Einstweiliges Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Umsetzung einer Beschäftigten Orientierungssatz 1. § 58 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 MBG SH verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme. (Rn.21) 2. Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln, wobei die vorläufige Regelung als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen ist. (Rn.23) 3. Eine Maßnahme duldet der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie nach Art und Inhalt ihres Regelungsgegenstandes trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine vorläufige Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen. (Rn.26) 4. Das allgemeine Interesse daran, dass ein Beschäftigter seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt, reicht nicht, um die Unaufschiebbarkeit einer Einstellung zu begründen. (Rn.27) Tenor Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement einstweilen bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zurückzunehmen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Umsetzung einer Beschäftigten. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der am Standort H. gebildete örtliche Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Nord. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 beantragte die Dienststelle die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - im Folgenden: MBG SH) zum Einsatz von Frau A. ab dem 1. Januar 2018 als Referentin im Dezernat Personalmanagement in der Abteilung U+P, Personalmanagement. Randnummer 4 Frau A. wurde mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 als Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Volljuristin mit einer Einstiegsvergütung nach E 13 TV-TgDRV bei der Deutschen Rentenversicherung Nord eingestellt. Zur Einarbeitung war eine Traineezeit von 18 Monaten vorgesehen, die zum 31. Dezember 2017 endete. Randnummer 5 Zur Begründung ihres Zustimmungsantrags führte die Dienststelle aus, Frau A. habe eine zwölfmonatige allgemeine Traineephase durchlaufen und sei dann für weitere sechs Monate in ihrem künftigen Einsatzbereich mit der dort auszuübenden Tätigkeit vertraut gemacht worden. Das Traineeprogramm ende am 31. Dezember 2017. Die für Frau A. ab dem 1. Januar 2018 vorgesehene Stelle sei mit EG 14 ausgewiesen und entsprechend bewertet (BAT Ib Fallgruppe 1a). Die Stelle weise mit 90,76 % das Erarbeiten von Stellungnahmen im Sinne von Rechtsgutachten einschließlich Beratung und mit 9,24 % das Vertreten der DRV Nord in personalrechtlichen Gerichtsprozessen (Arbeits- und Verwaltungsgericht) auf. Letzterer Arbeitsvorgang sei mit BAT IIa Fallgruppe 1a bewertet (EG 13), der zuerst genannte Arbeitsvorgang mit BAT Ib Fallgruppe 1a (EG 14). Frau A. solle bis auf Weiteres nur in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Dezernatsleiterin die Aufgabe des Erarbeitens von Stellungnahmen und Rechtsgutachten vornehmen. Insofern werde sie Aufgaben wahrnehmen, die nach der Bewertungssystematik für die Stelle Referentin mit BAT IIa Fallgruppe 1a (entspreche EG 13) zu werten seien. Randnummer 6 Auf seiner Sitzung vom 20. Dezember 2017 beschloss der Antragsteller, dem Antrag nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte die Vorsitzende des Antragstellers der Dienststelle mit, dass der Antragsteller der Vorlage nicht zustimme. Begleitend zur Hospitation in den sechs Bereichen des Hauses nähmen die Trainees laut Ausschreibung an Führungskräfteentwicklungen teil. Frau A. habe in 18 Monaten nicht einen Termin in der entsprechenden Modulreihe absolviert. Ihre Eignung als Führungskraft sei damit völlig unklar und das Traineeprogramm nicht vollständig absolviert. Außerdem solle der Umbau des Dezernates Personalmanagement entsprechend der Lenkungsgruppenentscheidung schrittweise bis spätestens zum 31. Dezember 2018 erfolgen. Die zwei neuen Referentenstellen E 14 würden dabei direkt der Dezernatsleiterin zugeordnet. Die Stellenbesetzung habe über ein geordnetes Verfahren zu erfolgen. Nach den entsprechenden Regelungen sei zunächst eine Umsetzungsprüfung der A 14-Ebene vorzunehmen. Hier seien geeignete ku-Kandidatinnen, z.B. aus dem Rechtsbehelfsbereich, vorhanden, die kostenneutral bereits jetzt eingesetzt werden könnten. Außerdem