Tarifauslegung - Anspruch auf altersabhängige Reduzierung der Arbeitszeit Leitsatz 1. Tarifvertragsparteien können sich von dem gesetzlichen Konzept lösen, das bei Betriebsübergängen unter bestimmten
§ 6TV SR BS 2007 behalten sollen.
Randnummer 58 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Januar 2018 als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers seit dem ... 2016 nicht von 40 auf 38 Stunden reduziert habe, weil § 9 Abs. 5 MTV in der Fassung gemäß § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T3 vom
- Juni 2016 im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gelten würde. Dies folge aus § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007, der die Anwendung der vorstehenden tarifvertraglichen Regelung ausschließe. Randnummer 59 Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 nicht eindeutig, ob mit der Formulierung „bei der Anwendung der vorstehenden Regelungen“ nur die Regelungen in Abs. 3 oder auch diejenigen in den Absätzen 1 und 2 gemeint seien und welche Rechtsfolge dies ggf. auslösen solle. Die Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs führe jedoch zu dem Ergebnis, dass infolge der Formulierung des § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 die in Abs. 1 genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten von 34 bzw. 38 Stunden durch die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden zu ersetzen seien. §
6 TV SR BS 2007 differenzierten zwischen Arbeitnehmern, die bei der Überleitung bereits den Regelungen der altersreduzierten Arbeitszeit unterfielen, und solchen, bei denen das nicht der Fall gewesen sei. In dieser Differenzierung liege der Zweck dieser Tarifnormen. Randnummer 60 Das Auslegungsergebnis führe nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung überschreite deren Einschätzungsprärogative nicht. Es treffe zwar zu, dass Arbeitnehmer, die vor ihrem Eintritt bei der Beklagten nicht bei einem Unternehmen des Konzerns beschäftigt gewesen seien, anders als der Kläger gemäß § 9 MTV T3 einen Anspruch auf altersreduzierte Arbeitszeit erwerben könnten. Für diese Arbeitnehmer habe es aber zuvor keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Arbeitszeitregelung gegeben, während der Kläger und andere mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer bei dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte an eine Arbeitszeitregelung ohne die Möglichkeit einer Altersreduzierung gebunden gewesen seien. Eine an diesen Unterschied anknüpfende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen sei vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 61 Gegen das ihm am
- Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- März 2018 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Mai 2018 – mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 62 Der Kläger meint, das Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass nach der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 MTV T3 grundsätzlich alle Arbeitnehmer der Beklagten der altersreduzierten Arbeitszeit unterfielen. Ein Ausnahmefall, in dem die altersreduzierte Arbeitszeit nicht gelten solle, liege nicht vor. Randnummer 63 Das Arbeitsgericht lege § 5 TV SR BS 2007 gegen seinen Wortlaut und damit falsch aus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Auslegung von § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 ergeben solle, dass auch Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von § 5 Abs. 1 TV SR BS 2007 umfasst sein sollten. Dies folge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Daraus, dass gemäß § 6 TV SR BS 2007 die altersreduzierte Arbeitszeit für Arbeitnehmer iSd. § 52 TV SR T1, die ursprünglich von der Beklagten auf die T1 übergegangen seien, weiterhin gelten solle, könne nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die altersreduzierte Arbeitszeit für alle ehemaligen Arbeitnehmer der T1, die nicht unter § 52 TV SR T1 fielen, ausgeschlossen sein solle. Randnummer 64 Würde § 9 Abs. 1 MTV T3 nicht auf den Kläger angewandt, liege entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Schlechterstellung von Arbeitnehmern in der Situation des Klägers gegenüber neu eingestellten Arbeitnehmern, die zuvor nicht bei der T1 tätig gewesen seien, sei durch die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien nicht gedeckt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Arbeitnehmer wegen seiner Konzerntreue schlechter gestellt sein solle. Dies sei allenfalls nachvollziehbar, wenn Arbeitnehmer, die zuvor bei der T1 beschäftigt gewesen seien, für die Nichtteilnahme an der altersreduzierten Arbeitszeit einen Ausgleich wie etwa ein höheres Arbeitsentgelt erhalten hätten. Dies sei jedoch insbesondere beim Kläger nicht der Fall. Randnummer 65 Der Kläger beantragt, Randnummer 66 das Urteil des Arbeitsgerichts vom
