2, 286 BGB setzt grundsätzlich eine Fristsetzung voraus. Die vertragliche Verpflichtung, notwendige Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, macht eine Mahnung nicht entbehrlich. (Rn.39) Tenor
des Vertrages einzustehen.
2 bestehen – neben den Ansprüchen auf Beseitigung von an dem Vertragsgegenstand verursachten Schäden – Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere auf Ersatz solcher Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, nur (soweit hier allenfalls maßgeblich) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei im Falle der leichten Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Randnummer 28 a.a.) Ein darauf beruhender Anspruch wird nicht bereits durch die in § 6 des Vertrages vorgesehene Regelung ausgeschlossen. Darin garantiert die Beklagte der Klägerin eine technische Verfügbarkeit in Höhe von jährlich 97 %, die unstreitig trotz der gerügten Wartungs- und Instandsetzungsfehler eingehalten worden ist. Randnummer 29
6 am Ende ist geregelt, dass der Kunde aufgrund zu geringer Verfügbarkeit der WEA ausschließlich den dort vorgesehenen pauschalierten Schadensersatz erhält und dass darüber hinausgehende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der garantierten Verfügbarkeit ausgeschlossen sind. Randnummer 30 Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Regelung lediglich auf den Fall, dass die garantierte Verfügbarkeit nicht erreicht worden ist. Sie beschränkt den Schadensersatzanspruch in dem Fall unabhängig davon, ob dem ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zugrunde liegt oder nicht. Demgegenüber ist nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, dass jenseits der garantierten Verfügbarkeit bei Vorliegen der übrigen vertraglichen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, auch soweit ursächlich die Windkraftanlage außer Betrieb geraten ist und daraus Ertragsausfälle herrühren. Schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung lässt sich daraus nicht herleiten, dass generell Ertragsausfälle nur im Rahmen der Regelung des § 6 ausgeglichen werden sollten. In Hinblick darauf, dass derartige Ansprüche verschuldensabhängig wären, würde dies auch entgegen der Auffassung der Beklagten das „geschlossene Garantiesystem des Vertrages“ nicht durchbrechen. Im Garantiefall wäre aufgrund der Ausschlussregelung die Haftung auf den pauschalen Schadensersatzanspruch beschränkt. Im Übrigen gehen Unklarheiten zulasten des Verwenders, d.h. der Beklagten, so dass grundsätzlich nicht von einem Ausschluss der hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche auszugehen ist. Randnummer 31 a.b.) Voraussetzung für den hier geltend gemachten Schaden ist
, 10 des Vertrages, dass die Beklagte wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Randnummer 32
des Vertrages schuldet die Beklagte die Überwachung eingehender Meldungen mit Hilfe eines Fernüberwachungssystems rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr. Sobald bei der Beklagten Fehlermeldungen auflaufen, hat die Beklagte unverzüglich eine Ferndiagnose durchzuführen und sofern ein Fehler vorliegt, unverzüglich Gegenmaßnahmen einzuleiten. Online zu behebende Fehler sind online zu beheben. Für andere Fehler ist das nächst verfügbare Service-Team zur Instandsetzung vor Ort zu entsenden.
1 des Vertrages hat die Beklagte die Betriebsbereitschaft der Windkraftanlage zu bewahren und dafür unverzüglich alle hierfür erforderlichen, sach- und fachgerechten Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
2 hat die Beklagte alle gängigen Ersatzteile auf den Servicewaren bzw. in den Servicestützpunkten zu bevorraten und Großkomponenten kurzfristig zu beschaffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vertraglichen Regelungen Bezug genommen. Randnummer 33 Bei der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung von Instandsetzungsverpflichtungen handelt es sich ggf. um die Verletzung wesentliche Vertragspflichten im Sinne von § 10 Abs. 2 des Vertrages. Da sie der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage dienen, handelt es sich ferner um werkvertragliche Verpflichtungen, wie sich dies darüber hinaus auch aus § 8 des Vertrages ergibt. Randnummer 34 Dass die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen sind und zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt haben, hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Randnummer 35 So ergibt sich bereits aus den von der Klägerin den Rechnungen Anlagen K3 und K4 beigefügten Berichten, dass die Beklagte jeweils nach den auftretenden Fehlern vor Ort gewesen ist und verschiedene Maßnahmen ergriffen hat, zum Teil wurden Teile ausgetauscht (20.2.: Widerstandsplatinen, 24.2.: Steuerrechner ausgetauscht, 25.2.: Buskabel durchgetauscht, Anfang März: IGBT ausgetauscht, im August schließlich ein Steuergerät). Dass die Beklagte nicht jeweils auf Fehlermeldungen reagiert hat, hat die Kläger nicht, bzw. (bezogen auf die Zeit zwischen März und August 2016) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Randnummer 36 Sie behauptet denn schließlich auch, dass die Beklagte nicht die richtigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Störungen nachhaltig zu beseitigen. Soweit die Klägerin