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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Ws 42/18, 2 Ws 42/18 - 5 OBL 43/18 Beschluss Maßregelvollzug: Vollziehung einer Restfreiheitss

Maßregelvollzug: Vollziehung einer Restfreiheitsstrafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einer Entziehungsanstalt Leitsatz Der in § 67 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz StGB verankerte Grundsatz d

§ 67dAbs. 1 S. 1 und S. 3 St

GB. Randnummer 29 aa) Der Wortlaut des § 67 Abs. 5 S. 2

  1. Hs. StGB, „Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt“, und des § 67d Abs. 4 StGB, „Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein“, steht an sich einer Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 S. 2
  2. Hs. StGB bei Eingreifen des § 67d Abs. 4 StGB nicht entgegen. Allerdings würde sich solches nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 5 S. 2
  3. Hs. StGB als weiterer „Vollzug der Maßregel“ nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist darstellen und nicht, wie vorliegend von der Vollstreckungskammer angeordnet, als „Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik“. Randnummer 30 Folge eines nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossenen weiteren Vollzuges der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist wäre nach dem Wortlaut des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB mit dort vorgesehener Begrenzung der Anrechnung der Vollstreckung der - wie hier - vor der Strafe vollzogenen Maßregel auf zwei Drittel der Strafe die Nichtanrechenbarkeit des über die verlängerte Höchstfrist hinausgehendem weiteren Maßregelvollzuges. Dadurch würde einem Untergebrachten durch Anordnung des Verbleibs im Maßregelvollzug trotz Erreichens der verlängerten Höchstfrist entgegen anderslautender Literaturmeinung (Schöch, a.a.O.) ein Nachteil entstehen, indem die tatsächliche Gesamtvollzugsdauer gegenüber der gesetzlich vorgesehenen absoluten Höchstgrenze verlängert würde. Die bestehenden Fristenregelungen zur Maßregelunterbringung in § 67d StGB sind zwar verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  4. Dezember 1994, Az.: 2 BvR 1914/92, 2 BvR 2105/93, sowie vom
  5. März 1994, Az.: 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/ 91, 2 BvR 387/92). Ein über

§ 67dAbs. 1 S. 3 St

GB hinausgehender nicht mehr anrechenbarer weiterer Maßregelvollzug dürfte allerdings unzulässig in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen eingreifen. Folgerichtig hat die Strafvollstreckungskammer nicht weiteren Vollzug der Maßregel, sondern den „Vollzug der Strafe“ „unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt“ angeordnet. Das wiederum findet im Wortlaut der angeführten Normen keine Grundlage. Randnummer 31

  1. bb)Die Berücksichtigung des Wortsinns erbringt Abweichendes nicht und spricht damit im Ansatz bereits für ein Normenverständnis im Sinne der Annahme einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB auf Fälle, in denen die verlängerte Höchstfrist der Maßregelvollziehung noch nicht erreicht und noch keine Erledigung eingetreten bzw. Erledigterklärung der Maßregel erfolgt ist, sondern noch restliche Zeit für weiteren Maßregelvollzug vor Erreichung der verlängerten Höchstfrist zur Verfügung steht. Randnummer 32 In § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB ist vom „Vollzug der Maßregel“ die Rede und nicht, wie in der Anordnung der Strafvollstreckungskammer in Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018, vom „Vollzug der Strafe ... unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsklinik“. Die Verwendung der Begrifflichkeit, dass der „Vollzug der Maßregel“ fortgesetzt wird, in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB weist hingegen darauf hin, dass es um eine Fortsetzung des Vollzuges der Maßregel selbst und nicht um einen Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in einer Maßregelvollzugseinrichtung geht, denn solche Begrifflichkeiten enthält § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB gerade nicht. Erst Recht passt insoweit der Begriff der Fortsetzung nicht, weil, sofern - wie vorliegend - von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) abgesehen worden ist, der Vollzug der Strafe gerade nicht fortgesetzt, sondern damit erst begonnen wird. Randnummer 33 Der Wortsinn der Regelungen des § 67d Abs. 4 StGB spricht deutlich gegen eine weitere Verlängerung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt über die verlängerte Höchstfrist hinaus. Die Maßregel selbst ist gemäß § 67d Abs. 4 S. 2 StGB nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist „erledigt“, was nach dem Sinn des Wortes „erledigt“ als kraftlos geworden (vgl. KG Beschluss vom 7.April 1998, a.a.O.) gegen eine Fortsetzbarkeit spricht. Das gilt umso mehr in Verbindung mit § 67d Abs. 4 S. 1 StGB, wonach nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist der Untergebrachte entlassen wird. Randnummer 34
  2. b)Die systematische Betrachtung der Zusammenhänge zwischen § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB und § 67 Abs. 5 S. 1, § 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB sowie § 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB und auch § 67 Abs. 4 StGB erbringt, dass § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB nur in Fällen eines noch offenen Zeitraums bis zur Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Anwendung findet und nicht die Regelungen über die Höchstfrist der Unterbringung, die Erledigung dieser Maßregel in § 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB sowie die Anrechenbarkeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe in § 67 Abs. 4 StGB überlagert. Randnummer 35
  3. aa)Bereits die systematische Stellung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB zu dem vorangehenden Satz 1 spricht für eine Beschränkung der Möglichkeit zur Anordnung der Fortsetzung des Maßregelvollzuges auf Fälle, in denen die neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Maßregel nicht erledigt bzw. jedenfalls nicht wegen Höchstfristerreichung erledigt bzw. für erledigt erklärt worden ist. Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 des § 67 StGB. Randnummer 36

(1)Die Stellung des § 67 Abs. 5 S. 2
  1. Hs. StGB nach der Regelung in Satz 1 der Norm spricht für eine Beschränkung der Anwendung des § 67 Abs. 2
  2. Hs. StGB auf Fälle, in denen