gebe es unter Umständen auch weitere A 14er, die ihr Interesse bekunden würden. Auf der A 13- Ebene seien ebenfalls viele geeignete langjährige Beschäftigte, die durch die Umorganisation ihren Status verlören und an einer Beförderung sicher interessiert seien. Frau A. werde durch ihren langfristigen Einsatz bevorteilt. Sie erhalte unter Umständen einen Er- fahrungs- und Wissensvorsprung. Andere A 14-Kräfte hätten sich nicht einbringen können, da die Tatsache, dass diese Stellen zur Besetzung freien seien, gar nicht veröffentlicht worden sei. Die dargestellte Stellenbewertung mit zwei Arbeitsvorgängen sei dem Personalrat nicht zur Kenntnis gelangt. Die Trennung des Arbeitsvorgangs „Erstellen einer rechtlichen Stellungnahme" in einen angeblich unterwertigen Teil zur Konstruktion eines vergütungsgerechten Einsatzes könne der Personalrat nicht nachvollziehen. Frau A. fertige als Juristin entweder selbstständig eine Stellungnahme oder befolge die Vorgaben der Dezernatsleiterin. Dann allerdings sei sie als Schreibkraft deutlich überbewertet. Es bestehe die Gefahr der Tarifautomatik und der Beförderung durch die Hintertür. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte die Dienststelle dem Antragsteller mit, dass die Dienststellenleitung die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens initiiert habe. Außerdem habe sie nach § 52 Abs. 8 MBG SH mit sofortiger Wirkung im Wege einer vorläufigen Regelung bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens, längstens bis zum 31. März 2018, den Einsatz von Frau A. beschlossen. Die Maßnahme sei einer vorläufigen Regelung zugänglich, denn sie schaffe keine vollendeten Tatsachen. Vielmehr sei sie im Interesse einer wirksamen Ausübung des Mitbestimmungsrechts jederzeit rücknehmbar. Die Maßnahme sei auch der Natur nach unaufschiebbar. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Das Traineeprogramm, das Frau A. insgesamt 18 Monate durchlaufen habe, sei abgeschlossen. Nach Abschluss des Traineeprogramms sei der endgültige Einsatz vorzunehmen. Die Mitarbeiterin habe einen Beschäftigungsanspruch, die Dienststelle einen entsprechenden Bedarf an der Arbeitsleistung. Anderweitige Einsatzmöglichkeiten als die vorgesehene seien mangels freier Stellen in der Ebene nicht vorhanden. Randnummer 8 Auf seiner Sitzung vom 10. Januar 2018 beschloss der Antragsteller, die vorläufige Regelung zum Einsatz von Frau A. nach § 52 Abs. 8 MBG SH vom 5. Januar 2018 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie im Hauptsacheverfahren verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Randnummer 9 Am 6. Februar 2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antragsteller besitze einen Anspruch aus § 58 Abs. 3 MBG SH auf Rückgängigmachung und Unterlassung des Einsatzes von Frau A. bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens. Die Maßnahme sei nicht hinreichend befristet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Befristung der streitgegenständlichen Maßnahme sei bloße Förmelei. Mehrere Vorgänge aus der Vergangenheit würden belegen, dass die jeweiligen Befristungen der vorläufigen Maßnahmen nach Fristende nicht verlängert und die Maßnahmen von der Antragsgegnerin dennoch fortgeführt worden seien. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers werde auf diese Weise bewusst beiseitegeschoben. Des Weiteren handele es sich bei § 52 Abs. 8 MBG SH um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Im vorliegenden Fall sei ein unverzügliches Handeln der Dienststellenleitung schon deshalb nicht geboten gewesen, weil die achtzehnmonatige Traineezeit noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. Aber auch nach Ablauf der Traineephase habe Frau A. das Traineeprogramm noch nicht vollständig durchlaufen, da sie die Führungskräfte-Modulreihe nicht absolviert habe. Es sei dem Beteiligten ohne weiteres möglich, Frau A. weiterhin als Trainee zu beschäftigen, bis sie das Programm vollständig durchlaufen habe. Die vorläufige und die beabsichtigte endgültige Maßnahme seien mit Ausnahme der Befristung zudem identisch. An der vorläufigen Durchführung der geplanten Maßnahme könne jedoch kein öffentliches Interesse bestehen, wenn die endgültige Maßnahme in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Die