Sanierungsberatung: Pflichtverletzungen des Sanierungsberaters; Kausalität zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachten Schaden Orientierungssatz 1. Die Plandaten eines Sanierungskonzeptes haben nach Ziffer 35 der Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6
(2009)liegt vor, wenn in einem Sanierungskonzept mit einem B-Rating der Werften und einem Bürgschaftszins von 3,8 % gerechnet wird, obwohl bereits eine Bundesbürgschaft als Überbrückungskredit lief, die von einem D-Rating für die Banken und einem Zinssatz von 8,34 % ausging. (Rn.233) 3. Eine Kausalbeziehung zwischen Pflichtverletzungen und geltend gemachtem Schaden ist schlüssig darzulegen und zu belegen. (Rn.269) 4. Eine Schadenzurechnung ist bei einem Dazwischentreten der Handlung eines Dritten dann nicht ausgeschlossen, wenn erst das Verhalten des Erst-Schädigers das Eingreifen des Dritten ermöglicht, also eine Gefahrenlage geschaffen hat. (Rn.306) 5. Eine Kausalität ist nicht anzunehmen, wenn z.B. ein freies menschliches Handeln als weitere Ursache hinzutritt, mit dem der Erst-Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht hat rechnen müssen. (Rn.309) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Oktober 2022, 1 U 39/19 nachgehend BGH, 27. März 2024, VII ZR 217/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin war die Muttergesellschaft der H. Werftengruppe. Zu der Werftengruppe gehörten neben der D. H. R. GmbH & Co KG, B. u.a. die P.-Werft W. GmbH und die V. Werft S. GmbH. Die beiden letztgenannten Werften wurden im Laufe von Sanierungsbemühungen verschmolzen und firmierten seitdem unter P. Werften GmbH (zukünftig: P.). Randnummer 2 Über das Vermögen der P. wurde am 01.11.12 (K535) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. B. B. bestellt. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) (K. AG) ist als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei unter anderem im Rahmen von Sanierungsbegutachtungen, -Beratungen und –Begleitungen tätig. Der Ehemann der Beklagten zu 2), Wirtschaftsprüfer Dr. M. A., der inzwischen verstorben und durch die Beklagte zu 2) beerbt wurde, war bei der Beklagten zu 1) beschäftigt (zukünftig aus Gründen der Verständlichkeit nur noch vereinfacht: Beklagter zu 2)). Randnummer 4 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz für behauptete Schlechtleistungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanierungsberater der P. Werften für die Klägerin. Der genaue Auftragsumfang an die Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Die P.-Werft und die Werft S. kamen im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009 in finanzielle Schwierigkeiten. Vom Landesförderinstitut des Landes M.-V. wurde im Oktober 2009 zunächst ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen gewährt (LFI Darlehen I) in Höhe von 28 Mio €, das zum 31.12.09 auslief. Bereits für dieses Überbrückungsdarlehen wurden verschiedene Sicherheiten von Unternehmen des H. Konzerns bestellt. Randnummer 6 Die Werften finanzierten ihre Schiffsbauprojekte mit Hilfe von Avalrahmenkrediten. Die mit den Werften zusammenarbeitenden kreditgebenden Banken verlangten vor einer Fortsetzung ihres diesbezüglichen Engagements ein unabhängiges Sachverständigengutachten über die Sanierungsfähigkeit der H. Werftengruppe (K487). Zunächst arbeitete an diesem Gutachten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. (E&Y), die für den H. Konzern in den Vorjahren auch die Jahresabschlüsse erstellt hatte, gemeinsam mit der Firma K&H B. P. GmbH (zukünftig K&H). Bei den Kreditgebern entstanden wohl Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von E&Y aufgrund dieser langjährigen Geschäftsverbindung mit den Werften. Randnummer 7 Die Beklagte zu 1) gab daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2) mit Datum vom 29.10.09 ein „Angebot zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes gemäß IDW S 6 für die „H. Werftengruppe“ der D. H. AG, B.“ ab (K4). Das Angebot wurde am 10.11.09 angenommen. Randnummer 8 Die Firma K&H B. P. GmbH (zukünftig K&H) wurde im Rahmen der Auswechslung der tätigen Wirtschaftsprüfer nicht ausgetauscht. Randnummer 9 Die Arbeiten der Beklagten an dem Sanierungsgutachten standen aufgrund der auslaufenden Finanzierungen zum Jahresende 2009 unter Zeitdruck in einem von Dynamik und Veränderungen geprägten Zeitabschnitt bei der Werftengruppe. Die Anschluss-/Brückenfinanzierung musste baldmöglichst sichergestellt werden, um eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Parallel zu den Arbeiten der Beklagten liefen Gespräche und Treffen z.B. mit Banken und Vertretern des Landes M.-V. zur Verhandlung über die Finanzierungsbedingungen, Sicherheitenbestellungen, die Erläuterung der Auftragslage usw. Randnummer 10 Am 14.12.09 wurden Arbeitsergebnisse der Beklagten zur Sanierungsfähigkeit der Werften mündlich (mit schriftlichem Handout) vor den Auftraggebern und Finanzierern (Banken, Bund, Land) präsentiert. Was genau in der Präsentation Gegenstand des Vortrags und der anschließenden Diskussion war, ist zwischen den Parteien streitig, ebenso ob es sich um endgültige oder lediglich vorläufige Arbeitsergebnisse handeln sollte. Von den Parteien wurden zwei verschiedene Versionen des angeblich in der Sitzung vorgelegten Handouts vorgelegt (K5, K 43). In beiden waren Kosten für eine Bürgschaft des Bundes nicht ausdrücklich erwähnt, d.h. rechnerisch nicht gesondert dargestellt. Unstreitig gaben die Beklagten jedenfalls eine positive Sanierungsprognose ab. Randnummer 11 Nach dieser Präsentation der Beklagten hat das LFI (Landesförderinstitut) des Landes M.-V.s das Unternehmen PW. (zukünftig: PW.) um eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beklagten gebeten. PW. wies in der Stellungnahme vom 23.12.09 u.a. auf das Fehlen der Bürgschaftskosten hin (B1-2). Randnummer 12 Die finanzierenden Banken (N. u. KfW I.) haben ferner am 23.12.09 ein „Term sheet“ herausgegeben, unter welchen Konditionen sie eine Finanzierung der geplanten Schiffsbauprojekte ermöglichen würden. Randnummer 13 Zwischen dem 14.12.09 und dem 10.02.10 wurden Vermögensverfügungen von Gesellschaften des H. Konzern getroffen, z.B. Sicherheiten (Grundschulden, Pfandrechte, Schuldbeitritte) bestellt bzw. deren bisherige Sicherungszweckerklärungen auf ein am 28.12.09 vereinbartes, zweites LFI-Darlehen (LFI II, Höhe: 48 Mio €) erweitert. Zwischen den Parteien ist teilweise streitig, ob die diesbezüglichen Erklärungen zum Sicherungszweck lediglich klarstellende Wirkung hatten. Randnummer 14 93% der Geschäftsanteile an der P. Werft W. GmbH, die sodann ab dem 31.05.10 100% der V. Werft S. GmbH hielt, wurden Anfang Januar 2010 auf eine Treuhänderin (letztlich firmierend unter: H. T. GmbH) übertragen. Randnummer 15 Am 25.01.10 hat die Beklagte eine schriftliche Unterlage namens „Finanzierungsbedarf – Szenariobetrachtung“ (K9) erstellt, die sich inhaltlich mit den finanziellen Auswirkungen eines Bauauftrages für zwei Autofähren der Linie G.