Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Erfolgte eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers beginnt die Sperrzeit ausnahmsweise am Tag
erfolgter Freistellung. Eine solche unwiderrufliche Freistellung ist indes nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weiterhin telefonisch und in Einzelfällen auch für Besprechungen zur Verfügung stehen muss. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
dem
des Abwicklungsvertrages endete der Geschäftsführerdienstvertrag aufgrund der Kündigung durch die Klägerin vom
ihrem Start bei D. habe sie –
Analyse der Geschäftsberichte und Gesprächen mit ihrem Vorgänger und der Steuerberaterin – leider feststellen müssen, dass das Unternehmen in einer finanziell sehr problematischen Situation gewesen sei, so dass sie aufgrund der Haftungsrisiken einen Eintrag als Geschäftsführerin in das Handelsregister habe ablehnen müssen. Die Firma habe den Geschäftsführervertrag aufgrund der Nichteintragung ins Handelsregister jederzeit kündigen können und habe eine frühestmögliche Aufhebung des Vertrags gewollt. Sie hätten sich dann auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses habe sie festgestellt, dass die Gesellschaft hohe finanzielle Außenstände gehabt habe und keine Gewinn- und Verlustabführungsverträge mit der Muttergesellschaft in F. bestanden hätten. Auf
frage seien auch keine konkreten Vorstellungen bekanntgegeben worden, wie künftig mit diesen Gegebenheiten umzugehen sei. Im Gegenteil habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass eine Insolvenz des Unternehmens bzw. zumindest die Einlegung eines Insolvenzantrages innerhalb von wenigen Monaten im Raum gestanden habe. Ansonsten hätte die Klägerin ebenfalls das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortung wegen Insolvenzverschleppung oder dergleichen in Betracht ziehen müssen. Die Klägerin habe daher einer Eintragung als Geschäftsführerin im Handelsregister ausdrücklich widersprochen. Das Risiko als eingetragene Geschäftsführerin sowohl gegenüber potentiellen Gläubigern mit ihrem Privatvermögen zu haften, und auch das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortung seien aufgrund der vorgefundenen Sachlage zu hoch gewesen. Die Gesellschaft hätte den Dienstvertrag jederzeit kündigen können und die Klägerin hätte sich dagegen nicht wehren können. Randnummer 7 Zudem hätte ihrer Auffassung
die Sperrzeit bereits mit dem sperrzeitbegründenden Ereignis des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit beginnen müssen, wobei der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend sei. Eine etwaige Sperrzeit hätte somit bereits mit unwiderruflicher Freistellung am
ihrem Start bei der Firma habe die Klägerin jedoch die Information erhalten, dass das Ergebnis der Gesellschaft jedes Jahr seit ca. 7 Jahren negativ gewesen sei und kumuliert ein Fehlbetrag in Höhe von ca. 5,5 Mio Euro aufgelaufen sei, der durch ein Darlehen der Zentrale in Höhe von 2,7 Mio Euro nicht mehr ausreichend gedeckt gewesen sei. Die Klägerin habe das Thema mehrfach in F. angesprochen, sei aber immer wieder vertröstet worden. Auch die Intervention des damals noch amtierenden Geschäftsführers D1 habe keine zufriedenstellende Lösung gebracht. Auch für die f. Gesellschaft sei offensichtlich zum Arbeitsbeginn der Klägerin noch kein neuer Geschäftsführer eingetragen gewesen. Unter diesen Umständen habe sich die Klägerin nicht als Geschäftsführerin eintragen lassen wollen. Die Haftungsrisiken durch eine Eintragung und damit auch Bestellung als Geschäftsführerin für diese Gesellschaft habe sie nicht eingehen wollen. Sie habe auch eine strafrechtliche Verantwortung gefürchtet, wenn sie nicht unmittelbar einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hätte. In der Zeit sei dann auch noch das Car Leasing für den bestellten Firmenwagen der Klägerin geplatzt, weil aufgrund der schlechten Geschäftsberichte keine ausreichende Finanzierung habe gewährleistet werden können. Randnummer 12 Es sei davon auszugehen, dass die Firma das Dienstverhältnis auch ohne den Aufhebungsvertrag ordentlich gekündigt hätte. Das Kündigungsschutzgesetz finde auf solche Verträge keine Anwendung. Der Klägerin habe daher jederzeit eine ordentliche Kündigung gedroht, da sie sich nicht zur Geschäftsführerin habe bestellen lassen.
dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung sei ihr Interesse, durch einen Abwicklungsvertrag wenigstens den Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu vermeiden, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenwert anzusehen. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich trotz der bestehenden Probleme als Geschäftsführerin eintragen zu lassen. Zumindest müsse aber der Umstand, dass die Klägerin aus einem wichtigen Grund, nämlich der Vermeidung von persönlichen Haftungen für finanzielle Probleme der Gesellschaft und zur Vermeidung von strafrechtlich möglicher Verantwortung, den Abwicklungsvertrag geschlossen habe, dazu führen, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen unbillig und ermessensfehlerhaft sei. Randnummer 13 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass der Abwicklungsvertrag zwar in § 1 zunächst die Vereinbarung über die unwiderrufliche Freistellung mit Wirkung vom 31. Oktober 2014 enthalte, diese Regelung sei jedoch durch den
folgenden Passus über die Verfügbarkeit der Klägerin für bestimmte Aufgaben in der Gesellschaft, soweit aus Sicht des Arbeitgebers erforderlich, relativiert. Es handele sich damit nicht um eine unwiderrufliche und uneingeschränkte Freistellung. Einen etwaigen wichtigen Grund habe die Klägerin
1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht nur dazulegen, sondern auch
zuweisen. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III beginne die Sperrzeit mit dem Tag
dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe. Bei Sperrzeiten
1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Arbeitsaufgabe) sei das Ereignis, das die Sperrzeit begründe, der Beginn der Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn. Die Beschäftigungslosigkeit der Klägerin habe mit dem 1. November 2014 begonnen, weil sie ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich von der Arbeitspflicht freigestellt worden sei. Die Formulierung in § 1 Abs. 1 am Ende des Abwicklungsvertrages begründe keine Arbeitspflicht, sondern allenfalls eine
gehende Wohlverhaltenspflicht. Tatsächlich sei die Klägerin für die ehemalige Arbeitgeberin dienstlich nicht mehr zu erreichen gewesen, weil sie mit Beginn der Freistellungsphase ihr dienstliches Mobiltelefon abzugeben gehabt habe (§ 1 Abs. 3 Abwicklungsvertrag). Im Übrigen ergebe sich die Unwiderruflichkeit der Freistellung aus der Anrechnung von Urlaubsansprüchen (§ 1 Abs. 1 Abwicklungsvertrag). Randnummer 15 Die Dauer der Sperrzeit sei
3 Nr. 2 b) SGB III auf sechs Wochen zu verkürzen, weil eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die Klägerin
den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Überzeugung der Kammer wäre eine zwölfwöchige Sperrzeit aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles für die Klägerin besonders hart, weil sie in unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation bei D. subjektiv
vollziehbar in die erhebliche Gefahr einer persönlichen Haftungssituation durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag geraten gewesen sei.
der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin am 27. September 2017 halte es die Kammer für glaubhaft, dass die Klägerin subjektiv von einem erheblichen Risiko der persönlichen Haftung mit ihrem Privatvermögen ausgegangen sei sowie die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen (Insolvenzverschleppung) für sich angenommen habe. In dieser Situation sei aus ihrer Sicht, um Schaden von sich abzuwenden, nur die Eigenkündigung geblieben. Dieser subjektiven Zwangslage sei bei der Dauer der Sperrzeit Rechnung zu tragen. Randnummer 16 Die weitergehende Klage sei nicht begründet.
Ansicht der Kammer habe der Klägerin für ihre Eigenkündigung objektiv kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn tatsächlich sei bis heute keine Insolvenz bei D. eingetreten, und ihr gegenüber sei im Hinblick auf die Eintragung als Geschäftsführerin eine erstaunliche Geduld bewiesen worden.
