Beteiligungseinkünften Leitsatz Macht der Steuerpflichtige geltend, dass es sich bei Zahlungen an ihn entgegen der Feststellungen der Steuerfahndung nicht um Bestechungsgelder, sondern um die ratenweise Zahlung des Kaufpreises für verkaufte Anteile an einer ausländischen Gesellschaft handelt, trägt er für das Bestehen der Beteiligung und den Verkauf die Darlegungs- und Beweislast (Rn.24) (Rn.27) (Rn.32) (Rn.34) . Orientierungssatz Die ratenweise Zahlung eines Kaufpreises für einen Gesellschaftsanteil, wie es im vorliegenden Fall geschehen sein soll, ist zumindest untypisch. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie sich die schwankende Höhe und die unregelmäßigen Abstände zwischen den Zahlungen erklären. Zudem wurden auch keine nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedlichen Zahlungswege vorgebracht. Zudem ist eine derart "gestreckte" Zahlung über viele Jahre nicht nachvollziehbar (Rn.33) (Rn.34) . Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Behandlung
Zahlungen an die Antragsteller als sonstige Einkünfte gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Randnummer 2 Die Antragsteller wurden in den Streitjahren 2009 bis 2016 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für den Veranlagungszeitraum 2009 gaben die Antragsteller eine Einkommensteuererklärung ab, für die streitigen Folgejahre dagegen nicht. Randnummer 3 Vom ... Januar 2009 bis ... Juni 2016 war der Antragsteller bei der Firma A GmbH angestellt, zuletzt als Leiter für Produktstrategien. Während des Arbeitsverhältnisses mit der A stieg der Antragsteller innerhalb der Gesellschaft zum Leiter Produktstrategie auf. Dieser Posten war direkt unterhalb der Geschäftsführung angesiedelt und umfasste unter anderem Lieferantenverhandlungen, Produktauswahl, Messebesuche, Lieferantenakquise sowie Abschluss
Lieferverträgen. Seit September 2015 war der Antragsteller im Rahmen des mit A geschlossenen Aufhebungsvertrages freigestellt. Randnummer 4 Nach den Ermittlungen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg, dessen Ergebnisse in einem Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom
der B ... Limited, C (B). Aus den ausgewerteten Kontounterlagen
D - einem weiteren Angestellten der A, der ebenfalls für den Einkauf zuständig war -, des Antragstellers, der Antragstellerin sowie
E - der Mutter der Antragstellerin - ist nachzuvollziehen, dass in der Zeit
Mai 2009 bis Juni 2012 ein Anteil in Höhe
zumeist 49,4%
Zahlungen der B an D auf ein Konto des Antragstellers weitergeleitet wurden. In der Folgezeit (Juli 2012 bis Juli 2013) erfolgte kurz nach Einzahlung eines Betrages auf ein Konto
D durch die B eine Weiterleitung
zumeist 49,4% auf das Konto der Antragstellerin.
September 2013 bis Mai 2015 erfolgten sodann Einzahlungen durch die B direkt auf ein Konto der Antragstellerin.