- Januar 2018, Az. 29 Ca 312/17 , auf die Berufung des Klägers abzuändern und Randnummer 67 festzustellen, dass sich die wöchentliche Regelarbeitszeit des Klägers seit dem ... 2016 bei unverändertem Bruttogehalt von 40 auf 38 Stunden reduziert hat. Randnummer 68 Die Beklagte beantragt, Randnummer 69 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 70 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, der Kläger gehe fehl in der Annahme, es handele sich bei der tariflichen Arbeitszeitregelung des § 9 Abs. 1 MTV T3 um eine Grundsatzregelung, die nur in Ausnahmefällen keine Anwendung finden solle. Für die Arbeitnehmer, die den tariflichen Sonderregelungen des TV SR BS 2007 unterfielen, treffe der MTV T3 keine Aussage. Bereits durch die Definition des Anwendungsbereichs des TV SR BS 2007 werde deutlich, dass der Tarifvertrag alle Arbeitnehmer der T1 erfassen solle, die im Zuge einer entsprechenden Organisationsmaßnahme zur Beklagten gewechselt seien. Hierbei differenziere der Tarifvertrag in §
§ 6
klar danach, ob die von der T1 übergehenden Arbeitnehmer bereits vor dem Übergang auf die Beklagte unter Regelungen zur Altersarbeitszeitreduzierung gefallen seien oder ob dies nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 71 Der TV SR BS 2007 differenziere in seinen Unterabschnitten nach den jeweiligen Herkunftseinheiten der übergegangenen Mitarbeiter. Dies zeige, dass es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe, die Arbeitsbedingungen der von den Umorganisationen im Zuge der Gründung der T1 betroffenen Beschäftigten im Wesentlichen gemäß der für sie aufgrund ihrer Herkunft geltenden tariflichen Konditionen fortzuschreiben. Randnummer 72 Die Tarifregelungen aus §
§ 6TV SR BS 2007 verstießen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen Konzernmitarbeitern mit altersreduzierter Arbeitszeit und solchen ohne altersreduzierte Arbeitszeit lasse keine den wesentlichen Gerechtigkeitsgrundsätzen widersprechende Ungleichbehandlung erkennen. Der sachlich vertretbare Grund für die vorgenommene Differenzierung sei die tarifliche Zielsetzung, den Mitarbeitern unterschiedlicher Herkunftseinheiten eine möglichst lineare Fortschreibung ihrer bisherigen Konditionen zu ermöglichen. Zweck sei damit eine möglichst weitreichende Besitzstandswahrung. Randnummer 73 Auch gegenüber neu eingestellten Arbeitnehmern liege keine Ungleichbehandlung vor. Dies habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Die neu eingestellten Arbeitnehmer seien nicht durch konzerninterne Umorganisationen unter Zusammenführung einer heterogenen Regelungslandschaft mit der Zielsetzung eines weitgehenden Interessenausgleichs durch Fortschreibung der Konditionen unterschiedlicher Herkunftseinheiten zur Beklagten gelangt, sondern durch einen schlichten einzelvertraglichen Einstellungsvorgang. Die Konstellationen seien somit bereits im Wesentlichen nicht vergleichbar. Jedenfalls sei eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Auch insoweit sei die legitime Zielsetzung der Tarifpartner, die Konditionen von Konzernarbeitnehmern möglichst linear fortzuschreiben, als Grund für eine unterschiedliche Behandlung zu beachten. Randnummer 74 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 75 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 76 Artikel I. I. Randnummer 77 Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie ist nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 78 Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 79 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 80 Insbesondere besteht das gemäß §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse. Es liegt eine zulässige Elementenfeststellungsklage vor (hierzu BAG, Urteil vom 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 f.). Durch die angestrebte Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit der Parteien über die Wochenarbeitszeit des Klägers sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geklärt. Auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu, die von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 81 2. Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 82 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine altersabhängige Reduzierung seiner Arbeitszeit. § 9 Abs. 5 MTV T3 in der Fassung des § 9 Abs. 1 des Tarifvertrags zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T3 findet im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Kammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen wird. Ergänzend sind folgende Ausführungen angezeigt: Randnummer 83
