Hamburg zog und seine Tätigkeit dort fortsetzte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 16 Abs. 4 PBefG zum Ausdruck komme, gehalten sei, die Genehmigungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Wegen der in der Mahnung vom 9. November 2015 genannten Umstände werde die Genehmigung nur für zwei Jahre erteilt, um die Einhaltung der steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten, die Einhaltung des Mindestlohns und die persönliche Zuverlässigkeit beurteilen zu können. „Insbesondere“ wolle sich die Antragsgegnerin davon überzeugen, dass der Antragsteller den neuen Aufzeichnungspflichten im Taxengewerbe
komme und die durchgeführten Touren im Taxameter erfasst würden. In Fettdruck enthält der Bescheid den Hinweis, dass die kurze Genehmigungsdauer also dazu diene, bereits
zwei Jahren erneut die steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu kontrollieren. Wenn der Antragsteller den Pflichten nicht
komme, werde dies als ein Zeichen der Unzuverlässigkeit angesehen werden. Randnummer 6
einem Unfall einer seiner Fahrer im Oktober 2017 wurde am
Durchführung einer ausstehenden Betriebsprüfung gestellt werden solle. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller
der Betriebsprüfung zu einem möglichen Widerruf der laufenden Genehmigung an. Es habe am
zuforschen. Der Antragsteller könne nicht kontrollieren, ob die Fahrer während ihrer Pausen das Dachschild anschalten würden oder nicht. Außerdem hätten die Fahrer mitgeteilt, dass sie bei Aufträgen, die über die App „Mytaxi“ eingingen, oft keine Anfahrtszeiten hätten, so dass die Fahrt direkt an eine Pause anschließen könnte. Die Pausen fielen
Angaben der Fahrer oft deshalb mit dem Aufenthalt im Speicher des Flughafens zusammen, weil sie diesen gern für ihre Pausen nutzen würden. Die verbleibende Verantwortung für Fehler bei der Aufzeichnung der Pausenzeiten liege bei den Fahrern und nicht bei dem Antragsteller. Bei der im Taxameter registrierten Fahrt müsse ein Missverständnis oder ein Versehen vorliegen. Der Schnitt des Fahrers liege an diesem Tag bei sehr guten 1,33€/km. Der ebenfalls bei anderen Fahrern gute Schnitt spreche zum Beispiel auch bei Herrn EEEEEEE dagegen, dass dieser Fahrten ohne eingeschaltetes Taxameter durchführe. Dies überprüfe der Antragsteller regelmäßig. Einfahrten in den Speicher des Flughafens ohne Fahrten im Taxameter könnten daher stammen, dass der Fahrer im Speicher nur Pause mache oder den letzten Flieger eines Tages verpasse. Die Fahrer hätten auch keine überhöhte Wochenarbeitszeit. Herr BBBBBBB habe im Juli 2017 im Schnitt 51,25 Stunden pro Woche gearbeitet. Da er ein zuverlässiger Fahrer sei, erhalte er hierfür 12€ pro Stunde sowie Zuschläge. Der Unfall im Oktober 2017 sei auf Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen, der anschließend auch Anlass für die Kündigung des Fahrers gewesen sei. Alle Einnahmen des Antragstellers würden versteuert werden und dieser sei stetig dabei sich zu verbessern. Der Jahresumsatz sei von 728.637,80€ im Jahr 2016 auf 867.650,80€ im Jahr 2017 gestiegen. Der Durchschnittsumsatz pro Kilometer sei von 1,17 €/km auf 1,23 €/km gestiegen. Randnummer 10 Am
solchen Zwischenschichtkilometern um Schwarzfahrten entdecken zu können, doch lägen keine vor. Dies bedeute, dass seine Fahrer sich völlig korrekt verhalten würden. Pausen könne man mit dem Fiskaltaxameter nur mittelbar aufgrund der fehlenden Fahrten erkennen. Erst seit dem vierten Quartal 2017 stünde eine Pausen-App zur Verfügung, bei der der Unternehmer
verfolgen könne, ob während der Pause das Dachschild eingeschaltet sei. Der Antragsteller lasse zur weiteren Kontrolle weiterhin parallel Schichtzettel ausfüllen, die die Antragsgegnerin jedoch nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Er habe seine Fahrer bereits
