Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens von Artikeln aus den Publikationen des Verlags Orientierungssatz 1. Es besteht seitens des Verlags info
§ 253Rn.
57). Der Inhalt eines Antrags ist der Auslegung zugänglich. Dabei sind auch die Ausführungen in der Begründung mit heranzuziehen (BGH Urt. v. 20.5.2015, Az. VIII ZR 164/14, BeckRS 2015, 10933, Rn. 44; Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 253 Rn. 13). Anträge sind danach auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Im Zweifel sind auch weniger weit gehende Teilziele (als „Minus“) umfasst (Musielak/Voit/Foerste ZPO § 253 Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 111
- Dass die Klägerin in den Anträgen zu 2 und 5 umfassend Auskunft über den Produktionsprozess verlangt, führt nicht zur Unbestimmtheit ihres Antrags. Aus den Anträgen ist zu entnehmen, worüber sie Auskunft begehrt. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft zusteht, ist eine Frage der Begründetheit. Randnummer 112
- Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Auskunftspflicht ist nicht erforderlich. Der Auskunftsanspruch – sowohl nach § 101a UrhG als auch nach § 242 BGB – ist zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 24 – Windsor Estate; für das Urheberrecht BGH, GRUR 2010, 623, Rn. 54 – Restwertbörse I). Es bedarf auch nicht zur Bestimmtheit des Tenors der Festlegung eines Anfangszeitpunkts (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 604 – Musikfragmente). Der Antrag ist sachlich hinreichend bestimmt, da hiernach Auskunft über alle dort aufgeführten Nutzungshandlungen begehrt wird, unabhängig davon, wann die Beklagte hiermit begonnen hat. Randnummer 113
- Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung sind hinreichend bestimmt. Dass sie umfassend darauf gerichtet sind, über die unter Verwendung der 202 streitgegenständlichen Artikel der Klägerin (Antrag zu 2.) und allen weiteren Artikeln aus Publikationen der Klägerin (Antrag zu 5.) jeweils erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erlangen, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Randnummer 114 Dass die Klägerin die Aufschlüsselung nach „Angeboten“ begehrt, legt die Kammer dahin gehend aus, dass damit keine – urheberrechtlich nicht rechtsverletzenden – Angebote zur Erstellung von Produkten bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen gemeint sind, die die streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern die erstellten Produkte und erbrachten Dienstleistungen selbst. Randnummer 115
- Soweit die Klägerin – über die 202 streitgegenständlichen Artikel hinaus – in ihren Anträgen zu 3, 5 und 6 auf alle weiteren Artikel aus ihren Publikationen abstellt und im Klammerzusatz „insbesondere“ die dort genannten Publikationen D. W., W. k., W. a. S., B., B. a. S., H. A. in Bezug nimmt, sind diese Anträge zu unbestimmt. Es kann nicht der Zwangsvollstreckung vorbehalten bleiben, im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Publikation um eine von der Klägerin herausgegebene handelt. Als hinreichend bestimmtes Minus ist aber im Antrag der Klägerin die Auskunft über die Nutzung von Artikeln aus den im Klammerzusatz genannten Publikationen enthalten. Randnummer 116
- Dass die Klägerin in ihrem Antrag zu 3 das Zugänglichmachen „sämtlicher“ Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen beantragt, ist ebenfalls zu unbestimmt. Der Begriff der Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen wird in der Norm und in der Richtlinie 2004/48/EG vom
- April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: „Durchsetzungsrichtlinie“) nicht definiert. Er ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung so zu verstehen, dass umfassend alle derartigen Unterlagen gemeint sind, die Rückschlüsse auf den „Täter“ zulassen (vgl. Wandtke/Bullinger/Ohst UrhG § 101a Rn. 26; Fromm/Nordemann/Czyvhowski, UrhG, § 101a Rn. 21). Dennoch darf ein Antrag nicht auf eine reine Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt sein. Im Falle der Vollstreckung bliebe unklar, was mit Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gemeint ist. Die begehrten Unterlagen sind daher so genau wie möglich zu bestimmen. Randnummer 117 Als hinreichend bestimmtes Minus ist aber im Antrag die Vorlage der von der Klägerin in der Begründung ihres Anspruchs aufgeführten Unterlagen enthalten. Die Klägerin hat sowohl in der Klagschrift (dort S. 20) als auch im Schriftsatz vom 27.09.2017 (dort S. 8 f., Bl. 206 f. d.A.) ihren Antrag konkretisiert. Sie hat ergänzt, dass zu den Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, deren Vorlage beantragt werde, insbesondere „Unterlagen betreffend Bankgeschäfte“, Rechnungen, Versandpapiere, Stücklisten, Jahresabschlüsse, Verträge mit Kunden und Abonnementverträge (Print und ePaper), Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien wie Server und Scanner, Verträge über IT- und Hosting-Services, Dienstleistungsverträge mit in den Produktionsprozess einbezogenen Dritten sowie Nutzungsverträge mit Dritten hinsichtlich der von der Beklagten erzeugten Datenbanken zählten. Bankunterlagen seien einzusehen, um festzustellen, welche Dritten von der Beklagten ggf. in den Produktionsprozess einbezogen worden seien und welche diesbezüglichen Zahlungen an diese erfolgt seien. Die Klägerin hat außerdem vorgetragen, dass anhand etwaiger Überweisungen von Kunden der Beklagten gesehen werden könne, welche Leistungen die Beklagte unter Verwendung der Artikel der Klägerin erbracht, welche Umsätze sie mit ihren rechtswidrigen Nutzungshandlungen gemacht und welche Einnahmen sie gegebenenfalls durch die anderweitige Nutzung der Artikel erzielt habe und welche Dritten einbezogen worden seien. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer das Begehren der Klägerin dahin gehend aus, dass mit den vorzulegenden Bankunterlagen sämtliche Kontoauszüge der Beklagten gemeint sind. Randnummer 118 Soweit die Klägerin die Vorlage von „Versandpapieren“, „Verträge mit Lieferanten“ und „Stücklisten“ begehrt (S. 20 der Klagschrift), hat sie hingegen nicht hinreichend bestimmt vorgetragen, auf welchen Versand und welche Lieferungen sich diese beziehen sollen. Auch die Vorlage von „Rechnungen“ kann nicht begehrt werden, ohne zumindest klarzustellen, ob es sich um Rechnungen handelt, die der Klägerin von Dienstleistern ausgestellt worden sind, oder um Rechnungen, die die Klägerin für ihre Kunden ausstellt. Randnummer 119 Zur hinreichenden Bestimmtheit der Unterlagen gehören auch die Zeiträume, auf die sich die Unterlagen – wie Kontoauszüge – beziehen. Die Kammer legt das Begehren der Klägerin dahin gehend aus, dass sie auf die entsprechenden Unterlagen ab Januar 2013 – dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Artikel für die Allgemeinheit abrufbar waren – abstellt. Randnummer 120