-R. (zukünftig: Scandlines-Aufträge) auf die Liquiditätsplanung der P. beschäftigt. Dieser Bauauftrag sollte nach den Vertragsbedingungen zu 80% erst nach Lieferung der Fähren zu bezahlen sein, was nicht unerhebliche Zwischenfinanzierungskosten für die Werften bedeutete. Die Werften erbaten von der Beklagten eine gesonderte Berechnung des Finanzbedarfes mit und ohne diesen Auftrag. Das Ergebnis dieser Berechnungen, d.h. die Anlage K9, wurde von den Beklagten nicht an die Klägerin übersandt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob und wann die Klägerin zumindest über ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder, die inzwischen in den Werften eine geschäftsführende Rolle innehatten, diese Szenariobetrachtung erhalten haben könnte. Randnummer 16 Am 10.02.10 wurden die verschriftlichen Arbeitsergebnisse der Beklagten aus dem Auftragsverhältnis vom 29.10./10.11.09 an die Auftraggeber übersandt (K14). Sie waren bezeichnet als „Sanierungskonzept nach IDW S6 H. Werftengruppe, 14. Dezember 2009“. Randnummer 17 Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine fortdauernde Aktualisierung der Sanierbarkeitsbeurteilung vom 14.12.09 bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser schriftlichen Unterlagen seitens der Beklagten vertraglich geschuldet war. Sie streiten, ob die Beklagten die sich zwischenzeitlich veränderten Bedingungen in der Anfang Februar 2010 abgegebenen, schriftlichen Unterlage (K14) gar nicht, nur selektiv oder zumindest in der Gesamtschau aller an dem Tag übersandten Unterlagen in ausreichendem Umfang berücksichtigt haben. Denn gleichzeitig mit dem Sanierungsgutachten übersandten die Beklagten ein „Anpassungsgutachten Finanzierungsbedarf in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDWS 6, Stand 01.02.10“ (K 15). Adressat dieser E-Mail war auch Hr. Dr. L., der beide Unterlagen an die Klägerin am 15.02.10 weiterleitete (vgl. B1-5). Randnummer 18 Dieses Anpassungsgutachten (K15) stellte einen erhöhten Finanzbedarf im Vergleich zur Präsentationsaussage vom 14.12.09 dar, und rechnete beispielhaft 3 Finanzierungs-Szenarien durch. Das Anpassungsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die positive Sanierungsaussage aus der mündlichen Präsentation vom 14.12.2009 nur gehalten werden könne, wenn die Werften für die erforderliche Bürgschaft des Bundes nur 3,8% Zinsen zahlen müssten (Szenario 3), was ein B-Rating der Werften und eine Besicherung des Finanzbedarfes durch Sicherheiten im Wert von über 40% erforderlich machte.Die etwaigen finanziellen Auswirkungen einer Annahme des Scandlines-Auftrages auf die Sanierungsfähigkeit der Werften wurden weder im Sanierungsgutachten noch im Anpassungsgutachten berücksichtigt. Hierauf wurde von den Beklagten auf S. 7 des „Anpassungsgutachten Finanzierungsbedarf“ (K15) hingewiesen. Randnummer 19 Am 25.03.10 wurde der Scandlines-Auftrag verbindlich abgeschlossen. Randnummer 20 Am 27.04.10 haben die Beklagten ein weiteres Gutachten zur „Aktualisierung der Unternehmensplanung und Überleitung der Planungsstände“ für die P. Werften erstellt (K 21). Und mit Schreiben vom 28.05.10 haben die Beklagten der P. Werft noch einmal bestätigt, dass ihnen inzwischen keine Umstände bekannt geworden seien, die Anlass zu einer Einschränkung der bisherigen Aussage zur Sanierungsfähigkeit der Werften geben würden (K 22). Randnummer 21 Am 31.05.10 wurde mit den Banken ein neuer Kreditrahmen des Aval- und Barkreditvertrages über 326 Mio € abgeschlossen (K20). Randnummer 22 Am 25.06.10 wurden die Geschäftsanteile an der S.- und K. GmbH an die Avalkreditgeber als zweitrangige Pfandgläubiger (K23) verpfändet, um den Aval- und Barkreditvertrag zusätzlich abzusichern. Dies war bereits im Term Sheet vom 28.12.2009 als Bedingung für den Abschluss eines neuen Kreditrahmens von den Banken gefordert worden. Randnummer 23 Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Werften im Dezember 2009 ebenso wie im Februar 2010 noch sanierungsfähig waren. Sie streiten aber darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßnahmen die Sanierung hätte gelingen können, insbesondere ob das sodann unter Begleitung der Beklagten durchgeführte Sanierungskonzept mangels Tragfähigkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt war und wer insoweit die Darlegungs- und Beweislasten zu tragen hat. Lediglich hilfsweise trägt die Klägerin vor, die von ihr geltend gemachten Schäden wären auch eingetreten, sollte das Gericht abweichend von dem unstreitigen Parteivortrag davon ausgehen, die Werften seien in 2009 nicht sanierungsfähig gewesen. Randnummer 24 Ab Juli 2011 verzögerten sich die Anzahlungen von 2 Bestellern der Werften (vgl. Jahresabschluss, Lagebericht B2-25). Der Motor eines Zulieferers der Werften ging bei einer Probefahrt kaputt, was die Zahlung der Schlussrate dieses Bauprojektes verzögerte. Beides wirkte sich störend auf die Bauablaufplanung der Werften aus. Randnummer 25 Auch bei den Scandlines-Fähren waren Bauzeitverzögerungen aufgetreten. Die dänischen Behörden erließen darüber hinaus neue Brandschutzbedingungen für Fähren, was eine geänderte Bauausstattung erforderte. Die Fähren waren ferner unstreitig zu schwer. Eine Einigung mit den Auftraggebern wegen dieser Vertragsverletzungen wurde nicht erzielt. Die Schlussrate von 66,4 Mio € blieb aus. Randnummer 26 Am 25.08.2012 wurde sodann der Insolvenzeigenantrag der P. Werften gestellt. Randnummer 27 Der Scandlines-Auftrag wurde letztlich vom Besteller gekündigt. Randnummer 28 Im Dezember 2010 hat sich die Klägerin erstmals von verschiedenen Gesellschaften des H. Konzerns etwaige Schadenersatzansprüche in Bezug auf die gutachterliche Tätigkeit der Beklagten abtreten lassen. Mit Abtretungsvereinbarungen vom 27.07.15 hat sich die Klägerin nach Klageerhebung noch einmal zur Durchsetzung und Einziehung der geltend gemachten Klageansprüche von den Anspruchsberechtigten bevollmächtigen lassen. Randnummer 29 Die Klägerin trägt vor , die Beklagten seien vertraglich verpflichtet gewesen, eigenverantwortlich ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und vorzustellen. Ihr Auftrag sei es hingegen nicht gewesen, lediglich ein von K&H erarbeitetes Sanierungskonzept zu plausibilisieren oder zu sensitivieren. K&H habe den Beklagten für deren Sanierungskonzept lediglich zugearbeitet. Zwar seien die Beklagten in der Präsentation vom 14.12.09 zu Recht davon ausgegangen, dass die P. Werften sanierungsfähig gewesen seien, das von der Klägerin zu verantwortende Sanierungskonzept sei jedoch nicht tragfähig gewesen. Randnummer 30 Die Beklagten hätten bei der Präsentation vom 14.12.09 und in dem IDW S 6-Gutachten Stand 14.12.09 u.a. bei der Finanzplanung erhebliche Fehler gemacht. Die Kosten für die Sockel(Brücken)-Finanzierung (LFI-Anschlussdarlehen II) seien zu gering angesetzt worden (8% Kontokorrent, statt 11,47%). Die Tilgung dieses Darlehens sei in der Finanzplanung völlig unberücksichtigt geblieben. Die Beklagten hätten ferner nicht bedacht, dass für die Avalkredite der Banken plus Zinsen eine Bundesbürgschaft erforderlich gewesen sei, die nach öffentlich bekannten EU-Vorgaben zwingend zu verzinsen gewesen sei und