der Mahnung im Jahr 2015 darüber belehrt, dass sie die Pausenzeiten einhalten müssen und diese nicht auf dem Taxenposten absolviert werden dürften. Er belehre sie auch weiterhin regelmäßig darüber. Die Daten der Fiskaltaxameter hätten auch keinen Anlass zur Prüfung geboten, ob sich Fahrer schon vor der Anmeldung ihrer Schicht in einem Taxenposten befanden. Es lägen höchstens rein formelle Verstöße einzelner Fahrer bei der Ausgestaltung ihrer Pause vor. Die Monierungen würden nur wenige Fahrer und wenige Fahrzeuge betreffen. Hinsichtlich der Fahrer EEEEEEE und BBBBBBB habe der Antragsteller bereits arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass Fahrgästen Taxifahrer direkt bei Schichtbeginn ansprechen würden. Nur bei 5,7 % der in der Sachakte dokumentierten Fälle sei der Anfang und das Ende einer Pause auf die gleiche Minute wie das Ende beziehungsweise der Anfang einer Tour gefallen. Die Antragsgegnerin argumentiere mit einer immensen Belastungstendenz, wenn sie von mehreren Hundert Fällen spreche. Dass die von der Antragsgegnerin geprüften Umsätze der Fahrer EEEEEEE und BBBBBBB pro Stunde über dem Durchschnitt lägen, sei doch erfreulich. Es gäbe keinen
weis für Verstöße gegen die Umsatzsteuerpflicht oder steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. Diese Verstöße seien in der Vergangenheit behauptet, aber nicht bewiesen worden. Früher habe die Antragsgegnerin negative Schlüsse daraus gezogen, wenn die angegebenen Umsätze pro Stunde zu niedrig seien. Auch aus den beigefügten Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei auf die absolute Zuverlässigkeit des Antragstellers zu schließen. Der Vorwurf, dass der Antragsteller in Zusammenwirken mit seinen Fahrern Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalte, sei absurd. Die überdurchschnittlichen Löhne ließen keinen Raum für Schwarzzahlungen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ansatzweise gerechtfertigt. Würde der Betrieb des Antragstellers geschlossen werden, würden die Fahrer ihre Arbeit verlieren. Ein Abwarten der Hauptsache stelle keinen effektiven Rechtsschutz dar, weil er (der Antragsteller) bis dahin seine Existenzgrundlage verlieren würde. Er müsste seine zwanzig Angestellten entlassen. Außerdem müsse er noch Fahrzeuge abbezahlen. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller unter anderem seine Gesamtumsätze für die Jahre 2016 und 2017, ein Schreiben der Firma GGGGG, ein Schreiben der Firma HHHHHH, eine eidesstattliche Erklärung der Fahrer aus dem Jahr 2015, eidesstattliche Versicherungen aus Februar 2018 von 18 seiner Fahrer sowie elektronisch erstellte Aufstellungen mit Schichtdaten, Arbeitsnachweisen und Schichtumsätzen vor. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 15 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, Randnummer 16 hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu erteilen. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begründung wiederholt sie zum Teil ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass sich im Betrieb des Antragstellers trotz der Ausführungen im letzten Genehmigungsbescheid seit dem Jahr 2015 nichts verbessert habe. Dem Antragsteller könne mangels Zuverlässigkeit keine Genehmigung erteilt werden, weil in seinem Betrieb Arbeitszeiten ständig als Pausen deklariert werden würden. Es habe allein in den zur Überprüfung ausgewählten Monaten bei den Fahrern FFFFFF, GGGGGG, BBBBBBB und LLLLLLL mehrere hundert Fälle gegeben, in denen die Pausen genau zwischen zwei Fahrten lagen oder große Pausen scheinbar widersinnig direkt zu Schichtbeginn anfingen oder ungefähr am Schichtende endeten. In über 60 Fällen seien die Angaben zu den Pausenzeiten mit den Daten des Taxenspeichers am Flughafen oder den Beobachtungen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin kollidiert. All dies hätte auch der Antragsteller kontrollieren können. Selbst die Daten des Taxenspeichers stünden ihm zur Verfügung. Es sei aus mehreren Gründen unglaubhaft, dass Pausen im Taxenspeicher des Flughafens abgehalten werden würden. Unter anderem koste schon die bloße Einfahrt in den Speicher Geld. Bei den Fahrern BBBBBBB und LLLLLLL sei nicht nur die Höhe der Pausenzeiten, sondern auch der Umstand bemerkenswert, dass der Anteil ihrer Pausen an der Gesamtarbeitszeit fast identisch bei 23,4 % beziehungsweise 23,5 % liege. Grund für die umfangreichen Pausenzeiten sei die Einführung der Fiskaltaxameter, die es schwieriger machten, Umsätze zu verschleiern und ganze Fahrten verschwinden zu lassen. Daher würden nun von manchen Taxiunternehmern die Arbeitszeiten künstlich gekürzt und ein Teil der Löhne schwarz gezahlt, um die Höhe der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Sie (die Antragsgegnerin) gehe davon aus, dass dies auch im Betrieb des Antragstellers der Fall sei. Er habe zudem auch nur eine „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamts und keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt. Außerdem kontrolliere das Finanzamt bei der Lohnsteuerprüfung die Arbeits- und Pausenzeiten der Arbeitnehmer ohnehin nicht. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil die Antragsgegner wegen § 15 Abs. 4 PBefG keine vorläufige Genehmigung erteilen dürfe. Der Antrag ziele zudem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und eine Ausnahme von dem dagegen sprechenden Verbot sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe die Eilbedürftigkeit seines Antrags lediglich mit ein paar dürren Sätzen begründet. Von einem drohender Ruin des Antragstellers könne in Anbetracht der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Eigenkapitelaufstellung keine Rede sein. Der Antragsteller könne zur Sicherung seines Lebensunterhalts bis zur Entscheidung in der Hauptsache Taxi fahren. Für seine Fahrer stünden bei der Arbeitsagentur in Hamburg freie Stellen als Taxifahrer bereit.
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei es dem Antragsteller zudem zuzumuten, seine Fahrzeuge zum Restwert zu verkaufen. Randnummer 20 Wegen der auslaufenden Genehmigung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eine Duldung für seinen Taxenbetrieb bis zum
GO vorwegzunehmen, nicht die gemäß § 16 Abs. 4 PBefG maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erreicht werden. Es kann danach im Ergebnis aber zulässig sein, die Genehmigung einstweilen auf ein oder eineinhalb Jahre zu befristen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris Rn. 9). Randnummer 24 2. Beide Anträge sind unbegründet. Randnummer 25 Der Antragsteller hat für beide Anträge entgegen § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der dabei anzuwendende gerichtliche Prüfungsmaßstab hat auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Genehmigungen aus § 15 Abs. 4 PBefG Rücksicht zu nehmen. § 15 Abs. 4 PBefG will unter anderem verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen
G nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden mit der Folge, dass diejenigen Interessen beeinträchtigt werden können, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt ( OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11 , juris Rn. 6 ). Randnummer 26 Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen.
dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung der
G erforderlichen Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen (§ 47 PBefG). Denn
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte der Antragsteller nicht mit der nötigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit die
G i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit aufweisen. Randnummer 27
G darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in dieser Vorschrift wird dabei konkretisiert durch § 1 PBZugV.
V gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Danach ist ein Unternehmer als unzuverlässig anzusehen, wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben, nicht würdig ist. Die Tatsachen müssen den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen, wobei insbesondere die Persönlichkeit des Unternehmers in den Blick zu nehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so bereits vor Inkrafttreten der PBZugV: BVerwG, Urt. v. 20.11.1970, 7 C 73/69, juris Rn. 23). Randnummer 28 Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers bieten insbesondere die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV beispielhaft genannten schweren Verstöße. Dabei muss es sich um schwerwiegende Verstöße mit eindeutig negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer auch künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde ( OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11 , juris Rn. 10 ). Randnummer 29 Vorliegend ist mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller solche schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV begangen hat.
V sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. Randnummer 30 Es kann dahinstehen, ob und inwieweit im Betrieb des Antragstellers Schwarzfahrten durchgeführt, Einnahmen verschleiert und Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht oder fehlerhaft erstellt worden sind. Insofern muss auch nicht aufgeklärt werden, warum die Schicht- und Pausenaufzeichnungen des Fahrers EEEEEEE in großem Umfang Leerfahrten enthalten, mit denen teilweise
einer Besetzt-Fahrt anscheinend die gefahrene Distanz um einen Kilometer verringert wurde. Randnummer 31 Entscheidend für das Vorliegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV sind vorliegend die extrem hohe Anzahl an unrichtig erfassten Arbeitszeiten und der Rückschluss, dass im Betrieb des Antragstellers die Arbeitszeiten der Fahrer bewusst verschleiert worden sind und das Arbeitszeitgesetz in großem Umfang nicht eingehalten worden ist. Randnummer 32
Auswertung der in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts im Eilverfahren insbesondere fest, dass im Betrieb des Antragstellers Standzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit deklariert worden sind, obwohl es sich bei Standzeiten und sonstigen Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (LArbG Berlin, Urt. v. 7.2.2014, 2 Sa 25/14, juris Rn. 30; ArbG Berlin, Urt. v. 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, juris Rn. 60). Hierauf weist beispielsweise auch das Amt für Arbeitsschutz in seinen Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Taxifahrerinnen und Taxifahrern hin (vgl. http://www.hamburg.de/contentblob/4061178/81f094a493cdca624cdf0e9f9768820b/data/d-arbzg-02-arbeitszeit-taxenunternehmen.pdf). Pausen liegen nur dann vor, wenn der Bereitschaftsdienst für die Pause unterbrochen wird und der Arbeitnehmer sich nicht zur Ableistung von Arbeit bereit hält (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.2009, 5 AZR 157/09, juris Rn. 11). Wie auch die Antragsgegnerin dem Antragsteller schon in der Ermahnung vom 9. November 2015 mitgeteilt hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob während der Pause Fahrten durchgeführt werden. Randnummer 33 Bei Taxifahrern ist in dieser Hinsicht zudem zu beachten, dass auch Zeit im so genannten „Taxenspeicher“ des Hamburger Flughafens grundsätzlich Arbeitszeit darstellt. Bei dem „Taxenspeicher“ handelt es sich um eine Fläche für das Bereithalten der Taxen (insbesondere
rück- bzw. Warteplätze), die aktuell nicht
gefragt werden, aber für weitere Fahrten bereit stehen müssen und sofort angefordert werden können, um den individuellen Gelegenheitsverkehr zu gewährleisten (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, 1 Bs 182/06, juris Rn. 29). Daraus lässt sich ableiten, dass derjenige, der in den „Taxenspeicher“ einfährt, spätestens zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu erkennen gibt, dass er seinen Dienst aufnimmt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2013, 5 E 1687/13 (nicht veröffentlicht)). Randnummer 34 Insbesondere aus einer Prüfung der in der Sachakte befindlichen „Schicht –Pausenaufzeichnungen“ und einem Abgleich mit den Angaben zu den Einfahrtszeiten am „Taxenspeicher“ des Hamburger Flughafens sowie den Feststellungen der Verkehrsgewerbeaufsicht folgt, dass die Taxen des Antragstellers jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 im erheblichen Umfang zu Zeiten im Einsatz waren, zu denen ausweislich der Aufzeichnungen kein Taxenbetrieb stattgefunden haben soll. Dabei ist zu beachten, dass auch die Antragsgegnerin keinen vollständigen Abgleich vorgenommen, sondern lediglich Stichproben für bestimmte Monate und Fahrzeuge