VO nicht eingehalten und den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet hat. (Rn.20)
VO fest. Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen Einfahrvorgang zu einem Unfall, spricht ein Anscheinsbeweis dahingehend gegen den Einfahrenden, dass er
VO nicht eingehalten und den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet hat (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO, Rn. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Der Vorgang es Einfahrens ist dabei erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einwirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rz. 4a aE m.w.N.), was sogar auch dann noch nicht der Fall sein soll, wenn das ausfahrende Fahrzeug bereits 2 bis 3 Minuten in der späteren Kollisionsposition steht (a.a.O., Rn. 4a aE). Der räumliche und zeitliche Zusammenhang bleibt auch bei einer Fahrtstrecke von 10 bis 15 Metern gewahrt, wobei eine besonders erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren bei Dunkelheit besteht (a.a.O., Rn. 11). Randnummer 21 Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des Klägers von dem Parkplatz auf Höhe der Hausnummer ... der M.str. auf die dortige Fahrbahn ereignete. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagtenseite, aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst der Fall. Randnummer 22 Schon der Kläger selbst gab an, dass er mit seinem Fahrzeug noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet war, sondern sich noch in der von ihm als solcher bezeichneten „Parkschikane“ befand, die sich von der Ausfahrt des Parkplatzes, von dem er kam, noch keine 15 Meter entfernt befindet. Dabei war sein Fahrzeug auch schon deswegen noch nicht endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet, weil es sich nach seinen eigenen Angaben jedenfalls noch mit dem Heck im Bereich des Gegenverkehrs befand („nicht direkt ganz auf meiner eigentlichen Fahrspur rechts, sondern [...] vielleicht noch etwas links“). Dabei kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob der Kläger sein Fahrzeug vor der Kollision tatsächlich (schon nach seinem Vortrag allenfalls für wenige Sekunden) noch zum Stehen brachte; der räumliche und zeitliche Zusammenhang der Kollision zum Einfahrvorgang - und damit einhergehend der Anscheinsbeweis gegen den Kläger - bleibt auch dann bestehen. Das Gericht hält die Einlassung des Klägers, dass er in der von ihm beschriebenen Situation und Position angesichts des herannahenden Beklagtenfahrzeugs anhielt, allerdings ohnehin für unglaubhaft. Die vom Kläger beschriebene „Parkschikane“ bzw. enge Fahrbahn lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen. Vielmehr ist die Fahrbahn ausweislich der im Termin verwendeten Lichtbilder ausreichend breit für zwei Fahrzeuge und verengt sich im Rahmen der Verschwenkung keineswegs. Warum der Kläger also in dieser Situation noch in der von ihm beschriebenen (leichten) Schrägstellung auf der Fahrbahn stehen blieb und sich nicht direkt weiter nach rechts einordnete, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als der von ihm in seiner Anhörung beschriebene Fahrtweg jedenfalls vorprozessual so nicht geschildert wurde, hingegen er zuvor vortragen ließ, dass er „in der Einfahrt stehend [...] sodann nach links auf die Fahrbahn“ fuhr (vgl. Klagschrift, S. 3). b. Randnummer 23 Einen Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite, der über die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinausginge, konnte das Gericht hingegen nicht feststellen. Randnummer 24 Insbesondere steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) die M.str. vor dem Zusammenstoß mit überhöhter Geschwindigkeit und/oder unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes im Bereich der Fahrspur des Gegenverkehrs befuhr. Randnummer 25 Insoweit stehen sich die Angaben des Klägers und die des Zeugen B. gegenüber, zu denen das Gericht sich keine hinreichende Überzeugung verschaffen konnte, welche Darstellung die zutreffende ist. Randnummer 26 Der Kläger trug seine Variante des Unfallgeschehens jedenfalls in sich stimmig vor; dabei konnte das Gericht keine eklatanten Widersprüche feststellen oder sonstige Anzeichen, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger bewusst die Unwahrheit sagte – wobei allerdings (s.o.) das von ihm geschilderte Geschehen keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, sondern nicht nur ein unglaubhaftes Fahrverhalten des Klägers – Stehenbleiben in Schrägstellung in der Fahrbahnverschwenkung trotz ausreichenden Platzes –, sondern dazu auch noch einen äußerst groben Fahrfehler des Beklagten zu 1) voraussetzt (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, noch