auch Auszahlungskosten etc. verursacht habe. Diese Bürgschaftskosten seien in vollem Umfang in der Finanzplanung vergessen worden. Treuhandkosten seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Finanzbelastung durch den Scandlines-Auftrag sei nicht eingerechnet worden, obwohl dessen Abschluss bereits vorhersehbar gewesen sei. Randnummer 31 Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei der Präsentation am 14.12.09 nicht darauf hingewiesen worden, dass die Kredit- und Bürgschaftskonditionen noch ungewiss seien und man daher bisher nur mit Pauschalen arbeite. Derartige Anmerkungen seien auch nicht in dem „Handout“ nachlesbar gewesen, das in der Präsentation benutzt worden sei (K43). Erst das nach der Präsentation per E-Mail versandte „Handout“ habe zu den Finanzierungskonditionen einige Hinweise enthalten (K5). Randnummer 32 Die Beklagten hätten ihre positive Sanierungsaussage somit – für die Klägerin nicht erkennbar - auf falsche Berechnungen zu den Finanzierungskosten gestützt und dadurch ein nicht tragfähiges Sanierungskonzept entworfen und vorgestellt. Randnummer 33 Im schutzwürdigen Vertrauen auf die positive Sanierungsaussage der Beklagten, die auch allen Zedentinnen bekannt gegeben worden sei, seien sodann – auf Anweisung der Klägerin - die streitgegenständlichen Sicherheiten (Grundschulden, Pfandrechte, Schuldbeitritte) durch die Gesellschaften des H. Konzerns bestellt, Dienstleistungsverträge aufrechterhalten sowie Vergütungsansprüche gegen die Werften gestundet worden. Randnummer 34 Die davon betroffenen Zedentinnen seien in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses mit den Beklagten einbezogen, auch wenn sie nicht deren Auftraggeber gewesen seien. Das Gutachten habe erkennbar auch für deren Vermögensverfügungen als Entscheidungsgrundlage dienen sollen. Auch könne die Klägerin durch die von ihr erteilten Anweisungen selbst von den Zedentinnen in Anspruch genommen werden, was ihr einen Schadenersatzanspruch aus eigenem Recht zuweise. Randnummer 35 Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten, um ihre Planungsfehler im Nachhinein nicht einräumen zu müssen, am 10.02.10 das schriftliche Sanierungsgutachten auf den 14.12.09 zurückdatiert (K14) und daneben das „Anpassungsgutachten (Stand 01.02.09)“ (K15) übersendet, dass die Sachlage jedoch ebenfalls teilweise falsch und unvollständig berücksichtigt habe. Die Beklagten hätten sodann irreführend den Standpunkt vertreten, die Finanzierungskonditionen hätten sich erst nach dem 14.12.09 verändert, die Sanierungsaussage bei dem zugrunde gelegten Konzept könne jedoch aufrecht erhalten bleiben, allerdings nur, wenn die Bürgschaftskonditionen entsprechend dem darin dargestellten Szenario 3 vereinbart würden. Randnummer 36 Im Vertrauen auf diese Aussage sei das Sanierungskonzept der Beklagten dann durch die Werften weiterverfolgt und umgesetzt worden. Randnummer 37 Das Szenario 3 (Rating B, 3,8% Bürgschaftszins, Sicherheiten im Wert von mehr als 40% der Bürgschaftssumme) sei jedoch schon von Beginn an absolut unrealistisch gewesen. Die Finanzplanung habe keinen ausreichenden Liquiditätspuffer vorgesehen. Die finanzielle Mehrbelastung des Scandlines-Auftrages sei nicht eingerechnet worden, obwohl der Abschluss dieses Auftrages erkennbar bevorstand und für die Auslastung der Werftkapazitäten nach dem Konzept der Beklagten auch erforderlich war. Der diesbezügliche Hinweis auf die Unvollständigkeit der Berechnung sei nicht ausreichend herausgestellt, sondern in Vertuschungsabsicht im Text des Anpassungsgutachtens versteckt worden, statt pflichtgemäß vor der Annahme dieses Auftrages deutlich zu warnen. Die dazugehörige Szenarioberechnung vom 25.01.10 (K9), aus der der erhebliche finanzielle Mehrbedarf dieses Fährauftrages erkennbar gewesen wäre, sei der Klägerin bewusst vorenthalten worden. Typische Unternehmensrisiken der Werftenbranche wie Zahlungsausfälle oder -verschiebungen bei Bestellern, Lieferengpässe bei Zulieferern, Mängelgewährleistungsforderungen seien nicht eingeplant und durch den zu geringen Liquiditätspuffer nicht gedeckt gewesen. Randnummer 38 Zwar habe der Insolvenzantrag erst gut 2,5 Jahre nach Beginn der Sanierung gestellt werden müssen, dies belege aber nicht die grundsätzliche Tragfähigkeit des Konzeptes der Beklagten, denn es seien schon bald nach Sanierungsbeginn immer wieder zusätzliche Finanzspritzen erforderlich geworden, um die Sanierung bis ins Jahr 2012 überhaupt fortsetzen zu können.Die Werften hätten während des Sanierungsversuches fortlaufend durch ursprünglich nicht geplante Rettungsbeihilfen, Tilgungsaussetzungen für Darlehen, Freigabe von Barhinterlegungen etc. nachfinanziert werden müssen. Dennoch hätten die Beklagten immer wieder an ihrem Konzept und ihrer Sanierungsaussage festgehalten, obwohl ihnen das Gegenteil erkennbar gewesen sein müsse. Sie hätten die Klägerin und die Zedentinnen insoweit bewusst vorsätzlich getäuscht, um ihre vorherigen Fehler zu verschleiern und, unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin und den Zedentinnen, Dritten (Banken, Land M.-V.) für die Sanierung eigentlich nicht erforderliche, zusätzliche Sicherheiten aus dem H. Konzern zu kommen zu lassen. Die Beklagten hätten auch im Rahmen der Sanierungsbegleitung noch weitere Pflichtverletzungen begangen (zB überhöhte Unternehmenswertangabe bzgl. der Verschmelzung der Werften), um vorherige Fehler zu verschleiern. Es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, zumindest aber grobes Verschulden. Randnummer 39 Bei sachgerechter Beurteilung hätten die Beklagten von Anfang an Bürgschaftskosten berücksichtigen müssen und allein die Konditionen des Szenario 1 zugrunde legen dürfen (Rating D, Bürgschaftszins 8,34%). Insoweit wäre eine Sanierung der Werften dennoch möglich gewesen, allerdings nur unter Verringerung der Kapazitäten und damit der Arbeitsplatzzahlen nicht nur um 30% (wie die Beklagten es vorsahen), sondern ab 2011 um weitere 20% auf nur noch 50% (250 gewerbliche Arbeitnehmer weniger, vgl. K 134 S. 47). Die Sockelfinanzierung durch das LFI-Darlehen hätte dann nicht aufgestockt und verlängert werden müssen, sondern die insoweit Ende 2009 offenen 11 Mio € wäre ablösbar gewesen. Die streitgegenständlichen Sicherheiten hätten daher nicht weiter bestellt werden müssen, sondern freigestellt werden können. Die Restrukturierung wäre nicht über das LFI II Darlehen, sondern über die Inanspruchnahme von Barlinien des Bar- und Avalkreditrahmens von 326 Mio € zu finanzieren gewesen. Der finanziell besonders risikoreiche Scandlines-Auftrag hätte nicht angenommen werden müssen, um die Werftkapazitäten auszulasten. Der größere Liquiditätspuffer hätte etwaige Zahlungsausfallrisiken und Mängelgewährleistungsforderungen auffangen können (vgl. zum Alternativkonzept der Klägerseite Anlage K 134). Randnummer 40 Die Fehler des Sanierungskonzepts der Beklagten seien für sämtliche hier geltend gemachten Schäden kausal. Die P. Werften wären in 2009 unstreitig sanierungsfähig, eine Insolvenz damit vermeidbar gewesen. Allein die Umsetzung des fehlerhaften