§ 67dAbs. 1 St

GB noch nicht erreicht ist. Randnummer 37 § 67 Abs. 5 S. 1 StGB sieht vor, dass, wenn eine Maßregel vor einer Strafe oder vor dem Rest einer Strafe vollzogen wird, das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen kann, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB enthält somit für den Fall des Vorwegvollzuges einer Maßregel und einer Erledigung der Hälfte der Strafe gegenüber § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB erleichterte Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Damit ist der nachfolgende S. 2 1. Hs. des § 67 Abs. 5 StGB nach seinem Platz im Normengefüge zum Maßregelvollzug mit der Regelung über die erleichterte Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes verknüpft und nicht mit Regelungen zur Höchstfristberechnung und den Folgen der Höchstfristerreichung in § 67d StGB. Randnummer 38

(2)Der systematische Zusammenhang des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB mit den Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge in § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bestätigt diesen Zusammenhang. Randnummer 39 Nach § 67 Abs. 1 StGB ist Regelfall der Vollstreckungsreihenfolge bei einer neben Freiheitsstrafe angeordneten Maßregel nach §§ 63, 64 StGB der Vorwegvollzug der Maßregel. § 67 Abs. 2 StGB sieht Abweichungen vor, wobei die für lange Freiheitsstrafen von - wie hier - über drei Jahren vorgesehene Abweichung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe an die Regelung in § 67 Abs. 5 S. 1 StGB zu erleichterter Vollstreckungsaussetzung nach Erledigung der Hälfte der Strafe anknüpft, indem es in § 67 Abs. 2 S. 2, S. 3 StGB heißt: „Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist“, also die Hälfte der Strafe erledigt ist. Randnummer 40 Damit steht die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB im Zusammenhang eines Regelungsgefüges mit der Möglichkeit, die Vollziehung des Maßregelvollzuges je nach Maß einer zugleich verhängten Freiheitsstrafe so zu gestalten, dass sich an den Maßregelvollzug die Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach den erleichterten Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB anschließt. Diese systematischen Stellung innerhalb des Regelungszusammenhangs des § 67 StGB spricht nicht dafür, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB aus dem aufgezeigten Gefüge loszulösen wäre und die Regelungen zu Höchstdauer einer Unterbringung nach 64 StGB und Folgen der Höchstfristerreichung in § 67d StGB überlagern könnte. Randnummer 41
  1. bb)Die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit den Regelungen in § 67d Abs. 1 und 4 StGB unterstreicht, dass § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB eine von den Regelungen über die Unterbringungsdauer in § 67d StGB unabhängige Spezialregelung zur Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Freiheitsstrafe darstellt, ohne in den Regelungsbereich von § 67d Abs. 1 und 4 StGB einzugreifen. Randnummer 42 § 67d StGB regelt im Anschluss an die Regelungen in §§ 67 ff. StGB zur Vollstreckungsreihenfolge die Dauer der Unterbringung für verschiedene Maßregeln und die Folgen einer Höchstfristerreichung. Dabei ist in den die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betreffenden Regelungen der Absätze 1 und 4 sowie den übrigen Regelungen des § 67d StGB ebenso wenig ein Verweis auf die Regelung des § 64 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB enthalten wie umgekehrt. Randnummer 43 Danach stellt sich § 67d StGB als an die Regelungen der § 67 ff. StGB zur Vollstreckungsreihenfolge anschließende eigenständige Regelung über Höchstdauern der Maßregelvollziehung und die Folgen deren Erreichung dar. Dieser Zusammenhang spricht dagegen, in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB eine den Höchstdauerregelungen vorgehende Sonderregelung zu sehen, die eine Möglichkeit der Überschreitung der Höchstdauer der Maßregelvollziehung nach § 67d Abs. 1 StGB trotz Erledigung der Maßregel vorsieht. Randnummer 44
  2. cc)Die Anrechnungsregelung in § 67 Abs. 4 StGB spricht vor den aufgezeigten Zusammenhängen wesentlich für eine Begrenzung der Vollziehbarkeit einer Maßregel nach § 64 StGB auf

§ 67dAbs. 1 S. 1, S. 3 St

GB. Randnummer 45 Danach wird, wie bereits angemerkt, wenn die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen wird, „die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind“. Die Regelung zur Berechnung der verlängerten Höchstfrist in § 67d Abs. 1 S. 3 StGB nimmt ihrem Sinn nach darauf Bezug („Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird“). Die Zeit weiteren Maßregelregelvollzuges nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB wäre danach nicht mehr auf die Strafe anrechenbar, also von dem Betroffenen zusätzlich zu verbüßen. Randnummer 46 Eine Regelung, nach der ein über die verlängerte Höchstfrist hinausgehender weiterer Maßregelvollzug auf die Strafe anrechenbar wäre, enthält das Gesetz nicht. Weder der Grundsatz der Vollzugskontinuität noch therapeutische Gründe haben in der Weise in den gesetzlichen Regelungen Niederschlag gefunden, dass sie eine Anrechenbarkeit eines über die verlängerte Höchstfrist hinausgehenden weiteren Maßregelvollzuges auf die Strafe vorsehen. Eine über

§ 67dAbs. 1 S. 1, S. 3 St

GB hinausgehende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt würde sich deshalb als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Betroffenen ohne gesetzliche Grundlage darstellen (vgl. KG, a.a.O., unter Hinweis auch auf die für Maßregel- und Strafvollzug unterschiedlichen Vollzugsausgestaltungen und Zuständigkeiten). Randnummer 47 Die Konstruktion einer Bewertung gleichwohl angeordneten weiteren Aufenthalts eines Betroffenen in der Maßregelvollzugseinrichtung als Verbüßung der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt stellt sich danach als Umgehung insbesondere der Anrechnungsregelung des § 67 Abs. 4 StGB dar, für die es ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Randnummer 48

