Registrierungszertifikaten ergibt und hinsichtlich des Gebrauchsmusters der Mitbewerber selbst die Matratze in neuheitsschädlicher Zeit zur Verfügung gestellt hatte. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Prozessbevollmächtigten der Beklagten an die A. EU S.à.r.l. wegen des Vertriebes einer Matratze der Klägerin über die Online-Verkaufsplattform „a..de“ gesendete Abmahnung. Randnummer 2 Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Vertriebes von Matratzen. Randnummer 3 Die Klägerin vertreibt u. a. die Matratze „S.
Anlagen B 32 und B 33 ersichtlichen Designs und des aus
Anlagen K 4 und B 34 ersichtlichen Gebrauchsmusters. Randnummer 5 Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2017 ließ die Beklagte die A. EU S.à.r.l. (im Folgenden „A.“) wegen des Vertriebes der o. g. Matratze der Klägerin über die Online-Verkaufsplattform „a..de“ wie aus Anlage K 3 ersichtlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. In dem Abmahnschreiben stützte die Beklagte
von ihr mit jenem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ihre o. g. genannten Marken-, Design- und Gebrauchsmusterrechte sowie die §§ 3; 4 Nr. 3 lit. b), 4 und 5; 8 Abs. 1 UWG. Randnummer 6 Mit zum dortigen Aktenzeichen 81 O 50/17 ergangenem Urteil vom 13.06.2017 verbot das Landgericht Köln der Klägerin auf Antrag der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung
Vertrieb der jenem Urteil näher bezeichneten Matratze „B.“ gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m.
3 lit. a) UWG ( Anlage B 1 ). Ihre gegen die Urteilsverfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2017 zunächst eingelegte Berufung nahm die Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln am 06.10.2017 zurück ( Anlage B 2 ). Mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2017 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Abschlusserklärung auf die Urteilsverfügung des Landgerichts Köln vom 13.6.2017 abgeben ( Anlage B 3 ). Randnummer 7 Mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2017 ließ die Klägerin die Beklagte wegen der von letzterer gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern ( Anlage K 15 ). Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene, streitgegenständliche Abmahnung habe einen rechtswidrigen Eingriff in ihren, der Klägerin, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dargestellt. Dies begründet die von ihr, der Klägerin, geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche gemäß
1, 1004 (analog) BGB bzw.
4, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 UWG. Die Beklagte habe auf der Grundlage der von dieser in der gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung genannten Rechte keine Unterlassung des Vertriebes ihrer, der Klägerin, Matratze „B.“ über die Internet-Verkaufsplattform „a..de“ verlangen können. Im Hinblick auf die von der Beklagten in jener Abmahnung geltend gemachten Markenrechte habe keine Verwechslungsgefahr bestanden. Das in der Abmahnung von der Beklagten geltend gemachte Gebrauchsmusterrecht sei aufgrund einer neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung löschungsreif. Die von der Beklagten in jener Abmahnung geltend gemachten Designrechte bezögen sich nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch nicht zu Recht auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen können. Randnummer 9 Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 10 I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt über die Antragstellerin zu äußern, Randnummer 11 das Bewerben, Anbieten und/oder Inverkehrbringen der Matratze „T.
Klageantrag zu Ziff. I dahingehend abgeändert, dass sie in jenem jeweils die Worte „T.
Ziff. I bis III übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 21 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.880,47 € für das vorgerichtliche Abmahnschreiben zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte erhebt im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15.02.2018 erfolgte Änderung des Klageantrags zu Ziff. I die Einrede der Verjährung. In der Sache ist sie der Auffassung, die streitgegenständliche Abmahnung gegenüber A. sei zu Recht erfolgt. Insbesondere habe ihr, der Beklagten, der geltend gemachte Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m.
3 lit. a) UWG zugestanden. Da mit der Abmahnung ein einheitlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei, der
Vertrieb einer Matratze zum Gegenstand gehabt habe, hinsichtlich derer nunmehr rechtskräftig entschieden worden sei, dass diese von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vertrieben werden dürfe, sei der von der Klägerin gegen die von ihr, der Beklagten, gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter Berücksichtigung von BGH GRUR 2016, 1300 ff. - Kinderstube unbegründet. Könne sie, die Beklagte, gemäß BGH a. a. O. aus
, 677, 683 BGB
Ersatz der ihr, der Beklagten, für die Abmahnung erwachsenen Anwaltskosten verlangen, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, würde ihr, der Beklagten, gleichzeitig das Aussprechen jener Abmahnung verboten werden. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2, Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Umfang begründet und unterliegt im Übrigen der Abweisung. I. Randnummer 27 Der von der Klägerin noch geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch folgt im tenorierten Umfang aus
Randnummer 28 Die Klägerin hat sich mit ihrer Abmahnung vom 15.09.2017 (Anlage K 15) zu Recht - auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffes in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gegen das von der Beklagten an A. gesendete Abmahnschreiben gewendet, soweit in jenem auch das dort angeführte Gebrauchsmuster sowie die dort angeführten Designrechte als Grundlage für
von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeführt worden sind.