dem Anstellungsvertrag habe die Klägerin bereits ab
Auffassung der Beklagten die Annahme aus, dass die Klägerin während der Freistellung beschäftigungslos im Sinne des Leistungsrechts gewesen sei. Die Verfügungsgewalt der ehemaligen Arbeitgeberin sei bis zum 31. Dezember 2014 lediglich für den Fall einer Urlaubsabwesenheit der Klägerin eingeschränkt gewesen. Dass es sich nicht nur um die Vereinbarung einer Wohlverhaltenspflicht gehandelt habe, werde auch daran deutlich, dass sich die Klägerin mit der Vereinbarung zu grundsätzlich Entgeltansprüchen auslösenden Leistungen verpflichtet habe, die allerdings „mit dem Gehalt abgegolten“ sein sollten. Randnummer 18 Außerdem habe keine besondere Härte vorgelegen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe eine irrige Bewertung der tatsächlich richtig erkannten Umstände als wichtiger Grund nur dann im Einzelfall zur Annahme einer besonderen Härte, wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen nicht vermeidbar gewesen sei. Bei schwierig zu beurteilenden Fragen setze das Handeln des Arbeitslosen die Einholung einer konkreten Auskunft von einer mit der jeweiligen Frage vertrauten Stelle voraus. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin erwidert, dass es im vorliegenden Fall nicht darum gehe, dass sich die Klägerin als Anspruchsinhaberin eigennützig zu Lasten der Versichertengemeinschaft einen Vorteil durch Arbeitsaufgabe habe verschaffen wollen, sondern dass die mit der Beschäftigung verbundenen handels- und gesellschaftlichen Risiken für sie nicht tragbar gewesen seien. Eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin ohne die Risiken aus ihrer Organstellung hätte die Klägerin natürlich fortgesetzt. Dass sie über die mit der Übernahme der Organfunktion verbundenen handelsrechtlichen Risiken im Unklaren gelassen worden sei, möge eine subjektive Erwägung gewesen sein, die jedoch objektiv nicht sachfremd sei. Unerheblich sei, dass die Gesellschaft heute noch bestehe und sich die damals für die Klägerin verifizierbare Notlage des Unternehmens im
hinein nicht zu einer Liquidation/Insolvenz geführt habe, denn das würde der Klägerin ein unzumutbares Prognoserisiko für die zukünftige Unternehmensentwicklung aufbürden. Die Klägerin sei mit der Freistellung vollständig vom Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers abgeschottet worden und ein Kontakt habe nur noch über die privaten Kontaktdaten hergestellt werden können. Randnummer 24 Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom
1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt
Satz 2 Nr. 1 u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihre Arbeitgeberin hat mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages keine Kündigung der Klägerin beabsichtigt gewesen sei. Eine Anschlussberufung hat die Klägerin nicht eingereicht. Randnummer 27 Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt
3 Satz 1 SGB III grundsätzlich zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
Satz 2 Nr. 2 b) auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person
den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt
der Rechtsprechung vor, wenn
den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26. März 1998 – B 11 AL 49/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, juris). Maßgebende Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Sperrzeit begründende Tatsache war der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung war die Klägerin außerordentlich kündbar, da sie sich weigerte, sich als Geschäftsführerin eintragen zu lassen und damit ihrer eigentlichen Dienstpflicht
zukommen. Zu beurteilen ist daher insbesondere, ob die von der Klägerin angeführten Gründe für ihre Weigerung, sich als Geschäftsführerin eintragen zu lassen,
vollziehbar und gerechtfertigt sind. Die Klägerin trägt vor, dass ihr vor Abschluss des Geschäftsführervertrags zwar bekannt gewesen sei, dass sich die deutsche Niederlassung der Firma D. in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden haben könnte, sie sei aber davon ausgegangen, dass eine Patronatserklärung des Mutterkonzerns vorliegen würde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal glaubhaft geschildert, dass sie eine persönliche Haftung als Geschäftsführerin befürchtet und auch keine Grundlage mehr für eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit in der Firma gesehen habe. Der Geschäftsführer einer GmbH kann tatsächlich persönlich haftbar gegenüber der GmbH sein, wenn er
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder einer festgestellten Überschuldung noch Zahlungen leistet (vgl. § 64 GmbHG). Ebenso kann sich ein Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung strafbar machen. Es ist
Auffassung des Senats durchaus
vollziehbar, dass die Klägerin ein solches erhöhtes Haftungsrisiko gescheut hat und nicht leichtfertig ihren Dienstvertrag aufgegeben hat. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin wiederholt bemühte, eine interne Lösung mit dem f. Mutterkonzern herbeizuführen und von dort keine Unterstützung erhielt. Randnummer 28 Die Sperrzeit beginnt
2 Satz 1 SGB III mit dem Tag
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag
dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Dies war hier der
der Schilderung der Klägerin von dieser Möglichkeit im
hinein tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Klägerin
der vertraglichen Gestaltung mit Ausnahme von Urlaubszeiten ohne zeitliche Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs jederzeit bereithalten musste. Ein entsprechender zeitlicher Aufwand sollte zudem mit der Weiterzahlung des Gehalts abgegolten sein. Allein aus der Abgabe des Diensthandys mit Beginn der Freistellungsphase folgt nicht, dass die Regelung ins Leere laufen sollte. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.