einem Umfang von 16 Wochenstunden über 10 Jahre gelehrt worden ist. Dabei ist angesichts des typischen Berufsbildes des Professors als auf dem Gebiet der Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrers davon auszugehen, dass die 16 Wochenstunden nicht allein durch die Lehre, sondern auch durch die damit zusammenhängenden Ausbildungstätigkeit (z.B. Klausurenbetreuung, Prüfungstätigkeit) und die Forschung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erbracht werden kann (Rn.41) (Rn.44) (Rn.47) (Rn.50) . Orientierungssatz Die eingelegte Revision (Az. des BFH: VII R 59/18) wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom 8.1.2019 VII R 59/18, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 8. Januar 2019, VII R 59/18, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Randnummer 2 Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A. Randnummer 3 Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität
C und schloss das Studium als Diplom-Kaufmann ab. Von 1993 bis 1997 promovierte er im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an der Universität D und arbeitete nebenbei als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf einer Vollzeitstelle am
stitut E an der Universität D. Die Promotion schloss er 1997 ab. Randnummer 4 Von 1997 bis 1999 war er bei der F AG ... beschäftigt. Dann wechselte er als Geschäftsführer zur G GmbH, wo er bis 2007 blieb. 2006 bis 2007 war er zugleich Geschäftsführer der H GmbH. 2007 bis 2008 war er als Chief Financial Officer bei der J angestellt. Im Jahr 2007 begann er zudem, an der A zu lehren. Randnummer 5 Die A erhielt ihre staatliche Anerkennung durch die Freie und Hansestadt Hamburg am ... 2004 (zunächst befristet auf fünf Jahre). Nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom ... 2008 wurde die A am ... 2009 unbefristet als Hochschule nach § 115 des Hamburgischen Hochschulgesetzes anerkannt. Randnummer 6 Zuvor, nämlich am ... 2007, genehmigte die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg die Professur des Klägers "XX" an der A. Mit Schreiben vom ... 2007 verlieh die A daraufhin dem Kläger die Berufsbezeichnung "Professor". Randnummer 7 Unter dem 6. November 2017 beantragte der Kläger die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Zur Begründung führte er aus, dass er
der Zeit vom
der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hieß es, dass gegen den Bescheid
nerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand der Beklagten erhoben werden könne. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
haltlich als gleichwertig anzusehen. Auf die Gesetzgebungshistorie könne nicht zurückgegriffen werden, da die damaligen Gedanken überholt sein. Im Vordergrund der Befreiungsvorschrift müssten die nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz berufenen und lehrenden Professoren stehen, nicht die im Hamburgischen Hochschulgesetz aufgelisteten staatlichen Hochschulen. Zu diesen gehörten im Übrigen auch die Fachhochschulen wie die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Er, der Kläger, liege mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden deutlich über den
der Befreiungsvorschrift erwähnten 16 Wochenstunden. Der Schwerpunkt seiner Lehre liege im Bereich Unternehmensrechnung und Steuerrecht. Entscheidend sei dabei das gesamte Tätigkeitsfeld als Professor. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2017
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern während des
1 Nr. 1 genannten zehnjährigen Zeitraums tätig war" sowie "Unterlagen/Urkunden vorzulegen, aus denen sich die oben genannte Tätigkeit
dem oben genannten Umfang ergibt".
soweit wird ergänzend auf Bl. 37 und 50 d. Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 16 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
sbesondere ist die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewahrt. Diese dort vorgesehene Monatsfrist ist aufgrund der unrichtigen Belehrung im Ausgangsbescheid gemäß § 55 Abs. 2 FGO auf ein Jahr verlängert worden (a)) und diese Jahresfrist hat der Kläger eingehalten (b)). Randnummer 20 a) Es liegt eine unrichtige Belehrung vor, die zu einer Fristverlängerung für die Klagerhebung auf ein Jahr führt. Randnummer 21 Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. § 55 Abs. 2 FGO führt sodann aus, dass, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs
nerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig ist. Hier liegt eine unrichtige Belehrung über den zu erhebenden Rechtsbehelf vor, die zu der oben genannten Fristverlängerung auf ein Jahr führt. Randnummer 22 Im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017 heißt es
soweit, dass
nerhalb eines Monats nach Zustellung des "Bescheides Einspruch beim Vorstand der ..." erhoben werden könne.