- a)Ausweislich der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien in der Fassung des Änderungsvertrags vom 4. November 2009 gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien die für die Beklagten einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass hierzu der MTV T3 und der TV SR BS 2007 zählen. Randnummer 84
- b)Die Auslegung des § 5 TV SR BS 2007 führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der tariflichen Regelungen zur altersreduzierten Arbeitszeit (§ 9 Abs. 5 MTV T3 iVm. § 9 Abs. 1 des Tarifvertrags zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T3) im Arbeitsverhältnis der Parteien ausgeschlossen ist. Randnummer 85
- aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG, Urteil vom 20. September 2017, 6 AZR 143/16, BAGE 160, 192-204, Rn. 32 f. m.w.N.). Randnummer 86 Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 –, Rn. 19, juris). Randnummer 87
- bb)In Anwendung dieser Grundsätze ist § 5 TV SR BS 2007 dahingehend auszulegen, dass ehemalige Arbeitnehmer der T1, die bisher keinen Anspruch auf eine Altersreduzierung der Arbeitszeit hatten, unabhängig von der Dauer ihrer Wochenarbeitszeit auch bei der Beklagten nicht in den Geltungsbereich der tariflichen Altersreduzierungsregelungen fallen. Randnummer 88
(1)Allerdings gibt der Wortlaut des § 5 TV SR BS 2007 keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche Gruppen von ehemaligen Arbeitnehmern der T1 von den Regelungen des MTV T3 zur altersreduzierten Arbeitszeit ausgeschlossen sein sollen. Randnummer 89 Klar geregelt ist dies in § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 nur für solche Arbeitnehmern, die bei der T1 mit einer Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 34 oder 38 Wochenstunden oder mit einer auf dieser Basis vereinbarten Teilzeit beschäftigt waren und dort keinen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters hatten. Zur Anwendung des § 9 Abs. 2 bis 7 MTV T3 auf Vollzeit-Arbeitnehmer wie den Kläger, die bei der T1 mit einer anderen Wochenarbeitszeit als 34 oder 38 Wochenstunden beschäftigt waren, und für die auf einer solchen abweichenden Basis beschäftigten Teilzeit-Arbeitnehmer trifft § 5 TV SR BS 2007 keine ausdrückliche Regelung. Randnummer 90
(2)Einen Hinweis darauf, dass der Ausschluss der tariflichen Regelungen zur Altersreduzierung der Arbeitszeit auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfassen könnte, gibt § 5 Abs. 4 TV SR BS
- Randnummer 91 Das Arbeitsverhältnis des Klägers fällt in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Denn die Arbeitszeit des Klägers war am
- März 2009 und damit am Tag vor dem Überleitungsstichtag
- April 2009 auf der Grundlage des TV WAZ-Absenkung befristet abgesenkt. Dass sich die Wochenarbeitszeit des Klägers auch ohne die Regelung in § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 ab dem
- April 2009 wieder auf 40 Wochenstunden erhöht hätte, weil die Absenkung bis zum
- März 2009 befristet war, ändert daran nichts. Randnummer 92 Da der Kläger in den Anwendungsbereich der Norm fällt, trifft ihn die Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007, wonach „bei der Anwendung der vorstehenden Regelungen“ die Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die vor der befristeten Wochenarbeitszeitverkürzung für ihn galt. Randnummer 93 Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 klärt hierbei nicht eindeutig, ob durch den Verweis auf die „vorstehenden Regelungen“ die Rechtfolge des Abs. 3 – keine Anwendung der § 9 Abs. 2 bis 7 MTV T3 (altersreduzierte Arbeitszeit) – auch Arbeitnehmer wie den Kläger treffen soll, die zwar mit einer andern Wochenarbeitszeit als 34 oder 38 Stunden beschäftigt werden, die aber am Tag vor dem Überleitungsstichtag nicht den Regelungen der altersreduzierten Arbeitszeit unterfielen. Möglich ist zum einen das Verständnis, dass nur Arbeitnehmer mit den ausdrücklich in § 5 Abs. 1 TV SR BS 2007 genannten Wochenarbeitszeiten weiterhin keinen Anspruch auf eine Arbeitszeitreduzierung im Alter haben sollen, während ehemaligen T1 Arbeitnehmern mit anderen Wochenarbeitszeiten ein solcher Anspruch zugestanden werden soll. Möglich ist zum anderen das Verständnis, dass alle ehemaligen Arbeitnehmer der T1 ohne Anspruch auf Altersreduzierung der Arbeitszeit – auch solche, die nach einer befristeten Absenkung ihrer Arbeitszeit zu einer anderen Wochenarbeitszeit als 34 oder 38 zurückkehren – weiterhin von einem solchen tariflichen Anspruch ausgeschlossen bleiben sollen. Randnummer 94