gewählte Verfahrensweise benachteilige andere an der Stelle interessierte, insbesondere im normalen Besetzungsverfahren bevorzugt zu berücksichtigende Beamtinnen und Beamte auf Stellen mit „ku-Vermerk". Mit Hilfe der Einsetzung bzw. Umsetzung von Frau A. würden hinsichtlich des bis Ende 2018 abzuschließenden Umbaus des Dezernats Personalmanagement Tatsachen geschaffen. Dieser Umbau sei in der nunmehr in Angriff genommenen Form bislang nicht mitbestimmt worden. Im Hinblick auf die bevorzugt zu berücksichtigenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsstufe A 14, die ein Interesse an der Stelle hätten, sowie im Hinblick auf Beamtinnen und Beamte der Besoldungsstufe A 13, die mit Frau A. jedenfalls gleichwertig zu betrachten seien, würden vollendete Tatsachen in Form eines Wissens- und Erfahrungsvorsprungs geschaffen. Durch die Dauer des zu erwartenden Einigungsstellenverfahrens einschließlich der für den Beteiligten typischen Verlängerungen der vorläufigen Regelungen bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens würden in mehrfacher Hinsicht vollendete Tatsachen geschaffen. Entgegen der gesetzlichen Regelung sei ein Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zwischen den Beteiligten vor Ablauf von sechs Monaten nicht zu erwarten. Jedenfalls hätten Einigungsstellenverfahren in den vergangenen Jahren praktisch durchweg länger gedauert. Bei Überschreitung der Dauer von sechs Monaten trete gemäß § 13 Abs. 1 TV-TgDRV eine Tarifautomatik ein, so dass Frau A. in die Tarifgruppe E 14 eingruppiert werde. Denn die von ihr vorläufig besetzte Stelle sei mit E 14 bewertet worden. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte zur Folge, dass die Dienstvereinbarung Stellenbesetzung wirksam umgangen werde und der Umbau des Dezernats Personalmanagement unter Umgehung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers erfolge. § 52 Abs. 8 Satz 1 MBG SH sei eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletze. § 58 Abs. 3 MBG SH stelle klar, dass die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgten, unzulässig sei und diese auch zurückzunehmen seien, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden. Dies entspreche einem Unterlassungs- und Rücknahmeanspruch des Personalrats, der vorliegend ins Leere liefe, wenn wirksamer Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren verweigert werde. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement einstweilen zurückzunehmen, Randnummer 12 2. hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG SH verletzt, Randnummer 13 3. weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, eine Verlängerung der vorläufigen Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement auf eine Gesamtdauer von sechs Monaten oder mehr zu untersagen. Randnummer 14 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Zur Begründung führt der Beteiligte im Wesentlichen aus: Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers werde von dem Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung lägen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Diese setze voraus, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen müssten, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Die Effektivität des Rechtsschutzes könne es nur ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar sei und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Mitbestimmungsverfahren werde durchgeführt. Das Einigungsstellenverfahren sei eingeleitet worden. Die Dienststelle sei bemüht, einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende für das Verfahren zu gewinnen. Es bestehe die Anweisung an den Fachbereich, das Verfahren zügig voranzutreiben. Es sei also nicht zu befürchten, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers vereitelt werde. Es gehe lediglich um eine zeitliche Verzögerung bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens. Der vorläufige Einsatz im Wege einer vorläufigen Regelung führe für seine Geltungsdauer zwangsläufig zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts. Die Steigerung, die diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch eine etwaige materielle Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Regelung erfahre, sei jedoch regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Personalrat unzumutbar sei. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn sich die vorläufige Regelung während des Hauptsacheverfahrens infolge Zeitablaufes erledigen würde. Zwar werde der bislang an die konkrete Personalmaßnahme anknüpfende Antrag des Hauptsacheverfahrens dann mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Dem Antragsteller bliebe es aber grundsätzlich unbenommen, den Antrag dergestalt umzustellen, dass eine an die Gegebenheiten des konkreten Falles anknüpfende abstrakte Fragestellung zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemacht werde. Sofern dies mit Blick auf etwaige den vorliegenden Einzelfall in einer eine Wiederholungsgefahr ausschließenden Weise prägenden Umstände nicht möglich sein sollte, führe dies an die rechtlichen Grenzen der Überprüfbarkeit von vorläufigen Regelungen des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Überdies bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die vorläufige Maßnahme sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Das Mitbestimmungsverfahren befinde sich im Stadium des Einigungsstellenverfahrens und werde ordnungsgemäß betrieben. Etwaige Verzögerungen seien reine Befürchtungen des Antragstellers und mit dem Fortgang des Mitbestimmungsverfahrens in keiner Weise zu belegen. § 52 Abs. 8 MBG SH erlaube der Dienststelle Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldeten, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig zu regeln. Im vorliegenden Fall sei die vorläufige Regelung erforderlich, um der Beschäftigten wie arbeitsvertraglich geschuldet Aufgaben ihrer Entgeltgruppe zuzuweisen. Mit der vorläufigen Regelung würden die dahingehenden Pflichten der Dienststelle erfüllt. Da die Traineephase zum 31. Dezember 2017 geendet habe, sei eine Regelung zum weiteren Einsatz der Beschäftigten erforderlich gewesen. Deshalb sei der Einsatz auch unaufschiebbar gewesen, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle sicherzustellen. Dies liege auch im öffentlichen Interesse, da die Dienststelle haushaltsrechtlich verpflichtet sei, die geschuldete Arbeitsleistung abzufordern. Es gebe keine Benachteiligungen von Beamten, die in Konkurrenz zu Frau A. stünden. Die Interessen der Beamten, deren Stellen aufgrund der Restrukturierung der Abteilung Leistungen einen ku-Vermerk (künftig unterwertig) erhalten hätten, seien nachrangig. Ihnen seien Aufgaben übertragen, die nach wie vor wahrzunehmen seien. Auch die Befristung der Maßnahme sei nicht zu beanstanden. Eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts bleibe möglich. Dies zeige sich bereits daran, dass das Einigungsstellenverfahren betrieben werde und nach seinem Abschluss ungeachtet der vorläufig geregelten Maßnahme eine Maßnahme, die dem Ergebnis der Einigungsstelle entspreche, durchgeführt werden könne. Es würden also keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die Maßnahme sei auf den 31. März 2018 befristet. Sie beschränke sich damit auf das zeitlich und inhaltlich Notwendige. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Randnummer 19 Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 MBG SH i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im Folgenden nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch bzw. das streitige Rechtsverhältnis (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund) glaubhaft zu machen. Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren bestenfalls möglich ist. Sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand drohte. Dabei sind die Belange der Beteiligten abzuwägen und besonders strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2012, 20 B 675/12.PVB, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Erfolg. Randnummer 20 1. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch auf Rücknahme der streitgegenständlichen Umsetzung von Frau A. glaubhaft gemacht. Randnummer 21 Rechtsgrundlage dieses Anspruches ist § 58 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 MBG SH. Danach sind Maßnahmen, die unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt sind, zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50). Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.