  1. dd)Die aufgezeigten Normenzusammenhänge sprechen damit deutlich für ein solches Verhältnis zwischen § 67 S. 2 1. Hs. StGB und § 67d Abs. 4 S. 1, S. 2 StGB, dass die Folgen der Höchstfristerreichung nach § 67d Abs. 4 StGB nicht durch § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB überlagert werden, sondern § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB an die Voraussetzungen des vorangehenden § 67 Abs. 5 S. 1 StGB anknüpft. Randnummer 49
  2. c)Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht ebenso wie der sich daraus ergebende Zweck des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB gegen eine Überlagerung der Regelungen zur Höchstfrist und Erledigung in § 67d StGB sowie Anrechnung in § 67 Abs. 4 StGB durch § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB. Randnummer 50 Die Vorschrift des § 67 StGB ist durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. 1969, Teil I, Nr. 56, S. 724, 727) eingeführt und später mehrfach geändert worden, wobei mit den Änderungen insbesondere in § 67 Abs. 2 StGB die Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 zusätzlich eingefügt worden sind (Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 in BGBl. 2007, Teil I, Nr. 31, S. 1327; Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Strafvorschriften in BGBl. 2016, Teil I, Nr. 34, S. 1610). Randnummer 51 Bereits die Begründung zu dem Regierungsentwurf für ein neues Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962 enthält zu den später als §§ 67 und 67d a.F. StGB Gesetz gewordenen Vorschriften der §§ 87 und 89 des Entwurfs keinen Hinweis darauf, dass die in § 89 des Entwurfes geregelte Höchstdauer der Unterbringung durch Vorschriften zur Vollstreckungsreihenfolge in § 87 des Entwurfes überlagert können werden sollte. Vielmehr erscheint danach die Höchstdauer als absolut, indem es in dem Entwurf zur Dauer der Unterbringung heißt: „Aus dem Zweck der freiheitsentziehenden Maßregeln folgt, dass die Unterbringung in einer Anstalt nicht, wie bei der Strafe an eine von vornherein festgesetzte Dauer gebunden sein kann. Vielmehr entscheidet grundsätzlich der Zweck der Maßregel, wie lange die Unterbringung dauern soll ( Absatz 1): Dem Untergebrachten wird die Freiheit nicht länger entzogen, als es notwendig ist, um den mit der Unterbringung verfolgten Zweck zu erreichen. Er wird aber auch nicht freigelassen, solange dieser Zweck nicht erreicht ist oder durch Aussetzung der Vollstreckung erreicht werden kann, es sei denn, daß die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel abgelaufen ist (vgl. Absatz 2)“ (Entwurf der Bundesregierung für ein Strafgesetzbuch „E 1962“ vom 4. Oktober 1962 in BT-Drs. IV/650, S. 24 f., 218 f.; Hervorhebung durch den Senat). Dass danach die Berücksichtigung des Maßregelzwecks ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden ist, dass nicht die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel abgelaufen ist, spricht für eine vorrangige Geltung der Höchstfristregelungen und gegen die Annahme einer allgemein über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehenden Geltung des Grundsatzes der Vollzugskontinuität im Sinne einer Vermeidung von Anstaltswechseln. Randnummer 52 Im Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 klingt zwar in der Stellungnahme zu den Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge in § 67 StGB bzw. § 87 des Entwurfes eine Präferenz für den Grundsatz der Vollzugskontinuität an, wird dieser jedoch zugleich auf Fälle einer Erreichung des Maßregelzweckes begrenzt, indem es mit Bezug auf die Einführung einer erleichterten Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Reststrafe bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe heißt: „Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung des Strafrestes schon dann aussetzen, wenn durch die Anrechnung der Vollzugszeit auch noch nicht zwei Drittel der verhängten Strafe erledigt sind. Nach Ansicht des Ausschusses ist nicht einzusehen, warum der Verurteilte, obwohl der Maßregelzweck erreicht ist, in solchen Fällen anschließend noch stets im Vollzug zurückbehalten werden soll, bis zu zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Macht das Gericht von der durch Absatz 5 Satz 1 eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt. Damit soll vermieden werden, dass die durch den Maßregelvollzug erzielten Erfolge wieder in Frage gestellt werden können. Diese Regelung berücksichtigt zugleich das allgemeine Vollzugsprinzip, dass die Anstalten so wenig wie möglich gewechselt werden sollten“ (Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 in BT-Drs. V/4095, S. 32; Hervorhebung durch den Senat). Abgesehen davon, dass bereits nach dem vorgenannten Teil der Stellungnahme der Grundsatz der Vollzugskontinuität nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer vorzeitigen Erreichung des Maßregelzwecks eingreifen sollte, erbringen auch die Ausführungen zu § 89 des Entwurfes betreffend die sodann in § 67d StGB geregelten Höchstfristen für den Maßregelvollzug keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen in § 67 Abs. 5 StGB die Höchstfristregelungen überlagern bzw. einschränken können sollten. So heißt es dazu im gegenteiligen Sinn einer Beschränkung der Dauer der Aufenthalte Betroffener im Maßregelvollzug: „Bei der Festlegung der in Absatz 1 bestimmten Höchstfristen berücksichtigte der Ausschuß bei der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, daß nach den Angaben der Sachverständigen die gesetzliche Höchstfrist von zwei Jahren nicht nur bei der ersten, sondern wie im geltenden Recht auch bei späteren Anordnungen einer solchen Maßregel ausreicht. Zur Zeit werden die in Trinkerheilanstalten Untergebrachten in der Regel spätestens nach einem Jahr entlassen. Das gilt auch bezüglich solcher, die bereits wiederholt untergebracht waren. Ein längeres Festhalten der Untergebrachten in der Anstalt hätte nach den praktischen Erfahrungen sowohl bei den Trinkern als auch bei anderen Suchtkranken mehr negative als positive Auswirkungen“ (Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, a.a.O., S. 33). Randnummer 53 Nach der Begründung zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. Januar 1985, auf Grund dessen Einzelheiten der Regelungen des § 67 StGB konkretisiert worden sind, sollte die Geltung der Höchstfristregelungen in § 67d StGB nicht angetastet werden. Vielmehr ist darin die positive Wirkung des Drucks durch einen nicht durch Anrechnung von