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ArbG Hamburg 22. Kammer 22 Ca 261/15 Urteil Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, 16. November 2016, 5 Sa 35/16, rechtskräftig Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr.

182). Randnummer 50 Voraussetzung für den Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung in Form des Mehrbedarfs ist, daß im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Bedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (EK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 24 unter Berufung auf BAG 14.01.1982,

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr.

64). Die Befristung ist im Falle des zukünftig verminderten Bedarfs an Arbeitskräften nur wirksam, wenn mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, daß die Arbeitskraft des befristet eingestellten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird. Dazu bedarf es einer Prognose, der ausreichende konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen (EK/Müller-Glöge,

  1. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 24 unter Berufung auf BAG 05.06.2002, NZA 2003, 149). Die bloße Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht nicht aus (EK/Müller-Glöge,
  2. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 24 unter Berufung auf BAG 12.09.1996,

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr.

182). Eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund ist nicht erforderlich, aus der vereinbarten Befristungsdauer lassen sich jedoch Rückschlüsse daraus ziehen, ob ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder nur vorgeschoben ist (EK/Müller-Glöge,

  1. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 19 unter Berufung auf BAG 13.10.2004, NZA 2005, 469). Randnummer 51 Wird ein Arbeitnehmer für ein bestimmtes Forschungsvorhaben befristet beschäftigt und ist er tatsächlich überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (BAG 16.11.2005, 7 AZR 146/07, LS 2 und Rn. 24, juris). Randnummer 52 Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat die Beklagte den Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs nicht hinreichend dargetan. Randnummer 53 Zwar ist nachvollziehbar, dass bei der Beklagten ein Arbeitskräftebedarf bestand, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Migration zum Konfigurationsmanagementsystem Puppet zu gewährleisten. Es fehlt jedoch an substantiiertem Vortrag der Beklagten dahingehend, daß der Kläger tatsächlich in erheblichem Umfange für dieses Projekt eingesetzt worden ist. Die Beklagte behauptet insoweit lediglich pauschal, dass der Kläger zu 70 % seiner Arbeitszeit für Projektarbeiten geplant und eingesetzt worden sei. Welche genauen Aufgaben er dabei im Rahmen des Projekts wahrgenommen hat – insbesondere auch zu den verschiedenen Phasen des Projekts – erläutert die Beklagte nicht. Nach den Ausführungen der Beklagten in der Klagerwiderung (Seite 11, Blatt 49 der Akte) hat der Kläger zuletzt speziell noch mit dem alten Konfigurationsmanagementsystem FAI gearbeitet, und der Kläger war dazu für den Betrieb einer Komponente des Systems verantwortlich und nahm gelegentliche Freischaltungen für die Anwender vor. Aus diesem Vortrag ergibt sich keinerlei Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Projekts Puppet. In dem Schriftsatz vom
  2. Januar 2016 (Seite 13, Blatt 91 der Akte) erläutert die Beklagte pauschal, dass der Kläger unter Beteiligung fest angestellter Mitarbeiter an der Entwicklung und Implementierung von Puppet maßgeblich gearbeitet habe. Wesentlich konkreter ist der Vortrag aber hinsichtlich der Implementierung des neuen Systems Puppet auf die Rechner der Anwender. Insoweit führt die Beklagte aus, dass diese spätere Betreuung nach den Konzepten von „DevOps“ in der
  3. Phase des erhöhten Mehraufwands vom Kläger zusammen mit den fest angestellten Mitarbeitern übernommen worden sei. Aus der von der Beklagten herangezogenen Stellenbeschreibung (Blatt 60, 61 der Akte) ergibt sich nicht, in welchem Umfang der Kläger die Konfiguration der Ubuntu-Desktopsysteme mittels Puppet vornehmen und in welchem Umfang die fachliche Beratung bei der Umstellung auf Puppet erfolgen sollte. Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Tätigkeit betreffend Ubuntu Desktopsysteme mittels Puppet lediglich 15 % seiner Arbeitszeit betragen hätte. Dieser zeitliche Rahmen ist zwischen den Parteien auch nicht streitig geblieben. Im Schriftsatz vom
  4. Januar 2016 (Seite 16, Blatt 94 der Akte) führt die Beklagte aus, dass die