- Hinreichend bestimmt ist auch der Antrag, ihr „diejenigen elektronischen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommenen Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin [...] Aufschluss zu geben“ (Antrag zu 3). Im Schriftsatz vom 27.09.2017 (dort S. 8, Bl. 206 d.A.) hat die Klägerin zwar den Antrag selbst nicht konkretisiert, in der Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts aber ausgeführt, dass sich ihr Antrag auf diejenigen Speichermedien bezieht, die im Produktionsprozess von der Beklagten verwendet werden, insbesondere die elektronischen Scan-Geräte, das „PageCutter“-System, dauerhafte und flüchtige Artikel-Datenbanken sowie das Selektions- und Redaktionssystem (jeweils die diesbezügliche Hard- und Software sowie die dort flüchtig oder dauerhaft abgespeicherten Artikel-Kopien aus den Publikationen der Klägerin). Randnummer 121 Die nur beispielhafte Aufzählung der Speichermedien steht einer hinreichenden Bestimmtheit ihres Antrags nicht entgegen. Zwar muss der Anspruchsteller im Fall des § 101 a UrhG die zu besichtigenden Sachen genau bezeichnen (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Wie auch aus § 809 BGB folgt aus § 101a UrhG kein allgemeiner Nachforschungs- und Durchsuchungsanspruch. Der Anspruch darf nicht auf Ermittlungs- und Kontrollmaßnahmen abzielen, mit denen der Kläger erst ermitteln will, ob der Beklagte im Besitz einer bestimmten Sache ist (zu § 809 BGB: BGH, GRUR 2004, 420, 421 – Kontrollbesuch). Es muss vielmehr feststehen, dass sich die Sache in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindet (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Dann genügt es aber, dass der Berechtigte die Sachen derart genau beschreibt, dass bei der Vollstreckung des Besichtigungsrechts die erfassten Sachen identifiziert werden können (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, UrhG,
- Aufl., § 101a Rn. 30). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag nimmt sämtliche Speichermedien in Bezug, die die Beklagte in ihrem Produktionsprozess nutzt. Der Begriff der Speichermedien umfasst nicht-flüchtige Träger von Daten (etwa CD-ROMs) und flüchtige Speicher von Daten (wie die Arbeitsspeicher von PCs). Durch die Angabe des Standorts (B. Str... in H.) können diese Speichermedien identifiziert werden. Zur Abgrenzung von Speichermedien, die anderen Zwecken dienen, ist die Bezugnahme auf solche Speichermedien notwendig, aber auch ausreichend, die von der Beklagten in ihrem Produktionsprozess genutzt werden. Nur Speichermedien, die unmittelbar der Produktion von Pressespiegeln und anderen pressebezogenen Angeboten der Beklagten dienen, sind damit erfasst. Randnummer 122
- Die Anträge auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht (Anträge zu 4 und zu 6) sind zwar insoweit zu unbestimmt, als die Klägerin nur auf eine „Verwendung“ der Artikel der Klägerin abstellt. Aus der Klagbegründung ist aber ersichtlich, dass damit diejenigen Nutzungshandlungen gemeint ist, die Gegenstand der Auskunftsansprüche sind (s.o. 1). Auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27.09.2017 (Bl 201 d.A.) hat die Klägerin konkretisierend ausgeführt, dass „mögliche weitergehende Schadens- und Bereicherungsansprüche sowohl wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der 203 Artikel (z.B. wegen einer tatsächlich längeren Nutzungsdauer als angenommen) als auch anderer Nutzungshandlungen in Bezug auf die 203 Artikel“ Gegenstand des Feststellungsanspruchs aus Ziffer 4 seien. III. Randnummer 123 Hinsichtlich der Anträge auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist für den Antrag zu 4) – Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung der 202 streitgegenständlichen Artikel – ein Feststellungsinteresse gegeben. Für den Antrag zu 6) – Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin – fehlt hingegen ein Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (BeckOK ZPO/
§ 256Rn.
21). Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BeckOK ZPO/
§ 256Rn.
26 m.w.N.). Außerdem muss die angestrebte Feststellung den Streit erschöpfend lösen, das Rechtsverhältnis der Parteien also abschließend klären (Musielak/Voit/Foerste ZPO § 256 Rn. 11). Randnummer 124
- Der bezifferte Antrag zu 1 dient der Geltendmachung eines Mindestschadens für das öffentliche Zugänglichmachen der 202 streitgegenständlichen Artikel für die Allgemeinheit. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin vorgetragenen – und von der Beklagten bestrittenen – Rechtsverletzungen macht es die Klägerin von der begehrten Auskunft abhängig, in welcher Höhe sie weiteren Schadenersatz geltend machen wird. Da ihr insoweit zum jetzigen Zeitpunkt keine Bezifferung möglich ist, ist der Feststellungsantrag zulässig. Randnummer 125
- Soweit sie darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist „jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung weiterer Artikel aus Publikationen der Klägerin [...] entstanden ist und/oder noch entstehen wird“ (Antrag zu 6), fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Auch wenn der unbestimmte Begriff der „Verwendung“ unter Einbeziehung der Klagbegründung dahin gehend konkretisiert werden kann, dass damit die Nutzungshandlungen gemeint sind, die Gegenstand des Auskunftsanspruchs sind (s. II. 7.), kann die begehrte Feststellung den Streit über das Bestehen einer Schadensersatzpflicht nicht abschließend klären. Randnummer 126 Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist es dem Gericht nicht möglich, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu treffen. Über den Auskunftsantrag sowie den Besichtigungs- und Vorlageantrag will die Klägerin erst Kenntnis darüber erlangen, welche Artikel von ihr in welcher Weise von der Beklagten verwendet werden. Da sie derzeit nicht weiß, ob die Beklagte weitere Artikel aus Publikationen der Klägerin genutzt hat und um welche Artikel es sich ggf. handelt, kann sie auch keine Angaben zur Schutzfähigkeit der Artikel und dazu machen, ob sie die für eine Klage erforderlichen Rechte an den Artikeln hält. B. Randnummer 127 Der zulässige Teil der Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG, allerdings in geringerer Höhe als beantragt (I.). Ihr steht ein – gegenüber dem Klagantrag im Umfang reduzierter – Anspruch auf Auskunft aus § 101 UrhG und § 242 hinsichtlich der 202 streitgegenständlichen Artikel zu (II.). Keine Auskunft kann sie dazu beanspruchen, welche weiteren Artikel aus ihren Publikationen in der Weise öffentlich zugänglich gemacht wurden, dass die Artikel für die Allgemeinheit zugänglich waren und/oder die vertraglich zulässige Nutzungsdauer überschritten wurde (III). Hinsichtlich der Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien hat sie einen Anspruch auf Grundauskunft aus § 242 BGB dahingehend, welche weiteren Artikel aus ihren Publikationen entsprechend vervielfältigt wurden (IV.). Hingegen hat die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft darüber, für welche Artikel aus ihren Publikationen die im Handout (Anlage K 40) dargestellten Zusatzfunktionen genutzt wurden (V.). Auch ein Anspruch über die sonstige Nutzung von Artikeln aus ihren Publikationen ist nicht gegeben (VI.). Ein Anspruch auf Auskunft über die mit der rechtswidrigen Nutzung erzielten Umsätze und Gewinne sowie auf entsprechende Rechnungslegung aus § 242 BGB steht der Klägerin hinsichtlich der 202 streitgegenständlichen Artikel zu (VII.), nicht aber in Bezug auf die sonstigen Artikel aus ihren Publikationen (VIII.). Aus § 101a UrhG folgt ein Besichtigungs- und Vorlageanspruch der Klägerin (IX.). Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht steht ihr hinsichtlich der rechtswidrigen Nutzung der 202 streitgegenständlichen Artikel zu (X.). Schließlich kann sie den Ersatz von Rechtsanwaltskosten beanspruchen, wenn auch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe (XI.). I. Randnummer 128 Der Klägerin steht infolge des öffentlichen Zugänglichmachens von 198 Artikeln aus ihren Publikationen vom 14.01.2013 bis zum 31.01.2013 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.800,- Euro aus §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG zu, wobei hinsichtlich 4.100,- Euro die Klägerin die Zahlung nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter verlangen kann. Randnummer 129
- Anders als von der Klägerin dargestellt, handelt es sich bei den von ihr in Bezug genommenen Artikel um 202 und nicht um 203 Artikel. Der Artikel „Fusion mit Dominoeffekt“ wird von ihr in der Auflistung in der Anlage K 2 zweimal aufgeführt (Nr. 88 und Nr. 92 in der Anlage K 2). Randnummer 130
- Die 202 streitgegenständlichen Artikeln genießen urheberrechtlichen Schutz. Randnummer 131 a. Bei den 202 streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich um Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Sie weisen die gem. § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 132 Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung führt ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (Wandtke/Bullinger/Bullinger UrhG § 2 Rn. 48). Für Zeitungsartikel kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, GRUR 1997, 459, 460 f. – CB-infobank). Randnummer 133 Die 202 Artikel sind durch ihre Gedankenführung und ihre Formulierungen individuell geprägt. Der jeweilige Autor hat die Möglichkeiten des sprachlichen Ausdrucks dazu genutzt, den jeweiligen Vorgang in individueller Weise darzustellen und einzuordnen. Schutzfähig sind auch die Artikel mit den Überschriften „Handelskriege. Vorstände warnen Merkel“, „Es müssen mehr Frauen ins Airboss-Cockpit“, „Job-Angst bei Airbus“, „Neue Flügel für Airbus A 380“, „Hier biegt ein Flugzeug falsch ab“, „Polizei ermittelt gegen Airbus“, „Flügelprobleme kosten Airbus 181 Mio. Euro“, „So sehen Super-Azubis aus“, „EADS – ein Riese auch in B.“, „EADS: Mega-Rüstungsfusion vor dem Aus“, „Absatzrekord für Airbus“, „Wie sicher ist mein Job 2013?“, „Rekord-Jahr für Airbus!“ und „Klauen uns die Amis den A 320?“ (im Anlagenkonvolut K 1) sowie „Klasse Lehrer“, „Nanu? Lehrer plötzlich beliebt“, „Studenten organisieren Erlebniscamp“ und „Ehrung für ‚Kinder-Domäne‘ im Freilandmuseum“ (im Anlagenkonvolut K 3). Zwar handelt es sich hierbei um kurze Artikel. Allein die Kürze einer sprachlichen Darstellung schließt aber einen Urheberschutz nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041, Rn. 48 - Infopaq/DDF). Auch in einer kurzen und leicht verständlichen Darstellung eines Vorgangs vor einem komplexen Hintergrund kann eine hinreichende eigenschöpferische Gestaltung liegen (KG, GRUR-RR 2004, 228, 229). Die Individualität der genannten Artikel besteht darin, dass sie gerade für eine schnelle Lektüre konzipiert sind und daher erkennbar durch besonders prägnante Formulierungen und teilweise auch durch das Wechselspiel von Text im Fettdruck und Text ohne Fettdruck auf eine klare Ansprache des Lesers ausgerichtet sind und sich dadurch von einer routinemäßigen Darstellung abheben. Randnummer 134 Die übrigen Artikel sind durch eine längere Gedankenführung, klare Strukturierung und individuelle Formulierungen geprägt und überschreiten die Schwelle der Schutzfähigkeit deutlich. Randnummer 135 b. Soweit die Klägerin die Schutzfähigkeit der Artikel auch auf deren Layout stützt, ist ihr Vortrag hingegen nicht hinreichend substantiiert. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass sich das Layout vom üblichen Layout von Zeitungsartikeln abhebt. Randnummer 136
- Die Klägerin ist aktivlegitimiert mit Ausnahme in Bezug auf die vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154). Randnummer 137 Hinsichtlich der Artikel der festangestellten Redakteure verfügt sie über ausschließliche Nutzungsrechte (a.). Zur Geltendmachung der Rechte der Autoren W., N., F., G., S., B., L., K. und N. ist sie in Prozessstandschaft befugt, kann aber hinsichtlich der von den freien Mitarbeitern W., N. und F. mitverfassten Artikel nur Schadensersatz an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen (b.). Die Nutzungsrechte sind auch nicht auf die PMG übergegangen (c). Nicht dargelegt hat die Klägerin ihre Aktivlegitimierung hinsichtlich der vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154) (d.). Randnummer 138 a. Hinsichtlich der Artikel der festangestellten Redakteure verfügt die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte. Dies sind die Redakteure V. M., R. A., D. F. S., J. H., J. H., E. A. G., H. M., M. S., A. T., R. Z., P. I., M. B., S. B., B. K., P. U. M., T. R., M. Z., A. v. B., S. M., T. J., S. M., U. M., P. H., A. H., M. W., N. L., H. W., M. B., O. S., T. K., S. A., S. F., H.-G. R., M. G., P. H., H. C., K. B., A. R., A. S., P. K., P. J., A. M., T. J., O. P., S. P., G. M., J. R., J. H., M. H., F. S., J. B.. J. E., M. I., H.-L. M., M. H., T. V., A. L., O. S., G. W., D. W., S. T., L. F., A. P. und A. S.. Randnummer 139 aa. In den Verträgen (Anlagenkonvolut K 45) werden der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A. S. Verlag AG, die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte der Vervielfältigung und der Verbreitung an allen Beiträgen eingeräumt, die der jeweilige Redakteur bzw. die jeweilige Redakteurin im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit verfasst hat. In § 1 der Verträge heißt es, dass der jeweilige Redakteur auch für die digitalen Ausgaben tätig wird. Hierzu zählen auch digitale Kommunikations- und/oder Informationsdienste, die aus Teilen der Printausgaben bestehen können. Hierdurch wird klargestellt, dass die eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung umfassen. Auch § 18 MTV a.F., auf den § 8 Abs. 3 der Verträge Bezug nimmt, schließt eine digitale Übertragungstechnik ein (vgl. KG, GRUR-RR 2004, 228, 229). Randnummer 140 bb. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht der Klägerin auch für die Artikel der Autoren F., H., I., K., L., M., P. U. M., M., P., S., S., T., W., W., W. und Z. zu, die in 2012 und 2013 im H. A. erschienen sind (Anlagen K 2 und K 4). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die bei der Klägerin durch das öffentliche Zugänglichmachen in 2013 entstandenen Schadensersatzansprüche nicht auf die F. M. Gruppe im Jahr 2014 übergegangen sind. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. S.. Dieser hat angegeben, dass es sich bei dem Verkauf an die F. M. Gruppe um einen sogenannten „Asset Deal“ gehandelt habe, dass also nur die Gegenstände übertragen worden seien, die im Vertrag aufgezählt seien. Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche seien in den Verträgen nicht genannt. Auch Rückwirkungsklauseln seien nicht enthalten. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat überzeugend dargelegt, sich den Vertrag vor dem Termin noch einmal angesehen zu haben. Seine Ausführungen zum Inhalt des Vertrags waren vollständig nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Randnummer 141 b. Zur Geltendmachung der Rechte der Autoren W., N., F., G., S., B., L., K. und N. ist die Klägerin in Prozessstandschaft befugt, kann aber hinsichtlich der von den freien Mitarbeitern W., N. und F. mitverfassten Artikel nur Schadensersatz an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen. Randnummer 142 aa. Die Klägerin ist zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt. Randnummer 143
(1)Die Autoren W., N. und F. haben als freie Mitarbeiter der Klägerin einfache Nutzungsrechte – auch zur Mehrfachnutzung – eingeräumt und ihr jeweils das Recht zur Prozessführung eingeräumt (Anlagenkonvolut K 45). Dies umfasst auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Eine Beschränkung des Rechts zur Prozessführung auf Unterlassungsansprüche ist den Verträgen nicht zu entnehmen. In Bezug auf den im H. A. erschienenen Artikel der Autorin W. (Nr. 139: „Airbus will in der Metropolregion weiter wachsen“) folgt die Ermächtigung zur Prozessführung aus dem Vertrag mit der Autorin und der Einräumung der Prozessführungsbefugnis durch die Zeitungsgruppe H. GmbH. Randnummer 144
(2)Hinsichtlich der Artikel der bei der A. S. Group Inc. festangestellten Redakteure A. G. und U. S., die dieser im jeweiligen Arbeitsvertrag die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihnen verfassten Artikeln eingeräumt haben (Anlagenkonvolut K 45) hat die A. S. Group Inc. die Klägerin unwiderruflich zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt (Anlage K 27). Randnummer 145
(3)Die Autorinnen B., L., K. und N. waren bei der U. GmbH angestellt und haben dieser im jeweiligen Arbeitsvertrag die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit verfassten Artikel eingeräumt (Anlagenkonvolut K 45). Die inzwischen in B. M. GmbH umfirmierte Gesellschaft hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anlage K 29) und 28.07.2016 (Anlage K 35) unwiderruflich zur gerichtlichen Durchsetzung ermächtigt. Randnummer 146 bb. Die Klägerin hat auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung. Neben der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber setzt die zulässige gewillkürte Prozessstandschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BeckOK ZPO/Hübsch, 28. Ed., § 51 Rn. 50 m.w.N.). Auch bei einer Einziehungsermächtigung sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten besteht (vgl. Musielak/Voit/Weth ZPO § 51 Rn. 32; BeckOK ZPO/Hübsch, § 51 Rn. 56). Das erforderliche eigene Interesse kann sich auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (BGH GRUR 2006, 329 Rn. 21 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Ausreichend ist es, wenn der Anteilsinhaber in einem Maße an der Gesellschaft beteiligt ist, dass sich seine wirtschaftlichen Interessen im Wesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (BGH GRUR 1995, 54
(57)– Nicoline; BGH GRUR 2000, 1089
(1093)– Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 8 Rn. 3.22). Randnummer 147
(1)Die Artikel der Autoren W., N. und F. sind in von der Klägerin herausgegebenen Publikationen erschienen. Die Klägerin hatte das Recht, die Artikel öffentlich zugänglich zu machen. Eine Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts ihrer Autoren liegt im Interesse der Klägerin. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Artikel wird gemindert, wenn Dritte diese unberechtigt nutzen. Angesichts des Umstands, dass auch das Recht zum Archivieren von den Verträgen mit den Autoren W., N. und F. umfasst ist, besteht das Interesse der Klägerin auch in Bezug auf diejenigen Artikel, deren Erscheinungszeitpunkt im Januar 2013 länger – zum Teil über ein Jahr – zurückliegt. Randnummer 148
(2)Die Artikel der Autoren G. und S. sind in der „W.“ erschienen (Nr. 3, 31, 70, 99). Auch insoweit folgt aus dem Umstand, dass es sich um Artikel aus Publikationen der Klägerin handelt, ein Verwertungsinteresse, das durch ein öffentliches Zugänglichmachen der Artikel für die Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Randnummer 149
(3)Die drei Artikel der bei der B. M. GmbH angestellten Autorin N. sind in „W. k.“ erschienen (Anlage K 4). Der Artikel „Mayday! Mayday“ der Autorin B. ist in der „W.“ erschienen (Nr. 68 in der Anlage K 2). Insoweit gilt das unter
(2)Dargestellte. Randnummer 150
(4)Hinsichtlich der beiden Artikel der bei der B. M. GmbH angestellten Autoren Katrin L. und A. K. folgt das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Eigeninteresse zwar nicht bereits daraus, dass eine widerrechtliche Nutzung der Artikel auch die Verwertungsinteressen der Klägerin berührt. Die Artikel „Experimente mit der Ministerin“ und „Ehrung für ‚Kinder-Domäne‘ im Freilandmuseum“ (Anlage K 4) sind in der B. M. erschienen. Der Zeuge S. aus ausgeführt, dass im Fall der B. M. ein so genannter „Share deal“ erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Rechte bei der F. M. Gruppe liegen. Auch fehlt es aktuell an einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der B. M. GmbH. Randnummer 151 Ein Eigeninteresse der Klägerin folgt aber daraus, dass die B. M. GmbH die Klägerin zur Prozessführung „auf eigene Rechnung“ ermächtigt und Schadensersatzansprüche ausdrücklich einbezogen hat. Mit der Formulierung „auf eigene Rechnung“ kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin insoweit das Gewinn- und Verlustrisiko tragen soll (vgl. (BeckOGK/Madaus BGB § 778 Rn. 14). Die Klägerin soll also nicht nur die Kosten der Prozessführung übernehmen, sondern ist auch berechtigt, einen etwaig zugesprochenen Schadensersatz selbst einzuziehen und für sich zu vereinnahmen. Anders als bei einer reinen Einziehungsermächtigung, die mit der internen Pflicht zur Auskehrung der erzielten Gelder verbunden sein kann, stehen die Schadensersatzansprüche nach der Vereinbarung mit der B. M. GmbH der Klägerin auch wirtschaftlich zu. Randnummer 152 cc. Hinsichtlich der Artikel der Autoren G., S., N., B., L. und K. ist die Klägerin berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. In Bezug auf die Artikel der Autoren W., N. und F. kann die Klägerin nicht allein Zahlung an sich verlangen, sondern – dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend – an sich und die Autoren W., N. und F. gemeinsam, § 8 Abs. 2 S. 3, 2. HS. UrhG. Randnummer 153