Maßregelvollzugzeiten zu erledigenden zu vollstreckenden Strafrestes betont worden, wobei dieser Rest ein Drittel betragen soll, „d.h. den Zeitraum, der bei einer guten Sozialprognose des Verurteilten in jedem Fall aussetzungsfähig ist“. Dass auch nach dieser Gesetzentwurfsbegründung auf eine Vollstreckung dieses Teils der Strafe nicht im Interesse der Vollzugskontinuität zu Gunsten eines Verbleibs des Betroffenen im Maßregelvollzug verzichtet werden sollte, verdeutlichen die Ausführungen zur Änderung des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, die lauten: „§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB-Entw. klärt die Streitfrage, ob eine Aussetzung des Strafrestes auch dann zulässig ist, wenn noch nicht die Hälfte der Strafe durch Anrechnung erledigt ist (vgl. ...). Die vom Entwurf vorgeschlagene Lösung beruht auf der Erwägung, dass die breite Palette der Strafzwecke auch in dem hier in Frage stehenden Bereich nicht völlig zugunsten des Rehabilitationsgedankens aufgegeben werden darf. Ebenso dürfte der Gleichbehandlungsgrundsatz eine noch weitergehende Privilegierung des Untergebrachten verbieten“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. Januar 1985 (BT-Drs. 10/2720, S. 13). Randnummer 54 Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. März 2006 (Entwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 31. März 2006 in BT-Drs. 16/1110), auf dessen Grundlage in § 67 Abs. 2 und 5 StGB vorgesehen worden ist, dass bei langjährigen Freiheitsstrafen von über drei Jahren der Vorwegvollzug eines Teils der Strafen erfolgen soll (Abs. 2 S. 2), also Regelfall und nicht mehr Ausnahme ist, sowie die Möglichkeit erleichterter Vollstreckungsaussetzung der Reststrafe nach Erledigung der Hälfte der Strafe unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB auch bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe eingreift (Abs. 5 S. 1), ist eine Absicht zur Verankerung eines Vorrangs der Vollzugskontinuität vor den Höchstfristenregelungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr wird mit den Ausführungen zu diesem Gesetzentwurf im Ergebnis unterstrichen, dass der Gesetzgeber als Instrument für eine sinnvolle Abstimmung der Vollstreckungsreihenfolge mit den Höchstfristen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Erweiterung der Regelungen zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe und zur Erleichterung einer Reststrafaussetzung zur Bewährung angesehen hat, nicht die Abschaffung oder Aufweichung der Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen. Randnummer 55 In der Entwurfsbegründung vom 31. März 2006 wird allerdings unter Hinweis auf ein Literaturzitat davon ausgegangen, dass ein Weitervollzug der Maßregel nicht nur bis zum Ende der verlängerten Höchstfrist zulässig wäre, sondern nach § 67 Abs. 5 S. 2 StGB „ggf. auch darüber hinaus“ (a.a.O., S. 14, mit Hinweis auf „Hanack in StGB - Leipziger Kommentar, 11. Aufl., 1992, § 67 Rn. 34“). In der in Bezug genommenen Literaturstelle wird allerdings die Grundsatzfrage des Verhältnisses des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB zu den Höchstfristregelungen für den Maßregelvollzug nach § 64 StGB in § 67d StGB ausdrücklich als zweifelhaft bezeichnet und das dort befürwortete Ergebnis eines Vorrangs des Regelung über die Vollstreckungskontinuität in § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB zurückhaltend formuliert, indem es dort nach Ausführungen zur insoweit unproblematischen, weil nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus heißt: „Zweifelhaft ist hingegen, wie lange die Unterbringung in der Entziehungsanstalt fortgesetzt werden darf. Denn für § 64 gilt nach § 67d Abs. 1 S. 1 eine ‚Grund-Höchstfrist‘, die sich in den Fällen des § 67d Abs. 1 S. 2 verlängert, wobei für diese Verlängerung heute die Anrechnungsklausel des § 67 Abs. 4 S. 1 wesentlich ist. Die Berechnung der Fristverlängerung ist umstritten (...), ergibt aber nach allen vertretenen Meinungen eine absolute Höchstfrist, so daß die mißliche Frage entsteht, wie sich diese Höchstfrist zur Fortsetzung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 5 S. 2 verhält. Da § 67 Abs. 5 S. 2 eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs darstellt, wenn eine Aussetzung des Strafrests nach Absatz 5 S. 1 (noch) nicht möglich ist, wird man annehmen müssen, dass § 67 Abs. 5 S. 2 die Fortsetzung des Maßregelvollzugs auch über die Höchstfrist des § 67d hinaus gestattet. Dafür spricht insbesondere der Zweck der Vorschrift, deren elastische Regelung geradezu verhindern soll, daß der erfolgreich behandelte Täter in jedem Fall in den Strafvollzug zu überführen ist, z.B. selbst dann, wenn es nur um einen kurzfristigen Vollzug ginge, durch ihn aber das in der Maßregelunterbringung Erreichte gefährdet würde“ (LK-Hanack, 11. Auflage, § 67 Rn. 34). Randnummer 56 Abgesehen davon, dass die zitierte Literaturmeinung die Ausgangsfrage des Rangverhältnisses der betreffenden Normen selbst als zweifelhaft bezeichnet hat, ist zudem ohne Begründung davon ausgegangen worden, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB eine Spezialregelung und deshalb vorrangig sei, was, wie dargelegt, der systematische Normenzusammenhang nicht erbringt. Ebenso kann gegenteilig die allein für die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorgesehene Höchstfristregelung in § 67d Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 67d Abs. 5 StGB vorrangige Spezialregelung gegenüber den allgemein für verschiedene Maßregeln geltenden Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge in § 67 StGB sein bzw. können beide Regelungen in der Weise nebeneinander stehen, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB in Kollisionsfällen die Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen in § 67d Abs. 1, Abs. 4 StGB nicht verdrängt. Im Übrigen geht die zitierte Literaturmeinung ebenso wie in der nachfolgenden 12. Auflage des Leipziger Kommentars Schöch (a.a.O.) davon aus, dass die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB auf den erfolgreich behandelten Täter zielt, und diesem „durch die befürwortete Sicht vom Vorrang des § 67 Abs. 5 Satz 2 auch kein Nachteil“ entstünde, wobei unklar bleibt, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage nach Auffassung der Befürworter eines Vorrangs des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB im Falle einer Maßregelvollziehung nach § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB über

