Tarifdynamische Anpassung des Gehalts - Gesamtzusage - betriebliche Übung - fehlende Mitbestimmung des Personalrats Leitsatz 1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf die Geltung des Branchentarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung, kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts aus dieser Bezugnahmeklausel kein Anspruch auf eine tarifdynamische Anpassung des außertariflichen Gehalts nach den "AT-Stufen" einer betriebsintern als "Haustarif" bezeichneten Gehaltstabelle hergeleitet werden. (Rn.65) 2. Der jährlichen Veröffentlichung von Gehaltstabellen, die neben den tariflichen Gehaltsgruppen übertarifliche ÜT-Stufen und außertarifliche AT-Stufen ausweisen, kann nicht die Gesamtzusage entnommen werden, dass die nächste Erhöhung der Tarifgehälter zu einer entsprechenden Erhöhung der ÜT- und der AT-Stufen führen wird. (Rn.68) Die regelmäßige Erhöhung der Gehälter nach den ÜT- und AT-Stufen entsprechend der Tarifsteigerungen begründet auch keine dahin gehende betriebliche Übung. (Rn.70) Bei einem hierzu nicht aufgrund seiner Tarifbindung verpflichteten Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur entstehen, wenn es über die Weitergabe der Tariferhöhungen hinaus deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will (BAG Urt. V. 23.03.2011, 4 AZR 268/09, juris Rn 61). (Rn.78) 3. Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung, die ÜT- und AT-Stufen des "Haustarifs" nicht entsprechend der Steigerung des Branchentarifvertrags zu erhöhen und die übertariflichen Anteile der Gehälter nach den ÜT-Stufen auf die Steigerung des Tarifanteils der Gehälter anzurechnen, ohne Beteiligung des Personalrats getroffen hat, kann sich kein Anspruch der außertariflichen Arbeitnehmer auf eine tarifdynamische Steigerung ihres AT-Gehalts ergeben. Dem Personalrat steht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu. Durch die Entscheidung, die AT-Stufen nicht entsprechend der Steigerung der Bankentarifverträge anzuheben, hat der Arbeitgeber weder die Lohngestaltung noch die Entlohnungsgrundsätze für die AT-Angestellten verändert. Die AT-Stufen stellen ein eigenes Entgeltsystem der AT-Angestellten dar. Die Entscheidung über den Abstand der untersten AT-Stufe von der obersten Tarifgruppe unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. (Rn.86) Orientierungssatz Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 32/17 . (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 354/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 22. Kammer, 22. Februar 2017, 22 Ca 295/16, Urteil nachgehend BAG, 27. Februar 2019, 5 AZR 354/18, Urteil: Stattgabe Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2017 – Az. 22 Ca 295/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt die Zahlung von Entgelt. Er hält die Beklagte für verpflichtet, die regelmäßigen Gehaltszahlungen entsprechend der Tarifsteigerung des Branchentarifvertrags zu erhöhen. Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, zur Anrechnung von Bestandteilen der regelmäßigen Gehaltszahlungen auf die Tariferhöhung berechtigt gewesen zu sein. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit dem 23. August 1993 beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte als gemeinsame Klassenlotterie der Länder mit Sitz in Hamburg und M. ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie ist die staatliche Anbieterin von Klassenlotterie und Glücksspielen in Deutschland und wird von den 16 Bundesländern getragen. Ursprünglich gab es die S. und die N., jeweils gegründet im Jahre 1947. Die Durchführung der N. wurde von den Trägerländern einem Bankenkonsortium bestehend aus den Landesbanken der Länder übertragen. Konsortialführerin war die Bank 1. Zu diesem Zwecke wurde durch das Bankenkonsortium eine BGB-Gesellschaft gegründet, die auch den Arbeitsvertrag mit der klagenden Partei schloss. Randnummer 4 Im Jahr 2000 wurde die N. (N.) als gemeinsamer Eigenbetrieb öffentlichen Rechts der Länder ins Handelsregister eingetragen. Randnummer 5 Zum 1. April 2009 errichteten die Länder durch den sogen. N.