Konzeptes der Beklagten habe somit zur Insolvenz geführt. Randnummer 41 Hierdurch seien die Gesellschaftsanteile an den Werften zu Lasten deren Gesellschafter wertlos geworden. Es bestehe faktisch eine Quasi-Alleingesellschafterstellung an diesen Gesellschaften. Die Beklagte habe den Wertverlust daher nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung des zweiten Zivilsenates zur „Ein-Mann Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH“ zu ersetzen. Die unnötiger Weise bestellten Sicherheiten aus den Vermögen der Klägerin bzw. der Zedentinnen (Grundschulden, Pfandrechte, Schuldbeitritte etc.) hätten Notar- und Registerkosten verursacht. Die Sicherheiten seien nunmehr durch die Insolvenz einer erhöhten Verwertungsgefahr ausgesetzt bzw. bereits teilweise verwertet worden. Bei dem Versuch, dies zu verhindern, seien Prozess- und Anwaltskosten angefallen bzw. Vergleichszahlungen veranlasst worden, die von den Beklagten zu ersetzen seien. Die Klägerin macht ferner verschiedene Rechtsverfolgungskosten, u.a. auch für einen Anspruch aus § 303 AktG geltend. Randnummer 42 Nur aufgrund der Einleitung des Insolvenzverfahrens sähen sich jetzt ferner einige Zedentinnen Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, für Zahlungen, die von den Werften an sie geleistet, aber ohne Insolvenz nicht zurückgefordert worden wären (zB Avalprovisionen). Auch würden sie für die Vergütung von Leistungen durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, die anderenfalls die Werften nicht geltend gemacht hätten. Durch die Zahlungsunfähigkeit der Werften würden sie ferner mit bisher gestundeten Vergütungsforderungen gegen diese ausfallen und durch die Insolvenz sei eine Aufrechnung ausgeschlossen. Randnummer 43 Ohne das Sanierungskonzept der Beklagten wären auch die Treuhandkosten nicht angefallen oder zumindest von den Werften unbeanstandet übernommen worden. Randnummer 44 Auch für die Fehler bei der Bearbeitung des Scandlines-Auftrages sei das fehlerhafte Sanierungskonzept der Beklagten kausal verantwortlich. Die Werften seien gezwungen gewesen, die Scandlines-Aufträge anzunehmen, da die Beklagten eine Absenkung der Kapazitätsplanung (inkl. Personalabbau) nicht in ausreichendem Umfang vorgeschlagen habe. Auch für die Ausführungsmängel und Bauzeitverzögerung des Scandlines-Auftrages seien daher die Beklagten haftbar zu machen. Durch die erheblichen Liquiditätslücken aufgrund des Konzeptes sei es zu Engpässen bei der Mitarbeiterplanung gekommen, die wiederum die Ausführungsmängel in der Konstruktion der Scandlines-Fähren verursacht hätten, sowie Bauverzögerungen. Dies habe die Kündigung der Auftraggeber veranlasst. Randnummer 45 Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Insolvenz auch nicht allein durch unvorhersehbare externe Probleme oder Managementfehler eingetreten. Die ab 2011 auftretenden externen Probleme hätten vielmehr bei einem ordnungsgemäßen Sanierungskonzept durch einen antizipierenden Liquiditätspuffer aufgefangen werden können und müssen (vgl. alternatives Sanierungskonzept der Klägerin, K 134). Mit Zahlungsausfällen und Lieferantenproblemen müsse immer gerechnet werden. Sie seien schon Anlass für den Sanierungsauftrag an die Beklagten gewesen (K4, S.2, K 14 S. 50). Von weiteren Materialbestellungen und Baufortsetzungen sei dann abzusehen, um die Liquidität zu schonen. Für den Scandlines-Auftrag habe die Beklagte selbst einen Mehrbedarf von 119,2 Mio € errechnet (K9, S. 3). Randnummer 46 Nur weil die Werften insgesamt von Anfang an mit einer zu geringen Liquidität (durchgehend nur 5 Mio €) ausgestattet gewesen seien, hätten Zulieferer immer mehr auf Vorkasse bestanden und sei eine Zahlungskontrolle durch PW. erforderlich geworden. Dies habe die Bauzeitverzögerungen verursacht. Die neuen Brandschutzbedingungen seitens der dänischen Behörden für die Scandlines-Fähren hätten letztendlich lediglich Zusatzkosten von 950.000€ begründet und seien daher nicht maßgeblich für die Insolvenz geworden. Die von den Beklagten bereits geschaffene Gefahrenlage einer zu geringen Liquidität habe vielmehr in den hinzutretenden externen Problemen lediglich fortgewirkt. Diese hätten keine eigenständige Schadensursache gesetzt. Zumindest sei von mehreren Schadensursachen auszugehen, die in einem inneren Zusammenhang stünden bzw. den Schaden erst gemeinsam verursacht hätten. Durch sie werde daher die Kausalkette nicht unterbrochen. Randnummer 47 Soweit sich die Beklagten auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung und eine vertragswidrige Weitergabe des von ihnen erstellten Sanierungsgutachtens an die Zedentinnen berufen, handele es sich um überraschende, unwirksame, unzulässige AGB-Klauseln, die Einwendungen gegen die Klageansprüche nicht begründen könnten. Randnummer 48 Auch eine Verjährung der Klageansprüche sei nicht anzunehmen. Die maßgeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten seien frühestens in 2010 erkennbar geworden, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) selbst sogar erst nach seiner Aussage vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss im Jahr 2013. Dort habe er erstmals ausgeführt, er habe bewusst die Sanierungsaussage nicht korrigiert, weil „niemand gewollt habe, dass wir an der Sanierungsaussage rummachen“. Die Abtretungserklärungen der Zedentinnen aus 2010 würden ferner auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) mit umfassen. Die Klägerin sei daher bei Klageerhebung zur Geltendmachung aller Ansprüche aktivlegitimiert gewesen und die Verjährung sei auch für die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) durch die Klage unterbrochen worden. Auch sei das Güteverfahren mit zu berücksichtigen. Am 21.12.12 stellte die Klägerin einen Güteantrag wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Sanierungsbegutachtung. Den Güteantrag ließ sie der Beklagten zu 1) zustellen, nicht jedoch dem Beklagten zu 2) (vgl. K25). Randnummer 49 Die Klägerin hat am 04.08.17 ein für das Land M. V. erstelltes Gutachten der Wirtschaftsprüferkanzlei M. S. zur Plausibilitätsüberprüfung des von den Beklagten erstellten Sanierungsgutachtens zur Akte gereicht (K463) und mit Verweis hierauf verschiedene weitere Fehler des Gutachtens gerügt. Randnummer 50 Im Dezember 2013 erhob die Klägerin eine allgemeine Feststellungsklage (vgl. Bl. 2 ff. d.A.) zur Verhinderung einer etwaigen Verjährungsgefahr. Sie macht aus eigenem und abgetretenem Recht Haftungsfreistellungsansprüche in Bezug auf bestellte Sicherheiten und schwebende Anfechtungsrechtsstreitigkeiten bzw. vertragliche und deliktische (§ 826 BGB) Schadenersatzansprüche geltend.Die Klägerin hat ihre Klageanträge inzwischen mehrfach umgestellt und seit 2015 teilweise auch die Klage um Ansprüche neuer Zedentinnen erweitert bzw. den allgemeinen Feststellungsantrag insoweit weiter konkretisiert. Randnummer 51 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 52 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €5.439.095,18 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab dem 13. Juli 2013 zu zahlen. Randnummer 53 2.
