der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. (Rn.23)
Abzug der Werbungskosten und vor Abzug von Sonderausgaben Einkünfte (nur) aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von [...] EUR auswies. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
Zugang an sie, die Beklagte, zurückzusenden. Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung sei dieser Selbsteinstufung eine Kopie des Einkommenssteuerbescheids des Bezugsjahres oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Selbstveranlagung beizufügen. In § 4 Abs. 4 der Beitragsordnung sei ausdrücklich berücksichtigt, dass zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliege. Der Kammerangehörige könne sich in diesem Fall vorläufig einstufen und den Einkommensteuerbescheid
reichen. Der im Widerspruchsverfahren vorgetragene Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorgelegen habe, könne die Klägerin daher nicht von ihrer Pflicht zur Selbsteinstufung befreien. Da die Klägerin auch
dreimaliger Erinnerung keine (vorläufige) Selbsteinstufung vorgenommen habe, sei gemäß § 4 Abs. 5 der Beitragsordnung der Leistungsbescheid vom 11. September 2017 ergangen.
dem die Klägerin ihre Selbsteinstufung
geholt habe, sei gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung der Beitrag zu Recht auf das 1,5-fache des zu zahlenden Betrags festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 9 Am
dieser Vorschrift erhebt die Beklagte von ihren Kammermitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten Beiträge durch Satzung (Beitragsordnung). Das Nähere regelt
KGH die Beitragsordnung.
1 der Beitragsordnung der Beklagten erhebt die Beklagte von ihren Kammerangehörigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Jahresbeitrag, der sich
der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bemisst. Die Höhe des Kammerbeitrags (Hebesatz) wird jährlich durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegt (§ 2 Beitragsordnung) und ist für das Jahr 2017 auf 0,7% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt worden.
1 Satz 1 der Beitragsordnung erfolgt die Beitragsveranlagung im Wege der Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Der dazu von der Beklagten erstellte Vordruck ist ausgefüllt innerhalb von 4 Wochen
Zugang an die Beklagte zurückzusenden, § 4 Abs. 1 S. 2 der Beitragsordnung. Nimmt der Kammerangehörige auch
der zweiten Mahnung, die gebührenpflichtig ist, keine Selbstveranlagung vor, wird der Beitrag durch die Beklagte mit mindestens EUR 2.500 festgesetzt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Beitragsordnung). Holt der Beitragspflichtige bis zum Ende des laufenden Beitragsjahres die Selbsteinstufung unter Vorlage entsprechender
weise (Einkommensteuerbescheid oder Steuerberaterbestätigung)
, wird der Beitrag auf das 1 ½ fache des zu zahlenden Betrags, mindestens jedoch mit 150,00 EUR neu festgesetzt (§ 4 Nr. 5 S. 2 Beitragsordnung).
5 S. 2 der Beitragsordnung werden rückständige Beiträge mit einer kostenfreien Zahlungserinnerung und zwei gebührenpflichtigen Mahnungen à 25,00 EUR angemahnt. 2. Randnummer 18
Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Zugrundelegung des für das Jahr 2017 festgelegten Hebesatzes von 0,7% ist die Festsetzung eines Kammerbeitrags in Höhe von [...] EUR zzgl. einer Mahngebühr in Höhe von 25,00 EUR nicht zu beanstanden. Randnummer 19 Die Beklagte hat die Beitragsordnung gegenüber der Klägerin - dies wird auch von der Klägerin nicht bestritten - fehlerfrei angewandt. Die zutreffend angewandten Bestimmungen der Beitragsordnung stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. Randnummer 20 Soweit die Klägerin sich gegen die Höhe des Hebesatzes und den auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung festgelegten erhöhten Kammerbeitrag wendet, kann sie damit nicht durchdringen. Weder gegen die Festsetzung des Hebesatzes auf 0,7% noch gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung bestehen rechtliche Bedenken. Randnummer 21 a) Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Hebesatzes auf 0,7% bestehen nicht. Randnummer 22 Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Beklagte bei der Festsetzung des Hebesatzes relevante spezialgesetzliche Vorgaben oder Satzungsbestimmungen, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts oder verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Äquivalenzprinzip, verletzt hat. Randnummer 23 Spezialgesetzliche Vorgaben ergeben sich vorliegend insbesondere aus § 12 Abs. 1 HmbKHG , wonach die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten Beiträge durch eine Beitragsordnung erhebt, und § 1 Nr. 1 der Beitragsordnung, wonach die Beiträge sich
der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit richten. Randnummer 24 Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, die von der Beklagten zu berücksichtigen sind, zählt insbesondere das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im
hinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2008, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 51). Randnummer 25
dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990, 1 C 45/87, juris, Rn. 10 ff.). Randnummer 26
Maßgabe dieser Vorschriften und Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Hebesatz für das Jahr 2017 auf 0,7% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt hat. Im Einzelnen: Randnummer 27 aa) Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz ergibt sich zunächst nicht aus der - in § 1 Nr. 1 der Beitragsordnung ausdrücklich vorgesehenen - Anknüpfung der Beitragshöhe an die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Die Kammerbeiträge dienen der Abgeltung des sich aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ergebenden Nutzens (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990, 1 C 45/87, juris, Rn. 10 ff.).
ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, bei der Beitragsbemessung auf die Höhe der Einkünfte der Kammermitglieder aus ärztlicher Tätigkeit abzustellen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt. Im Regelfall ist nämlich bei höheren ärztlichen Einkünften eine berufliche Stellung von entsprechend hohem materiellen und immateriellem Wert gegeben, so dass auch die Bedeutung der Interessenwahrnehmung durch die Kammer entsprechend hoch bewertet werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, sodass jeder
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt. Eine angemessene Anknüpfung an die Höhe der ärztlichen Einkünfte führt somit bei der zulässigen typisierenden Betrachtung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil und kann einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip nicht begründen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1989, 1 B 109/89, juris, Rn. 5; BVerwG, MDR 1993, 810 f.; OVG Bremen, Urt. v. 29.11.2005, 1 A 148/04, juris, Rn. 31 f.; BayVGH, Entscheidung v. 26.07.2005, Vf. 83-VI-03, juris, Rn. 15 ff.; Nieders. OVG, Urt. v. 13.12.2001, 8 L 4694/99, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.06.1998, 2 S 1605/97, juris, Rn. 17 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 26.01.2009, W 7 K 08.837, juris, Rn. 22 ff.). Randnummer 28
hinein als falsch erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2008, 5 Bf 213/12, juris, Rn. 51). Prognosen müssen lediglich aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (OVG Hamburg, ebenda; vgl. zu Art. 110 GG auch: BVerfG, Urt. v. 09.07.2007, 2 BvF 1/04, juris, Rn. 104). Daran hat das Gericht vorliegend indes keine Zweifel. Der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und
vollziehbar erläutert, aus welchen Gründen es im Jahr 2017 zu einem wesentlich höheren Jahresergebnis bzw. Bilanzergebnis als geplant gekommen ist, bzw. aus welchen Gründen der Haushaltsplan 2017 ein niedrigeres Jahresergebnis bzw. Bilanzergebnis vorgesehen hat als es dann tatsächlich erzielt worden ist. Im Einzelnen hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt: Randnummer 31 Im Jahr 2017 seien die Erträge ca. [...] EUR höher als geplant ausgefallen. Die Gebühreneinnahmen seien um [...] EUR höher als geplant gewesen. Die Hälfte dieser zusätzlichen Gebühreneinnahmen entfalle auf die Ethikkommission, die mehr Anträge erhalten habe als erwartet. Die vermehrte Anrufung der Ethikkommission sei auch für diese selbst unerwartet gewesen. Ferner seien die Teilnahmegebühren der Fortbildungsakademie um [...] EUR höher als erwartet ausgefallen. Die auf die Weiterbildungsabteilung, die insbesondere für die Facharztprüfung und die Fachspracheprüfung zuständig sei, entfallenden Gebühren seien um [...] EUR höher als erwartet angefallen. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Weiterbildungsabteilung mit Anträgen auf Fachspracheprüfung fast „überrannt“ worden sei. Die Kammerbeiträge seien um [...] EUR höher als erwartet gestiegen. Dies sei zum einen darauf zurückführen, dass die Prognose über die Mitgliederzahl im Jahr 2017 um 244 Mitglieder übertroffen worden sei. Zum anderen sei der rechnerische Durchschnittsbeitrag um [...] EUR höher ausgefallen als erwartet. Der rechnerische Durchschnittsbeitrag sei bei Erstellung des Haushaltsplans 2017 konservativ geschätzt worden, weil die Einnahmen der Kammermitglieder im Jahr 2016 tatsächlich geschrumpft seien. Schließlich hätten sich die Erträge aus Wertpapieren um ca. [...] EUR höher als erwartet belaufen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Planung ein durchschnittlich erwarteter Anlagezins von [...] p.a. zugrunde gelegt worden sei und der durchschnittliche Anlagezins 2017 tatsächlich bei [...] gelegen habe. Randnummer 32 Neben den höher als erwartet ausgefallenen Einnahmen seien auch die Aufwendungen um ca. [...] EUR niedriger gewesen als prognostiziert. Die Personalaufwendungen seien um [...] EUR niedriger als erwartet ausgefallen. Aufgrund der im Jahr 2016 beschlossenen Schließung der Bibliothek der Ärztekammer seien im Jahr 2017 [...] Vollzeitstellen weggefallen. Der Sozialplan aus dem Jahr 2016 habe für die dort beschäftigten Mitarbeiter eine Beschäftigungsgarantie bis zum
