Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag - Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei gemeinsamem Vermarktungsprospekt Leitsatz 1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) . 2. Das Bauunternehmen ist dabei auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen Unternehmens beschrieben wird (Rn.48) (Rn.49) . Orientierungssatz 1. Durch die hier angewandten Rechtsprechungsgrundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand wird das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (Rn.56) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 107/18). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 21.11.2019 II B 107/18, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 21. November 2019, II B 107/18, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Kosten für die Bebauung eines vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Randnummer 2 Die A (im Folgenden: A) beauftrage die B GmbH (im Folgenden: B) mit der Überplanung und Projektentwicklung eines Gebietes in Hamburg-... als Neubaugebiet "C" und mit der Vermarktung der dort entstehenden Einfamilien- und Doppelhausgrundstücke. Nach Anfrage bei diversen Bauunternehmen und Architekten erstellte eine von der B ausgewählte Jury aus den eingesandten Hausentwürfen in einem unter stadtplanerischen und gestalterischen Gesichtspunkten geführten Auswahlverfahren einen Hauskatalog mit verschiedenen Haustypen. Der Hauskatalog enthielt eine Beschreibung des jeweiligen Haustyps unter Angabe des Architekten bzw. Bauunternehmers sowie Fotos der Außenansichten, Grundrisse und Preise. Die Bauunternehmer und Architekten übertrugen die Nutzungsrechte an den in den Hauskatalog aufgenommenen Entwürfen auf die B. Die Vergabe der Grundstücke in dem Neubaugebiet wurde u. a. im Internet und an einem Infopoint mit dem Hauskatalog beworben. Randnummer 3 Das Vergabeverfahren für die Grundstücke war so ausgestaltet, dass ein Interessent sich mit einem Entwurf für ein Haus aus dem Hauskatalog oder mit einem individuellen Architektenentwurf und der vorläufigen Finanzierungszusage einer Bank auf drei Grundstücke in dem Neubaugebiet bewerben sollte. Individuelle Architektenentwürfe und Änderungen bei den Kataloghausentwürfen mussten durch einen von der B eingesetzten Gestaltungsbeirat genehmigt werden. Nach Prüfung der Unterlagen erhielt der Bewerber eine Reservierungszusage für das Grundstück gegen Zahlung von ... €. Dieser Betrag wurde bei Grundstückskauf erstattet. Der Grundstückskaufvertrag sollte nach Vorlage einer endgültigen Finanzierungsbestätigung und der Baugenehmigung geschlossen werden. Randnummer 4 Der Kläger und seine Ehefrau bewarben sich mit dem im Hauskatalog aufgeführten Entwurf "XXX" der im Katalog bei der Hausbeschreibung genannten D GmbH & Co. Betrieb KG (im Folgenden: D-KG) zunächst für ein Grundstück im Neubaugebiet "E". Randnummer 5 Da sich der Haustyp XXX auf keinem der in diesem Gebiet vorhandenen Grundstücke hätte realisieren lassen, entschieden der Kläger und seine Frau sich für das Grundstück ... im Neubaugebiet C und schlossen mit der B hierüber am 21./26.04.2016 eine Reservierungsvereinbarung, wonach die Umsetzung des Hausmodells XXX und die Einhaltung der Gestaltungsvorgabe "..." als vereinbart galten. Randnummer 6 Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 03.04./11.05.2016 einen Bauvertrag mit der zum selben Konzern wie die D-KG gehörenden D GmbH (im Folgenden: D-GmbH) über die Errichtung eines Einfamilienhauses des Typs XXX zum Festpreis von ... €. Der Vertrag enthielt ein Rücktrittsrecht des Klägers und seiner Ehefrau bis zum 30.09.2016 für den Fall, dass entweder der Kaufvertrag über das Grundstück oder die Finanzierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande kommen würde. In dem Vertrag war das Grundstück als im Baugebiet E belegen bezeichnet. Eine Berichtigung der Bezeichnung in "C" im Anschluss an die Reservierungsvereinbarung fand nicht statt. Randnummer 7 Der Kläger und seine Ehefrau stellten am 08.12.2016 einen Bauantrag für das geplante Haus, der am 02.02.2017 genehmigt wurde. Randnummer 8 