dazu teilweise in der Gegenfahrbahn). Ergänzend sprechen jedenfalls auch die von der Polizei beschriebenen Spuren am Beklagtenfahrzeug („Delle und Kratzer in der Stoßstange vorne links“) gegen eine allzu heftige Kollision, die bei großer Geschwindigkeit zu erwarten gewesen wäre und bei der für gewöhnlich mehr als eine Delle und ein Kratzer auftreten, wenngleich die in der Anlage K1 ausgewiesenen Schäden am Klägerfahrzeug auch nicht unerheblich sind. Randnummer 27 Der Zeuge B. bekundete demgegenüber glaubhaft, der Beklagte zu 1) sei die Straße langsam entlang gefahren und die Kollision habe sich auf der aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) rechten Fahrbahnseite ereignet (vgl. Anlage 3 zum Terminsprotokoll). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Angaben des Zeugen B. zum Unfallhergang keinesfalls ausgesprochen stimmig waren, sondern er zunächst sogar angab, die Kollision habe sich noch beim Rückwärtsausparken des Klägers aus einer der schräg zur Fahrbahn befindlichen Parkbuchten ereignet. Auf Vorhalt einer Lichtbildaufnahme von den örtlichen Gegebenheiten korrigierte er seine Darstellung aber dahingehend, dass sich der Unfall doch ereignete, als „er dann aus dieser Ausfahrt“ kam. Auch die weiteren Angaben des Zeugen B. zum Unfallhergang, etwa zur Fahrtrichtung des Klägerfahrzeugs (vorwärts oder rückwärts) oder zur Unfallendstellung der Fahrzeuge, war wenig konstant und erlauben keine Überzeugungsbildung des Gerichts zum tatsächlichen Unfallablauf. Das Gericht kann jedoch daraus nicht im Umkehrschluss herleiten, dass dann die Schilderung des Klägers zutreffend sein muss. Denn das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass der zum Unfallzeitpunkt knapp 19 Jahre alte, in der Verhandlung noch sehr jugendlich wirkende Zeuge, der unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Rumänisch vernommen wurde, bewusst die Unwahrheit sagte. Vielmehr hält es das Gericht auch für möglich, dass die jedenfalls unpräzisen und teils wechselnden Angaben den Umständen geschuldet waren, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete, dem Zeugen ein Jahr nach dem Unfallereignis dieser nicht mehr im Detail präsent war und er zudem nur unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin Auskunft geben konnte, was jedenfalls in Randbereichen während der Vernehmung – trotz der nach Auffassung des Gerichts überzeugenden Leistung der Dolmetscherin – zu einigen Missverständnissen führte. Randnummer 28 Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur weiteren Aufklärung nicht geboten, da es für ein solches an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Es liegen keinerlei Lichtbilddokumentationen von der Unfallstelle und von den Fahrzeugpositionen vor. Auch Lichtbilder von dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug sind nicht vorhanden. Es liegen einzig die Lichtbilder aus dem von Klägerseite eingeholten Schadensgutachten vor (Anlage K1). Allein aus diesen auf eine "überhöhte Geschwindigkeit" des Beklagtenfahrzeugs – geschweige denn auf die Position der Fahrzeuge an der Unfallstelle relativ zur Fahrbahnbreite – zu schließen, zumal der Zeuge B. angab, dass zum Kollisionszeitpunkt beide Fahrzeuge fuhren, ist für das Gericht auszuschließen. Randnummer 29 Auch einen in der Klagschrift angedeuteten Verstoß gegen § 6 S. 1 StVO konnte das Gericht nicht feststellen. Ein entsprechendes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift auf der Fahrbahn war für den Beklagten zu 1) nicht vorhanden. Die Fahrbahn war dort lediglich verschwenkt. Auch ein sonstiger Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 StVO lässt sich für das Gericht mithilfe der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zur erforderlichen Überzeugung nachweisen. c. Randnummer 30 In der Abwägung der insoweit feststehenden Verursachungsbeiträge – nach Anscheinsbeweis ein Verstoß des Klägers gegen
VO einerseits sowie die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs andererseits – haftet die Klägerseite vollumfänglich. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem Verstoß des Klägers gegen die „Kardinalpflicht“ des § 10 S. 1 StVO vollumfänglich zurück. Der Kläger kann daher keine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagtenseite geltend machen. 3. Randnummer 31 Da der Kläger gegenüber den Beklagten schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der ihm unfallbedingt entstandenen Schadenspositionen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum etwaigen Ersatzanspruch der Höhe nach. II. Randnummer 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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