- a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von der dinglichen Haftung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 1 und dem Nennbetrag der Stammeinlage von € 512.000,00 an der D. H. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht B. unter HRB... B, aus dem oder den mit Vertrag vom 21. Oktober 2009 (UR-Nr.... /2009 des Notars S. K., B.) und Vertrag vom 23.12.2009 (UR-Nr..... /2009 des Notars S. K., B.) eingeräumten Pfandrecht oder Pfandrechten des Landesförderinstituts M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – zu befreien; Randnummer 54
- b)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH durch die und infolge der Einräumung der in Antrag 2a genannten Pfandrechte und deren Verwertung entstanden sind oder entstehen werden; Randnummer 55
- c)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 512.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab dem 13. Juli 2013 zu zahlen; und im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH durch die und infolge der Einräumung der in Antrag 2a genannten Pfandrechte und deren Verwertung entstanden sind oder entstehen werden; Randnummer 56 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin, der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH oder der H. & K. GmbH & Co KG jeweils selbst oder deren jeweiligen Rechtsvorgängern als Inhaber der Geschäftsanteile an der P. Werften GmbH infolge des insolvenzbedingten Wertverlustes dieser Geschäftsanteile, auch soweit diese von der H. T. GmbH treuhänderisch für die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH gehalten werden oder gehalten wurden, entstanden sind. Randnummer 57 4.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung eines Betrages von € 3.169.054,64 zuzüglich Zinsen wegen von der P. Werften GmbH gezahlter Vergütungen an die H. T. GmbH oder die C. T. GmbH außergerichtlich und gerichtlich (erstinstanzlich: Landgericht B. Az... , derzeit: Hanseatisches Oberlandesgericht B. Az.... ) in Anspruch genommen wurde und wird; Randnummer 58 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 4a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 59
- b)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH gezahlter Vergütung und Aufwendungen an die H. T. GmbH oder die C. T. GmbH zu befreien. Randnummer 60 5.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung eines Betrages von € 6.107.377,50 zuzüglich Zinsen wegen von der P. Werften GmbH an die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH erbrachter Leistungen außergerichtlich und gerichtlich (erstinstanzlich: LG B. Az.... , derzeit: Hanseatisches Oberlandesgericht in B. Az.... ) in Anspruch genommen wurde und wird; Randnummer 61 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 5a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 62
- b)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH erbrachter Leistungen, die Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 5a) genannten Rechtsstreits sind oder noch werden, zu befreien. Randnummer 63 6.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen und dem insolvenzbedingten Fortfall von Auf- und Verrechnungsmöglichkeiten zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung eines weiteren – über den Antrag zu 4.
- a)genannten Betrag hinausgehenden - Betrages von € 3.730.630,14 außergerichtlich und gerichtlich (derzeit: LG B. Az.... ) in Anspruch genommen wurde und wird; Randnummer 64 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 6a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 65
- b)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH erbrachter Leistungen, die Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 6a) genannten Rechtsstreits sind oder noch werden, zu befreien. Randnummer 66 7.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH als Rechtsnachfolgerin der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH mit Schreiben vom 01. Juni 2015 die Insolvenzanfechtung von Zahlungen oder sonstigen Leistungen der P. Werften GmbH auf Rechnungen der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft aus dem Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis 02. Juli 2012 erklärt hat und die insolvenzbedingte Rückzahlung verlangt und nunmehr die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH insoweit gerichtlich (derzeit: Landgericht B., Az.... ) in Anspruch nimmt Randnummer 67 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 7a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 68
- b)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft erbrachter Zahlungen oder sonstiger Leistungen, die selbst oder deren Rückzahlung Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 7a) genannten Rechtstreits sind oder noch werden, zu befreien. Randnummer 69 8.
- a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die B. H. Beteiligungs GmbH von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – aus der Schuldbeitrittserklärung vom 16. Oktober 2009, Objektnummer... , zum Darlehensvertrag vom 16. Oktober 2009 zwischen dem Landesförderinstituts M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – als Kreditgeber und den Kreditnehmern P.-Werft GmbH sowie D. H. R. GmbH & Co. KG zur selben Objektnummer sowie aus dem vorgenannten Darlehensvertrag selbst, jeweils einschließlich sämtlicher Nachträge zum vorgenannten Darlehensvertrag, freizustellen; Randnummer 70 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 8a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 71
- b)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €45.962.223,58 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf €45.340.328,75 ab dem 05. Oktober 2012 bis Rechtshängigkeit sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf €45.961.223,58 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 72 9.
- a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die A. R. H. GmbH von der dinglichen Haftung ihres Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von B1 B des Amtsgerichts B1 Blatt 8761, aus der am 21. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 1.000.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen 29. Oktober 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 17, zu befreien; Randnummer 73 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 9a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 74
- b)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der A. R. H. GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die und infolge der Bestellung der in Antrag 9a) genannten Grundschuld und/oder aus der über diese vorgenannten Grundschuld gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeuten Landesbank Girozentrale – abgegebenen Sicherungszweckerklärung vom 21. Dezember 2009 mit Unterschrift vom 28. Dezember 2009 entstanden sind oder entstehen werden; Randnummer 75 weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 9b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 76
- c)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €1.000.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% ab dem 30. Oktober 2009 sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf € 1.000.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 77 10.
- a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Randnummer 78
- aa)der Klägerin € 657,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der D. I. Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Verfahren gegen das Landesförderinstitut M.-V., Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – vor dem Landgericht R., Geschäftsnummer..., mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 geltend gemachten Ansprüchen zu zahlen; und Randnummer 79
- bb)die H. GmbH von der dinglichen Haftung ihres Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von Groß Plasten des Amtsgerichts Waren, Blatt 417, aus der am 27. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 400.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen 04. März 2010 in Abteilung III unter laufender Nr. 2, zu befreien; Randnummer 80 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 10a unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 81
- b)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche durch die und in Folge der Bestellung der in Antrag 10a genannten Grundschuld und/oder aus der über diese vorgenannten Grundschuld gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – abgegebenen Grundschuldzweckerklärung vom 21. Dezember 2009 der Klägerin oder der D. I.-W. Gesellschaft mbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern oder der H. GmbH als Rechtsnachfolgerin der D. I.-W. Gesellschaft mbH entstanden sind oder der Klägerin oder der H. GmbH entstehen werden; Randnummer 82 weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 10b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 83
- c)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 400.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% ab dem 05. März 2010 sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf €400.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 84 11.
