Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 10. Mai 2017, 6 Sa 6/17, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger war vom 01. April 2013 bis 31. März 2016 bei der Beklagten als Fremdprüfer Operativ PVS beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 01. April 2006 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich € 5.800,-. Randnummer 3 Die Parteien verbindet ein befristeter Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag sieht – soweit für den Rechtsstreit erheblich – folgende Regelungen vor: Randnummer 4 2. Befristung Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Es endet mit Ablauf des 31.03.2016, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. [...] Randnummer 6 13. Kündigung; weitere Beendigungsgründe Randnummer 7 Die Kündigungsfristen richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Randnummer 8 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, oder in dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, beziehen. [...] Randnummer 9 Gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags „Tarifliche Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen“ finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen und für die Gesellschaft verbindlichen Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung. Hierbei handelt es sich u.a. um den Zukunftstarifvertrag vom 13. Februar 2012. Wegen der Einzelheiten des Zukunftstarifvertrages wird auf die Anlage K 3, (Bl. 16-28 d.A.) Bezug genommen. Dieser sieht in Ziffer V Ziffer 7 u.a. folgende Regelungen vor: Randnummer 10 Arbeitsverträge können ohne Grund bis zu eine Gesamtdauer von höchsten 36 Monaten befristet werden. [...] [...] Randnummer 11 Bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen werden befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. [...] Randnummer 12 Mit der am 04. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage sowie der Klagerweiterung vom 26. Oktober 2016 macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses sowie seine Weiterbeschäftigung geltend. Randnummer 13 Der Kläger trägt vor, die Regelungen im Arbeitsvertrag seien widersprüchlich. Die Befristung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages stehe im Widerspruch zu Ziffer 13 des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente ende. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne hieraus nur den Schluss ziehen, dass eine Beendigung nicht automatisch gemäß Ziffer 2 eintrete. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 des Arbeitsvertrages würden somit dem Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht genügen. In jedem Fall sei das Zusammenspiel der beiden Klauseln intransparent, denn sie würden gemeinsam betrachtet, keinen Sinn ergeben. Randnummer 14 Zudem sei die Befristungsabrede unwirksam, da die Beklagte zu Lasten des Klägers gegen tragende Prinzipien des Zukunftstarifvertrages verstoßen habe. Die Regelung in Ziffer V 7 des Zukunftstarifvertrages sei zwingend. Randnummer 15 Der Kläger habe sich auf eine Vielzahl von (extern) zur Besetzung ausgeschriebenen Positionen beworben, für die er geeignet gewesen sei. Insoweit wird auf die Auflistung der Anlage K 4 (Bl.29 d.A.) sowie der Anlage K 11 (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen. Ein Verstoß läge insbesondere in der Umgehung des Klägers bei der Besetzung der Position ... – Aircraft Quality Conformance Manager. Wegen der Qualifikation des Klägers nimmt dieser Bezug auf die Beschreibung der betrieblichen Entwicklung (Anlage K 7, Bl. 48-50 d.A.), die Beurteilung vom 02. März 2011 (Anlage K 8, Bl. 51-53 d.A.), die Prüfzulassung vom 02. Juli 2010 (Anlage K 9, Bl. 54-56 d.A.) sowie eine Übersicht über Schulungsmaßnahmen (Anlage K 10, Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe bei der Beklagten erhebliche Fortbildungen erhalten und sei schon aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit eine versierte Fachkraft. Er habe auch Kenntnis von den SAP-Systemen bei der Beklagten. Zudem sei er mehrere Jahre im Qualitätsbereich tätig gewesen und habe direkten Kontakt zu den Kundenrepräsentanten gehabt. Dabei seien seine Englischkenntnisse völlig ausreichend gewesen. Zudem verfüge er über tiefe Kenntnisse des technischen Fachenglisch. Randnummer 16 Die Bestimmungen des Zukunftstarifvertrages seien bezüglich der Ziffer V 7 als Gesamtpaket zu verstehen. Die Gewerkschaft habe im Rahmen der Tariffreiheit der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungsdauer zugestimmt, dafür aber zur Voraussetzung gemacht, dass die befristet Beschäftigte einen Sonderstatus bei der Besetzung neuer Stellen erhielten – sie seien Externen vorzuziehen. Randnummer 17 Der Arbeitsplatz des Klägers sei zudem nicht fortgefallen. Er sei mit dem Stammarbeitnehmer, Herrn K., besetzt worden. Die Beklagte habe in der letzten Zeit sechs Stellen, die wie der Arbeitsplatz des Klägers beim A. angesiedelt waren und ausgelaufen seien, in Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Dauer verlängert. Im Tätigkeitsbereich des Klägers würden also Beschäftigte benötigt und die Arbeitsverhältnisse würden entfristet, nur eben beim Kläger nicht. Dies sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 18 Die Beklagte habe ausgeschriebene Positionen extern als Arbeitsplatz