(3)Aus der Systematik des TV SR BS 2007 und der Zwecksetzung, die im Konzern der Beklagten mit diesem und mit vorangegangenen Tarifverträgen bei Betriebsübergängen verfolgt wird, ergibt sich, dass von dem zuletzt genannten Verständnis auszugehen ist. Randnummer 95 Der TV SR BS 2007 enthält Sonderregelungen für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen, die aus ihren Herkunftsunternehmen jeweils unterschiedliche Arbeitsbedingungen mitbringen. Hierbei wird das Ziel verfolgt, diese Arbeitsbedingungen insbesondere im Bereich Arbeitszeit im Wesentlichen unverändert zu erhalten. Dieser Ansatz entspricht der Herangehensweise der Tarifvertragsparteien in früheren Betriebsübergangssituationen im Konzern der Beklagten, wie insbesondere der TV SR BS TS deutlich zeigt. Der TV SR BS TS lässt Rückschlüsse auf die im Konzern übliche Handhabung zu und kann daher zur Auslegung des § 5 TV SR BS 2007 herangezogen werden. Randnummer 96 Der Erhalt der bisherigen Arbeitsbedingungen für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen dient nicht dazu, eine Zielorganisation zu schaffen, in der bestimmte Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Zweck der tariflichen Regelungen ist vielmehr eine Kontinuität der Bedingungen aus Sicht der Arbeitnehmer, die insbesondere im Bereich der Arbeitszeit gewährleistet werden soll. Randnummer 97 Sowohl mit dem TV SR T1 als auch mit dem TV SR BS 2007 werden in Betriebsübergangssituationen für die jeweils neu entstehenden Unternehmen eine größere Zahl von „Regelungsinseln“ geschaffen. Auf diesen „Inseln“ wird durch die tariflichen Sonderregelungen des TV SR T1 bzw. des TV SR BS 2007 für die jeweils betroffenen Gruppen von Arbeitnehmern das rundherum geltende Recht, das sich aus dem jeweiligen Firmentarifvertrag ergibt, teilweise verdrängt. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den „Regelungsinseln“ erfolgt abhängig von ihrer betrieblichen Herkunft, nicht abhängig von ihren bisherigen Arbeitsbedingungen. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des TV SR BS 2007, der sich gemäß § 1 TV SR BS 2007 auf alle zum 1. April 2009 von der T1 auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmer erstreckt. Randnummer 98 Innerhalb der Gruppe der ehemaligen Arbeitnehmer der T1 differenzieren §
§ 6
TV SR BS 2007 zwischen Arbeitnehmern, die zur Zeit der Überleitung bereits den Regelungen der altersreduzierten Arbeitszeit unterfielen, und solchen, bei denen das nicht der Fall war. Das zeigt bereits der Wortlaut der Überschriften (§ 5: „Arbeitszeit gemäß § 9 MTV T2 bei Arbeitnehmern ohne altersreduzierter Arbeitszeit“, § 6: „Arbeitszeit gemäß § 9 MTV T2 bei Arbeitnehmern mit altersreduzierter Arbeitszeit“) und findet sich auch in dem jeweiligen Regelungsgehalt der Normen wieder. Dass es ehemaligen Arbeitnehmer der T1 geben soll, die diesen Vorschriften nicht unterfallen, liegt aufgrund der Regelungsstruktur und dem Zweck der Regelungen fern. Randnummer 99 § 6 regelt die Weitergeltung der altersreduzierten Arbeitszeit für diejenigen Arbeitnehmer, die schon vor der Überleitung Regelungen über eine altersreduzierte Arbeitszeit unterfielen. Das waren diejenigen Arbeitnehmer, die im Zuge der Gründung der T1 aus dem Unternehmen der Beklagten zur T1 übergeleitet worden waren und für die gemäß § 52 TV SR T1 die Beibehaltung der altersreduzierten Arbeitszeit galt. Randnummer 100 Der Kläger unterfiel zum Überleitungsstichtag nicht der altersreduzierten Arbeitszeit. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass er auch durch die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte einen solchen Anspruch nicht erwerben sollte. Anhaltpunkte dafür, dass die Beklagte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zukünftig unabhängig von ihrer Herkunft in den Genuss einer altersreduzierten Arbeitszeit bringen wollte, finden sich weder in der Systematik noch im Zweck der Vorschriften des TV SR BS 2007. Randnummer 101
- c)Dieses Auslegungsergebnis führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 102
- aa)Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Randnummer 103 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird. Randnummer 104 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in der Regel verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen. Bei einer rein sachbezogenen Ungleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer. Randnummer 105 Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG, Urteil vom 19. Januar 2016 – 9 AZR 564/14 –, Rn. 21 - 25, juris m.w.N.). Randnummer 106