  5. drei Spiegelstriche zusammen die letzte Phase des Projektes beleuchten würden. Zusammengefasst geht aus den Schriftsätzen beider Parteien als unstreitig hervor, dass der Kläger mindestens im letzten Jahr seiner Tätigkeit überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt war, die im Rahmen des Projekts Puppet eigentlich nicht vorgesehen waren. Insbesondere hatte die Beklagte in der Klagerwiderung deutlich gemacht, dass es nicht Bestandteil des Projektes sei, die Rechner der Beklagten auf das neue Konfigurationsmanagementsystem Puppet umzustellen. Dies sollte als Routineaufgabe von den fest angestellten Mitarbeitern nach Beendigung der Projektphase durchgeführt werden. Tatsächlich war aber der Kläger offenbar in diese Umstellungsphase in erheblichem Umfang mit eingebunden. Demgegenüber fehlt es an Vortrag der Beklagten, welche genauen Tätigkeiten der Kläger im Rahmen der eigentlichen Projektphase übernehmen sollte und übernommen hat und welchen jeweiligen Zeitumfang diese Tätigkeiten in den jeweiligen Projektphasen hatten. Es ist nicht Aufgabe des Klägers, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er in erheblichem Umfange nicht für das Projekt eingesetzt wurde, sondern es ist Aufgabe der Beklagten, die sich auf den Befristungsgrund des vorübergehenden Bedarfs beruft, darzustellen und unter Beweis zu stellen, dass der Kläger in erheblichem Maße für konkrete Projekttätigkeiten eingesetzt worden ist. Insoweit fehlt es an entsprechenden Vortrag der Beklagten. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger überwiegend im Rahmen des Projekts Puppet eingesetzt wurde. Insoweit geht die Berufung der Beklagten auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs für die Befristung ins Leere. Randnummer 54 Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, wie genau die Personalplanung hinsichtlich des Projekts Puppet gestaltet wurde, insbesondere in welchen Verhältnissen genau die Übertragung von Routineaufgaben von den fest angestellten Mitarbeitern zur Entlastung für die erforderliche Projektarbeit auf den Kläger in einem Umfang vonstatten gegangen sein soll, dass er dennoch nur in einem nicht erheblichen Aufwand Routineaufgaben wahrgenommen hat. Neben dem Kläger sollten nach den Ausführungen der Beklagten 3 fest angestellte Mitarbeiter der Beklagten das Projekt Puppet durchführen. Alle 3 fest angestellten Mitarbeiter der Beklagten waren ohne gesondertes Projekt zu 100 % mit Routineaufgaben beschäftigt. Wenn von den 3 fest angestellten Mitarbeitern entsprechend den Ausführungen der Beklagten jeweils ein Teil der Routineaufgaben auf den Kläger übertragen wurde, um den 3 fest Angestellten die Durchführung der Projekttätigkeiten zu ermöglichen, so dürfte der Arbeitsanteil des Klägers betreffend Routinetätigkeiten weit höher gewesen sein als 30 %. Anderenfalls wären die 3 fest angestellten Mitarbeiter jeweils nur zu 10 % ihrer Arbeitszeit für die Durchführung des Projekts Puppet entlastet worden. Angesichts des von der Beklagten geschilderten Umfangs der Arbeiten für dieses Projekt ist diese Darstellung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Es hieße nämlich, dass insgesamt nur eine Vollzeitstelle, nämlich die geplanten 70 % des Klägers und die ersparten 30 % bei den fest angestellten Mitarbeitern für das Projekt „Puppet“ gebraucht worden wäre. Insoweit erschließt sich insbesondere nicht, weshalb die auf die fest angestellten Mitarbeiter der Beklagten entfallenden 30 % für das Projekt Puppet auf 3 Mitarbeiter der Beklagten verteilt wurden. Auch insoweit entsteht mangels substantiierteren Vortrags der Beklagten der Eindruck, dass der Kläger weit mehr Routinetätigkeiten übernommen haben muss, um den fest angestellten Mitarbeitern der Beklagten eine reelle Entlastung für die Durchführung des Projekts Puppet zu bieten. Randnummer 55 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger die Anlage B 3 unterzeichnet hat. Maßgeblich ist nicht allein, was die Parteien offiziell als Stellenbeschreibung vorgesehen haben, sondern allein, ob die Planungen nachvollziehbar waren und tatsächlich auch umgesetzt worden sind. Randnummer 56 Bei dem Befristungsvermerk vom
  6. November 2012 handelt es sich um einen rein internen Vermerk der Beklagten, der weder den Namen des Klägers nennt noch von diesem unterzeichnet wurde. Für diesen Rechtsstreit kommt es aber nicht auf rein interne Vermerke an, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung des Klägers. Randnummer 57
  7. Weitere Sachgründe , die die Befristung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht dargelegt. Randnummer 58
  8. Die Befristung ist schließlich nicht als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam, da bereits ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. II. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen, seine Höhe ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG und beträgt vier Bruttomonatsgehälter. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht, da diese bereits gem. § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG zulässig ist.

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