zugehen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. (Rn.45)
reichenden Abstand des verletzenden Zeichens nicht mehr
gegangen werden. (Rn.61) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland - im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „OROCHATA“ , insbesondere in der Form „LICOR 43 OROCHATA“ oder in der Form der EU-Anmeldung 14 970 371 „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ auf alkoholischen oder alkoholhaltigen Getränken und/oder alkoholischen oder alkoholhaltigen Mischgetränken oder auf deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - alkoholische oder alkoholhaltige Getränke und/oder alkoholische oder alkoholhaltige Mischgetränke unter dem Zeichen „OROCHATA“ insbesondere in der Form „LICOR 43 OROCHATA“ oder in der Form der EU-Anmeldung 14 970 371 „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, - alkoholische oder alkoholhaltige Getränke und/oder alkoholische oder alkoholhaltige Mischgetränke unter dem Zeichen „OROCHATA“ insbesondere in der Form „LICOR 43 OROCHATA“ oder in der Form der EU-Anmeldung 14 970 371 „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ einzuführen oder
zuführen oder - das Zeichen „OROCHATA“ für alkoholische oder alkoholhaltige Getränke und/oder alkoholische oder alkoholhaltige Mischgetränke insbesondere in der Form „LICOR 43 OROCHATA“ oder in der Form der EU-Anmeldung 14 970 371 „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ in Geschäftsbriefen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftskorrespondenz, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen oder in der Werbung zu benutzen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
kunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter vorstehender Ziffer 1 genannten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe der Art und Weise der Benutzung der Bezeichnung für alkoholische oder alkoholhaltige Getränke und/oder alkoholische oder alkoholhaltige Mischgetränke, der betriebenen Werbung für diese sowie der erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Ländern und Werbeträgern, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege.
den Vertriebswegen zu entfernen.
geführt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen „LICOR 43 OROCHATA“ und „LICOR 43 OROXATA“ einerseits und „RumChata“ andererseits bestehe. Die Klägerin hat insoweit Rechtsmittel eingelegt, die Beschwerden wurden vom spanischen Markenamt zurückgewiesen. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor, dass sie das Zeichen RUMCHATA in Deutschland benutze: So werde das Produkt an 180 Verkaufsstellen und in den großen Kaufhäusern von Galeria Kaufhof, Karstadt, bei Butter Lindner und im Frischeparadies sowie bei 5 Edeka-Partnern, also in etwa 50-60 Edeka-Supermärkten bundesweit, verkauft. Außerdem werde RUMCHATA über den Großhändler Chefs Culinar, der bundesweit viele Hotels und Restaurants beliefere, sowie im KaDeWe in Berlin, im Alsterhaus in Hamburg bei Käfer und bei Böhm angeboten. Randnummer 8 Die Internetseite www. r..com lasse sich
weislich der Anlage K 16 über die „Sprachauswahl“ auch auf Deutsch einstellen und richte sich somit auch an den deutschen Verkehr. Im Übrigen verfüge gerade der angesprochene junge Verkehr über
reichende Kenntnisse der englischen Sprache, um auch eine englischsprachige Website zu verstehen. Randnummer 9 Sie benutze auch das Zeichen „CHATA“. So stünden auf dem Flaschendeckel in Gold eingeprägt, wie
Anlage K 2 ersichtlich, die Worte „The Original CHATA Brand RumCream“. CHATA werde hier durch Blockbuchstaben und eine deutlich größere Schrifttype gegenüber den anderen Worten hervorgehoben. Somit werde CHATA auch in Alleinstellung benutze. Die Gestaltung des Schriftzuges RUMCHATA auf der Flasche gemäß Anlage K 1 erlaube es auch, das Zeichen als RUM CHATA in 2 Worten wahrzunehmen. Da „RUM“ als beschreibend verstanden werde, werde „CHATA“ auch in dieser Hinsicht in Alleinstellung wahrgenommen. In der Presse werde das Wort CHATA
weislich der Anlage K 14 auch allein verwendet. Randnummer 10 Die Klägerin meint, dass ihr Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte
UMV und hier in erster Linie
der IR-Marke IR 1 225 520 RUMCHATA, an zweiter Stelle
der IR-Marke IR 1 018 278 RUMCHATA, an dritter Stelle
der IR-Marke IR 1 225 264 CHATA und an vierter Stelle
der IR-Marke IR 1 154 003 CHATA) bzw.
