wirkungslos geworden. Hierfür hätte die Zustellung des abändernden Urteils des OLG Hamburg im Parteiwege in Form einer Ausfertigung bzw. der beglaubigten Abschrift einer solchen erfolgen müssen. Zudem habe die Aufhebungsbeklagte die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG durch ein zu zögerliches Betreiben der Vollstreckung widerlegt, indem sie trotz Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässiger Unkenntnis von der fortdauernden Abgabe der betroffenen Produktverpackungen keine Zwangsmaßnahmen veranlasst habe. Randnummer 6 Die Aufhebungsklägerin beantragt, Randnummer 7 die durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.11.2017 (Az. 3 U 246/16 ) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Randnummer 8 Die Aufhebungsbeklagte beantragt, Randnummer 9 den Aufhebungsantrag vom 20.12.2017 zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie behauptet, ihren Außendienst nicht dahingehend instruiert zu haben, die Verpackungen der betroffenen Produkte der Aufhebungsklägerin nach Ablauf der Aufbrauchsfrist zu überwachen. Dies könne auch von ihr nicht verlangt werden. Es bestehe keine allgemeine Pflicht zur Marktbeobachtung, sodass sie auf die Einhaltung der Unterlassungsverfügung durch die Aufhebungsklägerin vertrauen durfte. Diese habe ihre Rückrufpflicht jedoch schlicht ignoriert, sodass der auf die fehlende Vollziehung gestützte Aufhebungsantrag rechtsmissbräuchlich und damit bereits unzulässig sei. Zudem liege eine wirksame Vollziehung vor, da bereits die Zustellung einer beglaubigten Abschrift zur Wahrung der Vollziehungsfrist genüge. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 13 Der Antrag ist als Aufhebungsantrag nach § 927 Abs. 1
statthaft. Die von der Aufhebungsklägerin gerügte fehlende Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2
und die rückwirkende Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG betreffen Umstände, bei deren Vorliegen die einstweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt gewesen und damit aufzuheben wäre (MüKoZPO/ Drescher , 5. Aufl. 2016,
6 m.w.N.). Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung des Aufhebungsverfahrens durch die Aufhebungsklägerin rechtsmissbräuchlich wäre. II. Randnummer 14 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die von der Aufhebungsklägerin geltend gemachten Vollziehungsmängel liegen nicht vor. Randnummer 15 1. Die Vollziehungsfrist wurde nicht versäumt. Gemäß § 929 Abs. 2
hat der Gläubiger einer einstweiligen Verfügung binnen eines Monats mit deren Vollziehung zu beginnen. Die Frist beginnt im Fall einer Urteilsverfügung mit Verkündung des Urteils. Maßgeblich hierfür ist der 09.11.2017 als Verkündungstermin der durch das OLG Hamburg abgeänderten und erweiterten einstweiligen Verfügung (OLG Hamburg, Urt. v. 22. 12. 2009, Az.: 3 U 33/09; Urt. v. 12.4.2007, Az.: 3 U 290/06). Randnummer 16 Die Vollziehung im Sinne der §§ 936, 928
erfolgt bei durch Urteil erlassenen Unterlassungsverfügungen regelmäßig durch Zustellung im Parteiwege. Die daneben vorgenommene Zustellung von Amts wegen genügt nicht, weil diese nicht den Willen des Antragstellers belegt, die Vollstreckung aus der Verfügung zu betreiben und sich damit dem Schadensersatzrisiko des § 945
auszusetzen (grdl. BGH NJW 1993, 1076, 1077 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2005, Az.: 3 U 221/04). Dieser Obliegenheit ist die Aufhebungsbeklagte fristgerecht durch Übersendung der anwaltlich beglaubigten Kopie einer beglaubigten Urteilsabschrift gegen Empfangsbekenntnis nachgekommen. Randnummer 17 Die Frage, in welcher Form ein Verfügungsurteil nach Änderung des § 317
im Parteibetrieb zuzustellen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur uneinheitlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist die Zustellung einer Ausfertigung oder jedenfalls einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung erforderlich (vgl. OLG Koblenz WRP 2017, 863, 864; OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766 f.; Isele , WRP 2015, 823; Ott , WRP 2016, 1455). Dies ergebe sich aus der Anwendung des durch § 928
verwiesenen § 750 Abs. 1 S. 2
(vgl. OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766; Isele , WRP 2015, 823, 825). Nach anderer Ansicht genügt die Zustellung einer einfachen (OLG München WRP 2013, 674; BeckOK
/ Mayer , 27. Ed. 1.12.2017,
17) bzw. beglaubigten Urteilsabschrift (Zöller/ Vollkommer, 32. Aufl. 2018,
12A; wohl auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Retzer , 4. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 532a; wie hier in anwaltlich beglaubigter Kopie: OLG Frankfurt GRUR-RS 2016, 111586). Die Zustellung einer Ausfertigung sei, wenn das Urteil dem Schuldner ohnehin von Amts wegen wirksam zugestellt werde, eine sinnlose Förmelei, da dieser ohne weiteres die Übereinstimmung der ihm im Parteibetrieb und von Amts wegen zugestellten Fassungen feststellen könne (OLG München WRP 2013, 674, 675). Randnummer 18 Für den vorliegenden Fall schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Randnummer 19 Sinn und Zweck der Vollziehungsfrist ist es, dem Antragsgegner einerseits vor Augen zu führen, dass von der einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden soll, ihn aber andererseits davor zu schützen, dass Entscheidungen auf Vorrat erwirkt und erst nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen durchgesetzt werden (BGH GRUR 2009, 890, 891 – Ordnungsmittelandrohung; NJW 1993, 1076, 1077; 1991, 496, 497). Hierfür muss der Gläubiger aber nicht bereits „vorsorglich“ eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer solchen zustellen. Aus der Formulierung des § 928
