Verlustvortrag Körperschaftsteuer - wirtschaftliche Identität Leitsatz 1. Bei der erforderlichen einschränkenden Auslegung von § 8 Abs. 4 KStG a.F. muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen (Rn.44) (Rn.45) . 2. Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn sich die Zuführung neuen Betriebsvermögens und die anschließende Anteilsübertragung bei einer objektiven ex post Betrachtung zu einem einheitlichen Gesamtbild zusammenfügen (Rn.53) (Rn.55) (Rn.56) . 3. Für den sachlichen Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass das "wie" der Verlustnutzung von Anfang an feststeht (Rn.56) (Rn.57) . Orientierungssatz Eine feste zeitliche Grenze für das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs besteht nicht. Jedenfalls ist ein Fünf-Jahres-Zeitraum nach der Rechtsprechung zu weit ausgedehnt, denn eine Fünf-Jahres-Grenze ist lediglich für den Ausnahmefall der Sanierung auch für den zeitlichen Zusammenhang im Rahmen der schädlichen Veränderungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. maßgebend, für den gebotenen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung neuen Betriebsvermögens jedoch nicht. Da eine feste zeitliche Grenze insoweit fehlt, kann aber andererseits auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein zeitlicher Zusammengang nicht über den Ablauf eines Jahres hinausgeht (Rn.47) . Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Feststellung von Verlustvorträgen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer auf den 31. Dezember 2007. Randnummer 2 Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1998 in ... gegründet und firmierte ab dem ... 1999 als A ... mbH. Gegenstand des Unternehmens war ... Inzwischen firmiert sie nach Verschmelzung mit ihrer Tochtergesellschaft, der ... GmbH vom ... 2014 als B GmbH. Randnummer 3 Die Klägerin ist eine Konzerngesellschaft des C-Konzerns. Die Anteile an der Klägerin gehörten im streitgegenständlichen Zeitraum zu 100 % der D GmbH, die heute als ... GmbH firmiert (im Folgenden: Holding). Zwischen der Klägerin und der Holding wurde am ... 2003 ein Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister eingetragen, der bis zum 31. Dezember 2007 lief. Der für die Klägerin durch Bescheid vom 7. November 2007 festgestellte Verlust zur Körperschaftssteuer auf den 31. Dezember 2006 betrug ... €. Der mit Bescheid vom gleichen Tage festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust belief sich auf ... €. Dabei handelte es sich jeweils um Verluste, die vor der Organschaft entstanden waren. Randnummer 4 Die Holding war außerdem 100-prozentige Eigentümerin der E GmbH. Unternehmensgegenstand der E GmbH war ... Randnummer 5 Die Holding selbst stand zu 55 % im Anteilsbesitz der F-AG, zu 10 % im Anteilsbesitz der F-2-AG und zu 35 % im Anteilsbesitz des F-3. Diese Gesellschaften bildeten im streitigen Zeitraum einen Gleichordnungskonzern. Sie waren durch einen Organisationsvertrag verbunden. Die F-AG und die F-2-AG gehörten gleichzeitig zum G-Konzern. Randnummer 6 Geschäftsmodell der Klägerin war es ursprünglich, von der H-Bank Darlehensforderungen zu erwerben, die aus Immobilienfinanzierungen bestanden und die notleidend geworden waren. Die Klägerin sollte eine bestmögliche Verwertung der mit den Forderungen übernommenen Sicherungsobjekte erreichen. Der so übernommene Immobilienbestand baute sich in der Folgezeit ab. Zum 31. Dezember 2008 wies das Vermögen der Klägerin keinen Immobilienbestand mehr auf. Randnummer 7 Am ... 2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der Holding eine Kapitalerhöhung um ... € bei der Klägerin. Randnummer 8 Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am ... 2006, den Unternehmensgegenstand der Klägerin um das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erweitern. Die Klägerin firmierte zugleich um in J ... mbH. Randnummer 9 Ebenfalls am ... 2006 kaufte die Klägerin von der Holding mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2006 sämtliche Anteile an der E GmbH zu einem Kaufpreis von ... Die Klägerin und die E GmbH schlossen am gleichen Tag einen Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 ab. Randnummer 10 Am 28. Dezember 2006 zahlte die Holding ... € in die Kapitalrücklage der Klägerin. Dieses Geld nutzte die Klägerin zur Kaufpreiszahlung, die am 29. Dezember 2006 erfolgte. In der Bilanz der Klägerin wurde zum 31. Dezember 2006 im Anlagevermögen der Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" mit ... € ausgewiesen. Zum 31. Dezember 2005 hatte das Anlagevermögen 0 € betragen. Insgesamt betrug das Anlage- und Umlaufvermögen der Klägerin zum 31. Dezember 2006 ca. ... € (zum 31. Dezember 2005: ca. ... €). Randnummer 11 Mit Vertrag vom ... 