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.12.2016 erwarben der Kläger und seine Ehefrau das zuvor reservierte, südlich der X-Straße belegene, im Grundbuch von F Blatt xxx eingetragene Grundstück von der A zum Preis von ... € zuzüglich einer Aufwandsbeteiligung für Leistungen der A, die ausschließlich im Interesse der Käufer erbracht wurden, in Höhe von ... € zu jeweils hälftigem Miteigentum. Nach Ziff. 3.7 des Vertrages hatten die Erwerber der Verkäuferin ferner einen Betrag von ... € für die Vorfinanzierung von Versorgungsleitungen zu erstatten. Ziff. 9 des Vertrages enthielt folgende Bestimmungen: Randnummer 9 2. Das Bauvorhaben ist innerhalb von 18 Monaten nach der Übergabe des Grundstücks bezugsfertig herzustellen. Unabhängig davon muss mit dem Bau binnen 6 Monaten nach der Übergabe des Grundstücks begonnen werden. (...) Randnummer 10 3. Der Käufer ist verpflichtet, den von ihm zu stellenden Bauantrag sowie die endgültige Entwurfsplanung, gemäß des zu schließenden Bauvertrages, inklusive der Baubeschreibung und Plandarstellungen für das Gebäude (...) bei der B GmbH zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. (...) Randnummer 11 6. Der Verkauf des Grundstücks erfolgt ohne Bauträger- oder Architektenbindung. Randnummer 12 Für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen u. a. nach Ziff. 9.2 und 9.3 verpflichteten sich die Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Ziff. 11 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages Bezug genommen (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 3 ff.). Randnummer 13 Am 11.01.2017 erklärten der Kläger und seine Frau die Rücktrittsklauseln im Bauvertrag für erledigt. Randnummer 14 Anschließend errichtete die D-GmbH auf dem vom Kläger und seiner Frau erworbenen Grundstück das Haus entsprechend dem geschlossenen Bauvertrag. Randnummer 15 Der Beklagte erließ am 03.03.2017 gegenüber dem Kläger einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er die Grunderwerbsteuer auf ... € festsetzte. Dabei berechnete er die Bemessungsgrundlage wie folgt: Randnummer 16 Kaufpreis: ... € Werkvertrag: ... € Erschließungskosten: ... € = Gegenleistung insgesamt: ... € Anteil des Klägers 1/2: ... € Randnummer 17 Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2017 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Kosten für die Erschließung und für die Errichtung des Gebäudes durch einen fremden Bauträger nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Veräußerin des Grundstücks habe im Kaufvertrag selbst erklärt, den Erfolg der Bebauung nicht zu schulden. Randnummer 18 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 als unbegründet zurück. Die Erstattung der Erschließungskosten gehöre zur Bemessungsgrundlage, da sie kausal mit dem Grundstückserwerb verknüpft sei. Die Baukosten seien ebenfalls einzubeziehen. Die A habe in Zusammenarbeit mit der B und diese mit der im Hauskatalog aufgeführten Baufirma auf die Vergabe des Grundstücks mit der entsprechenden Bebauung hingewirkt, sodass die Voraussetzungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks vorlägen. Randnummer 19 Der Kläger hat am 12.12.2017 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Grunderwerbsteuer nur nach dem Grundstückskaufpreis und dem Erschließungskostenbeitrag zu bemessen sei, nicht hingegen nach den Baukosten. Ein einheitliches Vertragswerk liege nicht vor, denn die Grundstücksverkäuferin habe den Erfolg der Bebauung zivilrechtlich nicht geschuldet und kein bebautes Grundstück liefern wollen. Randnummer 20 Im Streitfall fehle es darüber hinaus aufgrund der im Bauvertrag enthaltenen Rücktrittsklausel an einer Gebäudeherstellungsverpflichtung auf der Veräußererseite. