(2)). Dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Geldgebern gehandelt hätte, steht der Einordnung als Einlagengeschäft nicht entgegen. Zwar liegt ein Indiz für ein Einlagengeschäft vor, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Darlehen entgegengenommen werden, die nicht banküblich besichert sind (BGH, DStR 2006, 1847, Rn. 24; Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG,
- Aufl., § 1 Rn. 40). Dem Begriff des „Publikums“ ist aber nicht zu entnehmen, dass es einer Mindestanzahl von Geldgebern bedarf, um ein Eigengeschäft zu bejahen. Auch Gelder, die aus einer kleinen Teilmenge des Publikums stammen, sind als Gelder des Publikums zu werten. Selbst Gelder aus dem Freundes- und Bekanntenkreis sind i.d.R Gelder des Publikums (Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 46). Randnummer 47 bb. Das Geld war auch unbedingt rückzahlbar. Rückzahlbare Gelder sind auch solche, bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird (Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 46). Laut Vertrag vom 10.09.2015 waren die 120.000,- € zuzüglich „Rückzahlungsbonus“ zum 20.12.2015 zurückzuzahlen. Zinsen in Höhe von 17 % sollten dann zum 31.03.2016 gezahlt werden. Die Rückzahlung war fest vereinbart und nicht von Bedingungen abhängig. Allein die Vereinbarung eines Rückzahlungszeitpunkts stellt keine Bedingung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG dar. Die Rückzahlung hing nicht von einem ungewissen Ereignis ab. Randnummer 48 cc. Es bestand auch keine bankübliche Sicherheit. Bei Bestellung einer banküblichen Sicherheit liegt eine ungeschriebene Ausnahme von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vor (Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 43). Der Vertrag vom 10.09.2015 sah eine Sicherheit in Form einer verpfändeten Tranche von „Edelsteinen/Diamanten oder Topazen“ vor. Es kann offen bleiben, ob es sich hierbei um eine bankübliche Sicherheit handelt, die das Vorliegen eines Einlagengeschäfts ausschließt. Der Beklagte zu 2) sowie der Zeuge H. haben übereinstimmend angegeben, dass eine solche Sicherheit tatsächlich nicht gestellt wurde. Beide gaben an, sie seien davon ausgegangen, der jeweils andere würde sich um die Sicherheit kümmern. Randnummer 49 b. Die Beklagte zu 1) betrieb das Bankgeschäft sowohl gewerbsmäßig als auch in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 KWG a.F. Beide Alternativen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 50 aa. Bankgeschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 22; Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG,
- Aufl., § 32 Rn. 7; Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach, KWG,
- Aufl., § 1 Rn. 6). Randnummer 51
(2)Auch das Kriterium einer gewissen Dauer ist erfüllt. Ein gewerbliches Betreiben der Geschäfte kann bereits beim Abschluss eines einzigen Bankgeschäfts vorliegen, wenn die Absicht besteht, weitere Bankgeschäfte zu tätigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.12.2014, Az. 14 W 2263/14, BeckRS 2015, 02298, Rn. 27). Nicht gewerbsmäßig ist die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bankgeschäften, soweit keine Wiederholungsabsicht besteht (vgl. BGH, DStR 2006, 1847, Rn. 20; Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 22: Mehrzahl von Gelegenheitsgeschäften). Randnummer 53 Auf Seiten der Beklagten zu 1) bestand bei der Vornahme des Geschäfts mit dem Kläger Wiederholungsabsicht. Randnummer 54 Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) und der Zeuge H. vorhatten, Geld von mehreren „Investoren“ in vergleichbarer Weise wie vom Kläger anzunehmen. Randnummer 55 Der Beklagte zu 2) hatte 50 % seiner Anteile an der Beklagten zu 1) an den Zeugen H. übertragen und dieser wurde zum Geschäftsführer bestellt, um das Kupferisotope-Geschäft mit der A. I. GmbH abzuschließen. Aus dem Vertrag mit der A. I. GmbH ergab sich ein Geldbedarf der Beklagten zu 1). Die Transaktionszahlung war bereits seit Ende August 2015 fällig (§ 3 des Vertrags, Anlage B 6). Randnummer 56 Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass 1,5 Mio in Kupferisotope investiert werden sollten. In einer