oben durch die Möglichkeit, die zusätzlichen Mittel einer zulässigen sachlichen Verwendung zuzuführen (z.B. zur Senkung der Beiträge für Folgejahre, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12 , juris, Rn. 99 ), deutlich folgenschwächer sind als Abweichungen
unten, welche die Durchführung der Kammertätigkeit
haltig beeinträchtigen können. Randnummer 34 dd) Ferner liegen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Vermögensbildung vor. Randnummer 35 Aus § 12 Abs. 1 HmbKHG , wonach die Kammer Beiträge (nur) zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten erheben darf, sowie aus dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip ergibt sich, dass die Beklagte kein Vermögen bilden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990, 1 C 45/87, juris, Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 09.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 17; VG Trier, Urt. v. 18.06.2018, 2 K 1089/18.TR, juris, Rn. 19). Randnummer 36 Eine (unzulässige) Vermögensbildung ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Da der Haushaltsplan für das Jahr 2016 ein negatives Bilanzergebnis von -26.000,-- EUR und der Haushaltsplan für 2017 ein ausgeglichenes Bilanzergebnis von 0,-- EUR vorgesehen hat, scheidet eine unzulässige gezielte Vermögensbildung von vornherein aus (siehe insoweit auch oben cc)). Randnummer 37 Zwar hat die Kammer ausweislich der Angaben im Jahresabschluss für das Jahr 2017 tatsächlich im Jahr 2016 ein positives Bilanzergebnis in Höhe von 788.451,98 EUR und im Jahr 2017 ein positives Bilanzergebnis in Höhe von 2.031.941,13 EUR erzielt. Die Beklagte hat die Bilanzgewinne aus 2016 und 2017 jedoch nicht zur Vermögensbildung genutzt, sondern unverzüglich einer sachlichen Verwendung zugeführt. Randnummer 38
) hat der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich und
vollziehbar dargestellt. Diesbezügliche Einwände hat die Vertreterin der Klägerin nicht erhoben. Die Zuführung der 383.000,-- EUR zur Wiederbeschaffungsrücklage stellt somit keine unzulässige Vermögensbildung, sondern eine sachliche Mittelverwendung dar (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12 , juris, Rn. 99 , wonach ein (positives) Vorjahresergebnis im Rahmen zulässiger Vorsorge einer neuen angemessenen Rücklage zugeführt werden darf). Randnummer 39 Hinsichtlich der verbleibenden ca. 405.000,-- EUR ist
den Angaben des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten ein Ergebnisvortrag in den Haushalt für das Jahr 2018 vorgenommen worden, der dann zu einer Reduzierung des Hebesatzes auf 0,65% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit geführt hat. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein positives Vorjahresergebnis kann zulässigerweise dazu genutzt werden, die Kammerbeiträge für das Folgejahr zu senken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018, 5 Bf 213/12 , juris, Rn. 99 ). Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Betrag von ca. 405.000,-- EUR nicht bereits zur Senkung der Kammerbeiträge für das Jahr 2017 genutzt hat. Das positive Bilanzergebnis für 2016 wurde
den Ausführungen des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erst im Juni 2017 festgestellt. Der Hebesatz von 0,7% wurde indes bereits auf der Delegiertenversammlung der Beklagten vom 5. Dezember 2016 beschlossen. Zudem dürften sich fast ausnahmslos alle Mitglieder der Beklagten Mitte 2017 bereits selbst veranlagt gehabt haben. Denn
den Ausführungen des kaufmännischen Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gelingt es nur einem Bruchteil der Mitglieder der Beklagten (etwa 1%) nicht, sich rechtzeitig selbst zu veranlagen. Der Aufwand, der mit einer Neufestsetzung des Hebesatzes und einer erneuten Selbstveranlagung aller Kammermitglieder verbunden wäre (u.a. Neuberechnung des Hebesatzes, ggf. unter Berücksichtigung weiterer zwischenzeitlicher Veränderungen, Beratung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung, Anschreiben aller Kammermitglieder, erneute Selbstveranlagung der Kammermitglieder), hätte in keinem Verhältnis zu den allenfalls marginalen Vorteilen einer Neufestsetzung für das Jahr 2017 