(1)Hinsichtlich der Artikel der Autoren G., S., N., B., L. und K. ist die Klägerin berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Grundsätzlich ist bei der gewillkürten Prozessstandschaft die Leistung an den Rechtsinhaber zu verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dieser den Prozesstandschafter dazu ermächtigt hat, Leistung an sich zu verlangen (vgl. H.OLG, Urteil vom 14.01.2011, Az. 4 U 122/09 , BeckRS 2012, 03347). Die A. S. Group Inc. und die B. M. GmbH haben die Klägerin zur gerichtlichen Durchsetzung „auf eigene Rechnung“ ermächtigt. Damit ist auch eine Einziehungsermächtigung verbunden (s. bb.). Dies betrifft den Artikel „Netanjahu ist Obamas schwierigster Gast“ des Autors G. (Nr. 3 der Anlage K 2), die Artikel „Immer mehr GIs bringen sich um“ (Nr. 70) und „Wenn Romney Krieg will, soll er das sagen“ (Nr. 99) des Autors S., den Artikel „Mayday! Mayday“ der Autorin B. (Nr. 68 in der Anlage K 2), den Artikel „Experimente mit der Ministerin“ der Autorin K. (K 4), dem Artikel „Ehrung für ‚Kinder-Domäne‘ im Freilandmuseum“ der Autorin L. (K 4) sowie die folgenden Artikel der Autorin N.: „Ideen können uns und die Welt verändern“, „Wir Menschen brauchen immer Hilfe“ und „Wie aus Engagement Karriere wird“ (Anlage K 4). Randnummer 154
(2)Die Autoren W., N. und F. haben die Klägerin nicht dazu ermächtigt, die Zahlung von Schadensersatz an sich zu verlangen. Eine solche Einziehungsermächtigung ist in den Verträgen (Anlagen K 23 - 25 und Anlagenkonvolut K 45) nicht enthalten. Daraus, dass die Klägerin nach den Verträgen das Recht zusteht, die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen (Unterlizenzierung), folgt nicht ohne Weiteres, dass sie auch zur Einziehung eines (Lizenz-)Schadensersatzes berechtigt ist. Da die genannten Autoren ihre Artikel als Miturheber mit Autoren verfasst haben, die bei der Klägerin festangestellt waren und der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben (H., H., U. M., H., T., E., G., B.), kann die Klägerin gem. § 8 Abs. 2 S. 3,
- HS. UrhG insoweit Schadensersatz nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen. Randnummer 155 Dies betrifft die folgenden Artikel: „Hochfliegende Pläne für EADS“ (Nr. 37, H. und W.), „Brot und Butter im Fluggeschäft (Nr. 50, H. und W.), „Boeing hängt Airbus ab“ (Nr. 51, H. und W.), „Mit dem Highspeed-Heli zur Bohrinsel“ (Nr. 53, H. und W.), „Wir brauchen den Euro“ (Nr. 54, H. und W.), „Boing stiehlt Airbus die Show“ (Nr. 55, H. und W.), „Reformierbar oder doch überflüssig?“ (Nr. 56, F., H. und U. M.), „EADS kann sich vor Aufträgen kaum retten (Nr. 60, T. und W.), „Ernste Problemen mit neuen Triebwerken“ (Nr. 65, T. und W.), „Airbus landet Überraschungscoup“ (Nr. 73, T. und W.), „EADS-Rüstungssparte steht vor Umbau“ (Nr. 77, T. und W.), „Wettrennen am Himmel“ (Nr. 79, G., H., T. und W.), „Kleine Erpressung aus China“ (Nr. 82, T. und W.), „Hochzeit am Himmel“ (Nr. 83, T. und W.), „Turbo für die Kurzstrecke“ (Nr. 84, T. und W.), „Operation Enders“ (Nr. 85, H., H., T. und W.), „Fusion mit Dominoeffekt“ (Nr. 88 und 92, T. und W.), „Der Kampf um EADS“ (Nr. 93, E., H., H., T. und W.), „EADS: Regierung soll auf Aktienkauf verzichten“ (Nr. 95, G., H., H., T. und W.), „Rüstung: Megafusion auf der Kippe“ (Nr. 98, G., H., H., T. und W.), „In der Warteschleife“ (Nr. 103, E., H., H., T. und W.), „Neue Hürden für EADS und BAE“ (Nr. 104, H. und W.), „Das große Pokern um EADS“ (Nr. 110, H., T. und W.), „Deutsche stehen am Pranger“ (Nr. 113, E., H., T. und W.), „Geplatzte Fusion: EADS sucht Orientierung“ (Nr. 115, H., W., T.), „Wie der große Plan von EADS scheiterte“ (Nr. 116, E., H., T. und W.), „Deutsch-französischer Zank um den A350“ (Nr. 122, T. und W.), „Wir müssen schauen, was realistisch ist“ (Nr. 126, T. und W.), „Korruptions-Ermittler nehmen EADS ins Visier“ (Nr. 128, T. und W.), „Himmlischer Wettbewerb“ (Nr. 131, T. und W.), „Deutschland will ein Achtel von EADS“ (Nr. 134, H., T. und W.), „Finales Gefeilsche um Macht bei EADS“ (Nr. 138, H. und W.), „Airbus will in der Metropolregion weiter wachsen“ (Nr. 139, H. und W.), „Ein Konzern steckt fest (Nr. 141, H., T. und W.), „Neue Aktionärsstruktur für EADS steht“ (Nr. 142, H., T. und W.), „Neuordnung bei EADS“ (Nr. 143, T. und W.), „Der Befreite“ (Nr. 146, T. und W.), „Boeing ist der neue Überflieger“ Nr. 152 H. und W.) „Pannen bei der 787 werden für Boeing teuer“ (Nr. 161, T. und W.), „Boeing liefert keine Dreamliner mehr aus“ (Nr. 163, T. und W.) sowie „Mercedes räumt aus“ (Nr, 180, N. und B.). Randnummer 156 c. Die – hinsichtlich der festangestellten Redakteure ausschließlichen und ansonsten einfachen – Nutzungsrechte hat die Klägerin nicht an die PMG übertragen, da sie selbst weiterhin zur Nutzung berechtigt ist. Soweit die Klägerin über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfügt, hat die Klägerin der PMG nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt und soweit die Klägerin selbst nur über einfache Nutzungsrechte verfügt, hat sie der PMG die Nutzung schuldrechtlich gestattet. Randnummer 157 d. Nicht dargelegt hat die Klägerin ihre Aktivlegitimierung hingegen in Bezug auf die vier Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154). Weder aus den eingereichten Screenshots der Artikel (Anlage K 1) noch aus der Tabelle in der Anlage K 2 wird deutlich, wer der Autor dieser Artikel ist. In der Anlage K 2 ist als Autor nur jeweils „H. A.“ angegeben. Randnummer 158
- Die Beklagte hat das Recht der Klägerin bzw. das seitens der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachte Recht der Autoren bzw. der A. S. Group Inc. bzw. der B. M. GmbH auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt. Sie hat die streitgegenständlichen Artikel vom 14.01.2013 bis 31.01.2013 derart öffentlich zugänglich gemacht, dass nicht nur die jeweiligen Kunden der Beklagten, sondern jedermann – insbesondere über eine Google-Recherche – auf die Artikel zugreifen konnte. Randnummer 159 Nach der Vernehmung des Zeugen K. hat die Beklagte den Umstand, dass die Artikel kurzzeitig online verfügbar waren, nicht mehr bestritten. Soweit die Dauer streitig geblieben ist – die Beklagte geht von maximal zehn Tagen aus –, ist die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen K. davon überzeugt, dass die Artikel im Zeitraum 14.01.2013 bis jedenfalls 31.01.2013 der Öffentlichkeit über eine Google-Recherche zugänglich waren. Randnummer 160 Die Screenshots, die der Zeuge zur Akte gereicht hat, datieren auf den 14.01.2013 (Bl. 237 ff. d.A.). Nicht überzeugt ist die Kammer von einer Abrufbarkeit bereits ab dem 06.01.