- a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Randnummer 85 der Klägerin € 377.011,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der D. H. Immobilien Management GmbH im Verfahren gegen das Landesförderinstitut M.-V., Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – vor dem Landgericht R., Geschäftsnummer..., geltend gemachten Ansprüche zu zahlen; Randnummer 86 und Randnummer 87 die D. H. Immobilien Management GmbH von der dinglichen Haftung ihres Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von S. des Amtsgerichts S., Blatt... , aus der am 27. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B. zur UR-NR:... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 1.200.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen am 25. November 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 3, zu befreien; Randnummer 88 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 11a unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 89
- b)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs und/oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Immobilien Management GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die und infolge der Bestellung Randnummer 90 - der im Grundbuch von R. des Amtsgerichts R., Blatt... , aus der am 27. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Gesamtgrundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 2.600.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen am 16. November 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 1 und Randnummer 91 - der in Antrag 11a) genannten Grundschulden und/oder aus der über diese vorgenannten Grundschulden gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – abgegebenen Grundschuldzweckerklärungen jeweils vom 12. Dezember 2009 Randnummer 92 entstanden sind oder entstehen werden; Randnummer 93 weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 11b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 94
- c)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 3.800.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% ab dem 17. November 2009 auf € 2.600.000,00 sowie ab dem 26. November 2009 auf € 1.200.000,00 sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf € 3.800.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 95 12.
- a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die U. H. Beteiligungs-GmbH von der dinglichen Haftung ihres 675/1.000stel Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von B., Bezirk V. R 57 Blatt... des Amtsgericht B., aus der am 21. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 2.000.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen am 15. Dezember 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 13, zu befreien, Randnummer 96 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 12a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 97
- b)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der U. H. Beteiligungs-GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die und in Folge der Bestellung der in Antrag 12a) genannten Grundschuld und /oder aus der über diese vorgenannte Grundschuld gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – abgegebenen Grundschuldzweckerklärung vom 25. November 2009 entstandenen sind oder entstehen werden; Randnummer 98 weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 12b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: Randnummer 99
- c)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 45.961.223,58 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf € 45.340.328,75 ab dem 5. Oktober 2012 sowie zuzüglich weiteren Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf € 45.961.223,58 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 100 13.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der H. GmbH dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die Insolvenzanfechtung von Leistungen der P. Werften GmbH auf Rechnungen der W. P. GmbH aus dem Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis 01. Juli 2012 erklärt hat und die insolvenzbedingte Rückzahlung verlangt und nunmehr die H. GmbH insoweit gerichtlich (derzeit: Landgericht B. Az... ) in Anspruch nimmt Randnummer 101 hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 13a) unzulässig oder unbegründet ist: Randnummer 102
- b)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die H. GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die W. P. GmbH erbrachter Leistungen, die selbst oder deren Rückzahlung Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 13a) genannten Rechtsstreits sind oder noch werden, zu befreien. Randnummer 103 14. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 1.397.179,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der D. H. Immobilien Management GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über €1.397.179,37 zu zahlen. Randnummer 104 15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 1.427.274,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über €1.427.274,67 zu zahlen. Randnummer 105 16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 3.200.597,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft (nunmehr D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH) mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über €3.200.597,57 zu zahlen. Randnummer 106 17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 3.581.038,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der S. und K. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 3.581.038,47 zu zahlen. Randnummer 107 18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 518.828,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der B. H. Beteiligungs-GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 518.828,30 zu zahlen. Randnummer 108 19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 25.063,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der A. R. H. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 25.063,01 zu zahlen. Randnummer 109 20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 616.702,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der Parkhotel am G. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 616.702,50 zu zahlen. Randnummer 110 21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 38.902,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der M. H. + T. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 38.902,85 zu zahlen. Randnummer 111 22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 113.225,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der W. P. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 163.536,78 zu zahlen. Randnummer 112 23. Es wird im Übrigen, soweit nicht bereits in den vorstehenden Anträgen zu Ziffer 1 bis 22. beantragt, festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin, der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft, der S.- und K. GmbH, der B. H. Beteiligungs-GmbH, der A. R. H. GmbH, der D. I.-W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der D. H. Immobilien Management GmbH, der U. H. Beteiligungs GmbH, der D. H. GmbH, der M. H.+ T. GmbH, der A. R. B. GmbH, der B. B. + I. GmbH i.L. und der H. GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die Verletzung von Pflichten der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem „Auftrag über die Erstellung eines Sanierungskonzeptes gemäß IDW S6 für die „H. Werftengruppe“ der D. H. AG, B., vom 29. Oktober / 10. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden, insbesondere Randnummer 113 - durch die Mängel des am 14. Dezember 2009 präsentierten Sanierungskonzepts der Beklagten zu 1) sowie die im Vertrauen der Klägerin, der in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren jeweiligen Rechtsvorgänger und des Herrn D. H. auf die Richtigkeit des am 14. Dezember 2009 präsentierten Sanierungskonzepts der Beklagten zu 1) getätigten Verfügungen, eingegangenen Verpflichtungen und erbrachten Aufwendungen Randnummer 114 - durch das Unterlassen der Übermittlung der Szenariobetrachtung vom 25. Februar 2010 und der darin aufgezeigten negativen Effekte der Hereinnahme des „Scandlines-Auftrages“ auf die Sanierungsfähigkeit der H. Werftengruppe an die Klägerin, die in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und Herrn D. H., Randnummer 115 - durch die Nichtanpassung des Sanierungskonzepts der Beklagten zu 1) an und/oder durch die Unterlassung einer Warnung und Aufklärung über die negativen Effekte der Hereinnahme des „Scandlines-Auftrages“ auf die Sanierungsfähigkeit der H.-Werftengruppe, Randnummer 116 - durch die Mängel des auf den 14. Dezember 2009 datierten Sanierungsgutachtens nebst Anpassung des Finanzbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S 6 vom 01. Februar 2010, insbesondere in Gestalt der Ausblendung der negativen Effekte der Hereinnahme des „Scandlines-Auftrages“ auf die Sanierungsfähigkeit der H.-Werftengruppe und der Nichterfüllung des Standards IDW S6 sowie der Anforderungen der Rechtsprechung an Sanierungskonzepte, Randnummer 117 - durch die im Vertrauen der Klägerin, der in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und des Herrn D. H. auf die Richtigkeit und Geeignetheit des auf den 14. Dezember 2009 datierten Sanierungsgutachtens nebst Anpassung des Finanzbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S6 vom 1. Februar 2010 getätigten Verfügungen, eingegangenen Verpflichtungen und erbrachten Aufwendungen, Randnummer 118 - durch das Unterlassen der Übermittlung des Gutachtens „Aktualisierung der Unternehmensplanung und Überleitung der Planungsstände“ der Beklagten vom 27.04.2010 und der Mitteilung der darin aufgezeigten Liquiditätsentwicklung an die Klägerin, die in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und Herrn D. H. und Randnummer 119 - durch die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 28. Mai 2010, dass keine Umstände bekannt geworden seien, die einer Sanierung der Werften entgegenstünden und die im Vertrauen der Klägerin, der in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und des Herrn D. H. auf die Richtigkeit dieser Bestätigung getätigten Verfügungen. Randnummer 120 24. Es wird festgestellt, dass die gegen die Beklagten geltend gemachten Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Randnummer 121 Der Beklagten beantragen, Randnummer 122 die Klage abzuweisen, Randnummer 123 hilfsweise Randnummer 124 der Klägerin zumindest für etwaige Teil-Klagerücknahmen die Kosten aufzuerlegen. Randnummer 125 Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Randnummer 126 Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend nachgewiesen, da sich nicht für alle angeblichen Zedentinnen Abtretungserklärungen vorgelegt habe. Randnummer 127 Die angeblichen Zedentinnen seien aber ohnehin keine Auftraggeber der Beklagten gewesen und als Dritte in den Schutzbereich des Auftrages nicht eingeschlossen. Zweck des Sanierungsgutachtens sei es nicht gewesen, Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert vorgetragen, wann das Sanierungsgutachten der Beklagten den Zedentinnen überhaupt zur Kenntnis gekommen sein könnte und für diese jeweils einen Vertrauenstatbestand hätte schaffen können. Vielmehr wolle die Klägerin die Zedentinnen zur Sicherheitenbestellung selbst angewiesen haben. Randnummer 128 Die Weitergabe des Gutachtens an Dritte ohne vorherige Zustimmung der Beklagten sei im Vertrag ferner wirksam ausgeschlossen worden. Diese Regelung sei individuell ausgehandelt (B1-43, B1-44, B1-45) und gelebt worden. Die Weitergabebeschränkung sei aber auch als AGB-Klausel wirksam. Randnummer 129 Die Klägerin könne den Wertverlust der Gesellschaftsanteile an den P. Werften oder verpfändeter Beteiligungen anderer Konzerngesellschaften nicht als Schaden geltend machen. Es handele sich lediglich um sogenannte Reflexschäden. Die vom BGH für besondere Konstellationen ausnahmsweise entwickelten Ansprüche von Ein-Mann-Gesellschafter-Geschäftsführern seien auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Randnummer 130 Die Beklagten vertreten ferner den Standpunkt, sie hätten vertraglich nicht die Entwicklung eines eigenen Sanierungskonzeptes geschuldet, sondern lediglich die Begutachtung (Plausibilitätsprüfung und Sensitivierung) eines von K&H in Zusammenarbeit mit den Werften entwickelten Konzeptes. Etwaige Fehler in der Unternehmensplanung, z.B. in Bezug auf die Nichtberücksichtigung des Scandlines-Auftrages, seien ihr – so sie denn überhaupt vorlägen – daher allenfalls zuzurechnen, wenn diese als offensichtlich unplausibel erkennbar gewesen wären. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Randnummer 131 Jedenfalls träfe die Werften, die das Konzept mit K&H erstellt hätten, ein erhebliches Mitverschulden. Dies sei der Klägerin ebenfalls entgegen zu halten, da ihr Chef, D. H., in 2009 noch im Aufsichtsrat der Werften gesessen habe. Randnummer 132 Die Beklagte hält ihre Präsentation vom 14.12.09 und das schriftliche IDW S 6 Gutachten Stand 14.12.09 (K14) für fehlerfrei. Das Konzept sei tragfähig gewesen. Selbst bei einem außerplanmäßigen Erlösrückgang um 15% hätte noch eine ausreichende Liquidität der Werften bestanden. Randnummer 133 Die konkreten Finanzierungskonditionen für das LFI Darlehen II, die Avalkredite und die Bürgschaften seien am 14.12.09 noch nicht bestimmbar gewesen. Dies sei für alle Anwesenden in der Präsentation auch erkennbar gewesen, denn die Sanierungsaussage habe ja erst über die Sinnhaftigkeit etwaiger Verhandlungen über die Finanzierungskonditionen entscheiden sollen. In der Präsentation sei daher von vertretbaren, marktgerechten Pauschalbeträgen ausgegangen worden. Dies sei mündlich ausdrücklich erläutert worden. Ein Hinweis habe sich auch im Handout (K5, S. 34) befunden. K43 enthalte diesen Hinweis zwar nicht, sei aber in der Präsentation oder danach auch nicht benutzt worden, sondern nur ein Vorentwurf zum Handout gewesen, der nur an Hr. H. zur vorläufigen Terminsvorbereitung verschickt worden sei. Randnummer 134 Es sei kein Fehler gewesen, dass die Beklagten in der Präsentation für die Finanzierung der Restrukturierungskosten nicht von einer Verlängerung des LFI Darlehens ausgegangen seien, sondern stattdessen eine Kontokorrentfinanzierung zu erhöhten Zinssätzen von 8% (damals üblich 4,84%) mit jederzeitiger Rückführungsmöglichkeit angenommen hätten. Es habe sich bei dem LFI I Darlehen ursprünglich nur um einen zeitlich begrenzten Überbrückungskredit handeln sollen, der relativ teuer gewesen sei. Randnummer 135 Auch die Werften seien in ihrem Management Case nicht von einer weiteren LFI-Finanzierung ausgegangen, sondern von einer Kontokorrentvereinbarung zur Finanzierung der Restrukturierungskosten (K5, S. 41, Spalte 2010, darin Bankverbindlichkeiten). Dies hätten die Beklagten ordnungsgemäß sensitiviert. Die Klägerin gehe in ihrem Alternativkonzept (K134) selbst auch nicht von einer Verlängerung des LFI-Darlehens aus. Randnummer 136 Durch den Abschluss des LFI-Darlehens zu einem – unvorhersehbaren, marktunüblichen und nicht erforderlichen – festen Zinssatz von 11,45% ohne bedarfsabhängige Tilgungsmöglichkeiten seien den Werften zusätzlich Kosten von insgesamt 13,1 Mio € über 3 Jahre verursacht worden (B2-26). Diese unwirtschaftliche Entscheidung der Werftenleitung hätten die Beklagten nicht antizipieren können und müssen. Den Ausschluss der Sondertilgungsmöglichkeit für das Darlehen hätten die Banken durchgesetzt (K20, S. 12 f. Ziffer 8.1.(