gestanden. Der Vorteil einer Neufestsetzung für das Jahr 2017 anstelle der (tatsächlich erfolgten) Berücksichtigung bei der Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2018 hätte vor allem darin bestanden, dass die Kammermitglieder bereits früher entlastet worden wären. Die Entlastung ist - bei einer Mitgliederzahl von 16.344 im Jahr 2017 und auf der Grundlage von (verfügbaren) Mehreinahmen in Höhe von ca. 405.000,-- EUR - jedoch für die einzelnen Mitglieder marginal. Angesichts des mit einer Neufestsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2017 verbundenen enormen Aufwands erscheint es daher nicht nur vertretbar, sondern im Interesse aller Kammermitglieder auch sachgerecht, die Entlastung erst im Jahr 2018 durch die Festsetzung eines niedrigeren Hebesatzes herbeizuführen. Randnummer 40
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine grundrechtseinschränkende Maßnahme geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; sie ist erforderlich, wenn kein anderes, milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetz- bzw. hier dem Verordnungsgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.03.1994, 2 BvL 43/92, juris, Rn. 122). Ferner darf die Maßnahme ihre(n) Adressaten nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 123). Randnummer 45
Maßgabe dieser Grundsätze verstößt § 4 Abs. 5 S. 2 der Beitragsordnung nicht gegen das Übermaßverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Sinn und Zweck des Verspätungszuschlags
2 der Beitragsordnung als Druckmittel eigener Art besteht in einem zugleich repressiven und präventiven (erzieherischen) Charakter. Es soll die Störung der Veranlagungsarbeit durch die verzögerte Selbstveranlagung sanktioniert und das Kammermitglied für die Zukunft zur pünktlichen Selbstveranlagung angehalten werden (vgl. zum Verspätungszuschlag
v. 18. August 2015, V R 2/15, juris, Rn. 12). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks offenkundig geeignet. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Um seine erzieherische Funktion gerade auch gegenüber sehr gut verdienenden Kammermitgliedern wie der Klägerin zu erzielen, durfte die Beklagte bei der Festlegung des Verspätungszuschlags davon ausgehen, dass eine Anknüpfung an die Höhe der ärztlichen Einkünfte erforderlich ist. Auch die (prozentuale) Höhe des Verspätungszuschlags ist nicht zu beanstanden. Ein Verspätungszuschlag von 50% ist zwar erheblich, stellt sich jedoch noch nicht als unangemessen hoch dar. Die Beklagte durfte unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass ein Verspätungszuschlag von 50% erforderlich ist, um den Verstoß gegen die Pflicht zur Selbstveranlagung zu sanktionieren und um erzieherisch auf ihre gegen die Pflicht zur Selbstveranlagung verstoßenden Kammermitglieder einzuwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verspätungszuschlag nur in den Fällen greift, in denen ein Kammermitglied mehrfach -
den Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht nur durch die in der Beitragsordnung vorgesehenen Mahnungen, sondern zusätzlich auch telefonisch und/oder per E-Mail - gemahnt worden ist und trotz dessen überhaupt keine (vorläufige oder endgültige) Selbstveranlagung vorgenommen hat. In dem Unterlassen der Selbstveranlagung kann letztlich, da diese angesichts der Möglichkeit der vorläufigen Veranlagung (auch gänzlich ohne Belege) grundsätzlich selbstverschuldet ist, eine „Totalverweigerungshaltung“ gesehen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Fälle solcher Totalverweigerung ein einschneidendes Druckmittel für erforderlich hält, zumal die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt hat, dass es gerade diese Fälle sind, die ihrer Beitragsabteilung einen erheblichen (zeitlichen und damit letztlich auch finanziellen) Aufwand bereiten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Verspätungszuschlag
5 S. 2 der Beitragsordnung in der praktischen Anwendung als ein Minus zur Veranlagung
5 S. 1 der Beitragsordnung mit mindestens 2.500,-- EUR darstellt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Veranlagung VerfGH Berlin, Beschl. v. 26.09.1996, 46/93, juris, Rn. 14). II. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.