-Staatsvertrag die N. als länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese war Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigenbetriebs und des Bankenkonsortiums. Die Beklagte als Gemeinsame Klassenlotterie der Länder wurde durch Staatsvertrag vom 15. Dezember 2011 mit Wirkung zum 01. Juli 2012 gegründet. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der N. und der S.. Randnummer 6 Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein Schreiben der „N. N. Lotterie-Direktion“ vom 31. Juli 1990 zugrunde, mit dem die Lotterie-Direktion im Namen des Bankenkonsortiums des Klägers seine (zunächst befristete) Einstellung als DV-Organisator zum 1. Januar 1991 bestätigte und ihm u.a. mitteilte: Randnummer 7 „...Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für das private Bankengewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihren jeweiligen Fassungen. Ein Exemplar des Tarifvertrages und der Dienstordnung fügen wir für sie bei. ...“ Randnummer 8 Für den Inhalt des Schreibens vom 31. Juli 1990 im Übrigen wird auf die Anlage K 1, Bl. 6 f. d.A. verwiesen. Der Kläger erklärte ausweislich der Anlage K 1 durch seine Unterschrift am 5. August 1990 sein Einverständnis. Randnummer 9 Im Arbeitsverhältnis des Klägers wurden durchgehend die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (im Folgenden: Bankentarifverträge) angewendet. Dazu gehören der Manteltarifvertrag und der Gehaltstarifvertrag. Randnummer 10 Der Manteltarifvertrag enthält Regelungen zur Eingruppierung der Mitarbeiter in die Tarifgruppen 1-9. Bei der Bank 2 gab es zudem seit jeher hausinterne „Übertarifliche Stufen“ (ÜT). Jeder Tarifgruppe der Bankentarifverträge waren vier übertarifliche Stufen zugeordnet, die mit den Bezifferungen „21, 31, 41, 51“ versehen waren. Beispielhaft wird auf die „Gehaltstabelle für die Bank 2 – Girozentrale – Gültig ab 01.11.1990“ in der Anlage B 2, Bl. 42f. d.A. verwiesen. Neben den ÜT-Stufen waren für die „ Gehälter der leitenden Angestellten“ außertarifliche Stufen (AT) vorgesehen. Diese ÜT- und AT-Stufen wurden und werden auch bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern angewendet. Auf die „Gehaltstabelle ab 1. Juli 2014“ der Beklagten in der Anlage K C, Bl. 177 d.A. wird verwiesen. Die ÜT- und AT-Stufen umfassende Vergütungstabelle wurde betriebsintern umgangssprachlich als „Haustarif“ bezeichnet. Randnummer 11 Bei der Beklagten erhalten jedenfalls drei Beschäftigte ausschließlich Gehalt nach einer Tarifgruppe der Bankentarifverträge, alle anderen werden nach einer ÜT- oder AT-Stufe vergütet. Randnummer 12 Der Kläger erhält eine Vergütung nach der AT-Stufe 751 zugeordnet. Sein monatliches Gehalt, das in den Gehaltsabrechnungen als „AT-Gehalt“ ausgewiesen ist, beträgt aktuell 6.597,00 € (vgl. die Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2016, Anlage K 6, Bl. 16 d.A.). Im November jeden Jahres erfolgt eine Zahlung in Höhe eines weiteren Gehalts. Randnummer 13 Bei den Mitarbeitern, die ein Gehalt nach einer ÜT-Stufe erhalten, wird das gesamte Gehalt in den Abrechnungen als „Tarifgehalt“ bezeichnet. Eine Unterscheidung zwischen dem Gehalt nach den Banktarifverträgen und der „ÜT-Stufe“ wird nicht vorgenommen. Sonstige Zulagen - z.B. die Kinderzulage – werden in den Abrechnungen als solche ausgewiesen. Randnummer 14 Im Zusammenhang mit der Gründung der N. als länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 über den bevorstehenden