§ 67dAbs. 1 S. 3 St

GB hinaus sich dies auf die gesetzlich festgelegte Anrechnung des Maßregelvollzuges bis zu höchstens zwei Dritteln der Strafe auswirken bzw. ob und gegebenenfalls wie der Nachteil der Nichtanrechenbarkeit einer über zwei Drittel der Strafe hinausgehenden Maßregelvollziehung vermieden werden soll. Randnummer 57 In der Gesetzesentwurfsbegründung vom 31. März 2006 wird im Übrigen dem Grundsatz der Vollzugskontinuität im Ergebnis kein Vorrang eingeräumt. Vielmehr werden Vor- und Nachteile sowohl der Vollzugskontinuität als auch der Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt angeführt und wird im Ergebnis konstatiert, dass, „wie der Gesetzgeber schon in § 67d Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht“ habe, „eine sinnvolle Entziehungstherapie spätestens nach zwei Jahren beendet“ sei (a.a.O.). Diese Erklärung spricht deutlich dafür, dass die Höchstfristregelung des § 67d Abs. 1 StGB nicht eingeschränkt werden sollte. Das wird noch verdeutlich, indem anschließend auf die im Ergebnis entsprechend des Entwurfs eingeführte Erweiterung des in § 67 Abs. 2 StGB vorgesehenen Vorwegvollzugs eines Teils der neben der Maßregel erkannten Freiheitsstrafe durch Einführung einer „Soll-Vorschrift“ für Freiheitsstrafen über drei Jahren verwiesen und dazu ausgeführt wird, dass „dieser Teil der Freiheitsstrafe so zu berechnen“ sei, „dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 möglich“ sei, und „die vom Gericht zugrunde zu legende Dauer der Unterbringung“ „sich dabei an der voraussichtlichen Dauer der Therapie bis zur Erzielung eines Behandlungserfolgs zu orientieren“ habe, „die nach den Erfahrungen der Praxis gegenwärtig im Durchschnitt bei etwa einem Jahr“ liege (a.a.O.). Randnummer 58 Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch mit dieser Gesetzesreform nicht die Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen für die Maßregelvollziehung in einer Entziehungsanstalt abgeändert bzw. eingeschränkt werden sollten, sondern vielmehr möglichen Kollisionen mit den Regelungen zur Vollstreckungsreihenfolge insbesondere mittels der Erweiterung der Regelungen zum regelmäßigen Vorwegvollzug eines Teils der Strafe begegnet werden sollte. Eine Verankerung eines Vorrangs des Grundsatzes der Vollzugskontinuität vor den Höchstfrist- und Anrechnungsregelungen hat in den auf Grund dieses Gesetzesentwurfes durchgeführten Änderungen wie auch nachfolgend im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Randnummer 59