ergibt sich gerade nicht zwingend, dass zur fristwahrenden Einleitung der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2
stets das Betreiben der Zwangsvollstreckung erforderlich wäre (so aber OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766; vgl. jedoch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015, Az.: I-2 U 2/15 – juris, Rn. 4 ff.). Dies wäre im Hinblick auf den Rechtscharakter der (Urteils-)Unterlassungsverfügung auch nicht sinnvoll. Randnummer 20 Die Notwendigkeit der Zustellung einer Ausfertigung ergibt sich folglich auch nicht aus der Geltung des § 750
im Vollstreckungsverfahren und dem hiermit verbundenen Formalisierungsgrundsatz (a.A. OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 767). Denn die durch Urteil ergangene und gemäß § 890 Abs. 2
mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundene Unterlassungsverfügung zeitigt bereits mit Verkündung Rechtswirkungen für den Schuldner. Dementsprechend ist zwischenzeitlich anerkannt, dass auch die Schadensersatzpflicht des Gläubigers nach § 945
auf diesen Zeitpunkt zurückwirken kann, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 750 Abs. 1
ankommt (grdl. BGH GRUR 2009, 890, 891 – Ordnungsmittelandrohung). Einer (weitergehenden) Vollstreckung, d.h. auch der Zustellung einer Ausfertigung gemäß § 750
, aus der vollstreckt werden kann, bedarf es in diesem Fall nicht, solange der Antragsteller eine Zuwiderhandlung nicht feststellt. Ein entsprechender Vollstreckungsdruck kann daher bei Urteilen, anders als bei der Beschlussverfügung, die mangels Parteizustellung noch nicht wirksam und damit für den Antragsgegner noch nicht verbindlich ist, auch durch die Übermittlung bereits einer Abschrift erfolgen (vgl. BGH WRP 2015, 209 Rn. 19 – Nero ). Denn zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt grundsätzlich jede Handlung, durch welche der Gläubiger seine Absicht , von dem Titel Gebrauch zu machen, nachweislich dokumentiert. Dies setzt lediglich eine leicht feststellbare, d.h. formalisierte oder urkundlich belegte Vorgehensweise voraus (BGH NJW 1993, 1076, 1079). Randnummer 21 Dies ist im Hinblick auf die unzweifelhaft wirksame Parteizustellung der – doppelt – beglaubigten Urteilsabschrift gemäß § 195
der Fall. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an die Parteizustellung an den Gläubiger zur Dokumentation seines Vollziehungswillens strengere Anforderungen gestellt werden sollten als an die Amtszustellung (OLG Frankfurt GRUR-RS 2016, 111586 Rn. 16; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Retzer , 4. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 532a). Diese erfolgt seit der Neufassung des § 317
zum 01.07.2014 nur noch durch Übermittlung einer Abschrift, Abs. 1 S. 1, während Ausfertigungen nur noch auf Antrag erteilt werden, Abs. 2 S.
nicht habe aussetzen wollen (OLG Köln WRP 2017, 1005, 1006; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.2010, Az.: 6 U 219/09 – Whiskey-Cola). Ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, oder ob hierdurch nicht vielmehr in unzulässiger Weise das Risiko eines (bewusst) rechtswidrigen Verhaltens des Schuldners auf den Gläubiger abgewälzt würde ( Isele , WRP 2017, 1050, 1052), kann offen bleiben. Denn ein solches widersprüchliches Verhalten der Aufhebungsbeklagten ist vorliegend nicht festzustellen. Die Aufhebungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Aufhebungsbeklagte von der fortgesetzten Abgabe der von der Verfügung erfassten Produktverpackungen positive Kenntnis gehabt hätte. Vielmehr beschränken sich die von ihr vorgetragenen Anknüpfungstatsachen auf bloße Spekulationen. Randnummer 25 Ebenso wenig ergibt sich eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit. Denn ein solches ist der Aufhebungsbeklagten nicht vorzuwerfen. Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB setzte voraus, dass sie nach Ergehen der einstweiligen Verfügung eine proaktive Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der eingeräumten Aufbrauchsfrist getroffen hätte. Dies widerspräche jedoch dem allgemeinen Grundsatz, dass eine allgemeine Pflicht des Gläubigers zur Marktbeobachtung nicht besteht (OLG Hamburg WRP 2008, 149, 150 – Gepäckgebühr; OLG Köln GRUR-RR 2003, 187 – Weinbrandpraline). Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Aufhebungsklägerin auch unerheblich, ob es um die Erwirkung eines Titels oder dessen Durchsetzung geht. Die Aufhebungsbeklagte hat vielmehr die Ernsthaftigkeit seines Vollziehungswillens bereits durch die Androhung von Ordnungsmitteln sowie die fristwahrende Parteizustellung gewahrt (vgl. Isele , WRP 2017, 1050, 1052 f.). III. Randnummer 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S.1 und 2
. IV. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens entspricht – soweit das Verfügungsbegehren erfolgreich war - demjenigen des Anordnungsverfahrens, da nicht nur über den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung gestritten wurde (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2014, Az.: 6 W 106/13).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.