des war nach § 164a Abs. 1 des Steuerberatergesetzes (StBerG) i. V. m. § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) ein Einspruch nicht statthaft. Denn
BerG verweist, heißt es, dass gegen Entscheidungen
Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes der Einspruch nicht statthaft ist. Die hier getroffene Entscheidung nach § 38 StBerG - Ablehnung der Befreiung von der Steuerberaterprüfung - befindet sich im Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes im Zweiten Abschnitt. Dies bedeutet, dass der Kläger direkt hätte Klage erheben müssen. Randnummer 23 b) Die
2 FGO bei einer unrichtigen Belehrung vorgesehenen Jahresfrist hat der Kläger aber eingehalten. Randnummer 24
soweit kann offenbleiben, wann dem Kläger der Bescheid vom 21. Dezember 2017 bekanntgegeben worden ist. Eine Postzustellungsurkunde findet sich ebensowenig
der Akte wie ein Abvermerk. Da der Kläger aber schon am 8. März 2018 - und damit ca. 2 1/2 Monate später - Klage erhoben hat, ist die Jahresfrist
jedem Fall eingehalten. Randnummer 25
seinen Rechten, vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung zu. Randnummer 27 Der Kläger hat nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Nach dieser Vorschrift sind von der Steuerberaterprüfung Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben, zu befreien. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger als Professor zehn Jahre tätig (a)) und dies auch an einer deutschen Hochschule (b)). Der Kläger hat aber nicht
dem erforderlichen Umfang auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt (c)). Randnummer 28
HRG wird der Begriff der Hochschule dahingehend definiert, dass darunter - neben anderen Rechtsformen - Universitäten und Fachhochschulen fallen. Randnummer 33 Die Historie bestätigt diese Auslegung. Denn aus den parlamentarischen Unterlagen zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ergibt sich, dass man die Fachhochschulprofessoren den Universitätsprofessoren gleichstellen wollte. So sah der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. November 1988 (BR-Drs. 515/88) vor, dass Fachhochschulprofessoren nach zehn Jahren prüfungsfrei zum Steuerberater bestellt werden können sollten, während Universitätsprofessoren dies schon nach fünf Jahren möglich sein sollte.
seiner Beschlussempfehlung schlug der Finanzausschuss dann aber vor (BT-Drs. 11/4358), dass sowohl für Fachhochschulprofessoren als auch für Universitätsprofessoren eine prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater erst nach zehn Jahren möglich sein sollte. Dieser Vorschlag wurde dann mit der Formulierung "Hochschule"
BerG
das Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1989, S. 1062) übernommen. Seitdem steht unverändert der Begriff "Hochschule" im Gesetz. Randnummer 34 Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck dafür, Fachhochschulprofessoren zu erfassen. Denn bei der prüfungsfreien Bestellung müssen bei typisierender Betrachtungsweise die Qualifikationsvoraussetzungen für den Steuerberaterberuf vorliegen. Fachhochschulprofessoren verfügen bei typisierender Betrachtungsweise über die gleichen berufsspezifischen Kenntnisse eines Steuerberaters wie Professoren. Hingegen zeichnet den Beruf des Steuerberaters gerade nicht das aus, was einen Universitätsprofessor von einem Fachhochschulprofessor unterscheidet (z.B. vertiefte Grundlagenforschung, Habilitation), so dass diese Unterschiede keine Rolle spielen können. Randnummer 35 bb) Des Weiteren sind auch staatlich anerkannte Hochschulen umfasst. Randnummer 36
soweit ist der Wortlaut der Vorschrift offen. Es wird der Begriff der "Hochschule" verwendet, ohne einzugrenzen, ob damit nur staatliche Hochschulen gemeint sind. Auch aus der Historie ergibt sich
soweit nichts weiterführendes, weil dieses Problem keinen Niederschlag
den parlamentarischen Beratungsunterlagen gefunden hat. Randnummer 37 Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass neben staatlichen Hochschulen auch staatlich anerkannte Hochschulen unter die Vorschrift fallen: Zwar gibt es im StBerG selbst keine Anhaltspunkte, aber ein Vergleich mit dem HRG führt weiter. So heißt es
Satz 1 HRG, dass Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sind.
