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ArbG Hamburg 28. Kammer 28 Ca 459/15 Urteil Die Parteien streiten über den Umfang der nach § 26 der Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und

Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 2. März 2017, 7 Sa 65/16, Urteil nachgehend BAG, 2. August 2018, 6 AZR 188/17, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Kurt

§ 4Bühnen Nr.

5, zu II 2 a der Gründe. st. Rspr. BAG vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 =

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5, zu II 2 a der Gründe. . Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt 2 BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 =

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  1. BAG
  2. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 =

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  1. . Randnummer 17
  2. Eine Auslegung am Wortlaut orientierend beinhaltet einen Hinweis in § 26 Abs. 2 der Regelung. Danach richtet sich „Die Berechnung der Regenerationskur in Kalendertagen“ nach im Weiteren geregelten Parametern. Die Bemessung der Länge der Regenerationskur sollte sich folglich an Kalendertagen orientieren. Eine bloße Beschreibung der Dauer in Tagen erfolgte jedoch nicht, so dass nach dem Wortlaut der Regelung eine Regenerationskur nicht in einer Addition halber Tage sondern nur in der Addition ganzer Kalendertage erfolgen sollte. Der Wortlaut der Regelung nimmt folglich an, dass die Regeneration im Rahmen einer Kur an 26 ganzen Kalendertagen erfolgen sollte. Die Auslegung der Beklagten, wonach bereits die bezahlte Freistellung zum Zwecke der Regenerationskur eine Regenerationskur selbst darstellt, findet im Wortlaut keine Stütze. Dabei ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht jede Freistellung eine Regenerationskur darstellt. Auch eine Freistellung zum Zwecke einer Regenerationskur würde den Anspruch grundsätzlich nicht erfüllen, sondern erst dann, wenn die Beklagte auch zusätzlich die Kosten der Kur selbst übernimmt. Eine Beschränkung des Anspruchs auf die bloße bezahlte Freistellung greift folglich zu kurz. Randnummer 18
  3. Eine subjektiv-historische Auslegung bietet kein deutliches Bild dessen, was die Tarifvertragsparteien damals beabsichtigten, zu regeln. Dabei sind sich die Parteien bereits nicht einig, wie die früheren Regelungen aussahen und aufgrund welcher Motivlage die Tarifvertragsparteien bis zum aktuellen Stand weitere Änderungen vornahmen. Selbst wenn man indes die Darstellung der Beklagten unterstellen würde, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik der Anrechnung von Reisetagen auf die Regenerationstage bekannt war, bedeutet die unterbliebene Regelung keinesfalls, dass damit die Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten anzunehmen wäre. Eine unterbliebene Neuregelung kann nämlich zahlreiche andere Motive haben und bestärkt nicht notwendigerweise eine Auffassung, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien im Streit stand. Eine andere Bewertung erfordert auch nicht die gelebte Praxis, wonach am An- sowie Abreisetag neben der pauschalen Zeitgutschrift auch noch eine vollumfängliche Bezahlung für diesen Reisetag erfolgte. Aus der tarifvertraglichen Regelung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, die genutzte Zeit für die An- bzw. Abreise neben der pauschalen Abgeltung gesondert zu vergüten. Randnummer 19
  4. Eine systematische Auslegung spricht ebenfalls wie die grammatikalische Auslegung für das Ergebnis des Klägers. Denn in § 26 Abs. 7 der Sonderregelungen haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Frage, wie mit Reisezeiten umzugehen ist, eine Spezialregelung getroffen. Sie haben daher die zwischen den Parteien offene Problematik regeln wollen und dies auch getan. So wurde für die Anreise und Abreise eine pauschale Gutschrift in einer Gesamthöhe von 12 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gewährt. Zugleich wurde eine Veränderung des Manteltarifvertrages in Bezug auf die Reisezeit vereinbart. Dies war erforderlich, weil andernfalls die manteltarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf die Anrechnung der Reisezeit auf die Arbeitszeit hätten angewendet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben folglich erkannt, dass die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten wäre. Weil dies jedoch zu Problemen mit der Obergrenze für Mehrarbeitsstunden sowie in Bezug auf die Anrechnung von Reisezeit geführt hätte, haben die Tarifvertragsparteien diesbezüglich eine pauschale Abgeltung der Arbeitszeit geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben demnach den grundsätzlichen Unterschied zwischen Zeiten der Regenerationskur und Zeiten der Reisezeit gesehen. Wäre bereits der erste oder auch der letzte Tag der Freistellung zum Zwecke der Regenerationskur als Regenerationskur selbst zu werten, hätte es einer weitergehenden Regelung in Bezug auf die Reisezeiten nicht mehr bedurft. Randnummer 20
  5. Eine teleologische Auslegung, also eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sich orientierende Betrachtung, kann ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht stützen. Eine Regenerationskur dient, wie dies auch § 26 Abs. 7 Satz 2 der Sonderregelungen beinhaltet, in ihrer Gesamtheit der Gesundheitsvorsorge, der Erhaltung der Einsatzfähigkeit und der Vermeidung eines späteren Tauglichkeitsverlustes. Zielrichtung der Regenerationskur ist demnach, durch die gesundheitsförderlichen Kurmaßnahmen die Beschäftigten in ihrem allgemeinen Wohlbefinden zu unterstützen. Solche Unterstützungsmaßnahmen erfolgen jedoch ausschließlich am Kurort. Spricht aber die tarifvertragliche Regelung davon, dass eine Regenerationskur in Kalendertagen zu nehmen ist, so muss auch die entsprechende Anzahl an Kalendertagen am Regenerationsort selbst verbracht werden. Bereits der Umstand, dass ein Teil eines solchen Regenerationskalendertages nicht am Kurort selbst verbracht wird, sondern mit der Anreise, bedeutet, dass die Regenerationskur nicht an einem gesamten Tag erfolgt ist. Wäre auch die An- bzw. Abreise zu einem Regenerations- bzw. Kurort selbst Teil der Kur, würde auch eine 26-tägige Reisezeit eine entsprechende Kurmaßnahme bedeuten können. Dass eine 26-tägige Reisezeit keine Kurmaßnahme im Sinne des Tarifvertrages darstellt, ist jedoch zwischen den Parteien gar nicht im Streit. Dann kann nichts anderes für einzelne der Kurtage gelten. III. Randnummer 21 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zur tragen, weil sie unterlegen ist. Dabei beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) gestellten Anträgen für den Verpflichtungsantrag 2.000,00 €, weil ein Kurtag mit entsprechender Entgeltfortzahlung bei Freistellung mit 1.000,00 € zu bemessen war. Randnummer 22 Für die Beklagte ist gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Dieses folgt aus § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG auch gesondert zuzulassen, weil die Rechtsstreitigkeit die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg erstreckt, betrifft. Fußnoten 1) st. Rspr. BAG vgl.
  6. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 =

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5, zu II 2 a der Gründe. 2) BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 =

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