G (juris: AsylVfG 1992) direkt oder i.V.m. dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) als unzulässig abgelehnt werden. (Rn.17) 2. Auch eine Ablehnung als unzulässig
G (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) unmittelbar oder analog kommt nicht in Betracht. (Rn.19) Tenor Der Bescheid vom 22. November 2016 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung
Griechenland. Randnummer 2 Der am ... Januar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt haben, wurden bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Am
G nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung
Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Syrien, angedroht (Nr. 3). Zur Begründung führte sie unter Bezug auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO und § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 AsylG aus, der Asylantrag sei unzulässig, da den Eltern des Klägers bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers sei untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden. Abschiebungsverbote
G lägen in Bezug auf Griechenland weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers vor. Die Abschiebungsandrohung sei
G zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Randnummer 4 Der Kläger hat dagegen – vertreten durch seine Eltern – am
dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamts vor der Zustellung des Bescheids eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde – was hier nicht der Fall ist –, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 11 Dem Gericht haben die von der Beklagten geführte Sachakte und die Ausländerakte hinsichtlich des Klägers vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. Randnummer 13 Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Randnummer 14
G [cc)] vorliegen. Randnummer 17
G liegen nicht vor.
dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
Maßgabe der Dublin III-Verordnungfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Randnummer 20
3 Satz 1 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die
der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden. Randnummer 21 Bereits
seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 20; VG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2016, 5 A 194/14, juris Rn. 18; a.A.: VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 30;VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 12 ff.). Die Eltern des Klägers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.
der Legaldefinition des Art. 2 c) Dublin III-VO ist „Antragsteller" derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes" hingegen ist
der Legaldefinition des Art. 2
ihrer Systematik auf international Schutzberechtigte keine Anwendung mehr. Dies zeigt sich exemplarisch an den Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Dieser zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragsteller, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde [Art. 18 Abs. 1 a)-
1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Klägers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Diese Systematik der Dublin III-VO zeigt sich auch daran, dass die Dublin III-VO kein Verfahren zur Rücküberstellung von international Schutzberechtigten enthält, sondern insoweit die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen herangezogen werden (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
der Dublin III-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in das Asylgesetz eingefügt. Gründe dafür, die Rechtsprechung, die zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergangen ist, trotz der grundlegend geänderten Systematik der Unzulässigkeitstatbestände im Asylgesetz weiterhin heranzuziehen, geben die aktuelleren Entscheidungen nicht an. Randnummer 25 Auch der Beschluss des VGH München vom 17. August 2015 (11 B 15.50110, juris Rn. 14) gibt nichts für die Beantwortung der Frage, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, her (a.A.: VG München, Beschl. v. 17.10.2017, M 21 S 17.44597, juris Rn. 17). Denn diese Entscheidung bezog sich auf einen Fall der direkten Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, weil die Eltern des Kindes in diesem Fall keinen internationalen Schutz erhalten haben, sondern noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung [gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO] fielen. Randnummer 26 Das weitere Argument der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.), dass auch die Folge- und Zweitanträge von der Dublin III-Verordnung erfasst würden und dies nur möglich sei, wenn der Begriff des „Antragstellers“i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag bezogen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Vergleich mit den Folge- und Zweitanträgen ist unzutreffend. Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, so dass die Betroffenen
1 d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Dies ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (s.o.). Randnummer 27 Schließlich folgt nichts anderes aus dem Verweis der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 18) auf die Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 2, regelt die zusätzlichen Fälle, in denen der Asylantrag bei der Prüfung im nationalen Verfahren als unzulässig angesehen werden kann, ohne dass die Dublin III-VO zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie können Asylanträge entweder
Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder gemäß Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden.
2
3 Dublin III-VO analog zuständig geworden (a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15 , juris Rn. 19 ff.; im Rahmen eines obiter dictums: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.2018, A 4 S 544/18, juris Rn. 9). Zwar spricht der
dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. Dass die Analogiebildung im Rahmen der Zuständigkeitskriterien häufig wenig praktikabel und zeitaufwendig ist, beruht auch darauf, dass eine für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindliche Regelung insoweit nicht durch die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats möglich ist, denn diese sind nur für die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bindend. Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Randnummer 31 Zum anderen kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nicht in Betracht, weil es insoweit an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt.
3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die
der Ankunft eines Antragstellers – der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat [s.o.
der Dublin III-VO stattgefunden hat. Das neugeborene Kind kann in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte. Randnummer 32 Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren
der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international schutzberechtigt identifiziert, so dass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Randnummer 33 b) Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 22. November 2016 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 21). Randnummer 34 c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht vorliegen. Es ist kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. II. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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