Juni 2015 bis August 2015 erfolgten zudem Zahlungen der B auf das Konto des D in Höhe
ca. ... €, ohne dass es zu nachvollziehbaren Weiterleitungen
(Teil-)Beträgen oder zu Einzahlungen auf Konten der Antragsteller gekommen ist. Im August und September 2015 erfolgten schließlich noch Zahlungen der B an E, die in voller Höhe durch E auf ein Konto der Antragstellerin eingezahlt bzw. überwiesen worden sind. Randnummer 5 Nach Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern - Informationszentrale Ausland (IZA) ist ein F alleiniger (zivilrechtlicher) Anteilseigner und Geschäftsführer der B. F ist nach Auskunft der IZA gleichzeitig Geschäftsführer und Anteilseigner der G ... Co. Limited (G) mit einer Beteiligung in Höhe
80%. Die übrigen 20% der Anteile werden
H gehalten. Randnummer 6 Die
F beherrschten Gesellschaften B und G standen in Handelsbeziehungen zu A. Die G produziert und vertreibt XX und YY, während die B keine eigenen Geschäfte betreibt, sondern lediglich Abrechnungszwecken dient, um die durch die G produzierten Waren zu vertreiben. In den Streitjahren wurden an A vor allem verschiedene XX sowie deren Zubehör geliefert, wobei A die Waren im Jahr 2009 noch direkt über die G und ab dem Jahr 2010 über die B einkaufte. Randnummer 7 Der Antragsgegner wertete die sich aus dem Steuerfahndungsbericht vom
F bzw. einer seiner Firmen, sondern vielmehr um die Weiterleitung des Kaufpreises aus dem Verkauf
Firmenanteilen. Der Antragsteller sei - wie auch D - an der chinesischen Firma G beteiligt gewesen. Die Beteiligung des Antragstellers habe in Konflikt mit seinem Arbeitsverhältnis bei A bestanden, so dass er die Anteile nach seiner Einstellung bei A im Jahre 2009 verkauft habe. Die Zahlung des Kaufpreises sei über die B abgewickelt worden, da eine direkte Zahlung aus China nicht möglich gewesen sei. Der Einfachheit halber sei der Kaufpreis, welcher dem Antragsteller aufgrund des Verkaufs seiner Anteile zugestanden habe, an D gezahlt worden, da dieser zeitgleich ebenfalls seine Anteile an der G verkauft habe. D habe den Betrag anschließend an die Antragstellerin weitergeleitet. Randnummer 11 Des Weiteren sei zu bedenken, dass D zu den Geschäftsbeziehungen mit der B eine Selbstanzeige abgegeben habe. Aus dieser ergebe sich, dass es sich um den Verkauf
Anteilen an der G handele, an der D seit dem ... Januar 2007 als Gesellschafter mit 30% beteiligt gewesen sei. Die Anteile habe er nicht entgeltlich erworben, sondern als Gegenleistung sein Know-how zur Verfügung gestellt. Dem für D zuständigen Finanzamt sei ein Veräußerungsvertrag der G, datierend auf den September 2008 vorgelegt worden, wonach ein Kaufpreis vereinbart worden sei, der monatlich bis zum Ende des Jahres 2015 zu zahlen gewesen sei. Das zuständige Finanzamt habe sodann die Selbstanzeige akzeptiert und D entsprechend besteuert. Randnummer 12 Gegen die Anteilseignerstellung des Antragstellers und des D sprächen auch nicht die Auskunft der IZA bezüglich der B, da aus dieser Auskunft nicht ersichtlich sei, ob nicht gegebenenfalls mündliche Absprachen getätigt oder stille oder treuhänderische Beteiligungen gehalten worden seien, so dass diese Auskunft nicht geeignet sei, den Bericht der Steuerfahndung zu stützen. Randnummer 13 Die Schlussfolgerungen aus dem Steuerfahndungsbericht seien falsch. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die Höhe der angeblich erhaltenen Provisionen nach der
A eingekauften Stückzahl des jeweiligen Produktes sowie einer vorher zwischen F und dem Antragsteller vereinbarten Summe gerichtet haben soll, gleichwohl seien im Jahr 2011 bei einem Umsatz i. H. v. ... € lediglich ... €, während im Jahr 2010 bei einem Umsatz i. H. v. ... € dagegen ... € gezahlt worden. Randnummer 14 Zudem sei die im Einkommensteuerbescheid für 2016 angegebene Summe in Höhe
... € falsch, da der Antragsteller in diesem Jahr keine Zahlungen mehr
F empfangen habe. Randnummer 15 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide für 2009 bis 2016 über Einkommensteuer vom 24. November 2017 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden nicht. Der Antragsgegner gehe weiterhin davon aus, dass die Feststellungen des Berichts der Steuerfahndung zutreffend seien. Der