  1. d)Im Ergebnis verbleibt es somit auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers und des Zwecks der erörterten Regelungen bei dem sich schon aus Wortsinn und Systematik der Vorschriften ergebenden Resultat, dass es für die angefochtene Anordnung der Strafvollstreckungskammer zu Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018, den Vollzug der Strafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges in der Entziehungsanstalt fortzusetzen, an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und eine solche sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB ergibt (so nicht tragend bereits Senatsbeschluss vom 24. November 2017, Az.: 2 Ws 172/17). Randnummer 60 Die von der Staatsanwaltschaft angefochtene Anordnung in Ziffer II. Satz 2 des Beschlusses vom 24. Januar 2018 ist deshalb aufzuheben. III. Randnummer 61 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es hier auch an der von der Strafvollstreckungskammer vorausgesetzten Erfolgsaussicht weiterer Behandlung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt fehlt. Randnummer 62 1. Maßstab ist wie für jede Anordnung einer Fortdauer der Vollziehung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die für die Anordnung der Maßregel nach § 64 S. 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht der Behandlung. Randnummer 63 § 64 S. 2 StGB setzt voraus, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S.1 oder S. 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Ungeachtet der damit in Bezug genommenen - vorliegend überschrittenen - Fristen in Gestalt der grundlegenden Höchstfrist von zwei Jahren und der verlängerten Höchstfrist, fehlt es hier an einer Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg. Randnummer 64 Die Aussicht, dass eine Person geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahrt werden kann, muss auf konkreten Anhaltspunkten in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Betreffenden beruhen, die einen solchen positiven Verlauf erwarten lassen (vgl. Fischer § 64 Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 65 2. An solchen konkreten Anhaltspunkten für eine positive Behandlungsprognose fehlt es nach stattgehabten Rückfällen des Verurteilten hier. Randnummer 66
  2. a)Die Persönlichkeit des Verurteilten ist durch langjährige Kriminalität und ebenfalls langjährige Rauschmittelabhängigkeit geprägt. Die Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung haben in den jeweils von mehreren Ärzten und teilweise weiteren Behandlern verantworteten Anstaltberichten plausibel zusätzlich einen Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung angenommen. Im bereits langandauernden Maßregelvollzug der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt konnte die Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten nicht hinreichend gebessert worden, um alsbaldige Rückfälle zu vermeiden. Deshalb sind hinreichende Erfolge auch für die noch zur Verfügung stehende weitere Zeit nicht zu erwarten. Randnummer 67
  3. aa)Laut der bestandskräftigen Feststellungen in dem vorliegendem Verfahren zu Grunde liegenden Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 konsumiert der jetzt zweiunddreißig Jahre alte Verurteilte mindestens seit Mitte 2010, seit er aus seinem Heimatland Polen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen und vereinzelt auch Drogen. Randnummer 68 Im Maßregelvollzug hat der Verurteilte ausweislich Berichts der Unterbringungseinrichtung vom 30. März 2015 glaubhaft angegeben, bereits seit seinem dreizehnten Lebensjahr täglich Alkohol und ebenfalls seit seinem dreizehnten Lebensjahr THC sowie Kokain konsumiert zu haben, wobei er THC und Kokain erst ab einem Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren regelmäßig konsumiert habe; Benzodiazepine/Opiate habe er nur konsumiert, wenn keine anderen Drogen vorhanden gewesen seien, Amphetamine nur „ganz früher“ und Halluzinogene „selten“. Randnummer 69 Gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. hat der Verurteilte im Rahmen der Erstellung des Lockerungsgutachtens vom 15. Februar 2017 sogar angegeben, bereits mit neun Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen und ab einem Alter von zehn Jahren zudem Kokain, Amphetamine und Heroin konsumiert zu haben. Randnummer 70 Es ist danach jedenfalls von einer langjährigen, über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten verfestigten Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten auszugehen, die, wie schon die Straftaten des Verurteilten und seine übrigen Lebensverhältnisse belegen, dass die Persönlichkeit des Verurteilten erheblich negativ geprägt hat. Randnummer 71
  4. bb)Zusätzlich zu seiner Rauschmittelabhängigkeit ist die Persönlichkeit des Verurteilten wesentlich durch seine ebenfalls über viele Jahre verfestigte Kriminalität geprägt. Randnummer 72 Der Verurteilte ist bereits vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung vom 19. Dezember 2013 sowohl in seinem Heimatland Polen als auch in Großbritannien, wo er sich vor seiner Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, und auch in der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang und mit einigem Gewicht strafrechtlich in Erscheinung getreten gewesen, wobei jedenfalls die in der Bundesrepublik Deutschland abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit Rauschmittelkonsum standen. Randnummer 73 In Polen ist der Verurteilte 2004 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen sowie wegen unerlaubten Konsums von Drogen und ihres Erwerbs, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt waren, rechtskräftig verurteilt worden. Randnummer 74 In Großbritannien folgten 2008 Verurteilungen wegen Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung, Belästigung und moralischer oder psychischer Angriffe sowie mehrerer Fälle des Diebstahls und 2009 Verurteilungen wegen Körperverletzung, Diebstahls und Bedrohung, die ebenfalls jeweils rechtskräftig geworden sind. Randnummer 75 In der Bundesrepublik Deutschland ist der Verurteilte wie folgt vorbestraft: Randnummer 76 Am 16. Dezember 2010 ist er wegen räuberischen Diebstahls im minder schweren Fall zu Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gegenstand war ein Entwenden hochprozentigen Alkohols. Nach der Tat ist bei dem Verurteilten eine Atemalkoholkonzentration von 1,93 Promille gemessen worden. Nach Widerruf der Aussetzung