- bb)Gemessen an diesen Grundsätzen haben überschreitet die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung deren Einschätzungsprärogative nicht. Randnummer 107 Allerdings haben die Tarifvertragsparteien durch den TV SR BS 2007 Sonderregelungen in einer Betriebsübergangssituation getroffen, um die Rechtsfolgen aus § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB jedenfalls teilweise zu vermeiden. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Fortgeltung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder einer anderen Betriebsvereinbarung geregelt werden (vgl. für die Einzelheiten Erfurter Kommentar/Preis, 17. Aufl., § 613 a BGB Rn. 123 f.; siehe auch BAG, Urteil vom 13. März 2012,1 AZR 659/10, Rn. 17, juris). Wäre der TV SR BS 2007 nicht abgeschlossen worden, so hätte der MTV T3 vollen Umfangs auf die Arbeitsverhältnisse übergegangener Arbeitnehmer Anwendung finden können. Randnummer 108 Die mit dem TV SR BS 2007 verfolgte Zielsetzung, mit der sich die Tarifvertragsparteien von dem gesetzlichen Konzept der Vereinheitlichung von kollektiven Arbeitsbedingungen lösen und stattdessen eine Konzeption der weitgehenden Kontinuität bzw. Bestandswahrung verfolgen, ist rechtlich jedoch zulässig. Mit ihrer Einschätzung, dass es bei der Vielzahl von betrieblichen und unternehmerischen Umstrukturierungen im Konzern der Beklagten besser ist, den Arbeitnehmern jeweils Bestandsschutz für ihre bisherigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, als die Arbeitnehmer in jeder neu geschaffenen Einheit neuen kollektiven Arbeitsbedingungen zu unterwerfen, haben die Tarifvertragsparteien nicht den ihnen als Normgeber zustehenden Gestaltungsfreiraum verlassen. Randnummer 109 Dies gilt, obwohl abweichende Arbeitsbedingungen unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen zur Folge haben, dass einzelne Arbeitnehmer bei einem Sachgruppenvergleich aufgrund der für sie geltenden tariflichen Regelungen schlechter behandelt werden als andere Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen bzw. im selben Betrieb beschäftigt sind. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall deutlich: Während neu eingestellte Arbeitnehmer der Beklagten nach § 9 Abs. 2-7 MTV T3 ebenso wie von der T1 auf die Beklagte übergegangene Arbeitnehmer, die zuvor von der Beklagten zur T1 gewechselt waren, nach § 6 TV SR BS 2007 in den Genuss einer Altersreduzierung ihrer Arbeitszeit kommen, haben Arbeitnehmer wie der Kläger, für die ebenso wie für neu eingestellte Arbeitnehmer eine 40-Stunden-Woche gilt, diesen Vorteil nicht. Randnummer 110 Diese Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen abhängig von ihrer Vorbeschäftigung ist jedoch durch den – wie oben dargelegt legitimen – Zweck der Wahrung des Bestandes bzw. der Kontinuität der Arbeitsbedingungen, dem die Sonderregeln des TV SR BS 2007 dienen, gerechtfertigt. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei Stichtagsregelungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen abhängig vom Tag ihrer Einstellung anordnen und die wegen der verfolgten legitimen Zielsetzung der Besitzstandswahrung zulässig sind (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2011, 6 AZR 382/09, Rn. 33, juris; BAG, Urteil vom 14. November 2017,3 AZR 515/16, Rn. 27, juris). Randnummer 111 Weil jeweils die Arbeitsbedingungen aus dem Herkunftsbetrieb als „Gesamtkonzept“ gesichert werden sollen, ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf einzelne Arbeitsbedingungen bzw. Sachgruppen von Arbeitsbedingungen mit dem Zweck der Bestandswahrung nicht vereinbar. Denn würde ein solcher Anspruch zugelassen, hätte er im Ergebnis zur Folge, dass die Arbeitsbedingungen in allen Sachgruppen auf dem jeweils höchsten Niveau vereinheitlicht werden müssten. Eine solche Angleichung bedeutete im Ergebnis gerade keine Besitzstandswahrung, sondern eine Angleichung nach oben. Randnummer 112 Da die an die Bedingungen des Herkunftsbetriebs gebundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen durch den Zweck der Wahrung des Bestandes bzw. der Kontinuität der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt ist, ist auch die Schlechterstellung der Arbeitnehmergruppe, der der Kläger angehört, in Bezug auf die Regelungen zur altersreduzierten Arbeitszeit in zulässiger Weise erfolgt. Dies gilt zum einen im Vergleich zu den Arbeitnehmern, für die schon vor der Überleitung zur Beklagten tarifliche Regelungen zur Altersreduzierung der Arbeitszeit galten. Diese Gruppe verfügte anders als die Arbeitnehmergruppe, der der Kläger angehört, über einen entsprechenden Besitzstand. Auch die Ungleichbehandlung im Vergleich zu den neu eingestellten Arbeitnehmern ist gerechtfertigt. Das Prinzip der Bestandswahrung kommt für diese Arbeitnehmer nicht zum Tragen. III. Randnummer 113 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 114 Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfüllt sind.