ersten Tranche sollten 750.000,- € an die A. I. GmbH gezahlt werden. Neben dem Kläger seien weitere Investoren vorgesehen gewesen, um auf die 750.000,- € zu kommen. Der vom Kläger erhaltene Betrag habe nicht für das gesamte Geschäft gereicht. Es habe weitere Investoren gegeben, bei denen es sich um Firmen gehandelt habe. Diese hätten aber keine Einzahlungen geleistet. Der Vertrag zwischen der A. I. GmbH und der Beklagten zu 1) sei im Dezember 2015 gekündigt worden. Randnummer 57 Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. sind glaubhaft. Sie waren detailliert und in sich widerspruchsfrei. Auch der Umstand, dass sich eine Einordnung des vom Zeugen unterschriebenen Vertrags als erlaubnispflichtiges Geschäft zu seinen Lasten auswirken könnte, spricht für die Glaubhaftigkeit der Angabe. Gestützt wird die Angabe auch dadurch, dass die Beklagte zu 1) infolge des Vertrags mit der A. I. GmbH einen hohen Geldbedarf hatte, den sie aus eigenen Mitteln nicht hätte erfüllen können. Letzteres folgt aus der Aussage der Zeugin L., die angab, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) sei in 2015 „plus/minus null“ gewesen und es sei in der Firma nach ihrer Erinnerung „insgesamt wenig passiert“. Diese Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat 2015 für die Beklagte zu 1) gearbeitet und hatte Einblick in deren Buchhaltung. Dass der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung angab, die Beklagte zu 1) sei 2015 „im schwarzen Bereich“ gewesen, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte zu 2) hat zur Erläuterung seiner Angabe vor allem auf angebotene Beteiligungen und angebahnte Geschäfte, nicht jedoch auf liquide Mittel verwiesen. Randnummer 58 Da bereits in Bezug auf den Vertrag mit dem Kläger und die geplanten weiteren Darlehensverträge von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen ist, kann offen bleiben, ob daneben die Absicht bestand, dass die Beklagte zu 1) auch Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG erbringt. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, dass vorgesehen gewesen sei, dass die Beklagte zu 1) über das Geschäft mit Versicherungen hinaus als Vertriebsgesellschaft bzw. „Akquisiteur“ für Produkte der Firma „Q.“ tätig werden sollte, zu denen auch Anleihen und Fonds zählten. Randnummer 59 bb. Darüber hinaus erforderte das Geschäft der Beklagten zu 1) einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Entscheidend für das Erfordernis ist der Umfang des Geschäfts, wobei die Schwelle bei Bankgeschäften in der Regel bereits bei relativ geringem Umfang überschritten ist (Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 20). Nach dem Vertrag mit der A. I. GmbH bestand ein Bedarf von jedenfalls 1,5 Mio Euro. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. sollten in einer ersten Tranche 750.000,- € an die A. I. GmbH gezahlt werden und es sollte das Geld hierfür vom Kläger und weiteren Investoren eingenommen werden. Bei der geplanten Annahme von Geldern in dieser Größenordnung ist das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs gegeben, es liegt nicht nur ein Bagatellgeschäft vor (vgl. Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 25). Dass dann außer mit dem Kläger keine weiteren Verträge über „Investments“ geschlossen wurden, steht dem nicht entgegen. Einer Erlaubnis nach § 32 KWG a.F. bedarf derjenige, der Bankgeschäfte betreiben will . Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit dem Kläger bestand bereits die Absicht, von weiteren Investoren Geld für das Kupferisotope-Geschäft zu erhalten. Randnummer 60 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) schon auf Grund ihrer durch die Rechtsform als GmbH begründeten Kaufmannseigenschaft gemäß § 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten musste (vgl. BGH, DStR 2006, 1847, Rn. 19). Randnummer 61 cc. Darauf, ob es sich bei dem Bankgeschäft um das Hauptgeschäft der Beklagten zu 1) oder nur ein Neben- bzw. Hilfsgeschäft handelte, kommt es nicht an (vgl. Schäfer, a.a.O., § 1 Rn. 28). Randnummer 62
- Der Beklagten zu 1) war keine Erlaubnis gem. § 32 KWG a.F. erteilt worden. Randnummer 63