für Leiharbeitnehmer besetzt. Der Betriebsrat habe der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmer widersprochen und darauf verwiesen, dass es gleich geeignete befristet beschäftigte Arbeitnehmer gebe, die auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnten. Randnummer 19 Die Beklagte habe Stellen, auf die sich der Kläger beworben habe, mit Leiharbeitnehmern besetzt, die nicht besser geeignet seien als der Kläger. Auch aus anderen Konzernunternehmen eingesetzte Beschäftigte seien nicht besser geeignet. Die Beklagte hätte also den Kläger bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen und einstellen müssen. Da die Beklagte gegen ihre Pflicht aus dem Zukunftstarifvertrag verstoßen habe, sei sie verpflichtet, bereits besetzte Stellen umzubesetzen und für den Kläger freizumachen. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern blockiere die Einstellung des Klägers. Randnummer 20 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 21 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart wurde. Randnummer 22 2. Hilfsweise: Randnummer 23 Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 nicht am 31.03.2016 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Randnummer 24 3. [ ... ] Randnummer 25 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2016 hinaus als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte trägt vor, bei der arbeitsvertraglichen Regelung zu den Kündigungs- und weiteren Beendigungsgründen gehe es ersichtlich nur um den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach der Befristung fortgesetzt werde. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Endet ... spätestens ...“. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 würden sich damit nicht widersprechen. Randnummer 29 Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen. Soweit sich der Kläger auf Ausschreibungen aus 2016 berufen wolle, könnten diese nicht die Unwirksamkeit zur Folge haben. Zudem lasse sich keine der angeführten Stellen unter die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung als „Fremdprüfer Operativ PVS“ subsumieren. Auch die Regelungen im Zukunftstarifvertrag würden als Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede oder einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorsehen. Randnummer 30 Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen. Damit seien befristet Beschäftigte auch bei mindestens gleicher Eignung nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Positionen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden. Unter dem Begriff Stammarbeitsplätze seien ausschließlich Stellen zu verstehen, die von Arbeitnehmern der A. GmbH ausgeübt würden. Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle mit einem Stammarbeitnehmer oder mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll, werde auch durch die Regelungen des Zukunftstarifvertrages nicht eingeschränkt und obliege weiterhin allein dem Arbeitgeber. Eine Bevorzugung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen solle nur gegenüber externen Bewerbern erfolgen und auch nur bei sonst gleicher Eignung. Schließlich beschränke sich die Bevorzugung zeitlich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem befristet Beschäftigten. In Betracht kämen daher überhaupt nur offene Stellen, die bis zum 31. März 2016 zur Verfügung gestanden hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Beschäftigter im Sinne von Ziffer V 7 Abs. 3 Satz 1 des Zukunftstarifvertrages. Randnummer 31 Zwei der von dem Kläger genannten Positionen seien nicht besetzt worden. Weitere Positionen seien jeweils mit unbefristeten Stammarbeitnehmern der Beklagten intern besetzt worden. Als interne Bewerber würden gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung über „A. Group Employment Operations unterstütze Prozesse“ (Anlage B 1, Bl. 72-80 d.A.) grundsätzlich alle Mitarbeiter geltend, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen der A. Group haben. Randnummer 32 Der Kläger habe ferner auch nicht die gleiche Eignung gehabt, wie die letztlich ausgewählten Mitbewerber, so dass er bei der Bewerbung auch nicht hätte bevorzugt werden müssen. Dem Kläger fehle es an Erfahrungen im Zusammenhang mit Customer-Service-Aktivitäten, SAP-Lösungen für den Bereich Einkauf/Verkauf und verhandlungssichere oder fließende Englischkenntnisse. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 35 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund des im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 festgelegten Zeitablaufs mit dem 31.03.2016 aufgelöst. Folglich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Abs. 3 ZPO): Randnummer 36 1. Das gemäß des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25.01.2013 (Bl. 9-14 d. A) für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2016 zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 31.03.2016. Randnummer 37 Die Kammer geht aufgrund der Erörterungen im Kammertermin davon aus, dass der Antrag zu 1) des Klägers so auszulegen war, dass nicht eine Feststellung darüber begehrt wurde, dass keine Befristung vereinbart wurde sondern dass festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, da diese unwirksam ist. Randnummer 38
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