den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt und Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen kann (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) (Rn.56) . Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 1/19). Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, welche Reichweite eine durch das Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft entfaltet und ob gegebenenfalls auf einen aus der Veräußerung eines Grundstücks resultierenden Gewinn § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet. Randnummer 2 Am 9. März 2005 schlossen A als Treugeber und B als Treuhänder eine notariell beglaubigte Treuhandvereinbarung, wonach der Treugeber, ohne öffentlich in Erscheinung zu treten, einen Teil seiner im Zwang befindlichen Immobilien in eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG überführen wollte. Der Treuhänder sollte sowohl den Kommanditanteil als auch den Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH treuhänderisch für den Treugeber halten. Die Treuhandvereinbarung sah weiterhin vor, dass der Treuhänder den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf die KG übertragen sollte. Der Treuhänder sollte zudem verpflichtet sein, die Gesellschafterrechte als Kommanditist der KG nur
Weisung des Treugebers auszuüben. Des Weiteren sollte der Treuhänder nicht ohne vorherige Zustimmung des Treugebers über den Geschäftsanteil - an der KG - verfügen. Randnummer 3 Mit Vertrag vom
V) vom
ist diese Veräußerung des Grundstückes kein Spekulationsgewinn, da sich dieses mehr als zehn Jahre im Besitz von Herrn A befindet. Randnummer 10 Die konkrete Rechtsfrage ist: Handelt es sich hier um einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn?" Randnummer 11 Das Finanzamt Hamburg-1 erteilte unter dem 15. April 2009 die begehrte verbindliche Auskunft. Darin heißt es wörtlich: Randnummer 12 "Bei einem Verkauf des Gebäudes X-Straße in Hamburg durch die D GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Randnummer 13 Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nur dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Gebäude wurde am ... 1996 durch Herrn A angeschafft. Zum ... 2006 wurde das Gebäude an die D GmbH & Co. KG weiterveräußert. Durch die Veräußerung zum ... 2006 entsteht aber kein neuer Anschaffungsvorgang im Sinne des §§ 23 EStG, da Herr A als Treugeber der D GmbH & Co. KG weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist (vergleiche § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die 10-Jahresfrist
G endet daher am 31.12.2006. Randnummer 14 Somit entsteht bei einer Veräußerung des Gebäudes X-Straße durch die D GmbH & Co. KG
dem 31.12.2006 kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG." Randnummer 15 Im Jahre 2011 - dem Streitjahr - veräußerte die Klägerin das Grundstück X-Straße an die E GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von ... €. In der am
prüfung feststellte und damit bezüglich der Behandlung des Veräußerungsgewinns erklärungsgemäß veranlagte. Randnummer 16
einer Außenprüfung kam das Finanzamt Hamburg-1 zu dem Ergebnis, dass mit der Anschaffung der Grundstücke X-Straße bzw. Y-Straße im Jahre 2006 Betriebsvermögen bei der Klägerin entstanden sei, welches auch als solches in den Folgejahren bilanziert worden sei. Die Veräußerung des Grundstücks X-Straße im Jahre 2011 stelle somit eine Veräußerung von Betriebsvermögen dar, die zur Versteuerung der stillen Reserven führe. Die verbindliche Auskunft aus dem Jahre 2009, die zu der Frage eines Spekulationsgewinns ergangen sei, hindere nicht an der Versteuerung des Veräußerungsvorgangs als gewerbliche Einkünfte. Dementsprechend erging am
G noch andere steuerliche Konstellationen und Konsequenzen hinsichtlich der geplanten Grundstücksveräußerung denkbar gewesen wären, sei vom Finanzamt nicht zu ermitteln und auch nicht Gegenstand der Fragestellung gewesen. Randnummer 22 Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am
ihrer gewerblichen Prägung gestellt und diese bewusst - gerade aufgrund der Vorlage des Treuhandvertrages - als nicht gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft bewertet habe. Randnummer 25 Im Übrigen handele es sich bei ihr, der Klägerin, nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, da bei ihr nicht nur Kapitalgesellschaften oder Personen, die nicht Gesellschafter seien, zur Geschäftsführung befugt seien. Aufgrund der Treuhandvereinbarung sei A ihr Gesellschafter und dieser als Treugeber befugt, alle wesentlichen Geschäftsführungsrechte und -entscheidungen zu fällen (Stimmrechtsausübung, Verfügung über Geschäftsanteile, Erwerb von Grundstücken etc.). Damit sei im Innenverhältnis ihre Geschäftsführung auf einen Gesellschafter übertragen worden und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG nicht gewerblich geprägt. Randnummer 26 Der notariell beurkundete Treuhandvertrag genieße Vorrang gegenüber den Gesellschaftsverträgen. Da in einem Gesellschaftsvertrag einer KG die Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht schriftlich festgehalten werden müsse, könne die Geschäftsführung im Innenverhältnis auch im Treuhandvertrag geregelt sein, solange dieser die gesellschaftlichen Verhältnisse der KG bestimme und sich die Geschäftsführung in der KG durchsetzen könne, was mithilfe der Bewehrung des Treuhandvertrages und aufgrund seiner notariellen Form gegeben sei. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016 dahingehend zu ändern, dass der Ertrag aus der Grundstücksveräußerung steuerfrei bleibt. Randnummer 28 Hilfsweise beantragt sie, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016 dahingehend zu ändern, dass eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gem. § 6b EStG berücksichtigt wird. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Frage der Klägerin
einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn im Rahmen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei beantwortet worden. Eine weitergehende Frage sei nicht gestellt worden und hätte auch nicht beantwortet werden können, ohne eine zusätzliche Sachverhaltsdarstellung, welche jedoch nicht erfolgt sei. Dass durch die Übertragung des Grundstücks in das Vermögen der Klägerin eine Einlage in das Betriebsvermögen erfolgt sei, sei nicht Gegenstand der verbindlichen Auskunft gewesen. Die gestellte Rechtsfrage sei sehr eng gefasst gewesen und dementsprechend beantwortet worden. Das Finanzamt Hamburg-1 hätte keine weiteren Fragen stellen müssen, um das Rechtsproblem der Klägerin zu erkennen. Die Finanzverwaltung habe nicht die Verpflichtung, weitergehende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen bzw. zusätzliche Fragen zu beantworten, die vom Antragsteller nicht gestellt worden seien. Insgesamt habe er, der Beklagte, sich mit der Besteuerung des Veräußerungserlöses als gewerbliche Einkünfte
G nicht widersprüchlich zu der erteilten verbindlichen Auskunft verhalten. Randnummer 31 Die begehrte Anwendung des § 6b EStG scheitere vorliegend an der zu kurzen Zugehörigkeit des Grundstücks zum Anlagevermögen der Klägerin. Das Grundstück sei frühestens seit dem
G gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Randnummer 37 b) Im Streitfall steht außer Frage, dass die Klägerin mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und keine originär gewerbliche Tätigkeit
G ausgeübt hat sowie dass allein eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist. Unstreitig ist auch, dass infolge der Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH auf die Klägerin eine sogenannte Einheits-GmbH und Co. KG entstanden ist, bei der die KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Randnummer 38 c) Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gewerblich geprägt ist, da in § 5 GesV vorgesehen ist, dass allein die Komplementärin geschäftsführungsbefugt ist. Randnummer 39 aa)
ständiger Rechtsbrechung des BFH ist der Begriff "Geschäftsführung" in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG so zu verstehen, wie er in den §§ 114 bis 117, § 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und §§ 709 bis 713 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwendet wird. Gemeint ist die sich aus dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ergebende - organschaftliche - im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander bestehende Befugnis zu einer auf Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit. Unerheblich ist dagegen, wer im Außenverhältnis zur Vertretung befugt ist (z. B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 87/93 BStBl II 1996, 523). Randnummer 40 bb)
den dispositiven Regelungen in §§ 164, 161 Abs. 2 und §§ 114 bis 116 HGB führen die Komplementäre die gewöhnlichen Geschäfte der KG alleine; die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Einem Kommanditisten kann jedoch im Gesellschaftsvertrag zwar keine organschaftliche Vertretungsmacht, aber eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden. Die prägende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt unter anderem somit bereits dann, wenn
dem Gesellschaftsvertrag der KG neben der Komplementär-GmbH weitere Kommanditisten - ggf. beschränkt auf einen bestimmten Bereich - zur Geschäftsführung befugt sind (BFH-Urteil vom
diesen Maßstäben handelt es sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, da bei ihr ausschließlich die Komplementär-GmbH, die C GmbH, laut § 5 GesV zur Geschäftsführung befugt ist. Randnummer 43 Die Stellung von A als Treugeber der Kommanditanteile ist insofern ohne Bedeutung, da weder dem zivilrechtlichen Kommanditisten, B, noch ihm selbst eigene Geschäftsführungsaufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Grundlage eingeräumt sind. Aufgrund des notariell beurkundeten Treuhandvertrages liegt auch keine - konkludente - Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin dergestalt vor, dass A auf diesem Wege eine Geschäftsführungsbefugnis bei der Klägerin eingeräumt worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich das Treuhandverhältnis auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien (B und A) und die Gesellschafterstellung bei der Klägerin beschränkt, während die Frage der Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der (zivilrechtlichen) Gesellschafter (B und die C GmbH) untereinander bzw. zur Klägerin betrifft. Randnummer 44 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat A auch nicht aufgrund der Treuhandvereinbarung eine Geschäftsführungsbefugnis erlangt. Die Treuhandvereinbarung regelt lediglich, dass der Treuhänder verpflichtet ist, die Gesellschafterrechte als Kommanditist der KG nur
Weisung des Treugebers auszuüben. Eine Übertragung einer - dem Treuhänder in seiner Rolle als Kommanditist der Klägerin
dem Gesellschaftsvertrag vom
Abschluss der Treuhandvereinbarung vom 9. März 2005 schriftlich fixiert worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesellschaftsvertrag - konkludent und nicht schriftlich -