Satz 2 HRG wird dann festgelegt, dass das HRG auch die staatlich anerkannten Hochschulen betrifft, soweit dies
Dies ist so zu verstehen, dass der Begriff der Hochschulen ein Oberbegriff für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen ist. Randnummer 38 Entscheidend ist aber der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Ausnahmeregelung beruht auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass der hiervon betroffene Personenkreis durch langjährige Tätigkeit
der Finanzverwaltung, -rechtsprechung und -lehre und durch die
diesem Zusammenhang erbrachten Befähigungsnachweise die notwendigen berufsspezifischen Kenntnisse
ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat (BVerfG-Beschluss vom
ausreichendem Maße unter Beweis gestellt. Denn es besteht
soweit kein entscheidungserheblicher Unterschied
der Grundqualifikation der Professoren und
ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Professoren an einer staatlichen Hochschule. So müssen nach § 1 Satz 2 HRG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG (staatliche Anerkennung) die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Das heißt, die Professoren an staatlich anerkannten Hochschulen müssen die gleichen Grundqualifikationen wie die Professoren an staatlichen Hochschulen besitzen. Zudem muss durch den Verweis
1 Nr. 1 HRG auf § 7 HRG das Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule an den gleichen Zielen wie das Studium an einer staatlichen Hochschule ausgerichtet sein. Diese Vorgaben werden von § 114 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) , der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung
Hamburg regelt, aufgenommen und ausgeweitet.
HG heißt es beispielsweise - wortgleich mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG -, dass die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen müssen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Und § 114 Abs. 1 Nr. 3 HmbHG fordert etwa, dass die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen müssen. Wenn aber keine bzw. keine wesentlichen Unterschiede
Qualifikation oder Ausrichtung der Tätigkeit im Vergleich zu einem Professor an einer staatlichen Hochschule bestehen, besteht auch kein Grund, den Wortlaut von § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG einschränkend auszulegen. Randnummer 39
dem erforderlichen Umfang auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt hat (dazu unter aa)). Randnummer 42 aa) § 38 Abs. 1 Satz 1 StBerG setzt voraus, dass auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (
einem Umfang von 16 Wochenstunden über 10 Jahre gelehrt worden ist (
BerG enthaltenen Begriffsbestimmung (BFH-Urteil vom
der Buchhaltung eines Unternehmens zu beurteilen sein. Unter den Begriff fällt z.B. die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung) die Erstellung von Abschlüssen (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210). Randnummer 44
soweit offen, es findet sich nur die Angabe, dass auf diesem Gebiet "als Professor gelehrt" worden sein muss. Randnummer 46 Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit ergeben sich aber aus § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Diese Vorschrift ordnet an, dass § 36 Abs. 3 StBerG auch für die Befreiung von der Prüfung gilt.