Anlagen K 4 und B 34 hat im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung Löschungsreife bestanden. Randnummer 31 Gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen
als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG hat jedermann gegen
als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach
MG nicht schutzfähig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 GebrMG gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für
Zeitrang der Anmeldung am maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Neuheitsschädlich ist danach das gesamte in einer Weise bereitstehende Wissen, dass die Fachwelt hierauf Zugriff nehmen könnte. Eine Vorbenutzung schließt bereits dann die Neuheit der beanspruchten Lehre aus, wenn sie lediglich eine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der beanspruchten Lehre durch die Öffentlichkeit bietet ( BGH GRUR 1997, 892, 894 - Leiterplattennutzen ). Randnummer 32 Das Gebrauchsmuster der Beklagten ist am 24.11.2016 angemeldet worden. Die Stiftung „Warentest“ hat unstreitig am 22.05.2015 einen Schnelltest der Matratze „B.“ veröffentlicht ( Anlage B 20 ). Die Stiftung „Warentest“ muss daher vorher über eine Matratze „B.“ verfügt haben. Dass die Gewebestruktur des Matratzenbezuges nur durch Aufschneiden hätte analysiert werden können, wie die Beklagte behauptet, ist unerheblich, weil die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der Lehre ausreicht. Diese Möglichkeit hat bestanden. 3. Randnummer 33 Die von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Designrechte haben keinen Schutz in Deutschland beansprucht. Im Hinblick auf jene Designs waren unter „ Contracting Parties designated under the 1999 Act “ jeweils lediglich die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Art. 1 Nr. xix des Hague Agreement Concerning the International Registration of Industrial Designs benannt. Soweit in
jene Designs betreffenden Registrierungszertifikaten jeweils unter „ Contracting Party of which the holder is a national “ „ Germany, European Union “ benannt ist, handelt es sich bei
unter jenem Punkt benannten Territorium nicht um ein solches, in dem das betreffende Design Schutz genießt. 4. Randnummer 34 Soweit die streitgegenständliche Abmahnung auf die o. g. Gebrauchsmuster- und Designrechte gestützt worden war, ist sie nach einer Interessen- und Güterabwägung auch rechtswidrig sowie schuldhaft erfolgt. Im Hinblick auf die geltend gemachten Designrechte ergibt sich deren territoriale Reichweite ohne Weiteres aus
Registrierungszertifikaten. Im Hinblick auf das Gebrauchsmuster der Beklagten hatte sie selbst die „B.“-Matratze bereits in neuheitsschädlicher Zeit der Stiftung „Warentest“ zur Verfügung gestellt. 5. Randnummer 35 Soweit sich die Beklagte in ihrer Abmahnung gegenüber A. indes auf marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt hat, liegt jedenfalls kein schuldhafter Eingriff in
ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb - und auch keine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG - der Klägerin durch die Beklagte vor, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Abmahnung insoweit begründet oder unbegründet und rechtswidrig gewesen ist. Im Hinblick auf
von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat das Landgericht Köln - nunmehr rechtskräftig - einen Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen
Vertrieb der Matratze der Klägerin aus
3 lit. a) UWG festgestellt. Soweit die Beklagte in der streitgegenständlichen Abmahnung markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, hat Warenidentität, eine erhebliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit aufgrund des identischen Bestandteils „Body“ der Kollisionszeichen sowie auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit bestanden, da mit beiden Kollisionszeichen der Schutz des Körpers zum Ausdruck gebracht wird, und stehen die Marken der Beklagten in Kraft. 6. Randnummer 36 Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung in ihrer konkreten Form steht schließlich nicht im Widerspruch zu BGH GRUR 2016, 1300 ff. - Kinderstube , sondern vielmehr im Einklang mit dieser. Mit dem BGH ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass für eine begründete vorgerichtliche Abmahnung, mit der ein einheitlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt wird, aus
, 677, 683 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann, da sich in einem solchen Fall die Abmahnung im Ergebnis insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen hat. Das indes rechtfertigt es nicht, einem Abmahnenden die Geltendmachung tatsächlich nicht bestehender Rechte zuzubilligen. Vielmehr erweckt ein Abmahnender durch die Geltendmachung weiterer - tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang nicht bestehender - Rechte zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs beim Empfänger der Abmahnung
Eindruck, der geltend gemachte, einheitliche Unterlassungsanspruch bestehe aus mehreren Gründen sowie in Bezug auf - wie vorliegend - unterschiedliche Aspekte des von der Abmahnung betroffenen Gegenstandes, wie vorliegend die Produktbezeichnung (Markenrechte), das Matratzendesign (Designrechte) und
Matratzenbezug (Gebrauchsmusterrecht). 7. Randnummer 37 Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten einen Abmahnkostenersatz indes lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € verlangen. Dieser Gegenstandswert bildet
in der unberechtigten Geltendmachung von Design- und Gebrauchsmusterrechten in der gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung liegenden Angriffsfaktor hinreichend ab, da im Übrigen ein rechtswidriger Eingriff in
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung nicht vorliegt. Randnummer 38 Soweit die Klägerin eine Zinszahlung „in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ - ohne zeitliche Eingrenzung - beansprucht, kann sie Zinsen lediglich wie tenoriert in Höhe von 5 Prozent punkten über dem Basiszinssatz und ab Rechtshängigkeit verlangen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB).
2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war die Klage ursprünglich zulässig und begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Ziff. I verwiesen. Die Klägerin hat danach von der Beklagten aufgrund der von letzterer gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung gemäß
1, 1004 (analog) BGB wie beantragt Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen können. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß
2 GKG erfolgt. Dabei entfallen auf
von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Streitwert in Höhe von 50.000,00 € und auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht Streitwerte in Höhe von jeweils 5.000,00 €.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.