3 a UWG zustünden. Randnummer 11 Der Anspruch
UMV ergebe sich, weil zwischen RUMCHATA einerseits und OROCHATA andererseits nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe, sondern zugleich eine dadurch begründete Verwechslungsgefahr, dass die Klägerin neben der IR-Marke RUMCHATA und einer weiteren IR-Marke RUMCHATA auch über zwei IR-Marken CHATA verfüge, was im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr bzw. einer assoziativen Verwechslungsgefahr zu sehen sei. Bei identischen Waren seien sich die Marken hochgradig ähnlich. Randnummer 12 Der Bestandteil „LICOR 43 Cuarenta y tres“ des Zeichens der Beklagten werde als Dachmarke wahrgenommen, OROCHATA sei in dem Gesamtzeichen prägend und habe zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung. Es bestehe jedenfalls die Gefahr, dass das Gesamtzeichen der Beklagten vom Verkehr auf die Bezeichnung „OROCHATA“ verkürzt werde was durch einige Blogger und Tester schon geschehe. Die Beklagte selbst verwende das Wort OROCHATA schon in Alleinstellung auf dem Halsetikett, der zusätzliche Text auf dem Deckel befindet sich in einem 90-Grad-Winkel zum Halsetikett und werde deshalb nicht zusammen mit OROCHATA gelesen. Auf den Gläsern sei das Wort OROCHATA deutlich größer geschrieben als der Markenbestandteil „LICOR 43 Cuarenta y tres“. Randnummer 13 Außerdem bestehe eine assoziative Verwechslungsgefahr. Deutsche Verbraucher seien mit der Praxis der Spirituosenindustrie vertraut, dass das Wort „ORO“ für ein Premium-Produkt in einer Produktlinie verwendet werde. CHATA sei ein unterscheidungskräftiges Element für die angesprochenen deutschen Verbraucher, während ORO Gold bedeute und so auch den deutschen Verbrauchern verständlich sei. Somit brächten diese OROCHATA sofort mit RUMCHATA und CHATA in Verbindung. Randnummer 14 Der Anspruch auf
kunft folge
G, derjenige auf Schadensersatz
G. Die Beklagte habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, da sie von den prioritätsälteren Rechten der Klägerin gewusst habe. Der Anspruch auf Vernichtung und Rückruf
dem Vertrieb folge
G. Randnummer 15 Der Anspruch wegen wettbewerbsrechtlicher Herkunftstäuschung bestehe, weil die Flaschenform extrem ähnlich gestaltet sei, das Zusammenspiel der verschiedenen Elemente führe zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Einkerbungen am Flaschenhals könnten nicht dazu führen, eine Verwechslung
zuschließen. Randnummer 16 Die Klägerin hatte die Unterlassungsanträge zunächst ohne die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland“ hinter den Worten „zu unterlassen“ angekündigt. Randnummer 17 Sie beantragt nunmehr, Randnummer 18 wie erkannt. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie weder Rechte der Klägerin an ihren Marken „RUMCHATA“ und „CHATA“ verletze noch sich unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 lit a. UWG verhalte. Randnummer 22 Sie trägt vor, dass sich die Homepage der Klägerin www. r..com schon nicht an deutsche Kunden richte, was die „com-Endung“ der Domain zeige, sowie dass die Seite nur auf Englisch und Spanisch und nicht auf Deutsch verfügbar sei. Weiter sei für die Benutzung der Seite ein Mindestalter von 21 Jahren festgelegt, was der relevanten Altersgrenze der USA und nicht Deutschlands entspreche. Auch die Präsenz der Klägerin in sozialen Medien zeige lediglich einen Bezug zum US-amerikanischen Markt. Randnummer 23 Es bestehe keine Zeichenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr. Der Bestandteil OROCHATA präge das Gesamtzeichen der Beklagten nicht und nehme auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein. Randnummer 24 Das vorangestellte, bekannte und graphisch hervorgehobene Zeichen „43 CUARENTA Y TRES“ präge den Gesamteindruck jedenfalls mit. „43 CUARENTA Y TRES“ verfüge über Kennzeichnungskraft, da der deutsche Verkehr nicht über spanische Sprachkenntnisse verfüge, so dass es sich für ihn um eine Phantasiebezeichnung handle. Auch der Zeichenbestandteil ORO in OROCHATA sei nicht beschreibend, da das Wort „ORO“ dem deutschen Verbraucher nicht verständlich sei. Zu dem Wort „ORO“ habe das europäische Gericht erster Instanz bereits festgestellt, dass es für den nicht spanisch- und italienischsprachigen Verkehr nicht verständlich und daher von jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft sei. Randnummer 25 Bei Gegenüberstellung der Bestandteile RUMCHATA mit OROCHATA bzw. CHATA mit OROCHATA bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil die Zeichen sich deutlich in Gesamteindruck und Klang unterschieden, insbesondere die prägenden Zeichenanfänge wichen voneinander ab. OROCHATA werde vom deutschen Verkehr zudem als Phantasiebegriff verstanden, während der Wortanfang „Rum“ dem Durchschnittsverbrauchers als Name hochprozentiger Alkoholika geläufig sei, so dass er mit dem Wort „RUMCHATA“ den Bereich alkoholischer Getränke verbinde. UWG-Ansprüche schieden schon wegen der abweichenden Flaschengestaltung
. Da nach der Rechtsprechung dem Wortanfang besondere Bedeutung zukomme und vorliegend die ersten drei Buchstaben „Rum“ bzw. „Oro“ völlig verschieden seien, werde der Verbraucher auch die beiden Worte „Rumchata“ und „Orochata“ als unterschiedlich empfinden. Der Vergleich von „Chata“ und „OROCHATA“ führe wegen der unterschiedlichen Wortanfänge und der unterschiedlichen Wortlänge zu einem Eindruck der Unähnlichkeit. Randnummer 26 Sogar wenn man vom Vorliegen eines Serienzeichens „LICOR 43 CUARENTA Y TRES“
gehe, führe das nicht dazu, dass dieser Bestandteil in der Bedeutung für den Gesamteindruck automatisch zurücktrete. Der Bundesgerichtshof habe bei der Würdigung des Einzelfalles INTERCONNECT/T-InterConnect in Bezug auf das Zeichen „T-“ entschieden, dass, da der Verkehr den vorangestellten Bestandteil „T-“ nicht vernachlässige, diesem jedenfalls eine das angegriffene Gesamtzeichen mitprägende Bedeutung zukomme. Randnummer 27 Vorliegend sei der vorangestellte Bestandteil „LICOR 43 CUARENTA Y TRES“ durch die grafische Gestaltung des Bildzeichens hervorgehoben und nehme den meisten Raum ein, so dass er eine mitprägende Bedeutung habe. Bei Gegenüberstellung der Zeichen RUMCHATA bzw. CHATA mit dem Gesamtzeichen der Beklagten bzw. dessen Wortbestandteilen „LICOR 43 CUARENTA Y TRES OROCHATA“ bestünden erhebliche visuelle sowie klangliche Unterschiede, eine Zeichenähnlichkeit liege nicht vor. Der Bestandteil OROCHATA habe im Gesamtzeichen keine selbständig kennzeichnende Stellung und präge das Gesamtzeichen auch nicht. Für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung müssten besondere Umstände vorliegen, die es erlaubten, einzelne Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens als selbständig kennzeichnend anzusehen. Solche Umstände könnten zwar bei einem Serienzeichen vorliegen, dieser Grundsatz gelte aber nicht, wo der Zusatz das Zeichen insbesondere aufgrund seiner Bekanntheit mitpräge. Randnummer 28 Eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe mangels Bekanntheit der älteren Marke innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise nicht. Das Produkt der Klägerin „RUMCHATA“ sei auf dem deutschen Markt weitgehend unbekannt. Eine Nutzung von „CHATA“ in Alleinstellung werde von der Klägerin nicht einmal behauptet. Randnummer 29 Auch nach der Auffassung des spanischen Markenamtes und der Beschwerdeinstanz liege keine Verwechslungsgefahr vor (Anlage B 14). Randnummer 30 Die Klägerin versuche, die Beklagte zu behindern, was sich schon daran zeige, dass die Klägerin die Marke der Beklagten OROCHATA in drei Varianten in Mexiko angemeldet habe. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 verwiesen. Randnummer 32 Die Entscheidung ergeht nach Zustimmung der Parteien nach § 128 II ZPO im schriftlichen Verfahren. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 34 Die Kammer legt den Antrag zu 1), Spiegelstrich 4, entsprechend den vorangehenden Anträgen zu 1) Spiegelstriche 1 bis 3, als auf alkoholische oder alkoholhaltige Getränke und/oder alkoholische oder alkoholhaltige Mischgetränke bezogen
. Ein abstrakter Antrag ist ersichtlich nicht gewollt und nicht begründet worden. I. Randnummer 35 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
b, 189 UMV (VO 2017/1001 vom 14.6.2017),
G, § 242 BGB,
G und
G zu. 1. Randnummer 36 Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte
b, 189 UMV (VO 2017/1001 vom 14.6.2017) zu. Es liegt Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gemäß Art. 9 II b) UMV für das Publikum zwischen dem für die Klägerin geschützten Zeichen und demjenigen der Beklagten vor. Denn es besteht Warenidentität bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagmarke RUMCHATA und vorhandener Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagmarke und der angegriffenen Marke. Randnummer 37 Da sich die 2014 registrierte Klagmarke RUMCHATA noch in der Benutzungsschonfrist befindet, kommt es auf ihre Benutzung im deutschen Markt nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrem Produkt RUMCHATA bereits entsprechend ihrem Vortrag im deutschen Markt präsent ist. Soweit die Internetseite www. r..com schon entsprechend dem Vortrag der Beklagten nur auf Englisch und Spanisch und – entgegen der Anlage K 16 – nicht auf Deutsch verfügbar wäre, schlösse dies nicht
, dass die Seite sich auch an den deutschen geschäftlichen Verkehr richtete, solange für diesen nicht jegliche Bestellmöglichkeit
geschlossen wäre. Dies ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. a. Randnummer 38 Die Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringerer Grad an Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad an der Zeichenähnlichkeit oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft
geglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2009., Az. I ZR 102/07 – AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. [2010], § 14 Rz. 371 ff. m.w.N.; 431 m.w.N). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. C-120/04 – Thomson Life, Rz. 28). aa. Randnummer 39 Vorliegend besteht Warenidentität, die an erster Stelle geltend gemachte Klagmarke IR 1225520 RUMCHATA ist in Klasse 33 für alkoholische Getränke außer Bieren, die weiteren Zeichen der Klägerin sind für alkoholische Getränke außer Bieren sowie für alkoholische Mischgetränke, insbesondere ein sahnebasiertes Getränk mit Rum und Horchata-Geschmack, das Zeichen der Beklagten ist in Klasse 33 für Liköre eingetragen (Anlage K 4). bb. Randnummer 40 Die Kennzeichnungskraft der Klagmarke RUMCHATA ist durchschnittlich. cc. Randnummer 41 Es besteht Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagmarke RUMCHATA IR 1 225 520 einerseits und „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ in der
Anlage K 4 ersichtlichen Gestaltung andererseits.