BerG ist bestimmt, dass "die
den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit sich
einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken" muss. Dies ist so zu verstehen, dass der Professor während seiner 10-jährigen Professorentätigkeit mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben muss. Randnummer 47 Hingegen ist § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG nicht als vollumfänglicher Verweis auf § 36 StBerG anzusehen. Zwar nimmt § 36 Abs. 3 StBerG die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung
seinen Wortlaut auf und § 38 Abs. 2 StBerG spricht davon, dass § 36 Abs. 3 StBerG "gilt", so dass man annehmen könnte, als zusätzliche Voraussetzung für eine prüfungsfreie Bestellung müsse zunächst die nach § 36 Abs. 1 und 2 StBerG geforderte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
einem Umfang von 16 Wochenstunden vorliegen (so auch ohne Begründung: Kuhls,
: Kuhls u. a., Steuerberatungsgesetz, Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater, 2. Auflage, 2004, § 38 Rn. 4). Dagegen spricht aber, dass § 38 Abs. 2 StBerG explizit gerade nur auf § 36 Abs. 3 StBerG verweist, und nicht auf die anderen Absätze von § 36 StBerG, die die zeitlichen Voraussetzungen der sonst vorgesehen praktischen Tätigkeit vor der Zulassung zur Prüfung als Steuerberater regeln. Des Weiteren fehlt bei § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die Angabe,
welchem Umfang die Professoren auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig sein müssen. Diese Lücke schließt der
BerG genannte Verweis auf § 36 Abs. 3 StBerG. Danach müssen die Professoren 16 Wochenstunden auf dem oben genannten Gebiet tätig sein. Randnummer 48 Auch Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung. Derjenige, der ohne Prüfung zum Steuerberater bestellt wird, muss ein Äquivalent für die Prüfung erbracht haben. Dies ist bei der prüfungsfreien Bestellung der Erwerb der theoretischen Kenntnisse
der langjährigen praktischen Tätigkeit. Typisierend geht der Gesetzgeber bei einem Professor davon aus, dass nach einer zehnjährigen Tätigkeit die theoretischen Kenntnisse durch die praktische Tätigkeit erworben worden sind und daher eine Prüfung nicht mehr notwendig ist. Damit die theoretischen Kenntnisse bei einer typisierenden Betrachtung im Regelfall gegeben sind, ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber den Umfang für die praktische Tätigkeit im Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters vorschreibt. Dies hat er mit der Vorgabe von mindestens 16 Wochenstunden (also etwas weniger als eine halbe Stelle) getan. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass bei einer prüfungsfreien Bestellung ebenfalls sichergestellt sein muss, dass die Steuerpflichtigen Rat von Personen erhalten, die ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern haben, ist eine solche Auslegung geboten. Randnummer 49 Die Gesetzgebungsgeschichte ist schließlich ebenfalls offen für eine solche Auslegung:
der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BT-Drs. 12/7545) heißt es lediglich, dass es sich bei der Einführung um von § 38 Abs. 2 mit dem Verweis auf § 36 Abs. 3 um eine "redaktionelle Folgeänderung" handele. Randnummer 50 Dabei ist angesichts des typischen Berufsbildes des Professors als auf dem Gebiet der Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrers davon auszugehen, dass die 16 Wochenstunden nicht allein durch die Lehre, sondern auch durch die damit zusammenhängenden Ausbildungstätigkeit (z.B. Klausurenbetreuung, Prüfungstätigkeit) und die Forschung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erbracht werden kann. Auch Forschungsprojekte, die sich auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden beziehen, zählen beispielsweise dazu. Randnummer 51 bb) Das Gericht kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht feststellen. Dies geht zulasten des Klägers, den
soweit die Feststellungslast trifft. Randnummer 52 Die vom Kläger bei der Beklagten vorgelegte Bescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) besagt