den Antragstellern gerügte Widerspruch hinsichtlich des Verhältnisses der Zahlungen der B an den Antragsteller sowie D und Umsätzen der A mit der G sei bereits im Steuerfahndungsbericht dahingehend erläutert worden, dass zahlreiche Barzahlungen nicht auf den bekannten Bankkonten erfasst worden seien. Randnummer 18 Der Antragsteller habe bisher keine Belege über seine Beteiligung an der G hinsichtlich Beginn, Art und Umfang, der Veräußerung der Beteiligung sowie der Ermittlung der Höhe des Verkaufspreises und eines eventuellen Veräußerungsgewinns vorgelegt. Der Verweis auf die Selbstanzeige des D könne keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begründen. Insbesondere berücksichtigten die Ausführungen des Antragstellers nicht die ihm gebührenden Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), da es sich nach den Einlassungen des Antragstellers um einen Vorgang außerhalb des Geltungsbereichs der AO handele. Hinweise für eine Beteiligung des Antragstellers an der G habe auch eine über die IZA eingeholte Wirtschaftsauskunft nicht erbracht. Randnummer 19 Die durch den Antragsgegner für das Streitjahr 2016 vorgenommene Hinzuschätzung i. H. v. ... € beruhe auf der Annahme, dass weiterhin Provisionszahlungen geflossen seien. Maßstab für die Höhe der Hinzuschätzung würden die im Jahr 2015 bis einschließlich September ermittelten Zahlungen bilden, die entsprechend fortgeschrieben worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen nicht weiter geflossen seien, lägen nicht vor. Randnummer 20 Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten zur Steuernummer ... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 22
präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch im Aussetzungsverfahren (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Randnummer 24
G ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird. Nach Auffassung der Rechtsprechung liegen sonstige Einkünfte vor, wenn der Steuerpflichtige Geschäfte seines Arbeitgebers ohne dessen Wissen zu dessen Nachteil ausführt und hierfür Bestechungsgelder
Dritten erhält (BFH-Urteil vom 20. Juli 2007 XI B 193/06, BFH/NV 2007,1887). Das einem Arbeitnehmer
Dritten gezahlte Bestechungsgeld ist - da es ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlt wurde - nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn, wohl aber Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396). Randnummer 27 Dass es sich bei den streitigen Zahlungen des F um Bestechungsgelder handelt, ergibt sich nach Auffassung des Senats mit der für eine summarische Prüfung im Verfahren der AdV hinreichender Sicherheit aus den Feststellungen der Steuerfahndung. Aus dem durch die Steuerfahndung ausgewerteten Schriftverkehr ergibt sich, dass es sich bei den
F und D als "commission" bezeichneten Zahlungen um eine Provision zu Gunsten
D und des Antragstellers handelte, die diese für die Vermittlung
Einkäufen der A bei der G erhalten haben. Randnummer 28 Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen - jedenfalls in diesem summarischen Verfahren - nicht durch. Randnummer 29 Die beanstandete nicht durchgehend konstante Relation bezüglich der Umsätze zwischen der G und A und den Zahlungen an D bzw. den Antragsteller ergibt sich nach Auffassung des Senats nachvollziehbar aus den Barzahlungen, wie sie sich aus der
der Steuerfahndung ausgewerteten Email-Korrespondenz zwischen F und D bzw. dem Antragsteller ergeben. Randnummer 30
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Randnummer 32 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es sich bei den streitigen Zahlungen um ratenweise Kaufpreiszahlungen für im Jahre 2009 veräußerte Anteile an der G handeln soll, hat er dies nicht ausreichend dargelegt. Randnummer 33 So hat der Antragsteller keinerlei nähere Informationen zu dem angeblichen Kauf und Verkauf der Anteile an der G vorgetragen. Nach Auskunft der IZA war der Antragsteller im Jahr 2009 nicht zivilrechtlicher Eigentümer einer Beteiligung an der G. Einen Vertrag über die Begründung
wirtschaftlichem Eigentum an einer Beteiligung an der G hat er weder vorgelegt noch auf andere Weise unter Beweis gestellt. Dass der Antragsteller seiner Meldepflicht gem. § 138 Abs. 2 AO nachgekommen ist, hat er weder vorgetragen noch ist eine solche Meldung aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Auch dies spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass der Antragsteller niemals (wirtschaftlicher) Eigentümer einer Beteiligung an der G gewesen ist. Randnummer 34 Gegen eine Einordnung als Kaufpreis für einen - zumindest wirtschaftlich - dem Antragsteller zustehenden Gesellschaftsanteil an der G sprechen zudem die Umstände der Zahlungsabwicklung. Die ratenweise Zahlung eines Kaufpreises für einen Gesellschaftsanteil, wie es im vorliegenden Fall geschehen sein soll, ist zumindest untypisch. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie sich die schwankende Höhe und die unregelmäßigen Abstände zwischen den Zahlungen erklären. Zudem wurden auch keine nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedlichen Zahlungswege vorgebracht. Zudem ist eine derart "gestreckte" Zahlung über viele Jahre nicht nachvollziehbar. Randnummer 35 Ob eine Besteuerung