Betriebsübergang. Für das entsprechende Schreiben an den Kläger wird auf die Anlage B 3, Bl. 44 ff. d.A. verwiesen. Es wurden jeweils dreiseitige Überleitungsvereinbarungen zwischen dem Bankenkonsortium, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und der neu gegründeten N. als Anstalt öffentlichen Rechts geschlossen. Für die Überleitungsvereinbarung des Klägers vom 8. Oktober 2008/27. Oktober 2008/3. April 2009 wird auf die Anlage B 4, Bl. 50 ff. d.A. Bezug genommen. Unter Ziff. 2 der Vereinbarung heißt es wie folgt: Randnummer 15 „Der Arbeitsvertrag von Herrn H. bleibt unverändert gültig. Die Anstalt öffentlichen Rechts wird die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken weiterhin auf das Arbeitsverhältnis anwenden. Ob diese Anwendung der in Bezug genommenen Tarifverträge dynamisch, d.h. unter Berücksichtigung nachfolgender Tarifentwicklungen, oder statisch, d.h. ohne Teilnahme an späteren Tarifentwicklungen, erfolgt, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten In-Bezugnahmeregelung (Tarif-Verweisungsklausel) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Tarif-Verweisungsklausel in Fällen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber nach § 613a BGB. Randnummer 16 Das Bankenkonsortium weist allerdings darauf hin, dass der Lotterieausschuss, in dem alle Trägerländer vertreten sind, auf seiner Sitzung am 24. April 2008 eine Empfehlung abgegeben hat, dass die Anstalt öffentlichen Rechts die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken auf alle Mitarbeiter, die zum Stichtag bei dem Bankenkonsortium angestellt sind und auf die Anstalt öffentlichen Rechts übergehen, weiterhin - unabhängig von der Reichweite der arbeitsvertraglichen Tarif-Verweisungsklausel - dynamisch anwendet, d.h. in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich künftiger Tarifentwicklungen. Diese Empfehlung ist zwar nicht rechtlich bindend, jedoch klarer Ausdruck der Meinungsbildung des Lotterieausschusses.“ Randnummer 17 Der Aufsichtsrat der neu gegründeten Anstalt öffentlichen Rechts N. fasste am 1. April 2009 den Beschluss, dass für alle Mitarbeiter der N., die vor dem 1. April 2009 eingestellt worden waren, eine dynamische Besitzstandswahrung der Bankentarifverträge gelten sollte. Mit E-Mail vom 10. Juli 2009 unter dem Betreff „dynamische Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter“ teilte der Vorstandsvorsitzende der Anstalt öffentlichen Rechts N. Herr S1 den Arbeitnehmern Folgendes mit (siehe Anlage K 2, Bl. 12 d.A.): Randnummer 18 „ Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Randnummer 19 wie Sie wissen, war im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang der N. vom Eigenbetrieb auf die Anstalt öffentlichen Rechts über die wichtige Frage der statischen oder dynamischen Anwendung des Bankentarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, bei denen sich eine dynamische Anwendung nicht aufgrund der Rechtslage „automatisch“ ergab, zu entscheiden. Randnummer 20 Auf seiner 1. Sitzung am 1. April 2009 ist unser Aufsichtsrat unserem Vorschlag gefolgt und hat der dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter zugestimmt. Der Beschluss des Gremiums lautet konkret: “der Aufsichtsrat stimmt einer Anwendung den dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter der N. zu, die vor dem 1. April 2009 für die N. tätig waren.“ Dies bedeutet, dass zukünftige Änderungen im Bankentarifvertrag wie z.B. Lohnerhöhungen, neue Regelungen zum Urlaub oder zur Arbeitszeit auch weiterhin für sie alle gelten ( ... ). Randnummer 21 Vom neu konstituierten Personalrat der N. bin ich nun gebeten worden, alle Mitarbeiter der N. noch einmal in Textform über den Beschluss zu informieren. Dieser Bitte komme ich mit dieser E-Mail gern nach.