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ArbG Hamburg 22. Kammer 22 BV 17/15 Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg

  1. Kammer,
  2. Juli 2016, 3 Ta 21/16, Beschluss Tenor
  3. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  4. Die Entscheidung ergeht gerichtkostenfrei. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe. Randnummer 2 Die Beteiligte zu
  5. betreibt bundesweit in ca. 80 Filialgeschäften Textileinzelhandel. Der Beteiligte zu
  6. ist der bei der Beteiligten zu
  7. gewählte Betriebsrat für die Filiale M.-Straße in Hamburg. Randnummer 3 Mit Stellenausschreibung vom
  8. August 2015 (Anlage ASt 4, Blatt 83 der Akte) suchte die Beteiligte zu
  9. Mitarbeiter als „Visual Commercial in Vollzeit“. Randnummer 4 Die Ausschreibung lautet wie folgt: Randnummer 5 „Zusätzlich zu der Verkaufstätigkeit übernimmt der Visual Commercial die professionelle Warenpräsentation und Produktanalyse auf der Verkaufsfläche nach entsprechenden Vorgaben. Randnummer 6 Deine Herausforderung: Randnummer 7 – Warenaufbau zum Saison- und Kollektionsstart sowie zum Sale – Präsentation der Produkte auf der Verkaufsfläche nach im Einzelnen vorgegebenen Richtlinien und anhand von Musterfotos – Umsatzkennziffern analysieren und Maßnahmen zur Umsatzerhöhung ableiten und anwenden – Organisation der Aufsteller und Materialien – Kommunikation über die Warenpräsentation mit dem regionalen Commercial – Trends beobachten – Weitergabe von Wissen und Informationen an die Produktabteilung und das Team Randnummer 8 Unsere Anforderungen an Dich sind: Randnummer 9 – Talent im Gestalten der Warenpräsentation und gutes räumliches Vorstellungsvermögen – Ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit – Strukturierte und detailgenaue Arbeitsweise sowie Organisationsfähigkeit – Überzeugendes Auftreten und überdurchschnittliches Engagement – Ausgesprochene Kunden- und Serviceorientierung – Eigeninitiative, Selbstständigkeit und Flexibilität – Umsatzfördernde analytische Grundkenntnisse – Identifikation mit dem Produkt – Begeisterung für Mode und Trends“ Randnummer 10 mit Schreiben vom
  10. bzw.
  11. August 2015 hörte die Beteiligte zu
  12. den Beteiligten zu
  13. mit den in Kopie als Anlagenkonvolut ASt 1 (Blatt 12 folgende der Akte) über die beabsichtigte befristete Umgruppierung der Mitarbeiter L., M1, R., K., K1, D., S., F. und R1 in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel (DTV) an. Bislang sind die genannten Mitarbeiter in Gehaltsgruppe K 2 a eingruppiert. Randnummer 11 Der Beteiligte zu
  14. verweigerte mit Schreiben vom
  15. bzw.
  16. August 2015 (Anlagenkonvolut ASt 2, Blatt 21 folgende der Akte) die Zustimmung, da unter anderem seines Erachtens die genannten Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe K 3 einzugruppieren seien. Randnummer 12 Der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (DTV) bestimmt zu Gehaltsgruppe 2 a, 2 b und 3 (Anlage ASt 5, Blatt 84 folgende der Akte): Randnummer 13 „Gehaltsgruppe 2 a Randnummer 14 Angestellte mit einfacher Tätigkeit. Randnummer 15 Beispiele: – Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren – Angestellte im Büro in allgemeiner Buchhaltung Lohnbuchhaltung Einkauf Kalkulation Kreditbüro Rechnungsprüfung Registratur Statistik u. Ä. – Stereotypisten/innen – Phonotypisten/innen – Telefonisten/innen, die bis zu 3 Amtsanschlüsse bedienen – Angestellte mit kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand – Kontrolleure/innen an Packtischen und Warenausgaben – Personalpförtner/innen – Schauwerbegestalter/innen – Angestellte in Werbeabteilungen [...Höhe der Tarifentgelte...] Randnummer 16 Gehaltsgruppe 2 b Randnummer 17 Angestellte mit zusätzlichen Tätigkeiten in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis. Randnummer 18 Angestellte im Verkauf erhalten ein um 51,13 € über dem Gehalt des jeweiligen Berufsjahres der Gehaltsgruppe 2 Arten des Gehalt, wenn sie im erheblichen Umfang, aber nicht überwiegend, zusätzliche Tätigkeiten ausüben, die die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 3 oder einer höheren Gehaltsgruppe erfüllen. Randnummer 19 [ ... Höhe der Tarifentgelte ... ] Randnummer 20 Darüber hinaus werden in diese Gruppe Angestellte eingruppiert, die folgende Tätigkeiten ausüben: Randnummer 21 Tätigkeiten, welche Randnummer 22 – die Vermittlung von Waren-und Verkaufskunde – oder rechtlich vorgeschriebene Verkaufs notwendige Sachkundenachweise – oder Personaleinsatz/Personalplanung – oder die Verantwortung für die Arbeitsleistung einer Abteilung oder eines Fachbereiches beinhalten. [...] Randnummer 23 Gehaltsgruppe 3 Randnummer 24 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. Randnummer 25 Beispiele: – Erste Verkäufer/innen – Lagererste – Abteilungssaufsichten – Filialleiter/innen in unselbstständig geführten Geschäften – Telefonisten/innen, die mehr als 3 Amtsanschlüsse bedienen – Erste Schauwerbegestalter/innen – gehobene Kräfte in Buchhaltung Lohnbuchhaltung Einkauf Kalkulation Kreditbüro Rechnungsprüfung Registratur Statistik Warenannahme Lager Versand u. Ä. – Kassierer/innen – Exportfakturisten/innen – Importfakturisten/innen – Stenotypisten/innen, die nach kurzen Angaben Schriftwechsel erledigen – Reisende“ Randnummer 26 Visual Commercials werden für einen Zeitraum von 4 Wochen für ihre Tätigkeit geschult. Sobald ihnen die Aufgabe eines Visual Commercial übertragen wurde, haben sie selbst Schulungen für andere Commercials durchzuführen. Randnummer 27 Die Beteiligte zu
  17. hält die vorgesehene Eingruppierung für richtig. Sie behauptet, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht überwiegend Aufgaben der Gehaltsgruppe K 3 ausüben würden, wenn man überhaupt davon ausgehen wolle, dass sie Aufgaben dieser Gehaltsgruppe wahrnehmen. Visual Commercials hätten neben ihren Aufgaben als Verkäufer die Zusatzaufgabe, die Warenpräsentation auf den Verkaufsflächen zu gestalten und zu organisieren. Zu den Aufgaben eines Visual Commercials zählten dabei etwa der Warenaufbau zum Saison- und Kollektionsstart, die Präsentation der Produkte auf der Verkaufsfläche nach im Einzelnen vorgegebenen Richtlinien und anhand von Musterfotos, die Organisation der Aufsteller und Materialien sowie die Analyse der Umsatzkennziffern im Rahmen der von der Beteiligten zu
  18. bereitgestellten und von dieser erstellten Umsatzlisten. Diese Tätigkeit erfordere keine erweiterten Fachkenntnisse. Insbesondere hätten die betreffenden Visual Commercials auch keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern. Auch seien Visual Commercials keine „Erste Verkäuferinnen“ im Sinne der Gehaltsgruppe 3 des GTV. Randnummer 28 Sie beantragt , Randnummer 29 die vom Beteiligten zu
  19. verweigerten Zustimmungen zu den Umgruppierungen der Mitarbeiter L., M1, R., K., K1, D., S., F. und R1 in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel zu ersetzen. Randnummer 30 Der Beteiligte zu
  20. beantragt, Randnummer 31 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 32 Der Beteiligte zu
  21. behauptet, dass die betreffenden Mitarbeiter weit überwiegend Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 ausüben würden. Visual Commercials würden andere Tätigkeiten ausüben als die Verkäufer. Während die Verkäufer in Betrieb insbesondere zuständig seien für die Tätigkeiten Auffüllen der Ware, Transport der Ware, Kontrolle der Anprobe und Beratung der Kunden, seien die Visual Commercials zuständig für die Präsentation der Ware in Betrieb. Auch nach Auffassung der Beteiligten zu 1 handele es sich um eine höherwertige Tätigkeit. Visual Commercials würden während ihrer Dienstzeit ausschließlich die besonderen Aufgaben ausüben, die ihnen mit dieser Tätigkeit übertragen worden seien. Demgegenüber seien die Verkäufer/innen und Verkaufshilfen mit den Verkäufer-Aufgaben befasst, die oben dargestellt wurden: Kontrolle der Anprobe, Auffüllen der Ware, gelegentlich Kundenberatung. Es komme nur ausnahmsweise vor, dass die Visual Commercials den Dienst versehen würden, den die im Betrieb beschäftigten Verkäufer/innen durchführten. Randnummer 33 Die Beteiligte zu
  22. beruft sich in ihrer Replik auf die Entscheidung des BAG vom 20.4.2004 zum Aktenzeichen 8 ABR 33/02, gemeint ist wohl die Entscheidung vom
  23. April 2004 zum Aktenzeichen 8 ABR 10/03, und geht von einer Darlegungslast des Beteiligten zu 2 für die höhere Eingruppierung in Gruppe 3 aus. Ferner führt sie aus, dass die Aufgaben der Visual Commercials weit überwiegend in der Warenpräsentation auf den Verkaufsflächen bestünden. Zu diesen Aufgaben zählten der Warenaufbau zum Saison-und Kollektionsstart, die Präsentation der Produkte auf der Verkaufsfläche nach im Einzelnen detailliert vorgegebenen Richtlinien und anhand von Musterfotos, die Organisation der Aufsteller und Materialien sowie die Analyse der Umsatzkennziffern im Rahmen der von der Beteiligten zu
  24. bereitgestellten und von dieser erstellten Umsatzlisten. Eine Entscheidungsbefugnis komme den Mitarbeitern nicht zu. Entscheidungen über Abweichungen von den Vorgaben zur Warenpräsentation würden vielmehr von der Filialleitung und damit in dieser Filiale von der Filialdirektorin H. getroffen. Wenn die gelieferte Ware von den auf den Listen erteilten Vorgaben abweichen, seien die Visual Commercials nicht berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Diese würden vielmehr von der Mitarbeiterin K2, Regio-Commercial, getroffen und angewiesen. Aufgrund der Bindung der Visual Commercials an strenge Vorgaben der Beteiligten zu 1 würden deren Aufgaben eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 nicht rechtfertigen. Hieran ändere auch die 4-wöchige Schulung nichts. Schließlich seien die streitgegenständlichen Mitarbeiter nach wie vor als „Verkäufer“ eingestellt. Randnummer 34 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 35