zugehen, weil mit OROCHATA ein mit RUMCHATA teilweise übereinstimmendes und damit ähnliches Zeichen in eine komplexe Marke aufgenommen worden ist und weil OROCHATA dort eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. (a) Randnummer 45 Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Dasselbe gilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil kombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen übereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist nämlich der bereits erörterte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect)). Dem Bestandteil kommt damit eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, die ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung verleiht. Stimmt der selbständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon
geht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Randnummer 46 Dies ist vorliegend gegeben: Mit dem Wort „Orochata“ ist ein der älteren Marke „Rumchata“ ähnlicher Bestandteil dem Zeichen „LICOR 43 cuarenta y tres“ hinzugefügt worden. Dieser Bestandteil ist dem Verkehr vertraut. Denn das Produkt „LICOR 43 cuarenta y tres Original“ ist auf dem europäischen und deutschen Markt seit langem präsent, nach Deutschland werden jährlich deutlich mehr als 1 Million Flaschen des Produktes exportiert. Dementsprechend gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04 Rz. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Randnummer 47 Der Bestandteil „OROCHATA“ behält im Gesamtzeichen der Beklagten daher eine selbständig kennzeichnende Stellung. (b) Randnummer 48 Hinzu kommt, dass der Verkehr aufgrund der graphischen Gestaltung das eingetragene Bildzeichen der Beklagten nicht als einheitliches Gesamtzeichen, sondern als zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen auffasst. Denn im Zeichen der Beklagten sind die Zeichenbestandteile deutlich voneinander abgesetzt, so dass sie als eigenständige Zeichenbestandteile wahrgenommen werden. Randnummer 49 Ob mehrere Elemente ein einheitliches Gesamtzeichen bilden, das dann auch nur als solches angegriffen werden kann, oder ob es sich um mehrere gesonderte Kennzeichnungen (Mehrfachkennzeichnung) handelt, von denen jede isoliert angreifbar ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2007, Az. I ZR 33/05 = GRUR 2008, 254, 256 – Rz. 29 ff. - The Home Store; BGH, GRUR 2005, 423, 425 – Staubsaugerfiltertüten; BGH, GRUR 2009, 766, 771 – Stofffähnchen; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.Aufl. 2015, § 14 Rz. 272). Die räumliche Trennung, die Verwendung unterschiedlicher Sprachen und einer abweichenden graphischen Gestaltung, ebenso die Verwendung verschiedener Zeichenformen können zum Beispiel dafür sprechen, dass nicht mehrere Bestandteile eines Gesamtzeichens, sondern mehrere Zeichen vorliegen (BGH, GRUR 2008, 254, 256 – The Home Store; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11.Aufl. 2015, § 14 Rz. 272). Sind dagegen mehrere Wortbestandteile durch einen Bindestrich verbunden, spricht dies für eine Wahrnehmung als einheitliches Zeichen (BGH, Urteil vom 28.6.2007, Az. I ZR 132/04, Rz. 27-29 = GRUR 2008, 258, 260 - INTERCONNECT/T-Interconnect). Randnummer 50 Die Bestandteile des als Bildmarke eingetragenen Zeichens „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ (Anlage K 4) der Beklagten werden als eigenständig wahrgenommen. Randnummer 51 Optisch besteht die Marke