“ Randnummer 22 In den folgenden Jahren wurden die regelmäßigen Gehaltszahlungen an den Kläger stets zu dem Zeitpunkt und in der Höhe gesteigert, wie die Vergütung nach dem Bankentarifvertrag angehoben wurde. Hierbei wurde sein AT-Gehalt entsprechend der Tarifentwicklung des Bankentarifvertrages erhöht, ohne dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin in diesem Zusammenhang Erklärungen abgab. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 unterrichtete die Beklagte den Kläger, dass sich sein Tarifgehalt in zwei Stufen ab Juli 2014 um 2,4 % und ab Juli 2015 um weitere 2,1 % erhöhe. Das Unterrichtungsschreiben, für das auf die Anlage B 5, Bl. 49 d.A. verwiesen wird, enthält folgende Formulierung: Randnummer 24 „...Auf eine Erhöhung Ihres über- bzw. außertariflichen Teils Ihres Gehalts entsprechend der Tariflohnerhöhung besteht kein Anspruch. Die Gewährträgerversammlung hat noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob im Rahmen der Tariflohnerhöhung dennoch der über- bzw. außertarifliche Teil ihres Gehalts entsprechend erhöht werden soll. Bis zu einer Entscheidung erfolgt die Erhöhung des über- bzw. außertariflichen Teils Ihres Gehalts ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ Randnummer 25 Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Tarifsteigerung im Bankenbereich ab dem 01. Oktober 2016 von 1,5 % nicht an die AT-Mitarbeiter weitergegeben werde. Wörtlich heißt es in dem Schreiben, für das auf die Anlage B 6, Bl. 50 d.A. Bezug genommen wird, wie folgt: Randnummer 26 „...Wie der Vorstand auf der Mitarbeiterversammlung in Hamburg am 20. Juli 2016 bereits mündlich mitgeteilt hat, haben Personalausschuss und Vorstand beschlossen, die Tariferhöhung zum 1. Oktober 2016 in Höhe von 1,5 % nicht an AT-Mitarbeiter weiterzugeben. Dies bedeutet für Sie, dass sich Ihr Gehalt zum 1. Oktober 2016 nicht ändert . ...“ Randnummer 27 Eine nachfolgende Aufforderung durch den Kläger, entgegen des Schreibens vom 7. September 2016 dennoch eine Steigerung vorzunehmen, lehnte die Beklagte ab. Randnummer 28 Mit der vorliegenden, am 18. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger weitere Gehaltszahlungen für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 verlangt. Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich um die Erhöhungsbeträge, die sich ergeben, wenn das Gehalt des Klägers nach der AT-Stufe 751 insgesamt um die Tarifsteigerung der Bankentarifverträge von 1,5 % angehoben wird. Randnummer 29 Der Kläger hat vorgetragen, der Zahlungsanspruch ergebe sich bereits aus der E-Mail vom 10. Juli 2009, weil diese eine bindende Gesamtzusage darstelle. Randnummer 30 Die in den Gehaltstabellen genannten „Tarifgruppen“, die übertariflichen Stufen und die Gehälter der Leitenden Mitarbeiter hätten insgesamt den sogenannten Haustarif gebildet. Es sei keine Eingruppierung entsprechend einem Manteltarifvertrag erfolgt. Den Mitarbeitern sei eine höhere Stufe zugewiesen worden, wenn eine besondere Leistung, eine besondere Aufgabe oder eine besondere Position habe honoriert werden sollen. Die vereinbarte Gesamtvergütung habe dem Haustarif entsprochen. Es habe es sich insgesamt um eine vertragliche Vergütung gehandelt. Diese sei, wie die Beklagte nach arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen klargestellt habe, vollen Umfangs ruhegeldfähig (vgl. das Schreiben der Beklagten aus dem Dezember 2015 Anlage K 11, Bl. 90 d.A.). Randnummer 31 Vor diesem Hintergrund sei die E-Mail vom 10. Juli 2009 dahingehend auszulegen, dass sich die dynamische Besitzstandswahrung auf die Fortführung der bisherigen Praxis bezogen habe, den „Haustarif“ entsprechend der Tarifentwicklung des Bankentarifvertrages zu steigern. Dies korrespondiere mit der Aussage des Vorstandes der Beklagten