durchgeführt hat. Man kann insofern nicht wie der Antragsteller aus den auf bestimmte Fahrer begrenzten Feststellungen folgern, dass sich seine Fahrer größtenteils korrekt verhalten würden. Angesichts der Vielzahl der Fälle verweist das Gericht auf die im Einzelnen dokumentierten Unstimmigkeiten in der Sachakte. Lediglich beispielhaft seien für die Jahre 2016 und 2017 erwähnt: Randnummer 35 - Die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin haben am 25. Februar 2016 um 12:02 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-C 2525, am 19. August 2016 um 21:34 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-AJ 705, am 3. November 2016 um 17:04 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-TA 4300, am 27. Juli 2017 um 21:15 sowie 21:22 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-TA 4300 und am 13. Oktober 2017 um 23:18 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-C 2525 jeweils mit eingeschaltetem Dachschild gesehen, obwohl die Fahrer sich zu dieser Zeit
den im Genehmigungsverfahren eingereichten Aufzeichnungen angeblich in einer Pause befanden oder ihre Schicht angeblich noch nicht begonnen hatte. Randnummer 36 - Der Abgleich mit den Daten des Taxenspeichers des Hamburger Flughafens hat ergeben, dass die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE zu Zeiten in den Speicher einfuhren und sich darin aufhielten, zu denen sie
den eingereichten Aufzeichnungen angeblich Pause hatten (Fahrer BBBBBBB: am
den Pausen angesprochen oder über die App „Mytaxi“ kontaktiert werden. Hiergegen spricht insbesondere auch die Unwahrscheinlichkeit des Umstandes, dass die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE andernfalls im Taxenspeicher regelmäßig unmittelbar oder fast unmittelbar
ihrer „Pause“ im Taxenspeicher einen Fahrgast zugeteilt bekommen haben müssten ohne zuvor in der Schlange zu warten. Insbesondere auch in Anbetracht der Beobachtungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin geht das Gericht zudem davon aus, dass es hier nicht nur zur fehlerhaften Ausgestaltung der Pausenzeiten gekommen ist, sondern dass sich die Fahrer in ihren Pausen weiter für Fahrgäste bereitgehalten haben. Randnummer 40 Die Regelmäßigkeit wie auch das zeitliche und personelle Ausmaß der oben beschriebenen Vorkommnisse stützten die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei aller Wahrscheinlichkeit
um das Ergebnis einer systematischen, betrieblich veranlassten Falschaufzeichnung, jedenfalls aber einer von Seiten des Antragstellers geduldeten oder in Kauf genommenen Vorgehensweise handelte. Randnummer 41 Auch ohne die Möglichkeit, die Arbeitszeiten der Fahrer mittels zutreffender Aufzeichnungen genau bestimmen zu können, steht auf Grund dieser Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts
summarischer Prüfung im Eilverfahren fest, dass es im Betrieb des Antragstellers zu einer Vielzahl von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz gekommen ist. Das Arbeitszeitgesetz findet auf das Unternehmen des Antragstellers Anwendung. Es ist keine Ausnahme
ZG gegeben, weil es sich bei Taxifahrern nicht um Fahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG handelt. Randnummer 42 Insbesondere ist es im Betrieb des Antragstellers zu einer umfangreichen Missachtung von § 4 ArbZG gekommen.
ZG ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
ZG dürfen Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht länger als sechs Stunden hintereinander beschäftig werden. Der Fahrer BBBBBBB hat jedoch bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom
ZG vorgeschriebene maximale Höchstarbeitszeit nicht immer eingehalten worden ist.
ZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Aus obiger Darstellung geht hervor, dass insbesondere die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE regelmäßig über zehn Stunden und teilweise sogar über elf oder gar dreizehn Stunden am Stück arbeiten. Randnummer 44 Ungenauigkeiten in dieser Hinsicht gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Antragsgegnerin und dem Gericht ist es nur mit Hilfe korrekter Unterlagen möglich zu prüfen, ob die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und andere Bestimmungen wie beispielsweise jene des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Bereits in der Mahnung vom 9. November 2015 war von der Antragsgegnerin festgehalten worden, dass bei dem Antragsteller die Pausenzeiten falsch aufgezeichnet worden seien und aufgrund der fehlerhaften Aufzeichnungen eine Prüfung der Arbeitszeiten der Fahrer nicht möglich gewesen sei. Es wäre auch unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 ArbZG Aufgabe des Antragstellers gewesen, für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung zu sorgen. Dass bei der Erstellung der vorgelegten Schicht- und Pausenaufzeichnungen versehentlich Fehler unterlaufen sind und die handschriftlich erstellten Schichtzettel der Fahrer diese aufklären könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Außerdem sprechen auch die Beobachtungen der Außendienstmitarbeiter gegen die Annahme, dass es sich um bloße Fehler bei der Aufzeichnung handelt. Randnummer 45 Der Einwand des Antragstellers, es sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Richtigkeit der Angaben seiner Fahrer im Detail
zuvollziehen, verfängt nicht. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten seiner Fahrer erforderlichenfalls durch engmaschige Kontrollen sicherzustellen. Es reichte offensichtlich nicht aus, dass der Antragsteller, so wie er vorträgt und durch eidesstattliche Versicherungen belegt, seine Fahrer regelmäßig belehrt hat. Auch die pauschal erwähnten „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ gegenüber den Fahrern EEEEEEE und BBBBBBB haben entweder keine Änderung herbeigeführt oder sind erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens gezogen worden. Ebenso wie die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller schon vor dem laufenden Gerichtsverfahren ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Einfahrtszeiten in den „Taxenspeicher“ mit den Angaben auf den vorliegenden Schicht- und Pausenaufzeichnungen abzugleichen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013, 3 Bs 255/13 (nicht veröffentlicht); VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 5 E 4747/14). Bereits stichprobenartige Kontrollen hätten ihn hierbei mit nur geringfügigem Aufwand in die Lage versetzt, auf die zum Teil erheblichen Abweichungen zwischen den Aufzeichnungen des Taxenspeichers und den von seinen Fahrern dokumentierten Schichtzeiten aufmerksam zu werden. Außerdem hätte dem Antragsteller bei Kontrolle der Schicht- und Pausenaufzeichnungen seiner Fahrer auffallen müssen, wie häufig die Pausen unmittelbar oder mit minimaler Bereitschaftszeit in eine Besetzt-Fahrt mündeten. Randnummer 46 Die Ungereimtheiten in den Aufzeichnungen und die Verstöße gegen Arbeitnehmerregelungen führen
Ansicht des Gerichts
summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren insgesamt zur Annahme, dass hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV dafür vorliegen, dass die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Wie auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV hervorgeht, handelt es sich bei Verstößen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften des ArbZG um solche, die Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV darstellen können. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals vorliegen und damit kein von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV besonders hervorgehobener Fall gegeben ist, sprechen im vorliegenden Fall insbesondere die Quantität der festgestellten Verstöße gegen das ArbZG sowie die auch qualitativ erheblichen Verstöße gegen die zulässige Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG dafür, dass
dem oben beschriebenen Maßstab des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV vorliegt. Diese Annahme wird durch die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu prüfende Überlegung gestützt, dass Arbeitszeiten von über zehn oder gar über dreizehn Stunden ohne richtige Pause bei Taxifahrern zu Erschöpfungserscheinungen führen können, die auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können. Randnummer 47 Es gibt auch ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten wird. Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin nämlich bereits im Jahr 2015 auf die fehlerhafte Pausendokumentation und die nicht
vollziehbaren beziehungsweise in Realität eventuell höheren Arbeitszeiten hingewiesen worden und hat trotzdem keine ausreichenden Bemühungen unternommen, diesen Missstand abzustellen. In der Ermahnung vom 9. November 2015 hat die Antragsgegnerin deutlich darauf hingewiesen, dass Zeiten im Taxenspeicher des Flughafens keine Pause darstellten und dass es nicht darauf ankomme, ob während der Pausenzeit Fahrten durchgeführt würden. Insofern handelte es sich bei der mangelhaften Überwachung der Arbeitszeiten auch nicht um einen unbewussten Anfängerfehler, dessen Bedeutung der Antragsteller nicht einschätzen konnte. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 47.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass es den für ein Hauptsachverfahren um eine Taxigenehmigung anzunehmenden Streitwert von EUR 15.000 in dem hier vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.