Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes bei Containerbe- und -entladungen Leitsatz 1. Allein die Angabe von Stückzahlen, Preiseinheiten und des Gesamtpreises unter Bezeichnungen wie "Be- und Entladen von Containern", "Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Krts auspacken)", "Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren)", "Lagereinheiten, Gitterboxen ausgepackt und aufgestellt bzw. Containereinheiten, Container entladen, Karton palettieren, folieren, kommissionieren" reicht zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes nicht aus (Rn.18) (Rn.20) . 2. Eine Schein- bzw. Servicegesellschaft kann auch dann vorliegen, wenn für das Unternehmen in gewissem Umfang Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist (Rn.21) (Rn.25) . Orientierungssatz Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 75/18). Die Beschwerde wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 12.10.2018 V B 75/18, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers der Antragstellerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personaldienstleistung für Rohrleitungsanlagen und Stahlbau, Schweißen, Korrosionsschutz, Containerbe- und entladung sowie Lagerarbeiten und Produktionsunterstützung ist. Im Streitjahr 2014 unterhielt sie Geschäftsräume bei einem Büroserviceunternehmen in der Innenstadt. Sie erbrachte ihre Leistungen - überwiegend im Bereich der Containerbe- und entladung sowie der Weiterverpackung, Etikettierung und Kommissionierung - zum Teil mit eigenen Mitarbeitern, in erheblichem Umfang aber durch Subunternehmer. Randnummer 3 Ihre Auftraggeber waren u. a. die Bekleidungsfirma A, die B GmbH & Co KG, ein Lebensmittelhersteller, beide ansässig in C, sowie die Speditionen D und E. Im Streitjahr nahm die Antragstellerin u. a. Leistungen der F ... GmbH (F GmbH) in Anspruch. In deren Rechnungen wurden die Leistungen nach Anzahl (z. B. 182590) und Einzelpreis (z. B. 0,20 €) erfasst und der Leistungsgegenstand beispielsweise wie folgt umschrieben: * Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Kartons auspacken) * Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren) * Lagereinheiten, Gitterboxen ausgepackt und aufgestellt bzw. Containereinheiten, Container entladen, Karton palettieren, folieren, kommissionieren Randnummer 4 Beispielhaft stellte die F GmbH der Antragstellerin unter dem 30. Juni 2014 für den Kunden E für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2014 1329,5 Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren) zum Einzelpreis von 10,50 € mit 13.959,75 € in Rechnung. Die Antragstellerin ihrerseits berechnete der E mit Rechnungen vom 30. Juni 2014 für den Zeitraum 23. bis 27. Juni und 30. Juni 2014 233,5 "Lagereinheiten XX" sowie 4 "Lagereinheiten G" für 13,00 € sowie 173 Staplereinheiten für 14,00 € und 3 Warteeinheiten für 20,50 €, damit insgesamt 410,5 Einheiten gesamt. Den in den Rechnungen genannten Einheiten war jeweils eine Positionsnummer zugewiesen, beispielsweise A-1211-2663 (wegen der Rechnungsstellung im Einzelnen wird ergänzend auf das Konvolut Rechnungen F GmbH in der Rechtsbehelfsakte sowie Bl. 12 ff der Betriebsprüfungsarbeitsakte Bd. III Bezug genommen). Randnummer 5 Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Februar bis November 2014 versagte der Antragsgegner mit Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer vom 29. April 2014 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der F GmbH in Höhe von insgesamt 207.321,13 €. Aufgrund der Erkenntnisse von zwei bei der F GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen handele es sich nicht um eine wirtschaftlich aktive Firma, sondern um ein Scheinunternehmen. Die von der F GmbH angeblich erbrachten Leistungen seien wiederum von einem Subunternehmer eingekauft worden, bei dem es sich ebenfalls um ein Scheinunternehmen handeln solle. Ausweislich der Umsatzsteuersonderprüfungsberichte der F GmbH vom 24. Februar 2015 und 20. November 2014 seien keine Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, dies sei im steuerlichen Erfassungsbogen von der Gesellschaft selbst erklärt worden; für 2013 und 2014 seien auch keine Lohnsteuern angemeldet worden. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei unerklärlich, wer die Rechnungen in deutscher Sprache verfasst habe. Ebenso wenig erklärlich sei, warum die hiesige Antragstellerin zugunsten der F GmbH Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe, und zwar am 2. Januar 2015 16.988,97 € und 27.625,56 € sowie am 6. Februar 2015 20.443,59 €. Zudem folgerte die Sonderprüfung aus dem explosionsartigen Anstieg der Umsätze und der Vorsteuern nach dem ersten Jahr der Betätigung, dass die F GmbH in eine Dienstleistungskette eingebunden gewesen sei. Randnummer 6 Die F GmbH war als H UG am 25. Juli 2013 gegründet und am 16. Mai 2014 in eine GmbH umfirmiert worden; zwischenzeitlich ist sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden (eingetragen in das Handelsregister am ... 2016). Randnummer 7 Mit dem Einspruch vom 11. Mai 2016 machte die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner zu Unrecht angenommen habe, dass die F GmbH ein Scheinunternehmen sei. Diese Gesellschaft sei tatsächlich gewerblich tätig und habe ein entsprechendes Gewerbe auch amtlich angemeldet. Im Anmeldezeitraum 2014 seien 23 Mitarbeiter beschäftigt gewesen und entsprechende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die ihr, der Antragstellerin, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer habe die F GmbH beim Finanzamt Hamburg-1 angemeldet und abgeführt. Randnummer 8 Am 27. Februar 2018 wies der Antragsgegner den Einspruch zurück; die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 2 K 52/18 bei Gericht anhängig. Den nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erneut beim Finanzamt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner abgelehnt. Randnummer 9 Am 2. Mai 2018 hat die Antragstellerin bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die Versagung des Vorsteuerabzugs beruhe im Wesentlichen nicht auf Erkenntnissen der Betriebsprüfungsstelle des Antraggegners, sondern einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der F GmbH. Diese sei indes gewerblich tätig gewesen und habe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Sie sei kein Scheinunternehmen. Im Übrigen wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Randnummer 10 Schließlich gefährde die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ihre, der Antragstellerin, wirtschaftliche Existenz. Werde Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt, müsse sie einen Insolvenzantrag stellen. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt, den Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer vom 29. April 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2018 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma F GmbH in Höhe von insgesamt 207.321,13 € versagt wurde. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Der Antragsgegner hält unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung und Erläuterungsschreiben an seiner Rechtsauffassung fest, dass keine ernstlichen Zweifel an dem Umsatzsteuerbescheid für 2014 bestünden. Es seien auch keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte dargelegt worden. Der Hinweis auf ein drohendes Insolvenzverfahren reiche insoweit nicht aus. Randnummer 14 Die die Antragstellerin betreffenden Steuer- und Betriebsprüfungsarbeitsakten haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 II. Dem zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 16 1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben die für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO § 69, Rz. 89). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z. B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1993, VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als summarischem Verfahren entscheidet das Gericht nur auf der Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, d. h. nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Dabei haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, § 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Randnummer 17 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung bestehen keine ernsthaften Zweifel an dem angegriffenen Umsatzsteuerbescheid. Der Antragsgegner dürfte den Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen zu Recht versagt haben. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.