behauptet, es sei zeitweise kein hinreichend sachkundiges Umrichterteam vor Ort gewesen, ist dieser pauschal gehaltene Vortrag unsubstaniiert. Unter Berufung auf die Stellungnahme des Zeugen C. behauptet die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz, dass gleich am Anfang das Steuergerät am Umrichter hätte getauscht werden müssen. Dies beruhe auf Erfahrungswerten, wonach nach einem Austausch von Steuergeräten nur noch vereinzelt Umrichterstörungen auftreten würden. Schon diese Ausführungen vermögen nicht hinreichend substantiiert darzulegen, dass die getroffenen Maßnahmen fehlerhaft waren und dass der bereits anfängliche Ersatz des Steuergeräts geeignet gewesen wäre, die in der Zukunft auftretenden Umrichterfehler sämtlich zu beseitigen; denn so erklärt die Klägerin selbst, dass Umrichterstörungen nur noch vereinzelt auftreten würden, woraus zu schließen ist, dass der Austausch des Steuergeräts weder die in der Folgezeit aufgetretenen Störungen noch den geltend gemachten Schaden zwangsläufig verhindert hätten. Dass es jeweils überflüssig gewesen wäre, die insbesondere im Februar 2016 ausgetauschten Teile zu ersetzen, trägt die Klägerin nicht vor. Eine Beweisaufnahme hierüber würde demgegenüber eine unzulässige Ausforschung darstellen. Randnummer 37 Ferner trägt die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vor, dass das Auslösen des Leistungsschalters an der Mittelspannungsanlage auf eine defekte Notstromversorgung zurückzuführen gewesen sei. Der Wechsel der Batterie wäre mit einem Aufwand von ca. 15 Minuten verbunden gewesen. Die Beklagte habe die Schaltanlage nicht nur ungenügend gewartet, das Team der Beklagten habe den Batteriewechsel darüber hinaus auch abgelehnt und die Meinung vertreten, dass ein ortsansässiger Elektriker zu beauftragen sei. Dieser von der Beklagten in einem weiteren Schriftsatz bestrittene Vortrag ist jedoch aus den noch später darzulegenden Gründen nicht aufzuklären. Randnummer 38 Auch bezüglich des für die Zeit vom 12.8 (Freitag) bis 15.8.2016 (Montag) geltend gemachten Ausfalls ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, das Steuergerät, dessen Defekt zu dem Zeitpunkt festgestellt wurde, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auszutauschen, hat die Klägerin, wie dargelegt, nicht hinreichend vorgetragen. Die Beklagte hat ferner in ihrem nachgelassenen Schriftsatz – von der Klägerin sodann nicht bestritten – vorgetragen, dass das Steuergerät nicht habe vorgehalten werden können, weil dieses vor dem Einbau - wie hier auch geschehen - vom Hersteller programmiert werden müsse. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es aus nachfolgenden Gründen nicht. Randnummer 39 a.c.) Auch die weiteren Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Schaden sind nicht erfüllt. Diese ergeben sich mangels abweichender vertraglicher Regelung aus § 280 BGB. In der Sache macht die Klägerin einen Verzögerungsschaden
2, 286 BGB geltend, der grundsätzlich eine Fristsetzung zur Voraussetzung hat (vgl. Palandt/Sprau § 634 BGB Rdn. 8), die nicht erfolgt ist. Dass die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, macht eine Mahnung nicht entbehrlich, würde sich allenfalls auf die Angemessenheit der zu setzenden Frist auswirken. Randnummer 40 Eine Fristsetzung wäre höchstens dann entbehrlich, wenn die Beklagte sich endgültig geweigert hätte, geeignete Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen oder diese fehlgeschlagen wären. Eine Weigerung käme – was streitig ist – lediglich im Zusammenhang mit dem Defekt der ISO-Blockstation in Betracht. Dass und ab wann die Instandsetzung bzw. Nachbesserungsversuche als fehlgeschlagen angesehen werden können, lässt sich nicht feststellen, zumal die Beklagte wiederholt verschiedene Teile ausgetauscht hat, die Windkraftanlage zunächst wieder in Betrieb setzen konnte und ausweislich der Anlage K8 in der Zeit zwischen Anfang März und Anfang Juli 2016 keine erneuten Störungen verzeichnet worden sind. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht zu vergleichen mit der Rechtsprechung zu den sog. Montagsautos (vgl. BGH vom 23.1.2013, VIII ZR 140/12). Diese betrifft den - fixen - Zustand eines gekauften Gegenstands, während es vorliegend um je nach den Umständen wechselnde Anforderungen an Instandsetzungsverpflichtungen geht, so dass mit der vorgenannten der Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation vergleichbare Rückschlüsse nicht gezogen werden können. Randnummer 41 a.d.) Die Klägerin hat darüber hinaus auch die Kausalität des geltend gemachten Schadens bezogen auf die behaupteten Pflichtverletzungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Randnummer 42 Sie macht Ertragsausfall für sämtliche Stillstandszeiten geltend ohne zu berücksichtigen, dass Ersatz allenfalls für die Zeiten verlangt werden können, die auf Pflichtverletzungen bzw. Verzögerungen seitens der Beklagten zurückzuführen sind. Dies wird in keiner Weise unterschieden. Dies gilt auch für den fraglichen Schaden im Zusammenhang mit der ISO-Blockstation. Insoweit ist ebenfalls nicht dargelegt worden, inwieweit bzw. ab wann sich die Ausfallzeit dadurch verlängert hat. Randnummer 43 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.