Zahlungen an D
dem für diesen zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus der Veräußerung
Anteilen an der G vorgenommen worden ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Aussagekraft, da der Antragsteller jeglichen Nachweis für seine Beteiligung an der G schuldig geblieben ist. Eine Befragung des D als Zeuge kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, da nur präsente Beweismittel zugelassen sind (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO). Randnummer 36 bb) Die Höhe der als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG - insbesondere für das Jahr 2016 - hinzugeschätzten Beträge begegnet zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 37 Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis einer Schätzung
den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung muss sich allerdings in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). Randnummer 38 Für die Jahre 2009 bis einschließlich 2014 hat der Antragsgegner lediglich die Einzahlungen auf den Konten der Antragsteller berücksichtigt, so dass schon aus diesem Grunde keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Höhe der Hinzuschätzungen bestehen, da genügend Anhaltspunkte für weitere Barzahlungen des F an D bzw. den Antragsteller bestehen, so dass unter Umständen sogar eine höhere Schätzung möglich gewesen wäre. Randnummer 39 Für das Jahr 2015 hat der Antragsgegner lediglich ... € hinzu geschätzt, obwohl bereits
Januar bis September 2015 Einzahlungen in Höhe
... € nachvollzogen werden konnten und sich aus dem ausgewerteten E-Mail-Verkehr zwischen F und D ergibt, dass Zahlungen an die Antragsteller noch über diesen Zeitraum hinaus erfolgt sein müssen. Randnummer 40 Auch bestehen letztlich hinsichtlich der Hinzuschätzung für das Jahr 2016 in Höhe
... € im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken. Zum einen ergibt sich aus den durch die Steuerfahndung ausgewerteten Bankunterlagen, dass es zwischen Juni und September 2015 zu Zahlungen der B an D in Höhe
ca. ... € gekommen ist. Da es bis zu diesem Zeitpunkt stets zu einem etwa gleich hohen Zufluss bei D und den Antragstellern gekommen ist oder D die Hälfte des
der B erhaltenen Geldes an die Antragsteller weitergeleitet hat, geht das Gericht davon aus, dass dies auch bezüglich der zwischen Juni und September 2015 geflossenen Gelder zutrifft und nimmt - zugunsten der Antragsteller - an, dass der Mittelzufluss bei diesen erst im Jahre 2016 erfolgt ist. Aus dem
der Steuerfahndung ausgewerteten E-Mail-Verkehr zwischen F und D ergibt sich zum anderen, dass auch noch im Jahr 2016 Zahlungen an den Antragsteller erfolgt sein dürften. Die konkrete Höhe
... € erscheint vor dem Hintergrund der Höhe der nachvollziehbaren Zahlungen in den Vorjahren im Bereich des Möglichen. Etwaige verbleibende Zweifel hinsichtlich der Höhe gehen im Bereich der Schätzung zulasten des Steuerpflichtigen, da dieser den Anlass zur Schätzung gegeben hat. Randnummer 41 Die griffweise Schätzung des Antragsgegners hätten die Antragsteller etwa durch Vorlage der Kontoauszüge der Antragsteller sowie der Mutter der Antragstellerin für den streitigen Zeitraum ab September 2015 bis Ende 2016 in Frage stellen können. Dies ist bisher jedoch nicht geschehen, so dass angesichts des
der Steuerfahndung ausgewerteten E-Mail-Verkehrs der bloße Vortrag, dass keine Zahlungen im Jahre 2016 mehr geflossen seien, keine ausreichende Grundlage darstellt, ernsthafte Zweifel an der Höhe der Hinzuschätzung für das Jahr 2016 zu begründen. Randnummer 42 c) Die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Randnummer 43 Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl. II 1990, 510; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1825). Randnummer 44 Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Unbilligkeit begründen würden, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und sind aus der Akte auch nicht ersichtlich. Randnummer 45 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist gem. § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.