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts sei bis März 2017 verlängert worden. Randnummer 21 Die D-GmbH sei der Veräußererseite schon deshalb nicht zuzurechnen, weil sie rechtlich nicht mit der im Hauskatalog aufgeführten D-KG identisch sei, auch wenn beide zum selben Konzern gehörten. Randnummer 22 Die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk sei für Fälle geschaffen worden, in denen auf Veräußererseite die Intention bestehe, ein einheitliches Geschäftsziel nur zum Teil der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Diese Zielrichtung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Die Intention auf der Seite der Veräußerin habe nur darin bestanden, einen städteplanerischen Erfolg in der zeitlichen und planerischen Entwicklung eines Baugebietes zur Grundlage der Vertragsgestaltung zu machen. Dennoch führe die Vertragsgestaltung über die vorherige Grundstücksreservierung und Erwerbserlaubnis erst nach Abschluss der Bauplanung zu ähnlichen Tatbestandsmerkmalen wie von der Rechtsprechung für einheitliche Vertragswerke entwickelt. Dies sei indes nicht sachgerecht. In gleichgelagerten Fällen im selben Baugebiet führe das bloße Auftreten einer Vertragsstörung mit dem ausführenden Bauunternehmen oder die Wahl eines nicht zusammen mit der B auftretenden Bauunternehmens dazu, dass die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen würden. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde verletzt, weil gleichgelagerte Lebenssachverhalte zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führten. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf ... € herabgesetzt wird. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks im Streitfall gegeben seien. Die A habe die Grundstücke in dem Neubaugebiet der B zur Erschließung, Projektentwicklung und Vermarktung an die Hand gegeben. Es liege ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag vor. Der von der Veräußererseite vorbereitete Geschehensablauf sei weitgehend übernommen worden. Die A habe mit der B und den im Hauskatalog genannten Bauunternehmen und Architekten auf die Vergabe der Grundstücke mit einer entsprechenden Bebauung hingewirkt. Der Bauvertrag sei bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgeschlossen worden. Die D-KG sei der Veräußererseite zuzurechnen, weil der Hauskatalog durch die B in Kooperation mit ihr erstellt worden sei. Da die D-GmbH und die D-KG demselben Konzern angehörten, der auf einer einheitlichen Website die angebotenen Haustypen bewerbe, sei auch die D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen. Randnummer 26 Die Rücktrittsklausel im Werkvertrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sei das Rücktrittsrecht bis zum 30.09.2016 befristet gewesen und zum anderen sei der Rücktritt nicht erklärt worden. Randnummer 27 Schließlich werde das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beachtet, indem die Vorgaben der BFH-Rechtsprechung umgesetzt würden. Soweit diese Vorgaben bei anderen Grundstücken im Neubaugebiet nicht erfüllt seien, liege auch kein gleichgelagerter Sachverhalt vor. Randnummer 28 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2018 der Einzelrichterin übertragen. Randnummer 29 Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 28.02.2018 und der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 wird Bezug genommen (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 18 ff., 54 ff.). Randnummer 30 Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Randnummer 32 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 33 I. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die anteiligen Baukosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen. Randnummer 34 Durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück wurde der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verwirklicht. Randnummer 35 Der Beklagte hat die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zutreffend berechnet. Randnummer 36 1. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005). Randnummer 37 Dies sind im vorliegenden Fall neben dem Kaufpreis für das Grundstück unstreitig auch die vereinbarte Aufwandsbeteiligung in Höhe von ... € und die Erstattung betreffend die Versorgungsleitungen in Höhe von ... €. Randnummer 38 2. Die Baukosten sind im Streitfall ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, weil zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht (a.) und die D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen ist (b.). Randnummer 39
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