- Der Beklagte zu 2) haftet persönlich. Der Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG kann sich auch gegen den Geschäftsführer richten (vgl. BGH, DStR 2006, 1847, Rn. 10, 28). Randnummer 64 a. Der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Zwar war der Zeuge H. am 10.08.2015 zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt worden (Gesellschafterbeschluss vom 10.08.2015, Anlage B 6, und (Zusatz-)Vereinbarung vom 10.08.2015, Anlage 2 zum Protokoll, Bl. 219 d.A.). Dem Gesellschafterbeschluss ist aber nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer abberufen wurde i.S.d. § 38 GmbHG, sodass es zwei Geschäftsführer der Gesellschaft gab. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht vorgetragen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen zu sein. Randnummer 65 b. Der Beklagte zu 2) hat den Vertrag mit dem Kläger nicht selbst unterschrieben. Dies entbindet den Beklagten zu 2) aber nicht von seiner Verantwortlichkeit (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2017, 547, Rn. 28). Der Vertrag wurde mit seinem Wissen und Wollen geschlossen. Zwar hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2) den Vertragstext vor Vertragsschluss kannte. Der Beklagte zu 2) hat aber eingeräumt, mit dem Zeugen H. darüber gesprochen zu haben, dass dieser einen Vertrag mit dem Kläger erstellen sollte. Der Zeuge H. sollte das Investment für die Beklagte zu 1) als deren „Partner“ durchführen. Investiert werden sollte das Geld in Kupferisotope. Dass ein Vertrag mit der A. I. GmbH geschlossen wurde, aus dem der Bedarf an liquiden Mitteln folgte, war dem Beklagten zu 2) ausweislich der Vereinbarung vom 10.08.2015 (Anlage 2 zum Protokoll, Bl. 181 d.A.) bekannt. Randnummer 66 Auch hat der Zeuge H. ausgesagt, dass der Beklagte zu 2) und er sich über den geplanten Vertrag telefonisch ausgetauscht hätten. Diese Angabe ist glaubhaft. Der Zeuge hat diesbezüglich deutlich gemacht, dass er nur das wiedergebe, was er erinnere. Er hat dabei auch Erinnerungslücken eingeräumt, etwa dazu, wer den Vertrag letztendlich am PC erstellt hat. Dass der Beklagte zu 2) angegeben hat, den Vertragstext erst nach Vertragsschluss gekannt zu haben, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. nicht entgegen. Ein telefonischer Austausch über den geplanten Vertrag bedeutet nicht, dass bereits konkrete Vertragspassagen durchgegangen wurden. Randnummer 67 Da der Vertragsschluss mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 2) erfolgte, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der Beklagte zu 2) bereits vor Vertragsschluss mit dem Kläger telefonierte. Randnummer 68
- Den Beklagten zu 2) traf auch ein Verschulden. Er handelte vorsätzlich. Randnummer 69 a. Ihm war bewusst, dass ein Vertrag mit dem Kläger über dessen „Investment“ geschlossen werden sollte (s. 3). Dem Beklagten zu 2) war angesichts des sich aus dem Vertrag mit der A. I. GmbH ergebenen kurzfristigen Finanzbedarfs auch bewusst, dass allein das Investment des Klägers nicht ausreicht. Die Angabe des Beklagten zu 2), es habe sich bei dem Geschäft mit dem Kläger um ein einmaliges Geschäft für die Beklagte zu 1) gehandelt, ist vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Randnummer 70 b. Dass das angenommene Geld nicht hinreichend abgesichert war, nahm der Beklagte zu 2) billigend in Kauf. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, der Zeuge H. habe ihm vorab mitgeteilt, dass er eine Sicherheit vorsehen werde. Weder hat der Beklagte zu 2) nachgefragt, um was für eine Sicherheit es sich handelt, noch hat er sich – obwohl er Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war – später erkundigt, ob die im Vertrag genannte Sicherheit auch tatsächlich gestellt wurde. Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Beklagten zu 2) gleichgültig war, ob die Sicherheit tatsächlich gestellt wurde. Die Angabe des persönlich angehörten Beklagten zu 2), es sei ihm wichtig gewesen, dass es eine Absicherung des Investments gebe, ist angesichts des Umstands, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nichts unternommen hat, um die Sicherheitsleistung zu gewährleisten oder zumindest zu verifizieren, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass auch nach seinen eigenen Angaben der Beklagte zu 2) die Wichtigkeit der Sicherheit erst betont haben will, als der Vertrag bereits geschlossen worden war und ihm vorlag. Randnummer 71 c. Dem Beklagten zu 2) war auch bewusst, dass die Beklagte zu 1) nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügte. Ob er davon ausging, dass der Zeuge H. über eine Erlaubnis verfügte, ist unerheblich. Da der Vertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen wurde, kam es darauf an, ob diese über eine Erlaubnis verfügte. Randnummer 72 d. Soweit der Beklagte zu 2) davon ausging, dass es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Geschäft handelt, liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Ein Verbotsirrtum ist im Sinne von § 17 Satz 1 StGB unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Jeder ist im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (BGH Urt. v. 16.5.2017, Az. VI ZR 266/16, BeckRS 2017, 116909, Rn. 28). Vorliegend hätte der Beklagte zu 2) vor Abschluss des Vertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) Rechtsrat hinsichtlich der Erlaubnispflicht einholen können und müssen. Randnummer 73
- Durch das gegen § 32 KWG a.F. verstoßene Geschäft ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 120.000,- € entstanden. Das aufgrund des Vertrags investierte Geld stellt einen zurechenbaren Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2013, Az. III ZR 73/12, BeckRS 2014, 00764, Rn. 20). Die Beklagte zu 1) hätte ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG a.F. den Vertrag mit dem Kläger nicht schließen dürfen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger das Geld nicht bei der Beklagten zu 1) investiert hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die Beklagte zu 1) nicht über eine notwendige Erlaubnis verfügt. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er für das Investment Geld aus einem Fonds abgezogen und weiteres Geld von seinem Konto bei der D. abgehoben habe. Dass man für ein Geschäft dieser Art eine Erlaubnis brauche, sei ihm nicht klar gewesen. Hätte er es gewusst, hätte er nachgefragt, ob eine Erlaubnis vorhanden ist. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass er extra Geld aus anderen Investments abgezogen hat. Dass er dies nicht getan hätte, wenn er Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Beklagten zu 1) gehabt hätte, ist mehr als naheliegend. Randnummer 74
- Dass der Beklagte zu 2), falls auch die Beklagten zu 1) später verurteilt werden sollte, mit dieser als Gesamtschuldner haften würde, ist nicht in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH NJW 1990, 2615, 2616; Gehrlein, in BeckOK BGB,
- Ed., § 421 Rn. 13; Kreße, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2017, § 421 BGB Rn. 69). II. Randnummer 75 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. III. Randnummer 76 Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Der Anspruch gemäß Ziffer 1 des Tenors folgt aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG (s. I.). C. Randnummer 77 Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet. Trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 (Seite 31 des Protokolls) hat der Kläger nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass von ihm beauftragte Rechtsanwälte vorgerichtlich gegenüber dem Beklagten zu 2) tätig geworden sind. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift darauf Bezug nimmt, dass die Beklagten jeweils von der Klägerseite außergerichtlich angeschrieben und zum Ersatz des entstandenen Schadens unter Fristsetzung aufgefordert worden seien, fehlt es an Vortrag dazu, dass diese Schreiben von Rechtsanwälten verfasst waren. Der Beklagte zu 2) hat demgegenüber in der Klageerwiderung vorgetragen, kein anwaltliches Aufforderungsschreiben erhalten zu haben. D. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag zur Art der Sicherheitsleistung (S. 2 der Klagschrift) bedarf es angesichts der gesetzlichen Regelung in § 108 ZPO nicht (vgl. Ulrici, in: BeckOK ZPO,
- Ed., § 709 Rn. 9).