seiner schriftlichen Fixierung am 31. März 2005 geändert worden ist, da es zum Einen keine Verpflichtung aus der Treuhandvereinbarung gab, A eine solche Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen und zum Anderen der Gesellschaftsvertrag
Abschluss der Treuhandvereinbarung, also in Kenntnis des Inhalts der Treuhandvereinbarung, schriftlich fixiert worden ist. Randnummer 47
2 Satz 1 AO können Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Randnummer 49 Bei verbindlichen Auskünften
Bl II 2010, 996; vom
den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluss vom
BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, wobei von dem Standpunkt desjenigen auszugehen ist, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgeblich ist danach der objektive Erklärungswert (BFH-Urteil vom
den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (BFH-Urteil vom
diesen Maßstäben unter den Umständen des Streitfalls als verbindliche Auskunft mit dem Inhalt, dass es im Falle der Veräußerung des Grundstücks X-Straße durch die Klägerin zu keinem Spekulationsgewinn gemäß § 23 EStG kommt, anzusehen. Randnummer 52 aa)
AuskV) ist die von der
2 Satz 2 und 3 AO zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die "Verwirklichung" des Sachverhalts bezieht sich dabei auf den der Auskunft zugrunde liegenden, im Hinblick auf die erteilte Rechtsfrage tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO, da sich allein aus dem tatbestandsrelevanten Sachverhalt die "erheblichen steuerlichen Auswirkungen" ergeben, und zum anderen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV, weil dieser Sachverhalt auch der Beantwortung der Rechtsfrage zugrunde liegt. Randnummer 53 bb)
diesen Maßstäben ist der Beklagte durch die erteilte verbindliche Auskunft vom 15. April 2009 nicht dazu verpflichtet, den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks X-Straße von der Besteuerung auszunehmen. Randnummer 54 Der in dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft - eher fragmentarisch - dargestellte Sachverhalt ist bei verständiger Würdigung
Ansicht des Senats so zu verstehen, dass ein Sachverhalt vorgestellt wird, in dem es zwar zu einem zivilrechtlichen Eigentumsübergang von A auf die Klägerin gekommen ist, dieser aber aufgrund eines Treuhandverhältnisses steuerlich nicht
vollzogen wird, da das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück ununterbrochen bei A geblieben ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass in den Antrag auf die Treuhandvereinbarung zwischen A und B Bezug genommen wird und in dieser Vereinbarung einleitend erklärt wird, dass Grundstücke in eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (die D GmbH & Co. KG) überführt werden sollen. Randnummer 55 Die Finanzverwaltung traf in diesem Zusammenhang auch keinerlei Verpflichtung, weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Dem Antragsteller ist zwar die Möglichkeit zum ergänzenden Sachvortrag zu geben, wenn dadurch eine Entscheidung in der Sache ermöglicht werden kann. Allerdings gehen nicht aufklärbare Zweifel u. ä., die sich aus einer lückenhaften oder unverständlichen/unrichtigen Sachverhaltsdarstellung ergeben, zulasten des Antragstellers (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rn. 224, Stand August 2016, m. w. N.). Randnummer 56 Aus Sicht eines objektiven Dritten durfte die mit Schreiben vom 15. April 2009 durch den Beklagten erteilte verbindliche Auskunft vor dem Hintergrund des Wortlauts der gestellten Anfrage nur so verstanden werden, dass das Finanzamt von einer vermögensverwaltenden bzw. entprägten GmbH & Co. KG und daher davon ausgegangen ist, dass es beim Kauf des Grundstücks durch die Klägerin von A zu keinem Rechtsträgerwechsel bzw. Anschaffungsvorgang seitens der Klägerin gekommen ist. Dies ergibt sich
Überzeugung des Gerichts vor allem daraus, dass das Finanzamt ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Treugeberstellung von A auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO Bezug genommen hat und die Frage bzgl. des Vorliegens eines Spekulationsgewinns unter Hinweis auf § 23 EStG verneint hat. Eine Anwendung des § 23 EStG wäre aber nur möglich, wenn es lediglich zu einem zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel bzgl. des Grundstücks X-Straße gekommen wäre, ohne dass dies steuerlich - aufgrund der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Übertragung auf eine rein vermögensverwaltende und entprägte GmbH & Co. KG -
vollzogen worden wäre. Dass es im Zuge des Erwerbs des Grundstücks durch die Klägerin bereits zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen war und dieser auch steuerlich
vollzogen worden ist, da es sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG handelte, ist insofern ohne Belang, denn das um Erteilung einer verbindlichen Auskunft ersuchte Finanzamt hat nur den ihm dargestellten Sachverhalt zu würdigen, aber nicht zu prüfen, ob der vorgestellte Sachverhalt überhaupt durch den Steuerpflichtigen zu realisieren ist. Randnummer 57 3. Eine Anwendung des § 6b EStG auf den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks X-Straße im Streitjahr kommt nicht in Betracht. Randnummer 58
G, insbesondere auch die Besitzzeitanrechnung, aus (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77 BStBl II 1981, 84). Randnummer 61 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Revisionsgründe gem. § 115 FGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.