- Der Zeuge hat ausgesagt, er sei auf die Artikel das erste Mal „so nach dem 06.01.2013“ gestoßen, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Randnummer 161 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit nicht bereits am 24.01.2013 beendet wurde. Zwar hat der Zeuge B. ausgesagt, dass er „meine“, dass nach der Mitteilung des Vorfalls an die Zeugin S. die Löschung der Dateien noch am selben Tag erfolgt sei. Er hat aber auch angegeben, dass die Löschung aus dem Index der Suchmaschinen mehrere Tage, möglicherweise auch Wochen gedauert habe. Möglicherweise habe es auch noch mal eine Nachfrage dazu gegeben, dass die Artikel noch nicht aus dem Index genommen worden seien. Randnummer 162 Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. hat dieser am 24.01.2013 bei der Beklagten angerufen und auf die Rechtsverletzung hingewiesen. Am nächsten Tag seien die Artikel immer noch ohne Passwortschutz abrufbar gewesen. Er habe außerdem noch ein paar weitere Tage lang Artikel gefunden, bevor die Beklagte den Server mit einem Passwortschutz versehen habe. An die genaue Dauer konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er meinte, „dass es noch so 10 bis 14 Tage waren“, war sich aber diesbezüglich nicht sicher. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Artikel jedenfalls noch eine Woche, d.h. bis zum 31.01.2013 online waren. Insgesamt waren die Artikel daher ca. 2,5 Wochen für die Allgemeinheit abrufbar. Randnummer 163 Von einer Abrufbarkeit bis zum 07.02.2013 ist die Kammer nicht überzeugt, da sich der Zeuge K. nicht an die genaue Dauer erinnern konnte. Randnummer 164
- Das öffentliche Zugänglichmachen für jedermann war rechtswidrig. Zwar war es der Beklagten gestattet, die Artikel für eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden D., E. und V. zugänglich zu machen. Zu einem öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann war sie aber nicht berechtigt. Randnummer 165 a. Der Beklagten war gestattet, digitale Kopien der von den Kunden gegenüber der PMG lizenzierten Artikel auf einem Server der Beklagten derart zugänglich zu machen, dass die vereinbarte Zahl von Mitarbeitern die Artikel am Bildschirm lesen können (aa.). Die Zurverfügungstellung für Mitarbeiter der Kunden stellt eine – nach dem Vertrag zulässige – öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar (bb.). Randnummer 166 aa. Der Beklagten war gestattet, digitale Kopien der von den Kunden gegenüber der PMG lizenzierten Artikel auf einem Server der Beklagten derart zugänglich zu machen, dass die Mitarbeiter die Artikel am Bildschirm lesen können. Randnummer 167
(1)Zwar sehen weder der Wortlaut des Mittlervertrags noch der Wortlaut der Verträge zwischen den Kunden D., E. und V. mit der PMG ausdrücklich vor, dass die Beklagte die Artikel in Pressespiegeln für ihre Kunden auf ihren Servern zum Abruf bereithalten darf. Laut § 3 Abs. 4 des Mittlervertrags erfolgt eine „Übermittlung“ an den Kunden. Im Vertrag zwischen dem Kunden D. und der PMG aus 2005 ist davon die Rede, dass die Beklagte mit einer „Bereitstellung der digitalen Artikel durch Eigendigitalisierung für den Pressespiegel“ beauftragt sei (Bl. 299 d.A.). Im Vertrag der E. mit der PMG aus 2006 wird darauf verwiesen, dass die Beklagte vom Kunden mit der digitalen Lieferung der Clippings für den Pressespiegel beauftragt worden ist, die vom Kunden im Hinblick auf eine Veröffentlichung im elektronischen Pressespiegel sondiert werden (Bl. 300 d.A.). Im Vertrag der V. D. GmbH mit der PMG aus 2009 (Bl 303 d.A.) heißt es, dass die Beklagte vom Kunden mit der Erstellung des elektronischen Pressespiegels beauftragt wurde. In allen Verträgen wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung auf die Lizenzierung eigendigitalisierter Artikel und Bilder über das PMG-System gemäß den beiliegenden Geschäftsbedingungen beschränkt ist. Randnummer 168
(2)Nach dem Rahmen- bzw. Mittlervertrag (Anlagen B 11 und B 13) ist die Beklagte aber berechtigt, im Namen und im Auftrag ihrer Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrzunehmen, die auch den Kunden der Beklagten als PMG-Kunden zustehen. Randnummer 169 Laut den Geschäftsbedingungen zu den Verträgen zwischen den Kunden und der PMG ist der jeweilige Kunde berechtigt, eine Anzahl von bis zu zehn Artikeln pro angebotenem Printobjekt, Erscheinungstag und Nutzerkreis in ein kundenintern genutztes Online-System, insbesondere in ein Intranet einzuspeisen und der vereinbarten Nutzerzahl per Bildschirm oder per Ausdruck zur Verfügung zu stellen (Ziffer 8 der AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A., Ziffer 5 der AGB zum E.-Vertrag, Bl. 332 d.A., Ziffer 5 des D.-Vertrags, Bl 343 d.A.). Randnummer 170 Da der Beklagten nach dem Mittlervertrag dieselben Rechte zustehen wie den Kunden, hat die Beklagte das Recht, im Auftrag der Kunden die in den Geschäftsbedingungen gestattete Nutzung vorzunehmen. Randnummer 171 bb. Im berechtigten Zurverfügungstellen der Artikel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden „per Bildschirm“ liegt ein öffentliches Zugänglichmachen. Öffentlich ist eine Wiedergabe und damit auch ein Zugänglichmachen gem. § 15 Abs. 3 UrhG dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört hiernach jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshof ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie sich an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet und „recht viele“ Personen erfasst, wobei dieses Kriterium bereits erfüllt ist, wenn nicht nur eine „allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen“ Zugang zum Werk hat (EuGH, GRUR 2017, 610, Rn. 44 f. - Stichting Brein/Wullems, Filmspeler; EuGH, GRUR 2017, 790, Rn. 41 f. – Stichting Brein/Ziggo u.a., The Pirate Bay; EuGH, GRUR 2016, 684, Rn. 41 ff. - Reha Training/GEMA). Von einer „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit ist hiernach auszugehen, wenn die Zugänglichmachung eines Werkes in geeigneter Weise für „Personen allgemein“ erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, GRUR 2016, 684, Rn. 42 - Reha Training/GEMA). Diese Voraussetzungen liegen auch bei einem Zugänglichmachen in einem Intranet eines (größeren) Unternehmens vor. Randnummer 172 b. Zu einem öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann war die Beklagte hingegen nicht berechtigt. Weder der Rahmen- bzw. Mittlervertrag noch die Verträge der Kunden D., E. und V. mit der PMG sahen ein öffentliches Zugänglichmachen im Internet vor. Zwar wird in den AGB zu den Kundenverträgen die Möglichkeit genannt, Kunden ein Recht zur Veröffentlichung elektronischer Presseschauen Im Internet einzuräumen (s. etwa die AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A.). Ein solches Recht ist aber in den Verträgen mit den drei Kunden D., E. und V. nicht enthalten. Randnummer 173 c. Darauf, ob es sich bei dem unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann im Verhältnis zum erlaubten öffentlichen Zugänglichmachen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden um eine eigenständige Nutzungsart handelt, kommt es nicht an. Randnummer 174 aa. Zwar könnte die Klägerin für den Fall, dass die PMG der Beklagten dingliche Nutzungsrechte eingeräumt hätte, die nur schuldrechtlich beschränkt wären, diese Beschränkungen nicht gegenüber der Beklagten geltend machen, da die Klägerin nicht Vertragspartner der Beklagten ist. Randnummer 175 Den Kunden – und damit auch der Beklagten – werden aber seitens der PMG keine einfachen Nutzungsrechte eingeräumt, sondern die Nutzung wird nur schuldrechtlich gestattet. Auch soweit die PMG über einfache Nutzungsrechte verfügt – und auch ihr die Nutzung nicht nur schuldrechtlich gestattet ist (s.