einem graphisch auffällig gestalteten oberen Bereich um die in weißer Schrift hervorgehobene und auf einem schwarzen kreisförmigen Untergrund präsentierte Zahl „43“, über der in goldener Schrift und deutlich geringerer Schriftgröße das Wort „LICOR“ und unter der in gleicher Weise die Worte „CUARENTA Y TRES“ stehen. Der schwarze Kreis, der wie ein Emblem gestaltet ist, wird durch eine goldene, eine schwarze und schließlich eine breitere weiße Umrandung nochmals vor einem in Art eines Mosaikfußboden gestalteten und in den Farben gelb, braun, beige, grau, bordeauxrot, violett und orange jeweils in unterschiedlichen Helligkeitsstufen und zudem in weiß gehaltenen Hintergrund deutlich hervorgehoben. Der mosaikähnliche Hintergrund wird zur unteren Hälfte des Gesamtzeichens hin heller und verliert sich schließlich in einer weißen Fläche auf der in schwarzer Schrift etwa im unteren Drittel des Zeichens das Wort „OROCHATA“ steht. Die Schriftgröße von „OROCHATA“ liegt zwischen der Größe der „43“ und den deutlich kleiner geschriebenen Worten „LICOR“ und „CUARENTA Y TRES“. Randnummer 52 Graphisch ist das Wort „OROCHATA“ damit deutlich von der oberen Hälfte des Zeichens abgesetzt, es ist weder durch die Schriftgröße noch durch die Schriftart den im oberen Teil des Zeichens stehenden Worten angeglichen. Zudem steht es vor einem einheitlich weißen Hintergrund, dessen ruhige Gestaltung in deutlichem Gegensatz zum oberen Teil des bunt und verspielt gezeichneten Etikettzeichens steht. Randnummer 53 Hinzu kommt, dass die Beklagte seit Jahrzehnten den Likör „LICOR 43 Cuarenta y tres ORIGINAL“ erfolgreich in Deutschland und in ganz Europa vertreibt.
weislich des von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Zeitungsausschnitts
dem Jahr 2003
der Zeitschrift „Getränkefachgroßhandel“ ist der Licor 43 der meistgetrunkene und bekannteste Likör
Spanien, nach Deutschland werden jährlich deutlich mehr als 1 Million Flaschen exportiert. Dementsprechend ist das Zeichen „LICOR 43 Cuarenta y tres ORIGINAL“ jedenfalls einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise vertraut, so dass davon
zugehen ist, auch
diesem Grunde das Zeichen „LICOR 43 Cuarenta y tres OROCHATA“ in Abgrenzung zu dem alten Zeichen als „OROCHATA“ gegenüber dem „ORIGINAL“ verkürzt wird. Dass diese Verkürzung tatsächlich geschieht, hat die Klägerin durch Vorlage von
drucken verschiedener Blogger-Sites gemäß den Anlagen K 6 und K 7 belegt. Randnummer 54 Die Beklagte selbst trifft diese Unterscheidung bei der Etikettierung der Flasche, wie
der Abbildung auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 16.2.2017 (Bl 55 d.A.) hervorgeht: Um den Flaschenhals befindet sich eine Banderole mit der Aufschrift „OROCHATA“, hier wird dieser Bestandteil der Bildmarke von der Beklagten in Alleinstellung benutzt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Rest des Zeichens auf dem Flaschendeckel zu finden und in Aufsicht zu sehen sei, ist dies aber nicht die Ansicht, die dem Verkehr in einem Supermarktregal oder in einer Bar, in der der Deckel entfernt und durch einen Portionierer ersetzt wird, regelmäßig entgegentritt. Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommt es nicht allein auf den so genannten „Point of Sale“ an, vielmehr kommt es auf die abstrakte Gefahr von Verwechslungen an (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rz. 25 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12.11.2002, Az. C-206/01, - Arsenal Football Club plc, Rz 57), so dass Verwechslungsgefahren durch die Art der Markennutzung auch zu späteren Zeitpunkten zu berücksichtigen sind. Auf dem Flaschenhals des Produktes der Beklagten zu sehen ist – außer bei der seltenen Perspektive von schräg oben nach unten – nur der Einzelbestandteil OROCHATA in Alleinstellung, dieser Bestandteil allein ist dementsprechend im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Randnummer 55 Auch eine klangliche Ähnlichkeit