2007 und mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 veräußerte die Holding ihre Anteile an der Klägerin an die F-2-AG zu einem Kaufpreis von ... €. Randnummer 12 Auf die Erklärung vom 22. September 2008 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2009 den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2007 mit ... € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. Unter dem gleichen Datum stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2007 auf ... € fest. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 25. November 2010 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung an hinsichtlich der Körperschaftssteuer, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008. Randnummer 14 Der Prüfer des Beklagten kam im Betriebsprüfungsbericht vom 20. November 2014 zu der Auffassung, dass die Klägerin im Jahr 2007 ihre wirtschaftliche Identität im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftssteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, 4144 ff., KStG a.F.) verloren habe. Die festgestellten Verluste seien deshalb verloren gegangen. Der Beklagte erließ auf dieser Grundlage mit Datum vom 30. Januar 2015 Änderungsbescheide. Darin setzte er den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 auf Null € fest. Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2007 wurde ebenfalls auf Null € festgesetzt. Randnummer 15 Die Klägerin erhob am 24. Februar 2015 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. nicht erfüllt seien. Bei dem Kauf der Anteile handele es sich nicht um die Zuführung von neuem Betriebsvermögen, sondern lediglich um einen bilanziellen Aktivtausch. Ein zeitlicher Zusammenhang bestehe nicht, weil die Übertragung der Anteile am 31. Dezember 2007 und damit mehr als ein Jahr nach der Kapitalerhöhung am 28. Dezember 2006 durchgeführt worden sei. Es gebe keinen sachlichen Zusammenhang. Es habe kein einheitlicher Gesamtplan vorgelegen. Die Umstrukturierung sei ausschließlich betriebswirtschaftlich begründet gewesen. So habe man sich erst im Jahr 2007 mit dem "XXX" entschlossen, die Fond-Aktivitäten zu bündeln, ohne den F-3 daran teilhaben zu lassen. Ein Gesamtplan habe schon nicht bestehen können, weil der F-3 als Gesellschafterin der Holding nach dem Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Beteiligungen zugestanden habe. Dieser habe sein Einverständnis mit dem Verkauf erst am 1. November 2007 für die Sitzung vom 30. November 2007 signalisiert. Ein weiterer betriebswirtschaftlicher Grund für ihre Veräußerung sei die Auswirkung auf die Internationale Rechnungslegung im Konzern gewesen. Randnummer 16 Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 11. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Verlustabzug sei zu Recht untersagt worden. Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Anteilsübertragungen und der Zuführung neuen Betriebsvermögens. Bei einem so kurzen Zeitraum wie hier werde der sachliche Zusammenhang vermutet. Es gebe keine starre zeitliche Grenze. Eine Straffung des Beteiligungsportfolios sei nicht erkennbar, weil alle Gesellschaften weiterhin existierten. Ein genauer Termin für die Kickoff-Besprechung für das XXX sei den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen seien nach gängiger Praxis im Projektmanagement vor einer solchen Kickoff-Besprechung bereits diverse Überlegungen erfolgt. Die Vorstands-/Aufsichtsratsvorlagen lieferten keinen Aufschluss über den Beginn der Überlegungen. Vorstandsvorsitzender aller ...-Gesellschaften des C sei bis Ende 2008 die gleiche Person gewesen, so dass von gleichgerichteten Interessen auszugehen sei. Ein planvolles Handeln zur Verlustnutzung sei nicht erforderlich. Eine bestimmte zeitliche Abfolge sei nicht Voraussetzung. Randnummer 17 Die Klägerin hat am 11. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Voraussetzung für den Verlustabzug hätten im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen. Sie sei zum 31. Dezember 2007 nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch gewesen, die den Verlust erlitten habe. Randnummer 18 Es habe kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Kapitaleinlage und der Anteilsübertragung bestanden. Ende 2006 habe kein Plan und kein Konzept existiert, nach dem die Beteiligung an der Klägerin habe übertragen werden sollen. Der Anteilseignerwechsel sei vielmehr auf Umstände zurückzuführen, die nachweislich nach der Kapitaleinlage am 28. Dezember 2006 eingetreten seien. Die Kapitaleinlage am 28. Dezember 2006 und die Anteilsübertragung am 31. Dezember 2007 hätten unverbunden und zufällig nebeneinander gestanden. Die Anteile hätten aus folgenden unternehmerischen Erwägungen übertragen werden sollen, die erst im Jahr 2007 reiften: Die E GmbH habe zur konzernweiten Investmentservice-Gesellschaft entwickelt werden sollen. Diese Überlegungen zur Verbesserung des Vertriebs von Fond-Produkten habe es frühestens ab April 2007 - und unabhängig von der zuvor vorgenommenen Zuführung von Betriebsvermögen - gegeben. Die Entscheidung zur Bündelung des Fondsgeschäfts sei erst im August 2007 gefallen. Im August 2007 habe man beschlossen, die Klägerin in den Konzern insgesamt einzugliedern, um die F-3 nicht an den neuen Ertragsquellen zu beteiligen. Dies ergebe sich aus zwei Strategiesitzungen ("YYY" am ... 2007 und "ZZZ" vom ... 2007). Es sei im Folgenden eine Vorstandsvorlage für die Vorstandssitzung vom ... 2007 zur gesellschaftlichen Einordnung der Klägerin erarbeitet worden, die ein Teilergebnis des "XXX" gewesen sei. Randnummer 19 Im Jahr 2006 habe schon deshalb noch kein Gesamtplan bestehen können, weil der F-3 ein Vorkaufsrecht zugestanden habe und erst mit dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht ein Verkauf habe durchgeführt werden können. Die Zustimmung sei im November 2007 erteilt worden. Auch hätten Nachteile in der Konzernrechnung für den G-Konzern vermieden werden sollen. Dies sei ebenfalls erst im Laufe des Jahres 2007 bekannt geworden. Es habe starke Interessengegensätze zwischen dem G-Konzern und der F-3 gegeben, so dass die Zustimmung zu den Vorschlägen des G-Konzerns keine Formsache gewesen sei. Randnummer 20 Ein Branchenwechsel habe nicht stattgefunden. Sie sei bis 2008 im Immobiliensektor tätig gewesen. Sie habe während dieses Zeitraums keine Tätigkeit als Investmentservicegesellschaft begonnen, sie habe lediglich die Beteiligung an einer Investmentservicegesellschaft gehalten. Ein Branchenwechsel mache das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht entbehrlich und indiziere auch nicht die Absicht eines zukünftigen Verkaufs. Für den Untergang der Verluste bedürfe es eines Branchenwechsels im Hinblick auf einen beabsichtigten Anteilseignerwechsel. Es genüge nicht, dass ein Branchenwechsel vollzogen werde, um die Verluste nutzen zu können. Randnummer 21 Hier sei es nicht um die Verwertung eines verkauften "Verlustmantels" und damit nicht um eine missbräuchliche Gestaltung gegangen. Die Verluste hätten unabhängig von der Übertragung steuerlich genutzt werden können. Die Verlustnutzung habe sich durch die Übertragung auch nicht verbessert. Dies sei bei der Frage des sachlichen Zusammenhangs zu berücksichtigen. Die Übertragung sei allein erfolgt, weil man die Geschäftsaktivitäten der E GmbH außerhalb der mittelbaren Beteiligung der F-3 habe nutzen wollen. Ein sachlicher Zusammenhang könne zudem nicht vermutet werden, weil hier der atypische Fall vorliege, dass die Anteilsübertragung der Zuführung neuen Betriebsvermögens nachgefolgt sei. Randnummer 22 Die Feststellungslast treffe den Beklagten. Es gebe keine Vermutung eines sachlichen Zusammenhangs, weil die Anteilsübertragung nach der Zuführung neuen Betriebsvermögens erfolgt sei und ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr vorliege. Im Übrigen sei die Vermutung widerlegt. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlust-vortrags zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2007 vom 30. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 vom 30. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2017 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Zur Begründung führt er aus: Die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. seien erfüllt. Auch bestehe ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Es spiele keine Rolle, in welcher Reihenfolge die Merkmale erfüllt worden seien. Randnummer 26 Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs gelte, dass die Überschreitung von drei Tagen nicht zu einer Umkehr der Vermutung eines zeitlichen Zusammenhangs führen könne, weil es sich nicht um eine strenge Frist im Sinne des Verfahrensrechts handele. Stelle man auf die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen und nicht deren Vollzug ab, könne