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ArbG Hamburg 22. Kammer 22 BV 1/15 Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, 23. November 2015, 7 TaBV 8/15, rechtskräftig Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 8.

Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 29, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Auflösung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 4.

Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72;

  1. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; zuletzt
  2. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein “Unschuldiger” betroffen ist (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 4.

Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 sowie BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Er muss ferner dringend sein, d. h., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 30.

Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -;

  1. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1;
  2. September 2002 - 2 AZR 424/01 - aaO;
  3. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11;
  4. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; zuletzt
  5. September 2007 - 2 AZR 722/06 -). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 30.

Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 4.

Juni 1964 - 2 AZR 310/63 – a. a. O. und 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 – a. a. O.). Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle:

§ 626

BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

  1. Aufl. Rn. 761). Randnummer 29 Vorliegend bestand kein sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründender dringender Tatverdacht für die Annahme, der Kläger habe einen Arbeitszeitbetrug begangen. Randnummer 30 Das einzige Argument der Beteiligten zu 1), weswegen sie dem Beteiligten zu 3) nicht glaubt, besteht darin, dass die Schilderung des Beteiligten zu 3), er habe nach dem Seminar zu Fuß einen Rundgang durch das gesamte Viertel gemacht, um sich über die Räumlichkeiten für eine der nächsten Betriebsversammlungen zu informieren, in keiner Weise plausibel sei. Es wäre lediglich unter Umständen plausibel gewesen, wenn der Beteiligte zu 3) nach entsprechender Onlinerecherche und Vereinbarung von Vor-Ort-Terminen die Räume verschiedener Anbieter besucht oder anderweitige Informationsgespräche geführt hätte. Randnummer 31 Die Kammer folgt dieser Argumentation der Beteiligten zu 1) nicht. Der Beteiligte zu 3) hat bereits in seiner E-Mail vom
  2. Dezember 2014 (Blatt 15 der Akte) dargelegt, welche Örtlichkeiten er bei seinem Rundgang aufgesucht hat. Ferner ist unstreitig, dass die Suche von geeigneten Räumlichkeiten zu den Aufgaben des Beteiligten zu 3) im Rahmen seiner Betriebsratsarbeit gehört. Im Gegensatz zu der Beteiligten zu 1) hält es die Kammer auch nicht für wenig plausibel, wenn sich der Beteiligte zu 3) aufgrund der kurzfristig verkürzten Schulung spontan entschließt, die verbleibende Zeit zu nutzen und sich vor Ort über geeignete Räumlichkeiten zu informieren, ohne zunächst eine Internet-Recherche durchzuführen. Eine solche hätte erfordert, dass der Beteiligte zu 3) zunächst zur Betriebsstätte zurückkehrt. Dann hätte der Beteiligte zu 3) aber den Umstand, dass er ohnehin vor Ort war, nicht mehr nutzen können. Es war ja gerade nicht so, dass der Beteiligte zu 3) den Rundgang geplant hätte, sondern er entschloss sich spontan dazu, weil ein halber Schulungstag ausfiel. Ferner mag es zwar sinnvoll sein, sich zunächst online oder telefonisch über Details der Räumlichkeiten zu informieren, dies ist aber nicht der einzige Weg, um Räumlichkeiten für eine Betriebsversammlung zu suchen. Der Beteiligte zu 3) war insoweit gegenüber der Beteiligten zu 1) nicht verpflichtet, die nach Auffassung der Beteiligten zu 1 einzig sinnvolle Vorgehensweise zu wählen. Ein Arbeitszeitbetrug liegt nicht schon deswegen vor, weil man die Arbeitszeit auch anders hätte nutzen bzw. die Tätigkeit auch effektiver hätte durchführen können. Randnummer 32 Aufgrund aller Umstände geht die Kammer davon aus, dass der Beteiligte zu 3) tatsächlich Örtlichkeiten für Betriebsversammlungen gesucht hat und insoweit kein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Randnummer 33 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3) im fraglichen Zeitraum nicht Örtlichkeiten für Betriebsversammlungen gesucht hat, hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgebracht. Insbesondere haben die Kollegen des Beteiligten zu 3) diesen dort angetroffen, wo er nach seinen Angaben auf der Suche nach einer geeigneten Örtlichkeit war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beteiligte zu 3) einen Arbeitszeitbetrug begangen hat, liegt bei der Beteiligten zu 1). Es ist also nicht Aufgabe des Beteiligten zu 3) nachzuweisen, dass er im fraglichen Zeitraum Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat, sondern es liegt an der Beteiligten zu 1) nachzuweisen, dass der Beteiligte zu 3) entgegen seinen Angaben keine Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Die Beteiligte zu 1) bringt insoweit lediglich vor, dass ihres Erachtens die Darstellungen des Beteiligten zu 3) nicht plausibel seien. Diese bloße Einschätzung der fehlenden Plausibilität reicht ohne konkrete Zweifelsgründe weder zur Begründung einer Tatkündigung noch zur Begründung einer Verdachtskündigung aus. Randnummer 34 Im Kammertermin betonte die Beteiligte zu 1), dass ihr das vorzeitige Ende des Seminars nur deswegen aufgefallen sei, weil der Kläger seine Arbeitszeit nicht bis 18:00 Uhr entsprechend den geplanten Seminarzeiten angegeben habe, sondern hiervon abweichend bis 14:45 Uhr. Dieser Umstand spricht aber ebenfalls zugunsten des Klägers, denn es zeigt seinen Willen, die Arbeitszeit korrekt anzugeben. Wie die Beteiligte zu 1) darlegte, wäre der Beteiligte zu 3) nicht “auffällig“ geworden, wenn er die Eintragung schlicht bei dem geplanten Seminar Ende 18:00 Uhr belassen hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt war er für die Schulung bei der Beklagten sowieso abgemeldet. Randnummer 35 b) Es kann daher dahinstehen, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB eingehalten wurde und ob die Anhörung dem Betriebsrat bereits am
  3. Januar oder erst am
  4. Januar 2015 zugegangen ist. Randnummer 36
  5. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.