Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Arbeitskampf - Versetzung in einen anderen Betrieb Orientierungssatz 1. Der vorübergehende Einsatz von Arbeitnehmern in Betrieben anderer Konzernunternehmen ist unabhängig von seiner Dauer eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs 3 BetrVG, weil darin die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt, die schon wegen der räumlichen Entfernung zu den anderen Konzernunternehmen und des Tätigwerdens in einem fremden, organisatorisch und personell anders strukturierten Umfeld mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (Rn.29) 2. Eine vorübergehende Versetzung iSv. § 95 Abs 3 BetrVG unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs gemäß § 99 BetrVG, und zwar unabhängig vom Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers. (Rn.30) 3. Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes hat zu erfolgen, wenn bei deren uneingeschränkter Aufrechterhaltung die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift. Die durch Art 9 Abs 3 GG geschützte Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit (Kampfparität) verlangen in diesen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. (Rn.31) 4. Ein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Art 9 Abs 3 GG erfasstes und geschütztes Kampfbündnis mit anderen Konzernunternehmen kann nicht zu jedweder Zeit bereits allein aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen und die allein dadurch bestehenden Interessen am Ausgang einer den Arbeitgeber nicht unmittelbar betreffenden Tarifauseinandersetzung begründet werden. Hierzu bedarf es eines darüber hinausgehenden schützenswerten unmittelbaren Außenseiterinteresses am Ausgang der Tarifauseinandersetzung. (Rn.36) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, 25. April 2018, 2 TaBV 1/18, Beschluss nachgehend BAG, 26. Februar 2019, 1 ABR 19/18 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes Hamburg in Betriebe anderer Konzernunternehmen zur Streikabwehr während der Dauer von Streiks in den anderen Konzernunternehmen dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt, wenn die Beteiligte zu 2) nicht selbst bestreikt wird oder selbst Partei einer Tarifauseinandersetzung ist. 2. Im Übrigen werden die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG bei Versetzungen aus dem Betrieb der Arbeitgeberin in einen Betrieb eines anderen Konzernunternehmens während eines dort laufenden Arbeitskampfes. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Fluggastabfertigung am Hamburger Flughafen. Der Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete 9-köpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen der A.-Group. Wie an anderen Flughäfen operativ tätige Dienstleister der Gruppe ist sie Tochter-/Beteiligungsgesellschaft der A. GmbH Holding (vgl. Organigramm Anlage AG 1, Bl. 63 d. A.). Für die einzelnen Unternehmen sind jeweils – inhaltlich divergierende – Tarifverträge geschlossen. Die Beteiligte zu 2) ist Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. Randnummer 3 Ein Arbeitgeberverband der Bodenverkehrsdienstleister besteht nicht. Die Gewerkschaft ver.di strebt allerdings – wie in diversen Verlautbarungen (Anlagen AG 2 – 9, Bl. 64 – 70 f., 130 – 138 d. A.) bekundet – den Abschluss eines Branchentarifvertrages an und führt diesbezüglich Gespräche mit Vertretern der Branchen-Arbeitgeber. Randnummer 4 Im Februar 2017 wurde die S. GmbH (S.), ebenfalls ein Unternehmen der A.-Group, bestreikt. Ziele des Streiks waren 2,00 € pro Stunde mehr für alle Beschäftigten, gleiche Gewinnbeteiligung wie die Beschäftigten der Muttergesellschaft F. ohne Bindung an Krankheitstage, 500,00 € Erholungsbeihilfe für ver.di-Mitglieder, ab dem 15. Beschäftigungsjahr Aufstieg von Vergütungsgruppe 4 in Vergütungsgruppe 5, Laufzeit 12 Monate, vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 (Anlage BR 2, Bl. 100 f. d. A.). Die Tarifverhandlungen sind inzwischen abgeschlossen. Randnummer 5 Am 15. und 16.02.2017 wurden 8 Auszubildende der Beteiligten zu 2) mit deren Einverständnis der S. überlassen und von dieser in S1 als Ersatzkräfte für streikende Arbeitnehmer eingesetzt. Hierüber wurde der Beteiligte zu 1) mit E-Mail vom 14.02.2017 (Anlage BR 1, Bl. 5 f. d. A.) unterrichtet. Seine Zustimmung zu dieser Maßnahme war nicht eingeholt worden. Dies rügte der Betriebsrat umgehend mit E-Mail vom 15.02.2017 (wie vor). Randnummer 6 Die Arbeitgeberin hält im Gegensatz zum Betriebsrat dessen Beteiligung nicht für erforderlich, weil es sich um eine geschützte koalitionsspezifische Betätigung in der Gestalt von unterstützenden Arbeitskampfmaßnahmen gehandelt habe, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats suspendiere. Randnummer 7 Aus Sicht des Betriebsrats war die Arbeitgeberin von dem Streik in S1 allenfalls mittelbar betroffen, sodass er keine Suspendierung bestehender Mitbestimmungsrechte annimmt. Er hält die ohne seine Zustimmung erfolgten Versetzungen des 15. und 16.02.2017 vielmehr für einen großen Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Randnummer 8 Der Beteiligte zu 1) beantragt, Randnummer 9 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend in Betriebe anderer Konzernunternehmen zur Streikabwehr während der Dauer von Streiks in den anderen Konzernunternehmen zu versetzen, ohne den Betriebsrat nach §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen, es sei denn, die Beteiligte zu 2) wird selbst bestreikt oder ist selbst Partei einer Tarifauseinandersetzung; Randnummer 10 2. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € anzudrohen; Randnummer 11 3. festzustellen, dass die vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes Hamburg in Betriebe anderer Konzernunternehmen zur Streikabwehr während der Dauer von Streiks in den anderen Konzernunternehmen dem Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG unterliegt, wenn die Beteiligte zu 2) nicht selbst bestreikt wird oder selbst Partei einer Tarifauseinandersetzung ist; Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 festzustellen, dass die vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Zuweisung anderer Arbeitsbereiche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes Hamburg in Betrieben anderer Konzernunternehmen zur Streikabwehr während der Dauer von Streiks in den anderen Konzernunternehmen dem Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG unterliegt, wenn die Beteiligte zu 2) nicht selbst bestreikt wird oder selbst Partei einer Tarifauseinandersetzung ist; Randnummer 14 höchst hilfsweise, Randnummer 15 festzustellen, dass die vorübergehende Zuweisung anderer Arbeitsbereiche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes Hamburg in den Betrieb der S. GmbH zur Streikabwehr während der Dauer von Streiks bei der S. GmbH dem Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG unterliegt, wenn die Beteiligte zu 2) nicht selbst bestreikt wird oder selbst Partei einer Tarifauseinandersetzung ist. Randnummer 16 Die Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 17 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 18 Für den weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II Randnummer 19 1. Die – entsprechend der Antragschrift vom 27.02.2017 – als Hauptanträge zu verstehenden Anträge zu 1) und 2) sind zulässig (§ 23 Abs. 3 BetrVG), insbesondere auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind jedoch nicht begründet. Randnummer 20 Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vorname einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Daraus folgt, dass nicht jede Pflichtverletzung des Arbeitgebers einen Unterlassungsanspruch begründet. Es muss sich vielmehr um einen objektiv erheblichen und offensichtlichen Pflichtenverstoß oder um einen wiederholten leichteren Verstoß handeln, um als „grob“ im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG qualifiziert zu werden. Kein grober Verstoß liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage nach einer vertretbaren, also nicht abwegigen und die gesetzliche Lage bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung verkennenden Rechtsansicht handelt (vgl. zusammenfassend Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 28. Auflage, § 23, Rn. 63). Randnummer 21 Dies zugrunde gelegt waren die Hauptanträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Denn die Arbeitgeberin nimmt nicht grundsätzlich in Abrede, dass es sich bei der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an ein Konzernunternehmen und ihrem Einsatz in dessen Betrieb um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, und ebenso wenig, dass derartige Versetzungen grundsätzlich der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung aus §§ 99 f. BetrVG unterfallen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie - spiegelbildlich zum Unterstützungsstreik – berechtigt sei, als unterstützende Arbeitskampfmaßnahme einem streikbetroffenen Konzernunternehmen Streikbrecher zur Streikabwehr zur Verfügung zu stellen, und dass dies als koalitionsspezifische Betätigung ausnahmsweise die Mitbestimmungsrechte aus §§ 99 f. BetrVG suspendiere. Randnummer 22 Unabhängig davon, ob dieser Auffassung im Ergebnis zu folgen ist, handelt es sich in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht um einen völlig abwegigen, also unter keinem Aspekt unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretbaren Rechtsstandpunkt. Randnummer 23 2. Der somit zur Entscheidung anfallende, entsprechend der Antragsschrift vom 27.02.2017 als Hilfsantrag zu verstehende Feststellungsantrag zu 3) ist allerdings sowohl zulässig als auch begründet. Randnummer 24
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