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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat 11 AR 13/18 Beschluss Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung: Örtliche Zuständigkeit

Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung: Örtliche Zuständigkeit für die Klage des Insolvenzverwalters einer Schiffsfonds UG & Co. KG auf Rückerstattung gewinnunabhängiger Gewinnausschüttungen

§ 31

ZPO nicht die Besorgung einzelner Angelegenheiten ausreicht (Stein/Jonas/ Roth , ZPO,

  1. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; Thomas/Putzo/ Hüßtege , ZPO,
  2. Aufl. 2018, § 31 Rn. 1), sondern es sich bei der Vermögensverwaltung vielmehr über einzelne Angelegenheiten hinaus um die Vornahme vielgestaltiger Rechtshandlungen handelt (Wieczorek/Schütze/Smid/ Hartmann , ZPO,
  3. Aufl. 2015, § 31 Rn. 6; Musielak/Heinrich , ZPO,
  4. Aufl. 2018, § 31 Rn. 4), die unter anderem die Befugnis zum selbständigen Abschluss von Geschäften voraussetzt (MünchKomm/ Patzina , ZPO,
  5. Aufl. 2016, § 31 Rn. 2; Zöller/ Vollkommer , a.a.O., § 31 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die - wie vorliegend - auf einer vertraglichen Grundlage erbrachte

§ 31

ZPO weitergehend unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2006 - XI ZR 290/06 -, ZIP 2007, 1570 ff., juris Rn. 29; Urt. v. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96 -, BGHZ 137, 69 ff., juris Rn. 24). Randnummer 14

(2)Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 31 ZPO vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 15 Auch wenn es einer

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ZPO nicht schon entgegensteht, dass diese sich wie hier lediglich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand bezieht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6. Februar 2006 - 1 AR 77/05 -, OLGR Brandenburg 2006, 455 f., juris Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, a.a.O.; Thomas/Putzo/ Hüßtege , a.a.O.), ist auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Vorbringens der Klägerin vorliegend insbesondere nicht zu erkennen, dass die ... GmbH & Co. KG aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen Treuhandverhältnisses vertraglich eine Rechtsstellung erlangt hätte, die einer Befugnis zum selbständigen Geschäftsabschluss bzw. auch nur zur selbständigen Disposition über die für den Beklagten treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung auch nur annähernd entsprochen hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.