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FG Hamburg 3. Senat 3 K 270/17 Urteil Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer, Nutzungsuntersagung § 33 Abs 1 GrStG vom 19. Dezember 2008

Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer, Nutzungsuntersagung Leitsatz Liegen mehrere Gründe vor, die zu einer Ertragsminderung führen können, so kommt ein Erlass der Grundsteuer nur in Betracht, wenn der

§ 33Rn.

16). So habe ein Grundstückseigentümer auch eine Minderung des Rohertrags zu vertreten, die auf seine Entscheidung zurückzuführen sei, ein sanierungsfähiges Gebäude nicht mehr am Markt anzubieten und abzureißen. Dies gelte zu Lasten des Steuerpflichtigen selbst dann, wenn die Kommune die Maßnahme aus strukturpolitischen Erwägungen planerisch begleitet habe und sie durch Zuwendungen gefördert worden sei (vgl. Eisele in Troll/Eisele, GrStG, 11.

§ 33Rn.

16 mit Hinweis auf VG Dresden, Urteil vom 20.07.2010, 2 K 34/08; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.06.2012, 3 A 683/10, juris). Ein Leerstand von Wohnungen sei jedoch unverschuldet, wenn das Gebäude z. B. aus baupolizeilichen Gründen nicht mehr bewohnt werden dürfe oder der Vermieter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sei, einen Umbau durchzuführen, weil die Baubehörde die Benutzung des Gebäudes untersagt habe (Troll/Eisele, GrStG 11.

§ 33Rn.

16). In ähnlicher Weise hat der BFH entscheiden, dass ein Steuerpflichtiger den durch die Sanierung entstehenden Leerstand nicht zu vertreten habe, wenn das Wohngebäude in einem Sanierungsgebiet belegen sei und er sich der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen könne (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663). Randnummer 22 Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse im Erlasszeitraum (§ 34 Abs. 1 S. 2 GrStG). Daraus folgt, dass Ereignisse, die in früheren Kalenderjahren eingetreten sind und ebenfalls die Ursache für die Minderung des Rohertrags im Erlasszeitraum gewesen sein können, unbeachtlich sind. Entscheidend ist allein, ob der Steuerpflichtige im Erlasszeitraum alles ihm Zumutbare unternommen hat, um (höhere) Mieterträge zu erzielen (vgl. BVerwG-Urteil vom 25.06.2008 9 C 8.07, NVwZ-RR 2008, 814). Randnummer 23 c) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat die Klägerin die Ertragsminderung im Streitjahr zu vertreten. Denn maßgebend für den Leerstand des Gebäudes und den (ganz überwiegenden) Mietausfall ist die Entscheidung der Klägerin, das vorhandene Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Diese Entscheidung hat die Klägerin bereits im Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass diese Absicht in dem 2015 geschlossenen Kaufvertrag schriftlich niedergelegt wurde, sondern darauf, dass die bereits beim Erwerb des Grundstück bestehende Absicht auch im Streitjahr fortbestanden und das Handeln der Klägerin bestimmt hat. So hat sie die Planungsarbeiten für den Neubau vorangetrieben, um eine Baugenehmigung zu erlangen. Die Vermietung der Stellplätze und weitere geringe Nutzungsentgelte dienten nach ihren eigenen Angaben lediglich dazu, die Kosten des Leerstands zu verringern. Eine Vermietung der Büroräume hat sie im Streitjahr weder angestrebt noch betrieben. Randnummer 24 Die vom Bezirksamt Hamburg-2 ausgesprochene Nutzungsuntersagung ab dem 01.04.2016 war letztlich nicht maßgeblich für die Minderung des Rohertrags. Zwar machte es die Nutzungsuntersagung auf Grund brandschutztechnischer Mängel erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vermietbarkeit des Objektes wiederherzustellen. Diese baupolizeiliche Maßnahme hätte die Klägerin unabhängig von der geplanten Neubebauung des Grundstücks jedenfalls ab dem 01.04.2016 ebenso daran gehindert, die Büroräume zu vermieten. Anders als (wohl) in dem vom BFH entschiedenen Fall eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks (Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663) ging es der Klägerin jedoch nicht um die Wiederherstellung der Vermietbarkeit durch Sanierung und damit um die Beseitigung der die Nutzungsuntersagung auslösenden Mängel. Die Nutzungsuntersagung schränkte die Klägerin auch in Bezug auf ihre Planungen für eine Neubebauung des Grundstücks in keiner Weise ein. Der Leerstand der Räume beruhte deshalb nicht auf der Nutzungsuntersagung, sondern auf der freien unternehmerischen Entscheidung der Klägerin, durch Abriss und Neubau das Grundstück einer davon unabhängigen Nutzung zuzuführen. Randnummer 25 Ein Steuerschuldner hat die Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 GrStG nicht schon dann nicht zu vertreten, wenn es eine außerhalb seines Einflussbereichs liegende Maßnahme gibt, die Einfluss auf die Vermietbarkeit hat, vielmehr muss dieser Umstand auch ursächlich für den Leerstand und damit die Ertragsminderung sein. In dem Fall des im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks hat der Senat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob der Leerstand in den Streitjahren auch tatsächlich auf den Sanierungsmaßnahmen beruhte (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663, vgl. auch Anmerkung Loose, jurisPR-SteuerR 15/2015 Anm.4). Es reichte dem BFH danach nicht aus, dass das Grundstück in einem Sanierungsgebiet belegen war, sondern die Sanierungsmaßnahmen müssen auch ursächlich für den Leerstand gewesen sein. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass es grundsätzlich nicht ausreicht, dass die Nutzung untersagt worden ist, sondern dieser Umstand muss auch ursächlich für den Leerstand sein. Randnummer 26 Der Leerstand der Räume im XX in 2016 beruhte jedoch nicht auf einer Sanierung des Gebäudes zur Beseitigung der brandschutztechnischen Mängel. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt derartige Sanierungsmaßnahmen geplant oder durchgeführt. Es war vielmehr von vornherein geplant, das Grundstück neu zu bebauen. Ähnlich wie in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger ein sanierungsbedürftiges, in einem nicht vermietbaren Zustand befindliches Gebäude erwirbt, beruht der anschließende Leerstand während der Sanierung auf der freien unternehmerischen Entscheidung. Auch der Klägerin waren im vorliegenden Fall bei Erwerb die Umstände bekannt, die einer zukünftigen Vermietung entgegenstehen würden. Ihre Entscheidung, dass Grundstück dennoch zu erwerben und neu zu entwickeln, ist Ausfluss ihrer Entscheidungsbefugnis, die dazu führt, dass die Gründe für die Ertragsminderung auch ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind. Randnummer 27 Anhaltspunkte dafür, dass eine Beseitigung der brandschutztechnischen Mängel tatsächlich unzumutbar gewesen wäre und sie sich zu einem Abriss der Gebäude gezwungen sah, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Gebäude sich - wie behauptet - in einem "sanierungsunfähigen Zustand" befunden habe. Soweit eine Sanierung des Gebäudes möglicherweise unwirtschaftlich gewesen sein könnte, ist die Entscheidung gegen eine Sanierung und für einen Abriss und Neubau wiederum Ausfluss ihrer freien unternehmerischen Entscheidung und liegt damit nicht außerhalb ihres Einflussbereichs. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer liegen damit nicht vor. Randnummer 29 2. Die Klägerin hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.