hat der Verurteilte diese Strafe bis zum 14. Dezember 2011 verbüßt. Randnummer 77 Am 31. Januar 2011 ist der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung war ein Entwenden hochprozentigen Alkohols. Bei dem Angeklagten war rund zwei Stunden nach der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 1,54 Promille zu verzeichnen. Diese Strafe hat er bis zum 19. Juli 2011 verbüßt. Randnummer 78 Am 5. Juni 2012 ist der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Er hatte zusammen mit anderen Personen nach gemeinsamem Konsum mehrerer Flaschen Wodka und Bier, wodurch er mittelgradig bis schwer alkoholisiert war, im Verlauf eines Streits in der Wohnung eines Bekannten auf diesen mit Tritten und Schlägen eingewirkt, wodurch der Geschädigte eine Gehirnerschütterung sowie eine Kopfplatzwunde erlitten hatte und zwei Tage in einem Krankenhaus stationär behandelt werden musste. Die gewährte Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ist widerrufen worden. Randnummer 79 Am 11. Oktober 2012 ist der Verurteilte wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung dieser Strafe durch Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft erledigt war. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte am 5. Juni 2012 nach gegen 15.00 Uhr erfolgter Entlassung aus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg mit einem gesondert verfolgten anderen Mann zum „Drob Inn“ in der Nähe des Hamburger Hauptbahnhofs gefahren war, dort sich etwa 4 Gramm Kokain intravenös injiziert und zwischen 15.00 Uhr sowie 18.00 Uhr etwa fünf Bier zu jeweils einem halben Liter und eine Flasche Wodka zu einem halben Liter getrunken hatte. Danach hatte der Verurteilte zusammen mit dem gesondert verfolgten Mittäter eine Kaufland-Filiale aufgesucht und dort einem gemeinsamen Tatplan folgend 43 Tabakpackungen im Gesamtwert von 247,25 Euro entwendet. Randnummer 80 Es folgte die Verurteilung vom 19. Dezember 2013, mit der ein Vorwegvollzug eines Teils der neben der Anordnung der Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten nicht angeordnet worden ist. Randnummer 81
  5. cc)Während des seit dem 9. Dezember 2014 andauernden Maßregelvollzuges in einer Entziehungsanstalt haben sich nach zunächst erreichter Stärkung der Therapie- und Abstinenzmotivation des Verurteilten keine hinreichend nachhaltigen Erfolge bzw. Teilerfolge eingestellt. Vielmehr ist der Verurteilte in Lockerungen in erheblichem Umfang mit dem Konsum von Alkohol rückfällig geworden. Randnummer 82 Im Maßregelvollzug hat der Verurteilte ausweislich Berichts der Unterbringungseinrichtung vom 30. März 2015 zur Frage seiner Absicht zu künftiger Abstinenz zunächst erklärt, auf Alkohol mit Sicherheit verzichten, Drogen aber weiter nehmen zu wollen, da diese ihm nie geschadet hätten. Im Verlauf seiner Behandlung hat er zwar eine weitergehende Abstinenzabsicht bekundet, sich jedoch gleichwohl als unwillig oder unfähig zur Erarbeitung rückfallvermeidender Strategien erwiesen. Selbst im nach rund zwei Dreiviertel Jahren erstellten Anstaltsbericht vom 21. Juli 2017 heißt es noch, der Verurteilte zeige wenig Einsicht bei der Thematisierung von ihn in Zukunft möglicherweise gefährdenden Situationen. Damit korrespondiert, dass der Verurteilte die verbal bekundete Abstinenzabsicht in den prognostisch bedeutsamen Vollzugslockerungen nicht umzusetzen vermocht hat, sondern wiederholt rückfällig geworden ist. Randnummer 83 In der Unterbringung ist es zunächst mehrfach zu andersartigen Regelverstößen gekommen, so zu Beginn in Gestalt Drohung, „einen (zu lauten) Mitpatienten zu schlagen, wenn ihm nicht ein anderes Zimmer zugewiesen werde“ und später eines Diebstahls von Lebensmitteln sowie eines unerlaubten Erwerbs eines Smartphones. Bezüglich der Arbeit des Verurteilten hat es laut Anstaltsberichts vom 1. Januar 2017 in der Fertigung Schwierigkeiten gegeben, wegen derer der Verurteilte nicht weiterarbeiten wollte und nicht weitergearbeitet hat. Zu Grunde lagen dem laut des Anstaltsberichts von dem Verurteilten als kränkend empfundene Differenzen zwischen seiner Selbsteinschätzung und der Bewertung seiner Arbeit sowie Zuverlässigkeit durch die Zuständigen der Betriebsstätten. Randnummer 84 Insgesamt waren im Verlaufe der erheblichen Zeit der Unterbringung des Verurteilten auch positive Entwicklungen zu verzeichnen, indem, wie ausgeführt, er eine umfassendere Abstinenzabsicht bekundet hat, sein zunächst unverständliches Deutsch mit Hilfe logopädischer Behandlung und Sprachunterricht zu verbessern versucht sowie zudem begonnen hat, sich durch entsprechende Kursbesuche auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses vorzubereiten. An den therapeutischen Angeboten zur Bearbeitung seiner Sucht- und Gewaltproblematik hat er durchgehend mitgearbeitet, ohne allerdings hinreichend davon zu profitieren. So durchzieht die Anstaltsberichte die wiederkehrende Einschätzung, dass es nicht gelingt, mit dem Verurteilten die Gefahrensituationen für Rückfälle in seine Rauschmittelabhängigkeit herauszuarbeiten und ausreichende Verhaltensmuster zur Rückfallprophylaxe zu erarbeiten. Auf Grund des kooperativen und im strukturierten Vollzug verlässlichen Verhaltens des Verurteilten sind ihm gleichwohl Lockerungen gewährt worden, denen er im Ergebnis indes nicht gewachsen war. Randnummer 85 Laut des Anstaltsberichts vom 2. August 2016 hat der Verurteilte ab dem 25. Januar 2016 „die Lockerungsstufe begleitete Ausgänge im Klinikgelände“ erhalten und seit dem 6. April 2016 erweiterte begleitete Ausgänge wahrgenommen. Am 9. und 17. Juni 2016 hat er externe Einkäufe absolviert, die problemfrei verlaufen sind. Randnummer 86 Nachdem der Verurteilte gegenüber dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. K., einem Arzt für Forensische Psychiatrie mit nervenärztlicher Privat- und Gutachtenpraxis, der für die Unterbringungseinrichtung unter dem 15. Februar 2017 ein Gutachten zur Frage der Verantwortbarkeit unbegleiteter Ausgänge gefertigt hat, im Rahmen seiner Exploration eine stabile Motivation zur Abstinenz von Alkohol und Drogen beschrieben und der Sachverständige in seinem Gutachten - auch wenn ihm danach noch keine Aussetzung der Maßregel als möglich erschien - eine Eignung des Verurteilten für unbegleitete Ausgänge angenommen hat, hat der Verurteilte laut Anstaltsbericht vom 21. Juli 2017 ab Mitte April 2017 unbegleitete Ausgänge absolviert. Dabei hat