Herrn S1, welcher auf einer Betriebsversammlung gesagt habe, dass „alles bleibe wie bisher“. Randnummer 32 Daneben bestehe der Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung, weil die Beklagte unstreitig nach dem Betriebsübergang im Jahr 2008 sämtliche Tariflohnerhöhungen auf alle Gehaltsbestandteile bezogen habe. Randnummer 33 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 34 die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 593,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 auf 98,96 € brutto, seit dem 01.11.2016 auf 197,93 € brutto, seit dem 01.12.2016 auf 98,96 € brutto, seit dem 01.01.2017 auf 98,96 € brutto und seit dem 01. 2.2017 auf 98,96 € zu zahlen. Randnummer 35 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Beklagte hat vorgetragen, das Bankenkonsortium als Trägerin der N. sei seit dem 25. Oktober 1997 Mitglied im Bundesverband Öffentlicher Banken und Mitglied der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken und daher tarifgebunden gewesen; dies ergebe sich auch aus dem unstreitigen Inhalt der Anlage B 1 (Bl. 41 d. A.). Zum 31. März 2009 sei die N. aus der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken ausgetreten. Randnummer 38 Die E-Mail vom 10. Juli 2009 beziehe sich nur auf die dynamische Anwendung der Bankentarifverträge vor dem Hintergrund der fehlenden Tarifbindung der Betriebserwerberin und der unterschiedlichen Ausgestaltung der Verweisungsklauseln. Durch die dynamische Besitzstandswahrung habe des Klägers kein Anspruch gewährt werden sollen, der ihr bislang noch nicht zugestanden habe. Trotz der Weitergabe der Tariferhöhung auf die AT-Vergütung in der Vergangenheit habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sein gesamtes Bruttogehalt entsprechend der Tarifentwicklung der Bankentarifverträge erhöht werde. Es bestehe kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Es keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen der Kläger auf einen Bindungswillen der Beklagten hätte schließen können, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren bei Gehaltserhöhungen anzuwenden. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf die eingeklagte Gehaltsanpassung bestehe nicht. Der Arbeitsvertrag verweise lediglich auf den Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie die Dienstordnung in ihren jeweiligen Fassungen. Auch aus der E-Mail vom 10. Juli 2009 könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Diese stelle zwar eine Gesamtzusage dar, habe jedoch nicht den vom Kläger gewünschten Inhalt. Sie beziehe sich ausdrücklich auf die Bankentarifverträge und beinhalte nicht die Weitergabe der Tariferhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile. Auch aus betrieblicher Übung ergebe sich der Anspruch nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte und deren Rechtsvorgänger in der Vergangenheit die jeweiligen Tarifsteigerungen auf die außertarifliche Vergütung übertragen hätten, rechtfertige den Schluss der Arbeitnehmer nicht, dass die Beklagte dies auch künftig tun werde. Für die Begründung des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils, Bl. 132 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 40 Der Kläger hat gegen das ihm am 8. März 2017 zugestellte Urteil am 28. März 2017 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 8. Juni 2017 mit seinem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 41 Der Kläger trägt vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Das Bankenkonsortium als BGB-Gesellschaft sei nicht an einen Tarifvertrag gebunden gewesen. Soweit in der E-Mail des Verbandes öffentlicher Banken VÖB vom 24. Juni 2015 ausgeführt werde, die N. sei bis zum 31. März 2009 Mitglied der Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken gewesen, folge hieraus nichts anderes. Denn nicht die N., sondern das Bankenkonsortium sei Arbeitgeber des Klägers gewesen. Randnummer 42 Das Vergütungssystem der Bank 2 (später Bank 1), der sogenannte „Haustarifvertrag“, sei übernommen worden und stets maßgeblich geblieben. Das folge beispielsweise aus einer Präsentation aus dem Oktober 2014 (Anlage K D, Bl. 178 d.A.) und aus einer Umgruppierungsmitteilung an den Personalrat vom 11. Mai 2010 betreffend den Arbeitnehmer Herrn J. (Anl. K E, Bl. 179 d.A.). Ebenso bemesse sich die Altersversorgung anhand der Gesamtvergütung gemäß dem „Haustarif“ (Anl. K G, Bl. 202 d.A.). Dies werde durch ein Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Beklagten Herrn Dr. K. vom 2. Dezember 2014 (Anlage K H, Bl. 204f. d.A.) bestätigt. Herr Dr. K. führe in dem Schreiben ausdrücklich aus, dass es seines Wissens keine „Zulagen auf die vertraglichen Monatsgehälter oberhalb des Tarifvertrages“ gegeben habe. Randnummer 43 Der „Haustarif“ sehe drei Gruppen von Mitarbeitern vor. Die Gehälter der ersten Gruppe richteten sich allein nach den Bankentarifverträgen, für die Gruppen „ÜT“ und „AT“ habe die Beklagte darüber hinausgehende Gehälter festgelegt. Die Gehälter der AT-Stufen beträfen Mitarbeiter, die nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fielen, selbst wenn dieser Anwendung finden würde. Sachbearbeiter würden im Regelfall der ersten Gruppe, Teamleiter, stellvertretende Abteilungsleiter, Mitarbeiter in Stabsstellen sowie Mitarbeiter mit besonderen Kenntnissen/Anforderungen und mit langer Betriebszugehörigkeit würden im Regelfall der zweiten Gruppe und Abteilungsleiter ausnahmslos der dritten Gruppe zugeordnet. Den einzelnen AT-Stufen (701-808) seien jeweils unterschiedliche Dienstgrade zugeordnet. Die Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungen zur Steigerung des gesamten „Tarifgehalts“ verpflichtet. Jedenfalls beruhe der geltend gemachte Anspruch auf betrieblicher Übung, da stets die Gesamtvergütung nach den tariflichen Steigerungen angehoben worden sei. Zudem folge der Anspruch auch aus der Gesamtzusage der Beklagten aus der E-Mail vom 10. Juli 2009. Randnummer 44 Frei verhandelte ÜT- oder AT- Gehälter gebe es bei der Beklagten nicht. Das auf dem Vergütungssystem des Bankentarifvertrages aufsetzende System sei unter Einschluss der ÜT- und AT-Stufen insgesamt das geltende Vergütungssystem. Durch die Anrechnung der Tariferhöhung auf die ÜT- und AT-Gehälter habe die Beklagte dieses Vergütungssystem verändert. Weil eine Änderung des Verhältnisses der unterschiedlichen Vergütungsgruppen zueinander der Mitbestimmung unterliege, sei die vorliegende Maßnahme mangels Mitbestimmung des Personalrats unwirksam. Randnummer 45 Der Kläger beantragt, Randnummer 46 unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2017 ( 22 Ca 295/16 ) die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Betrag in Höhe von 593,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 auf 98,96 € brutto, seit dem 01.11.2016 auf 197,93 € brutto, seit dem 01.12.2016 auf 98,96 € brutto, seit dem 01.01.2017 auf 98,96 € brutto und seit dem 01.02.2017 auf 98,96 € zu zahlen. Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, es sei stets zwischen Bankentarifvertrag und Haustarif unterschieden worden. Dies zeigten auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Randnummer 50 Das Arbeitsgericht habe die Ansprüche zu Recht abgewiesen. Die E-Mail vom 10. Juli 2009 beinhalte keine Gesamtzusage auf Erhöhung der AT-Vergütung entsprechend der Tarifentwicklung. Der Kläger erhalte schon seit vielen Jahren eine AT-Vergütung. Die Entgeltregelungen des Bankentarifvertrages fänden keine Anwendung mehr, während es im Übrigen bei der Anwendbarkeit des Bankentarifvertrags geblieben sei (zB. in Bezug auf Urlaub). Mit der E-Mail sei (nur) die dynamische Anwendung der Bankentarifverträge zugesagt worden. Diese habe auf die streitgegenständliche Frage, inwiefern Anspruch auf eine Erhöhung der AT-Vergütung bestehe, keinen Einfluss. Randnummer 51 Die Entscheidung, die ÜT- und AT-Gehälter nicht entsprechend der Tarifentwicklung zu erhöhen, unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Randnummer 52 Bei den ÜT-Stufen und den AT-Stufen handele es sich nicht um ein Vergütungsschema mit Entgeltgruppen iSv. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieses Vergütungssystem sei bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits angewandt worden, bevor es einen Betriebsrat/Personalrat gegeben habe. Auch später hätten die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat zu dem „Haustarif“ mit den ÜT- und AT-Stufen getroffen. Randnummer 53 Im Übrigen liege auch deshalb kein Vergütungsschema vor, weil den ÜT-Stufen und den AT-Stufen keine abstrakt bestimmten, generell bestehenden Merkmale zugrunde lägen. Die Beklagte habe vielmehr im Einzelfall nach eigenem Ermessen entschieden, ob sie einem Mitarbeiter eine individuelle Gehaltserhöhung durch eine entsprechende Einstufung in eine ÜT-Stufe oder AT-Stufe zukommen lasse. In der Regel sei eine Gehaltserhöhung bei entsprechend guter Arbeit gewährt worden, wobei diese Beurteilung und die Entscheidung allein bei der Beklagten gelegen habe. Eine Beteiligung des Betriebsrats/Personalrats sei nur bei einer Umgruppierung von einer Tarifgruppe in eine andere Tarifgruppe und bei einer Herausgruppierung aus dem ÜT- in den AT-Bereich, nicht jedoch bei dem Wechsel von einer ÜT-Stufe in eine andere erfolgt. Randnummer 54 Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vergütungsordnung ausgehe, habe die Herausnahme der AT-Stufen aus den Gehaltssteigerungen mitbestimmungsfrei erfolgen können. Der Abstand zwischen dem Tarifgehalt und der untersten AT-Stufe könne mitbestimmungsfrei bestimmt werden, weil damit zugleich die Gehaltshöhe bestimmt werde. Die Beklagte habe durch die Nicht-Steigerung der Gehälter auch keine Entlohnungsgrundsätze geändert. Die Frage, ob die Gehälter gesteigert würden, sei schon immer eine freiwillige Entscheidung der Beklagten gewesen. Randnummer 55 Selbst wenn man in der Erhöhung der tariflichen Vergütung eine Änderung der Verteilungsgrundsätze sehen würde, würde dies kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats auslösen. Die Beklagte habe keine mitbestimmungspflichtige Entscheidung getroffen, da sie die Tariflohnerhöhung vollen Umfangs angerechnet habe. Zu dieser Anrechnung sei die Beklagte berechtigt gewesen. Zwischen den Parteien sei kein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil vereinbart worden. Dies zeige sich insbesondere in der Ausweisung der Vergütung als einheitlicher Betrag. Randnummer 56 Im Übrigen sei die Freiwilligkeit der Gehaltserhöhungen Teil des Vergütungssystems. Durch die Nicht-Erhöhung der Gehälter habe sich die Beklagte schlicht im Rahmen des bisherigen Systems verhalten. Randnummer 57 Sollte die Auffassung vertreten werden, dass die Beklagte durch die Anrechnung der Tariferhöhung auf den übertariflichen Teil der Gehälter ihrer Arbeitnehmer gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG verstoßen habe, ergebe sich auch hieraus kein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Erhöhung ihrer Gehälter. Nach der „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“ könne die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zur Folge haben, dass ein Anspruch begründet werde, der bislang nicht bestanden habe. Randnummer 58 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 60 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.