  25. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 36 Die von dem Beteiligten zu
  26. rechtzeitig innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 verweigerte Zustimmung ist nicht zu ersetzen. Randnummer 37 Die Kammer ist nach den Erörterungen im Kammertermin nicht davon überzeugt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiter in die Gehaltsgruppe 2 b zutreffend ist. Auch auf Nachfrage der Kammer war es nicht möglich, ein nachvollziehbares Bild der Tätigkeit eines Visual Commercials im Betrieb der Beteiligten zu
  27. zu erlangen. Insbesondere wurde auch nicht klar, in welchem zeitlichen Umfang jeweils welche Aufgaben eines Visual Commercials anfallen und in welchem Zeitrahmen „bloße“ Verkaufstätigkeiten durch diese vorgenommen werden. Randnummer 38 Während in der Antragsschrift die Beteiligte zu 1 vorträgt, dass es sich um bloße Zusatzaufgaben handeln würde, die zwar im erheblichen Umfang, aber nicht überwiegend wahrgenommen würden, wird im Schriftsatz vom
  28. März 2016 ausgeführt, dass die Aufgaben der Visual Commercials weit überwiegend in der Warenpräsentation auf den Verkaufsflächen bestehen würden. Es ist damit völlig unklar, in welchem Umfang reine Verkaufstätigkeiten auch durch die Visual Commercials wahrgenommen werden und in welchem Rahmen die „besonderen“ Tätigkeiten eines Visual Commercials anfallen. Ferner ist nicht klar, welche dieser „besonderen“ Tätigkeiten jeweils in welchem Umfang anfallen. Insbesondere dürfte es sich bei der in der Stellenausschreibung genannten Analyse von Umsatzkennziffern und Ableitung und Anwendung von Maßnahmen zur Umsatzerhöhung durchaus um qualifizierte Aufgaben gemäß der Entgeltgruppe 3 handeln. So setzt auch die Stellenausschreibung “umsatzfördernde analytische Grundkenntnisse“ voraus. Auch konnte auf Nachfrage der Kammer nicht erläutert werden, welche Unterrichtsinhalte Gegenstand der Schulungen der Visual Commercials sind, sodass die Kammer auch insoweit nicht davon ausgehen kann, dass es sich nicht um erweiterte Fachkenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe 3 handeln könnte. Randnummer 39 Diese Unsicherheiten im Rahmen der erforderlichen Fachkenntnisse und der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeiten führen zur Unbegründetheit des Antrags. Randnummer 40 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gehaltsgruppe 2 b oder 3 auf die streitgegenständlichen Mitarbeiter anzuwenden ist. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 ist insoweit zunächst die Beteiligte zu
  29. darlegungs- und beweisbelastet. Randnummer 42 In seiner Entscheidung vom
  30. April 2004 zum Aktenzeichen 8 ABR 10/03, juris, führt das BAG unter anderem wie folgt aus: Randnummer 43 „80 [...] Randnummer 44 Zwar hat das Gericht (BAG
  31. April 2003 - 8 ABR 24/02 -) nach § 83 Abs. 1 ArbGG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass in einem Eingruppierungszustimmungsersetzungsverfahren der antragstellende Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet. Die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, trifft aber alle Beteiligten des Verfahrens. Der Arbeitgeber hat deshalb im Einzelnen die Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers aus seiner Sicht zunächst darzulegen und auszuführen, dass und warum es sich um eine in einem bestimmten Sinn zu bewertende Tätigkeit handele. Wenn der Betriebsrat der Auffassung ist, dass eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt ist, ist es seine Sache, im Rahmen einer auch im Beschlussverfahren geltenden abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, dass und warum höherwertige Tätigkeiten vorliegen.“ Randnummer 45 Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung der Tätigkeit der einzugruppierenden Arbeitnehmerinnen im Einzelnen durch die Beteiligte zu
  32. Erst nach einem entsprechend hinreichend konkretisierten Vortrag der Beteiligten zu 1 würde dann seinerseits dem Beteiligten zu
  33. substantiierterer Vortrag zu Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 3 obliegen. Randnummer 46 Da es an einem entsprechend konkreten Vortrag der Beteiligten zu 1 fehlt, ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen. Randnummer 47
  34. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

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