er sich bereits bei einem der ersten unbegleiteten Ausgänge unerlaubt ein Smartphone besorgt. Am 22. Mai 2017 hat sich ein leicht erhöhter Ethanol-Befund in seinem Urin gezeigt, woraufhin er im Zusammenhang mit widersprüchlichen Erklärungen dazu zunächst „für Ausgänge gesperrt“ worden ist. Nach schrittweisem Einräumen durch den Verurteilten, dass er sich bei den bisherigen unbegleiteten Parkausgängen spontan mit anderen Mitpatienten getroffen und ohne Absprache in offenen Häusern auf dem Gelände gewesen sei sowie schließlich, dass er Bier getrunken gehabt habe, ist er Anfang Juni 2017 „wieder entsperrt“ worden. Randnummer 87 Laut Anstaltsberichts vom 21. Juli 2017 hat der Verurteilte im Mai 2017 zum wiederholten Mal erklärt, den Hauptschulkurs, der im Dezember 2017 hätte abgeschlossen werden können, abbrechen zu wollen, was er mit auf Grund seiner ausländerrechtlichen Problematik - in Gestalt eines Verfahrens, mit dem ihm für acht Jahre ab Ausreise das Recht auf Einreise in die und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aberkannt werden soll - wegen fehlender Ansprüche auf öffentliche Hilfe zum Lebensunterhalt nötiger Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Dauerbeurlaubung begründet hat. Danach ist im Ergebnis der Hauptschulkurs für ihn als beendet erklärt worden. Einzeltherapeutische Gespräche und Gespräche mit seinem Bezugspfleger hat der Verurteilte ebenso wie einen Rechtsschreibkurs weiter wahrgenommen. Von Lockerungsausgängen ist er stets pünktlich zurückgekehrt. Randnummer 88 Nach Angaben eines Anstaltstherapeuten gelegentlich der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer am 7. September 2017 hatte der Verurteilte für die Zeit ab dem 21. September 2017 einen Arbeitsplatz bei einem Zeitarbeitsunternehmen in E. und war für die Zeit ab dem 4. Oktober 2017 der Beginn einer Dauererprobung mit Unterbringung in einer Folgeeinrichtung namens „STWG E.“ geplant. In dem Anstaltsbericht vom 15. Januar 2018 ist sodann mitgeteilt worden, dass die Arbeitsaufnahme bereits am 11. September 2017 erfolgt ist und der Verurteilte am 12. Oktober 2017 in die „StWG E.“ beurlaubt worden sei. Randnummer 89 Nachfolgend ist am 18. Dezember 2017 in einer Urinprobe des Verurteilten ein Alkoholabbauprodukt - „Ethylglucuronid (ETG)“ - festgestellt worden, das laut Anstaltsbericht auf den Konsum von Alkohol hinweist. Der Verurteilte hat später eingeräumt, in erheblichem Umfang Bier getrunken gehabt zu haben. Randnummer 90 Am 27. Dezember 2017 haben Mitarbeiter der „StWG“ der Unterbringungseinrichtung mitgeteilt, der Verurteilte habe telefonisch von Alkoholkonsum am ersten und zweiten Weihnachtstag berichtet. Am Abend des 27. Dezember 2017 ist er in die Anstalt zurückgekehrt und hat berichtet, er sei am 25. Dezember 2017 über Bekannte bei einer polnischen Familie zu einer Weihnachtsfeier eingeladen gewesen und habe dem dort angebotenen Wodka nicht widerstanden; zu fünft habe man etwa fünf bis sechs Flaschen getrunken. Nach Rückkehr in die Anstalt bei ihm festgestellte Verletzungen hat er damit erklärt hat, dass er am Abend des 25. Dezember 2017, hochgradig angetrunken, im öffentlichen Raum einen Mann angesprochen habe, „sich in seiner Lautstärke zu mäßigen“, worauf der Mann ihm sofort mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Danach sind weitere Beurlaubungen des Verurteilten nicht geplant worden. Randnummer 91
  6. c)Die Lebensumstände stellen sich als gegenüber der Zeit der Begehung der der verfahrensgegenständlichen Unterbringung zu Grunde liegenden Tat nicht wesentlich gebessert dar. Randnummer 92 Zur Zeit der der Unterbringung zu Grunde liegenden Tat von Dezember 2012 hat der Verurteilte persönliche Bindungen außerhalb seines Bekanntenkreises anderer polnischer Alkoholiker, mit denen er sich im Wesentlichen bei einem so genannten Trinkertreff und in einem Abbruchhaus zum Alkoholkonsum getroffen hat, nicht gehabt. Das hat sich auch während der langjährigen Unterbringung nicht entscheidend verbessert, wie sich schon daraus ergibt, dass der Verurteilte über Bekannte zu einer Weihnachtsfeier bei einer polnischen Familie eingeladen worden ist, bei der in erheblichem Umfang Wodka konsumiert worden ist. Randnummer 93 Bezüglich künftiger Kontakte erscheint es als ungesichert bzw. sogar unwahrscheinlich, dass der Verurteilte sich auf Kontakte beschränkt, die nicht erneute Alkoholrückfälle begünstigen. Laut Angaben gegenüber dem Sachverständigen F., die dieser in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2017 wiedergegeben hat, hat der Verurteilte während der Beurlaubung in E. eine Frau kennen gelernt, mit der er auch sexuelle Kontakte unterhalten hat. Die neue Beziehung hat ihn indes nicht von den nachfolgenden Rückfällen abgehalten. Eine Perspektive, Kontakte zu knüpfen, die ihn stärker stabilisieren und von Gruppen mit hohem Alkoholkonsum fernhalten, zeichnet sich nicht ab. Der Verurteilte hat zwar telefonischen Kontakt zu seinen in Polen lebenden Schwestern aufgenommen, der vor langer Zeit abgebrochen war. Dass sich daraus eine ihn stabilisierende Beziehung ergeben könnte, ist indes nicht ersichtlich. Randnummer 94 In sein Heimatland Polen möchte der Verurteilte nicht zurückkehren, weil er dort für sich keine Chancen sieht. Allerdings ist, wie ausgeführt, sein Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund vorgenannten Verfahrens zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts fraglich und zeichnen sich auch hier keine nennenswerten positiven Aussichten ab, zumal der Verurteilte den angestrebten Hauptschulabschlusserwerb abgebrochen hat. Randnummer 95
  7. d)Nachdem der Verurteilte sich nach rund dreijähriger Behandlung im Maßregelvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solchermaßen labil und rückfallanfällig erwiesen hat, dass er alsbald nach Beurlaubung erneut Alkohol in erheblichem Maße konsumiert hat, wonach er zudem in stark alkoholisiertem Zustand, unabhängig von Verschuldensfragen, in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen Mann geraten ist, ist nicht ersichtlich, woraus sich eine realistische Perspektive ergeben soll, den Verurteilten während eines weiteren Aufenthaltes in der Unterbringungseinrichtung nunmehr noch so weit von seiner Rauschmittelabhängigkeit zu heilen, dass er jedenfalls für nennenswerte Zeit von weiteren Rückfällen abgehalten würde. IV. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.