man sogar davon ausgehen, dass die Jahresfrist eingehalten sei. Randnummer 27 Die Klägerin - die insoweit die Feststellungslast treffe - habe das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht entkräftet. Die von der Klägerin angeführte PowerPoint-Präsentation dokumentiere lediglich, wann entsprechende Pläne im Konzern einem breiteren Publikum präsentiert worden seien. Die für die Bewertungsvorschriften ungünstige gesellschaftsrechtliche Struktur habe bereits vor der Umgestaltung bestanden. Ein Gesamtplan scheitere nicht an einem gesellschaftsvertraglichen Veräußerungsverbot. Nach 8.3 des Gesellschaftsvertrages könne die Veräußerung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Auch wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht bestanden habe, sei nicht klar, ob dessen Ausübung realistisch gewesen sei. Bei Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises, in den die vorhandenen Verlustvorträge eingeflossen wären, wäre es womöglich sogar akzeptabel gewesen. Die Nachweise für die angeblichen Differenzen zwischen dem G-Konzern und der F-3 stammten erst aus den Jahren 2008 und 2009. Randnummer 28 Mit dem Erwerb der Anteile sei rein faktisch ein Branchenwechsel vollzogen worden. Bereits im Jahr 2006 sei klar gewesen, dass der Immobilienbestand der Klägerin weiter abnehmen und bald sein Ende gefunden haben würde. Allerdings seien noch erhebliche steuerliche Verluste verblieben. Es habe den Gesellschaftern klar gewesen sein müssen, dass diese einer neuen Funktion zugeführt werden müssten, sollten sie nicht schlicht untergehen. Da die Klägerin im Jahr 2008 die letzten Erlöse aus ihrer ursprünglichen Funktion getätigt habe, sei sie praktisch zu einer verlustnutzenden Holding geworden. Der sachliche Zusammenhang könne sich auch über einen längeren Zeitraum als ein Jahr hinziehen. Dies müsse insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn sich bereits bei Verwirklichung des ersten Teilschritts die weitere Entwicklung perspektivisch so verenge, dass sich das Resultat der Entstehung eines praktisch nicht mehr nutzbaren Verlustmantels unzweideutig abzeichne. Dies sei ein starkes objektives Indiz für das Vorliegen eines Gesamtplans und damit für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs. Randnummer 29 Allein maßgebend sei die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Es handele sich nicht um eine reine Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Auf die Intention bei der Veräußerung komme es nicht an. Randnummer 30 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Dr. K. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 Bezug genommen. Randnummer 31 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2018 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Für den Inhalt wird auf den Schriftsatz verwiesen. Randnummer 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Gewerbesteuerakte, die Körperschaftssteuerakte, die Feststellungsakte, die Bilanzakte, die Rechtsbehelfsakte, die Akte Allgemeines und den Betriebsprüferbericht (Band I) des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 34 Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 vom 30. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2017 (dazu unter 1.) und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2007 vom 30. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2017 (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Aufhebung der Bescheide konnte deshalb nicht erfolgen, vgl. § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 35 1. Die formell ordnungsgemäße, nicht festsetzungsverjährte und nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO änderbare Festsetzung des Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2007 auf Null € ist rechtmäßig. Randnummer 36 Die Klägerin durfte ihre Verluste nicht vortragen. Nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Eine wirtschaftliche Identität liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Randnummer 37 Danach lagen die Voraussetzungen für einen Verlustabzug nicht vor. Zwar ist die Klägerin als GmbH eine Körperschaft (bzw. - wie bei Satz 2 gefordert - eine Kapitalgesellschaft) und auch ihre rechtliche Identität blieb erhalten. Aber ihre wirtschaftliche Identität war nicht gewahrt: So liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. vor (a)) und auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift ergibt sich kein anderes Ergebnis (b)). Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.