soweit, dass seine Lehrtätigkeit Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie die Schwerpunkte Unternehmensrechnung/Steuerrecht umfasse und er jährlich 510 Vorlesungsstunden an der A (75%) halte. Weder ergibt sich aus der Bescheinigung die Wochenstundenzahl noch der Umfang der Tätigkeit, der auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern entfällt. Randnummer 53 Auch im gerichtlichen Verfahren ist es dem Kläger nicht gelungen, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Aus dem vorgelegten Lehrverzeichnis des Klägers ist nicht zu entnehmen, welcher Anteil der dort aufgeführten Lehrveranstaltungen, die zum Teil Bezüge zum Steuerrecht aufweisen, auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern entfällt. Selbst wenn man die Lehrveranstaltungsstunden zusammenrechnet, die nach der Darstellung des Klägers einen ausreichenden steuerrechtlichen Bezug aufweisen und noch verdoppelt (als Vor- bzw. Nachbereitungszeit) ist man weit von dem geforderten Umfang entfernt: So ergibt sich etwa im Studienjahr 2007/2008 bei einer vollständigen Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen, die einen solchen steuerrechtlichen Bezug haben (z.B. Kosten- und Leistungsrechnung; Ertragssteuern und latente Steuern) eine Gesamtstundenzahl von 158 Stunden. Wenn man diese verdoppelt, um die Vor- und Nachbereitungszeit abzubilden, gelangt man lediglich zu 316 Stunden. Bei einer Wochenstundenzahl von 16 Wochenstunden käme man hingegen auf eine Gesamtstundenzahl von 832 Stunden. Selbst wenn man hiervon 6 Wochen Urlaub abzöge, käme man noch auf 736 Gesamtstunden im Jahr. Hinzu kommt, dass sich aus der Bescheinigung nicht die Wochenstunden ergeben, die aber nach dem Gesetzeswortlaut gefordert sind. Aus der Bescheinigung lässt sich nur eine Gesamtstundenzahl auf das Jahr zusammenrechnen. Dies genügt nicht. Es ist im Gesetz gerade eine Mindestwochenstundenzahl gefordert und keine Gesamtstundenzahl (Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 7. Auflage, 2015, § 37 Rn. 20). Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht
nennenswertem Umfang ausgeübt. Seine angeführte freiberufliche beratende Tätigkeit (25%) kann - selbst wenn sie steuerrechtliche Bezüge aufweisen sollte - nicht berücksichtigt werden, weil
soweit keine von § 38 Abs. 1 StBerG begünstigte Tätigkeit vorliegt. Zudem hat der Kläger auch
soweit keinen nachvollziehbaren Stundenanteil dargelegt. Randnummer 54 Dass der Kläger seit 2013/2014 den Studienschwerpunk ... leitet und hier die Vorlesungen konzipiert und betreut, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn sich hieraus eine Tätigkeit von 16 Wochenstunden ergäbe, hat der Kläger diese Tätigkeit erst seit 2013/2014
ne, so dass ihm
den Jahren davor die 16 Wochenstunden fehlen. Aus den
der mündlichen Verhandlung eingereichten Modulbeschreibungen sowie den mündlichen Ausführungen des Klägers hierzu kann der Senat aber auch
der Sache keine 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erkennen. Da der Studienschwerpunkt auch andere Aspekte wie die Wirtschaftsprüfung beinhaltet, hätte der Kläger
soweit darlegen müssen, welcher Umfang seiner Tätigkeit bei der Betreuung des Schwerpunkts auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern entfällt. Randnummer 55 Anders als der Kläger
seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. November 2018 meint, kommt es auch nicht allein darauf an, wie der Titel seiner Professur lautet. Vielmehr stellt das Gesetz nach dem Wortlaut "lehrt" auf den
halt der Tätigkeit des Professors ab. Des Weiteren ist - anders als der Kläger vorträgt - die Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gleichzusetzen. Selbst wenn aber die Wirtschaftsprüfertätigkeit darunter fiele, hätte der Kläger im Übrigen weiterhin nicht aufgezeigt, dass er
sgesamt auf 16 Wochenstunden kommt. Die eingereichte Auflistung der Lehrveranstaltungen gibt
soweit keine Wochenstundenzahl an. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. November 2018 zum generellen Aufwand der Vor- und Nachbereitung, Studium aktueller Literatur, Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sind kein Nachweis für eine konkrete Wochenstundenzahl bezogen auf den 10-Jahreszeitraum. Die mit diesem Schriftsatz eingereichten Gutachten von Bachelor- und Masterarbeiten geben schließlich ebenfalls keinen Aufschluss über die Wochenstundenzahl des Klägers. Randnummer 56 Das Gericht war auch nicht gehalten, weiter zu ermitteln,
wieweit sich die Tätigkeit des Klägers als Professor über einen 10-Jahreszeitraum auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstreckte. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. Allerdings ist die Sachaufklärungspflicht des Senats eingeschränkt, wenn ein Beteiligter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht im Sinne von § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO nicht nachkommt. Dabei ist die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts umso größer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von dem Beteiligten beherrschten
formations- und Tätigkeitssphäre angehören (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.