- c). – überträgt sie diese nicht auf die Kunden weiter. Da sie einer Vielzahl von Kunden die Nutzung ermöglicht, verbleiben die einfachen Nutzungsrechte bei ihr und sie gestattet lediglich den Kunden die Nutzung. Randnummer 176 Es liegt auch keine Einräumung einfacher Nutzungsrechte an die Kunden, vermittelt durch die PMG, vor. Die PMG verwaltet die Nutzungsrechte nicht nur treuhänderisch – vergleichbar einer Verwertungsgesellschaft –, sondern vervielfältigt selbst die Artikel und macht sie in ihrer Datenbank ihren Kunden öffentlich zugänglich. Randnummer 177 Da die Beklagte Rechte nur aus einer schuldrechtlichen Gestattung durch die PMG herleiten kann, hat sie auch der Klägerin gegenüber keine weitergehende Rechtsposition als ihr durch die Verträge mit der PMG gewährt werden. Randnummer 178 bb. Unbeschadet dessen handelt es sich aber auch bei dem unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann und dem erlaubten öffentlichen Zugänglichmachen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunden um eigenständige Nutzungsarten. Randnummer 179 Ein Nutzungsrecht – wie vorliegend das Vervielfältigungsrecht – kann nicht nur in Gänze, sondern auch begrenzt auf abspaltbare Nutzungsarten eingeräumt werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt werden (BGH. GRUR 2017, 266, Rn. 46 - World of Warcraft I m.w.N; Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor § 28 Rn. 87). Randnummer 180 Das Zugänglichmachen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkreter Unternehmen unterscheidet sich vom Zugänglichmachen für jedermann sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Technisch erfolgt eine Abgrenzung durch entsprechende Schutzmaßnahmen gegen einen Zugriff durch jedermann. Wirtschaftlich besteht der Unterschied darin, dass der potentielle Nutzerkreis bei einer Begrenzung auf die Kunden der Beklagten erheblich geringer ist als bei einem öffentlichen Zugänglichmachen für jedermann. Randnummer 181
- Auf die weiteren Rechtsverstöße (u.a. Überschreitung der Nutzungsdauer, s.u.) ist für den bezifferten Schadensersatzanspruch nicht abzustellen, da die Klägerin den geltend gemachten Mindestschaden ausdrücklich nur auf das öffentliche Zugänglichmachen der 202 streitgegenständlichen Zeitungsartikel bezogen hat (S. 9 und 16 ff. der Klagschrift und S. 2 des Schriftsatzes vom 27.092.2017 (Bl. 201 d.A.). Randnummer 182
- Die Beklagte trifft ein Verschulden. Indem sie nicht sicherstellte, dass die streitgegenständlichen Artikel nur für die Mitarbeiter ihrer Kunden zugänglich waren, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Auch wenn es sich um einen technischen Fehler bei einem ansonsten hinreichend wirksamen Schutzsystem gehandelt haben sollte, ist ein Verschulden zu bejahen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört es auch, solche technischen Fehler zu vermeiden. Umstände, die eine Schuld der Beklagten entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 183
- Als Rechtsfolge steht der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG – bzw. den Rechteinhabern, für die die Klägerin in Prozessstandschaft auftritt – ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.800,- Euro zu, wobei sie in Bezug auf 4.100,- Euro die Zahlung nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen kann. Die Klägerin hat sich vorliegend bei Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Schadensberechnung für die Geltendmachung einer angemessenen Lizenz entschieden. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (Schricker/Loewenheim/Wild, UrhG, § 97 Rn. 153). Gibt es „übliche“ Lizenzen des Verletzten, sind diese zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nicht die Beträge heranzuziehen, die sie 2013 für das öffentliche Zugänglichmachen einzelner Artikel verlangt hat, sondern es sind die Tarife als Ausgangspunkt heranzuziehen, die die PMG in 2013 für die Einräumung des Rechts forderte, Artikel in Pressespiegeln auf die Webseite der Kunden zu stellen (Anlage B 23). Hätten sich die Parteien auf ein Recht der Beklagten verständigt, die Artikel im Rahmen von Pressespiegeln für 2,5 Wochen für die Allgemeinheit im Internet zugänglich zu machen, hätten sie sich verständiger Weise an diesen Tarifen orientiert. Allerdings hätten die Parteien einen Aufschlag vereinbart, da anders als beim von der PMG angebotenen Modul der allgemein abrufbaren „Presseschauen“ das öffentliche Zugänglichmachen nicht auf den Websites der Kunden erfolgt, sondern die Artikeln von den Servern der Beklagten heruntergeladen werden. Damit hätte die Beklagte ein originäres Recht erhalten, das ihr ansonsten als Mittlerin nicht zugestanden hätte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PMG heißt es, dass elektronische Presseschauen stets Bestandteil des umfassenden Internetangebots des Kunden sein müssen und es den Kunden nicht gestattet ist, die elektronischen Presseschauen isoliert in Internetangeboten zum Abruf bereit zu halten oder sie mit anderen Medienseiten zu einem Medienportal zu verbinden (s. die AGB zum V.-Vertrag, Bl. 329 d.A.). Können Artikel von Servern der Beklagten aus von jedermann heruntergeladen werden, ist von einer deutlich intensiveren Nutzung der Artikel auszugehen als bei der Abrufbarkeit auf den Seiten der Kunden. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte für eine Vielzahl von Kunden tätig ist, und der damit verbundenen thematischen Breite der online gestellten Artikeln werden deutlich mehr potentielle Nutzer angesprochen als bei einer auf bestimmte Themen fokussierten Firmenwebseite. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund einen Aufschlag von 100 % für gerechtfertigt. Randnummer 184 Da die Artikel nur über eine gezielte Suche nach Autoren und Schlagworten auffindbar waren, sodass derjenige, der den Artikel aufrufen wollte, bereits Informationen über den Artikel haben musste, ist nicht davon auszugehen, dass die Artikel von einer Vielzahl von Personen aufgerufen wurden. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwar die Publikationen „W.“ und „B.“ auf ein deutschlandweites Publikum ausgerichtet sind, es sich beim H. A. aber um eine Zeitung handelt, die primär Nutzer in Hamburg und Umgebung anspricht. Auch lag der Veröffentlichungszeitpunkt der Artikel teilweise schon länger zurück. Es ist daher der PMG-Tarif für bis 50.000 Page Impressions als Ausgangspunkt zu wählen. Hieraus folgt für die Veröffentlichung bis zu einem Monat ein Tarif von 50,- Euro pro Artikel. Bei einem Aufschlag von 100 % beträgt der Lizenzschaden pro Artikel 100,- Euro. Randnummer 185 Ein Abschlag dafür, dass es auf einem technischen Versehen beruht haben dürfte, dass die Artikel im Netz allgemein verfügbar waren, ist nicht vorzunehmen. Stellt die Beklagte als „Host“ Pressespiegel für ihre Kunden zur Verfügung, gehört es zu ihren zentralen Pflichten sicherzustellen, dass diese nicht für Dritte abrufbar sind. Randnummer 186
- Zinsen sind nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Bei einem Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 288 Rn. 8). Soweit die Klägerin nur dazu berechtigt ist, Zahlung an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter zu verlangen, ist durch das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben der Klägerin, in dem sie Zahlung nur an sich verlangte, kein Verzug eingetreten. Der Klägerin steht vielmehr ein Zinsanspruch erst ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.09.2017 zu, in dem sie den entsprechenden Hilfsantrag gestellt hat. Mangels förmlicher Zustellung ist auf den Zeitpunkt des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.12.2017 (dort S. 8, Bl. 376 d.A.) abzustellen, in dem sie auf die Beweisangebote aus dem klägerischen Schriftsatz Bezug nimmt. II. Randnummer 187 Der Klägerin steht ein Auskunftsrecht im tenorierten Umfang hinsichtlich 198 der 202 streitgegenständlichen Artikel zu – mit Ausnahme der Artikel „CO2 – Streit gefährdet Airbus-Auftrag“ (Nr. 1 der Anlage K 2), „EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung“ (Nr. 6), „Enders rückt an die EADS-Spitze“ (Nr. 35), und „Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii“ (Nr. 154). Der Auskunftsanspruch folgt zum Teil aus § 101 UrhG (1.) und zum Teil aus § 242 BGB (2.). Randnummer 188
- Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG. Gem. § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG kann derjenige, der in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Randnummer 189 a. Die Klägerin ist hinsichtlich 198 der streitgegenständlichen Artikel aktivlegitimiert, auch für diejenigen, bei denen sie die Zahlung von Schadensersatzbetrag nur an sich und den jeweiligen freien Mitarbeiter gemeinsam verlangen kann (s. I.
