengen in dem Vertrag mit ... auch ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, siehe K 61, Verhandlungsprotokoll vom 26.7.2006, Ziffer 1.1.3 i.V.m. K 3 Ziffer 2.8. Randnummer 124 (
- b)Schließlich liegt auch kein Mitverschulden der Klägerin darin, dass sie ... insgesamt und nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Tonverlegung beauftragt hat. Randnummer 125 Die Beklagten haben zum einen nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich ... gegenüber der Klägerin auf einen derartigen Teilauftrag eingelassen hätte oder hätte einlassen müssen. Im Gegenteil ergibt sich aus K 61, Verhandlungsprotokoll vom 26.7.2006, Ziffer 2.7., dass sich ... aus Gewährleistungsgründen explizit geweigert hatte, nur die Teilleistung Toneinbau zu übernehmen, Vor- oder Nachfolgearbeiten aber von der Beklagten zu 1) durchführen zu lassen. ... hat sich dies ausdrücklich in dem Vertrag mit der Klägerin festschreiben lassen. ... hätte sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf eine bloße Teilleistung einlassen müssen. Denn sie hatte gegenüber der Klägerin nicht die Nebenpflicht, die Belange der Beklagten zu 1) zu wahren; im Übrigen hat sie mit ihren Gewährleistungsbedenken auch berechtigte Gründe gegen die Übernahme bloßer Teilleistungen geltend gemacht. Randnummer 126 Zum anderen berücksichtigen die Beklagten bei ihren Überlegungen nicht hinreichend, dass für ein Tätigwerden der Beklagten zu 1) als Nachunternehmerin der Klägerin auch für Teilleistungen die Genehmigung des WSA ... erforderlich gewesen wäre. Das WSA hatte aber, wie bereits dargelegt, seine Zustimmung am 27.6.2006 insgesamt verweigert. Randnummer 127 (
- c)Das andere Unternehmen als ... bereit gewesen wären, nur die eigentlichen Tonverlegearbeiten zu übernehmen und die restlichen Arbeiten die Beklagte zu 1) ausführen zu lassen, und dass das WSA damit einverstanden gewesen wäre, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 128 2. Kopierkosten, Forderung: 124,51 € Randnummer 129 Dieser Betrag steht der Klägerin aus den gleichen Gründen zu wie die aus der Beauftragung der Fa. ... entstandenen Mehrkosten. Randnummer 130
- a)Die Klägerin hat vorgetragen, nach der Kündigung hätten sämtliche für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen für die Fa. ... nochmals kopiert werden müssen. Dies habe die in der Rechnung der Fa. R...i vom 3.8.2006 (K 71) ausgewiesenen Kosten von 124,51 € verursacht. Randnummer 131 Die Beklagten haben den Zusammenhang der Kopierkosten mit der Ersatzbeauftragung ... bestritten und außerdem gerügt, die Höhe sei nicht angemessen. Randnummer 132
- b)Der Senat geht den Einwendungen der Beklagten zu diesem Punkt nicht weiter nach. Der Zusammenhang der geltend gemachten Kosten mit der Ersatzbeauftragung der Fa. ... ergibt sich hinreichend aus der Rechnung selbst. Die Rechnung ist am 3.8.2006 erstellt worden, die Ersatzbeauftragung erfolgte am 2.8.2006, K 61. Die Rechnung weist weiter als „Projekt: HOW ... 91431038“ aus. Damit ist die Baustelle gemeint, auf der die Beklagte zu 1) ihre Leistungen zu erbringen hatte. Die Vorstellung, die Klägerin würde gegenüber der Fa. R... eine falsche Projektbezeichnung angeben, um zu Unrecht eine Kostenerstattung zu erlangen, ist abwegig. Auf der Hand liegen dürfte auch, dass die Klägerin nicht beliebig viele Ausfertigungen der Bauausführungsplanung vorhielt und nach Scheitern des Vertrages mit der Beklagten zu 1) somit die Notwendigkeit bestand, einen neuen Satz anzufertigen. Die Preise haben die Beklagten nur pauschal in Abrede genommen. Wie aus der Rechnung ersichtlich, sind z.T. Farbkopien, z.T. Sonderformate kopiert worden. Der Senat vermag an den Preisen nichts Beanstandungswertes zu erkennen. Die Beklagten haben dazu auch nichts Näheres gesagt. Für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO reicht das alles allemal. Randnummer 133 3. Kosten für verlängerte Wasserhaltung östlicher Bauabschnitt, Forderung 47.888,85 €. Randnummer 134 Der Klägerin stehen 21.088,06 € zu. Randnummer 135