ist anzunehmen. Denn in der Kommunikation wird das Produkt der Klägerin als „Rumchata“ bzw. „Rum Chata“ bezeichnet, das der Beklagten als „Orochata“ verkürzt. (c) Randnummer 56 Zwischen „Rumchata“ und „Orochata“ besteht eine mittelgradige Zeichenähnlichkeit. Randnummer 57 Rumchata und Orochata enden beide klanglich und schriftbildlich identisch mit den Silben „chata“. In diesen Silben sind beide Worte bedeutungslos. Die Wortanfänge sind ähnlich im Klang durch die Vokale „u“ bzw. „o“ und schriftbildlich durch den Konsonanten „r“, der in beiden Worten vorkommt. Die Silbenzahl der Worte ist mit 3 bzw. 4 Silben zwar unterschiedlich. Aber auch die Worte in ihrer Gesamtlänge sind bedeutungslos, wobei der Bestandteil „Rum“ von „Rumchata“ auf das enthaltene alkoholische Getränk verweist und das Gesamtwort leichte Anklänge an ein spielerisches „Rumtata“ hat, die aber nicht zwingend sind. Randnummer 58 Bei dem Wort „Orochata“ werden spanisch- und italienischsprachige Teile des Verkehrs den Wortanfang „Oro“ als „Gold“ erkennen und/oder das Wortspiel mit dem spanischen Wort „Horchata“ verstehen und OROCHATA damit
schließlich als Ergebnis dieses Wortspiels wahrnehmen. Relevante Anteile des Verkehrs in Deutschland messen den Worten „Oro“ und „Orochata“ aber keine Bedeutung bei und gewichten jede der für sie bedeutungslosen Silben gleich, so dass sich die Beurteilung der Ähnlichkeit der Worte im Ergebnis auf die schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit reduziert. Randnummer 59 Die Benutzung des Zeichens „Orochata“ wird in der optischen Gestaltung gemäß Anlage K 4 und den z.B.
den Anlagen K 5, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 ersichtlichen Verwendungsformen auf der Flasche von den angesprochenen Verkehrskreisen auch als herkunftshinweisend verstanden und ist markenmäßig. Dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund einer allgemeingültigen und überwiegend verbreiteten Übung im Spirituosenbereich „Orochata“ als (beschreibende) Bezeichnung der Geschmacksrichtung erkennen müssten, ist nicht ersichtlich. Die von Beklagtenseite angeführten Getränke Baileys, Martini und Bacardi können eine solche Gewöhnung des Verkehrs an Marktgepflogenheiten nicht belegen – zumal allein Baileys mit „Coffee Flavour“ und „Pumpkin Spice“ deutlich auf Geschmacksrichtungen verweisen, während Martini mit „Bianco“, „Rosso“ und Rosato“ und Bacardi mit „Black“ und „Gold“ wohl eher auf die Farbe des Getränks abheben. Randnummer 60 „Rumchata“ und „Orochata“ bleiben in den Bestandteilen „chata“ schriftbildlich und klanglich identisch, in den vokaldominierten Wortanfängen „Rum“ und „Oro“ ähnlich. Unter Berücksichtigung der genannten Unterschiede, der Teilidentität der Worte und der Ähnlichkeit der Wortanfänge geht die Kammer von einer mittelgradigen Zeichenähnlichkeit von „Rumchata“ und „Orochata“
. Randnummer 61 Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Verkehr die beiden Zeichen „Rumchata“ und „Orochata“ in aller Regel nicht nebeneinander, sondern getrennt wahrnimmt, und vor dem Hintergrund, dass vollständige Warenidentität gegeben ist, kann von einem
reichenden Abstand des Zeichens der Beklagten
Sicht der Kammer bei der gegebenen klanglichen und schriftlichen Ähnlichkeit nicht mehr
gegangen werden. dd. Randnummer 62 Nach der Wechselwirkungslehre ist bei Vorliegen von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagzeichens RUMCHATA und mittelgradiger Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr i.S.d. Art. 9 II b) UMV
zugehen. 2. Randnummer 63 Der
kunftsanspruch ergibt sich
G, § 242 BGB.
den Vertriebswegen ergibt sich
G. II. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.