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AG Hamburg 11 C 527/18 Beschluss Einstweiliges Verfügungverfahren eines Kommanditisten gegen den Insolvenzverwalter: Unzulässigkeit von Anträgen mange

Einstweiliges Verfügungverfahren eines Kommanditisten gegen den Insolvenzverwalter: Unzulässigkeit von Anträgen mangels Rechtsschutzbedürfnisses eines zur Rückgewähr von Zahlungen rechtskräftig verurteilten Kommanditisten zur Sondermassenbildung und zu einer Tilgungsbestimmung für eine Erfüllungshandlung Orientierungssatz

  1. Ein auf die Klage eines Insolvenzverwalters nach §§ 171, 172 HGB rechtskräftig zur Zahlung verurteilter Kommanditist hat keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung dahin, wie die Sondermasse, die für die eingeklagten Zahlungen gemäß § 93 InsO vom Insolvenzverwalter treuhänderisch zu bilden ist, zu wessen Gunsten gebildet wird. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kommanditist kann nicht mit Erfolg vortragen, der Insolvenzverwalter habe die Forderungen "zu Unrecht" zur Tabelle festgestellt. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle gem. § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB nimmt auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen (Anschluss BGH,
  2. Februar 2018, II ZR 272/16, ZInsO 2018, 870 und LG Bremen,
  3. August 2018, 6 O 1247/18, ZInsO 2018, 2147). (Rn.2)
  4. Einem weiteren Antrag, mit dem der Kommanditist im Ergebnis eine Vollstreckungseinwendung geltend machen will, indem er eine Tilgungsbestimmung für eine Erfüllungshandlung erstreiten will, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Solche Vollstreckungseinwendungen sind im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO beim Insolvenzgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) auszubringen, die Zivilgerichte sind dafür nicht zuständig. (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 313 T 85/18 Tenor I. Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen v. 25.10.2018 werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 536,25 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Im Rahmen der gebotenen kursorischen Prüfung im Eilverfahren (§§ 935, 940 ZPO) sind beide Anträge des Antragstellers als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen. I. Randnummer 2 Der Antragsteller trägt zur Begründung seines ersten Antrages vor, der Antragsgegner habe die genannten Gläubigerforderungen „zu Unrecht“ zur Tabelle festgestellt. Dem Antragsteller als in Anspruch genommenen Kommanditisten ist diese Argumentation abgeschnitten. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle gem. § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB nimmt auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen (BGH v. 20.2.2018, II ZR 272/169, ZInsO 2018, 870; zust. Jacoby, EWIR 2018, 275; so auch folgend LG Bremen v. 7.8.2018, ZInsO 2018, 2147). Der Kommanditist hat im Zahlungsklagverfahren gem. § 93 InsO des Insolvenzverwalters dessen Forderungsfeststellung zu akzeptieren. Der Auskunftsantrag zu I.
  5. des Antragstellers will im Ergebnis überprüfen, wie die Sondermasse, die für eingeklagte Zahlungen gem. § 93 InsO vom Insolvenzverwalter treuhänderisch zu bilden ist, zu wessen Gunsten gebildet wird. Die Sondermassenbildung ist aber allein Aufgabe und Verantwortungsbereich des Insolvenzverwalters, der bei unrichtiger Sondermassenbildung hinsichtlich zugrundeliegender Rechtsfehler unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes steht (§ 58 Abs.1 InsO) und im Übrigen bei schadensverursachenden Verteilungsfehlern nur im Wege der Haftung nach § 60 Abs.1 InsO verantwortlich gemacht werden kann (zum Haftungshinweis P. in HambKomm-InsO, 6.Aufl., § 93 Rn.79). Ein Auskunftsanspruch des zahlungsverurteilten Kommanditisten zur Sondermassenbildung mit dem Argument „falsche Forderungsfeststellung“ besteht hingegen nicht, da ihm auch keine Einwendungen gegen die Tabelle zustehen (vgl. auch OLG Bremen v. 21.9.2018, ZInsO 2018, 2324). II. Randnummer 3 Mit dem zweiten Antrag macht der Antragsteller im Ergebnis eine Vollstreckungseinwendung geltend, indem er eine Tilgungsbestimmung für eine Erfüllungshandlung erstreiten will. Dies fußt im Ergebnis auf der gleichen, v. hiesigen Gericht für unzulässig erachteten Argumentation, die im Ergebnis Einwendungen gegen die Tabellenfeststellung fruchtbar zu machen sucht. Indes kann dies dahinstehen, da solche Vollstreckungseinwendungen im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO beim Insolvenzgericht (§ 89 Abs.3 InsO) auszubringen sind, die Zivilgerichte sind dafür nicht zuständig (P. in HambKomm-InsO, 6.Aufl., § 93 Rn.92). Randnummer 4 Im Ergebnis erweisen sich beide Anträge als unzulässig und sind mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO abzulehnen. Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung folgt dem Vorschlag des Antragstellers (§ 3 ZPO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.