- a)Die Klägerin trägt hierzu vor, entsprechend den Vorgaben des hydrogeologischen Fachgutachtens der Fa. W... zum Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße vom 9.7.2004, Seiten 5 und 13, das als Anlage 2 zum Vertrag K 2 Vertragsbestandteil geworden sei, sei eine Wasserhaltung erforderlich gewesen. Diese sei auch für die ursprünglich zum 18.11.2005 geplante Eignungsprüfung von der Fa. P... eingerichtet worden. Tatsächlich hätten die Wasserbauarbeiten durch die Fa. ... aber erst am 11.9.2006 nach entsprechender Freigabe durch das WSA ... vom gleichen Tag (K 42) beginnen können. Die Kosten für die Einrichtung der Wasserhaltungsanlage macht die Klägerin nicht geltend. Sie verlangt aber Ersatz der von P... berechneten Kosten für den Zeitraum vom 18.11.2005 bis zum 10.9.2006, weil sich die Wasserhaltung um diesem Zeitraum verlängert habe und sinnlos gewesen sei. Dafür bezieht sie sich auf die Abrechnung der Fa. P... K 43 in Höhe von 28.705,05 €. Wegen der nutzlosen Vorhaltung der Wasserhaltung im neuen Kanalbett hinter dem Trenndamm hat P... gem. K 44 insgesamt 17.565,95 € verlangt, darin sind 3.800 € für den Aufbau der Anlage enthalten, die sich die Klägerin als Sowieso-Kosten entgegenhalten lassen will. Insgesamt macht die Fa. P... für die verlängerte Wasserhaltung für 297 Tage einen Betrag von 42.471 € geltend, den die Klägerin von der Beklagten zu 3) erstattet haben will. Daneben verlangt sie für die im gleichen Zeitraum verlängerte Vorhaltung einer Baustromverteilung nach Maßgabe der Anlagen K 45 bis K 48 Ersatz in Höhe von weiteren 5.417,85 €. Randnummer 136 Die Beklagten bestreiten, dass eine Wasserhaltung überhaupt erforderlich gewesen sei und von der Klägerin gegenüber dem WSA ... geschuldet gewesen sei. Wenn überhaupt sei eine Wasserhaltung allgemein einzurichten gewesen, ein Bezug zu der von der Beklagten zu 1 zu erbringenden Leistung bestehe nicht. Eignungsprüfungen seien im Übrigen zunächst wegen der bestehenden Frostgefahr gescheitert, bis Ende März 2006 dann daran, dass der Kanal zugefroren gewesen sei. Es sei billiger gewesen, die Anlage während des Winters wieder abzubauen statt derartig hohe Vorhaltungskosten auflaufen zu lassen. Entsprechendes gelte für die Baustromkosten. Diese Leistung sei objektiv auch nicht erforderlich, die Beträge seien insoweit nicht nachvollziehbar. Randnummer 137 Im Übrigen werde die Ortüblichkeit und Angemessenheit der jeweils in Rechnung gestellten Preise bestritten. Randnummer 138
- b)Die Klägerin hat aus dieser Position Anspruch auf Ersatz in Höhe von 21.088,06 €. Randnummer 139 Der Sache nach geht es um den Ersatz von Schäden, die infolge einer verzögerten Leistungserbringung entstanden sein sollen. Nicht die Einrichtung der Wasservorhaltung und der Baustromverteilung als solcher wird als Schaden geltend gemacht, sondern nur die Kosten für die Verlängerung dieser Maßnahmen. Schäden wegen zeitlich verzögerter Leistungserbringung werden unter den Voraussetzungen des Verzuges ersetzt (aa). Für die Zeit nach Eintritt der Unmöglichkeit sind sie Teil des geltend gemachten Nichterfüllungsschadens (bb). Randnummer 140
- aa)Für Verzugsschäden nach den §§ 286, 280 BGB kommen drei mögliche Anknüpfungen für Ansprüche der Klägerin in Betracht: Die Beklagte zu 1) könnte bereits mit der Grundprüfung in Verzug geraten sein
(1), sie könnte mit der Eignungsprüfung in Verzug geraten sein
(2), schließlich könnten sich die geltend gemachten Schäden als Folgen eines verzögerten Baubeginns
(3)darstellen. Randnummer 141
(1)Die geltend gemachten Schäden sind nicht infolge eines Verzuges mit der Ablegung der Grundprüfung eingetreten. Entsprechend dem oben unter 1. Gesagten ist der Werkvertrag erst mit Zugang des Schreibens K 1 vom 24.5.2005 zustande gekommen. Rechnet man zwei Tage für die Ausfertigung und den Postversand des Schreibens hinzu, dürfte hier ein Zugang am 26.5.2005 anzunehmen sein. Gemäß Anlage K 2 Ziffer 2 in Verbindung mit der dortigen Anlage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 21.4.2005 war vereinbart, dass bezüglich der Grundprüfung (“Großversuch“) in