- b. cc.
(2)). Da sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt wurde, ist sie auch befugt, Auskunft an sich zu verlangen (vgl. BGH, GRUR 2011, 820, Rn. 29 – Kuchenbesteck-Set; vgl. auch zum Markenrecht BGH, GRUR 2012, 630, Rn. 46 – CONVERSE II). Hinzu kommt, dass ihr in Bezug auf die Autoren W., N. und F. die ausschließlichen Nutzungsrechte der jeweiligen Mitautoren eingeräumt wurden. Auch insoweit ist sie berechtigt, Auskunft an sich zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 714, 718 – Der Frosch mit der Maske). Randnummer 190 b. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerin bzw. der Autoren, die die Klägerin in Prozessstandschaft vertritt, verletzt. Randnummer 191 aa. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Artikel über einen Zeitraum vom 14.01.2013 bis jedenfalls 31.01.2013 für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG. Einer Auskunft bedarf die Klägerin insoweit trotz des Zahlungsantrags zu 1). Diesen Anspruch hat die Klägerin als Mindestschadensersatz geltend gemacht. Er erfasst das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Artikel, soweit sie im Rahmen von für die Kunden D., V. und E. erstellten Pressespiegeln enthalten waren. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch darüber zu, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel in für andere Kunden erstellten Pressespiegeln für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat. Randnummer 192 bb. Darüber hinaus liegt in 182 Fällen ein Verstoß gegen die nach den Verträgen der PMG mit den Kunden der Beklagten geltenden Nutzungsdauer vor. Bei diesen Artikeln handelt es sich um solche, die zum 31.01.2013 vor über vier Wochen publiziert worden waren (Anlagen K 2 und K 4). Randnummer 193 Archivrechte waren nur der E. mit Vertrag vom 01.07.2006 (Bl. 302 d.A.) eingeräumt worden. Allerdings sieht dieser Vertrag als Ort der „Datenhaltung“ ausdrücklich nur den internen Server im E. Headquarter in M. vor. Ein Recht zur Archivierung auf den Servern der Beklagten kann hieraus nicht hergeleitet werden. Damit war der Beklagten eine Speicherung nur für die in den AGB vorgesehene Nutzungsdauer von vier Wochen nach Erscheinungstag erlaubt (Ziffern 8 und 10 des V.-Vertrags, Bl. 329 d.A., Ziffern 5 und 6 des E.-Vertrags, Bl. 332 d.A., Ziffern 5 und 6 des D.-Vertrags, Bl. 343 d.A.). Randnummer 194 Alle bis zum 31.01.2013 abrufbaren Artikel, deren Erscheinungstag vor dem 03.01.2013 lag, waren daher über die zulässige Nutzungsdauer hinaus bei der Beklagten gespeichert. Dies betrifft 182 Artikel (Anlagen K 2 und K 4). Drei der Artikel waren älter als ein Jahr, die ältesten waren am 15.12.2011 erschienen (Anlage K 4). 16 Artikel sind nach dem 03.01.2013 erschienen, hinsichtlich vier Artikel fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation (s. I. 1. d.). Randnummer 195 Soweit die AGB auch die Aufbewahrung eines digitalen Belegexemplars für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vorsehen, das aber nur einer autorisierten Person zugänglich sein darf (Ziffer 10 des V.-Vertrags, Bl. 329 d.A., Ziffer 6 des E.-Vertrags, Bl. 332 d.A., Ziffer 6 des D.-Vertrags, Bl. 343 d.A.), ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass es sich bei den für die Allgemeinheit abrufbaren Artikeln um die Belegexemplare gehandelt hat. Zwar muss die Verletzungshandlung von der Klägerin dargelegt und bewiesen werden. Bei der Frage, wie lange die Artikel gespeichert werden dürfen, geht es aber um den Umfang der der Beklagten eingeräumten Rechte; hier trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Hinzu kommt, dass die Artikel, wenn diese als Belegexemplar nur einer autorisierten Person zugänglich gemacht werden, in einem anderen Bereich hätten abgespeichert sein müssen als die Artikel, die den Mitarbeitern der Kunden zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 196 Die Klägerin kann eine Überschreitung der zwischen der Beklagten bzw. den Kunden und der PMG vereinbarten Nutzungsdauer geltend machen. Es handelt es sich hierbei um eine zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2, 2. HS UrhG. Randnummer 197 cc. Die Beklagte hat zudem die streitgegenständlichen Artikel in Form einer Vorabdigitalisierung ganzer Print-Publikationen, bei der durchsuchbare „Masterkopien“ erstellt werden, unbefugt vervielfältigt i.S.d. § 16 UrhG. Randnummer 198
(1)Hiervon ist die Kammer überzeugt. Jedenfalls hat die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Randnummer 199 (
- a)Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die Beklagte „jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erscheinen alle relevanten tagesaktuellen Medien und Veröffentlichungen per Abonnement, am Kiosk, als ePaper usw.“ besorge. Soweit es sich bei den Quellmedien um Print-Publikationen wie insbesondere Tageszeitungen handele, würden diese zunächst vollständig digitalisiert („gescannt“). Von jeder Gesamtseite jeder Publikation werde eine elektronische Kopie gefertigt. Diese werde dann in ein spezielles Format umgewandelt, das eine optimale spätere Durchsuchbarkeit nach Schlagworten ermögliche. Mithilfe der Software „Pagecutter“ würden die Seiten in ihre einzelnen Artikel zerlegt und die redaktionellen Artikel von sonstigem „Beiwerk“ (Werbung etc.) getrennt. Dies geschehe so, dass jeder redaktionelle Artikel erneut elektronisch kopiert und dann in ein weiteres System, eine „Artikel-Datenbank“ übertragen werde. Eine Identifizierung anhand konkreter Kundenaufträge (Schlagworten etc.) finde bis hier nicht statt. Das sogenannte „Matching“ erfolge erst danach. Randnummer 200 Diese Arbeitsschritte würden entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch dritte Unternehmen wie die Firma M. C. S. Ltd. durchgeführt. Randnummer 201 (
- b)Hierbei handelt es sich um substantiierten Vortrag der Klägerin. Sie hat diese Behauptungen nicht ins Blaue hinein aufgestellt, sondern sich u.a. auf ein Papier gestützt, das das System „PageCutter“ beschreibt. Außerdem hat sie auf eine Selbstbeschreibung des Unternehmens der Beklagten auf dem Portal „Xing“ verwiesen, in der es heißt, dass die Beklagte den Einsatz modernster Suchtechnologien biete und im Print-Bereich national Publikationen nach den vom Kunden vorgegebenen Suchprofilen und Medienprogrammen „in einem zweistufigen Suchprozess mit elektronisch gestützter Vorauswahl und Lektorat“ beobachte (Anlage K 41). Randnummer 202 (
- c)Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegen getreten, worauf die Kammer mehrmals, zuletzt im Termin vom 07.02.2018, hingewiesen hat. Randnummer 203 (
- aa)Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, d.h. mit näheren positiven Ang