- k)ii), die das Land nicht aus dem Risiko hätten entlassen wollen. Dies sei somit keine Planung oder Empfehlung der Beklagten gewesen. Randnummer 137 Die Zusatzkosten dieser teuren LFI-Finanzierung seien dann im Ergänzungsgutachten teilweise dadurch kompensiert worden, dass man angenommen habe, für zeitweilige Liquiditätsüberflüsse durch kurzfristige Festgeldanlagen Zinsen erwirtschaften zu können. So habe ferner ein zusätzlicher Liquiditätspuffer für unvorhergesehene Ereignisse bestanden. Tatsächlich seien die Finanzierungskosten dann in den Folgejahren sogar niedriger gewesen als im Ergänzungsgutachten angenommen (B 2-32). Randnummer 138 Es sei auch kein erheblicher Fehler gewesen, dass zunächst die Verzinsung von Anzahlungen für Schiffsbauprojekte nicht in die Avalkosten-Berechnungen aufgenommen worden seien. Eine derartige Regelung hätte es zuvor nicht in allen Verträgen gegeben. Die Banken hätten dies erstmals nach dem 14.12.09 gefordert. Bei einem Gesamtavalkredit von 285 Mio € bezogen auf ein Jahr, hätte dies zusätzlich einen Avalbedarf von nur 12 Mio € ausgemacht, bei Zinsen von 3 % p.a. damit eine zusätzliche Belastung von nur 360.000€ pro Jahr für die Werften. Die übrige Erhöhung des Avalrahmens auf 326 Mio € im Anpassungskonzept Stand 01.02.2010 (K15) beruhe auf der Hereinnahme weiterer Schiffsbauprojekte (Flusskreuzfahrtschiffe) in die Planung, nicht auf etwaigen Berechnungsfehlern der Beklagten in der Präsentation. Randnummer 139 Das schriftliche IDW S6 Gutachten habe inhaltlich zu der Präsentation vom 14.12.09 passen müssen und sei aus diesem Grunde nach dem 14.12.09 nicht mehr angepasst worden. Es handele sich somit nicht um eine unzulässige Rückdatierung der Unterlage. Eine Anpassung des Sanierungsgutachtens sei auch vertraglich nicht geschuldet gewesen. Man habe eine Sanierungsaussage zu einem bestimmten Termin (14.12.09) geschuldet, keine fortlaufende Neubeurteilung oder Aktualisierung. Randnummer 140 Ein Ergänzungsgutachten vom 01.02.10 dass die neueren Erkenntnisse eingearbeitet habe (K 15) sei von der Beklagten aber dennoch zeitgleich mit dem schriftlichen Sanierungsgutachten (K5) an alle (vgl. B2-3) übersandt worden. Dort habe man die aktuellen Finanzierungsbedingungen aus dem Term sheet der Banken und die dadurch gesteigerte Höhe des erforderlichen Avalkreditrahmens berücksichtigt und deutlich gemacht, dass nur bei Verwirklichung des Szenario 3 an der positiven Sanierungsaussage festgehalten werden könne. Randnummer 141 Die Bedingungen des Szenario 3 seien später mit den Banken auch vereinbart worden. Sie waren somit nicht unrealistisch und die Sanierungsaussage vom 14.12.09 konnte und durfte am 01.02.10 somit gehalten werden. Auch andere, zB die N., hätten ein B-Ranking für Unternehmen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 6,67% - wie bei den Werften - für angemessen gehalten (vgl. B2-31). Randnummer 142 Die Beklagten wollen es auch nicht für vorwerfbar halten, dass sie die weiter gefertigte Präsentationsunterlage bzgl. des Scandlines-Auftrages v. 25.01.10 (K9) nicht an die Klägerin übermittelt hätten. Die Klägerin habe auf die Übersendung keinen Anspruch gehabt. Sie sei insoweit nicht Auftraggeberin gewesen. Neben dem Auftrag der Klägerin zu dem Sanierungsgutachten bezogen auf den Stichtag Mitte Dezember 2009 habe es bereits im Januar einen mündlichen weiteren Auftrag - erteilt allein durch die P. Werften selbst, ohne die Klägerin – gegeben. Die Beklagte zu 1) sollte nach diesem zweiten Auftrag auch die Sanierung begleiten. Der diesbezügliche Vertrag sei zunächst mündlich geschlossen worden. Schriftlich sei das Angebot hierfür am 01.03.10 abgegeben, und am 27.05.10 die Annahme nachträglich unterzeichnet worden (B1-1). Allein im Zuge dieses weiteren Auftrages sei die Ausarbeitung und Präsentation zu dem Scandlines-Auftrag erfolgt. Da die Klägerin somit nicht Auftraggeberin gewesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf die Unterlagen gehabt. Sie sei aber über ihr nahestehende Dritte (ehemalige Vorstandsmitglieder C. und Dr. L.) ohnehin immer über alles informiert gewesen. Letztlich seien die Berechnungen in der Anlage K9 aber auch irrelevant, weil die Durchlaufplanung der Werften bzgl. der Bauprojekte später verändert worden sei, der errechnete Finanzbedarf für die Scandlines-Fähren so anderweitig habe abgedeckt werden können und die Finanzierungsberechnungen vom 25.01.10 damit bereits überholt gewesen seien, bevor der Vertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Randnummer 143 Es sei den Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie den Scandlines-Auftrag nicht in der Anpassungsberechnung Stand 01.02.10 (K15) mitberücksichtigt hätten.Hierauf sei ausdrücklich hingewiesen worden. Der Abschluss des Scandlines-Auftrages sei zum Zeitpunkt der Präsentation ebenso wie zu der Abgabe des schriftlichen Gutachtens noch völlig ungewiss gewesen. Erst am 22.12.09 sei diesbezüglich ein „Letter of Intent“ gezeichnet worden, ohne aber einen rechtlich bindenden Inhalt begründet zu haben. Der endgültige Vertragsschluss sei unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt gewesen, der zur damaligen Zeit nicht realisierbar gewesen sei. Die Banken hätten die Finanzierung Ende Januar ausdrücklich abgelehnt. Man habe diesen Auftrag daher zu dieser Zeit nicht in die Betrachtung einbeziehen müssen. Er sei auch im Management Case von K&H und den Werften nicht berücksichtigt gewesen (K52, S. 3 Fn. 1) und habe daher von den Beklagten gar nicht sensitiviert und plausibilisiert werden dürfen oder können. Randnummer 144 Erst als u.a. zwei Aufträge für andere Fähren aus der Unternehmensplanung entfallen seien, habe man diese Lücken mit den Scandlines-Fähren füllen können und die Finanzierung sei möglich geworden. Diese Entscheidung sei aber nach dem 10.02.10 getroffen worden und auch nicht von den Beklagten, sondern allein von der Unternehmensleitung der Werften. Da die Finanzierung nach der Änderung der Durchlaufplanung gesichert gewesen sei, habe für die Beklagten auch kein Anlass bestanden, vor der Annahme dieser Aufträge zu warnen. Die später unplanmäßig aufgetretenen, negativen Auswirkungen des Scandlines-Auftrages könnten den Beklagten nicht zugerechnet werden. Das Sanierungskonzept der Beklagten habe ja unstreitig den Scandlines-Auftrag gerade nicht enthalten. Randnummer 145 Die Beklagte habe den erhöhten Finanzbedarf, die Nichtberücksichtigung des Scandlines-Auftrages und die erforderlichen Bürgschaftskonditionen in der Anpassungsberechnung (K15) ausdrücklich offen gelegt. Es sei somit nichts vertuscht oder verheimlicht worden und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne nicht angenommen werden. Randnummer 146 Auftrag der Beklagten sei es allein gewesen, die Sanierungsfähigkeit der Werften auf einen bestimmten Stichtag hin (14.12.09) zu prüfen. Die Klägerin halte die an diesem Tag getroffene Aussage der Beklagten zur Sanierungsfähigkeit im Ergebnis auch selbst für zutreffend. Eine für die später durch die Unternehmensfortführung entstandenen Schäden kausale Pflichtverletzung sei damit schon nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 147 Ein Sanierungsgutachter übernehme keine Garantie gegenüber allen zukünftigen Geschäftspartnern des zu sanierenden Unternehmens dahingehend, dass eine Insolvenz zukünftig vermieden werde, sondern gebe lediglich eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Sanierbarkeit des Unternehmens ab. Diese Prognose müsse nur vertretbar sein. Der weitere Verlauf könne von der Prognose durch vielfältige, unvorhersehbare Umstände abweichen. Dies liege dann jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Gutachters. Randnummer 148 Unter Beachtung dieses Grundsatzes seien die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht kausal auf etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zurückführbar. Randnummer 149 Die Forderung, eine Treuhand zu errichten, sei von den Banken gekommen, nicht von den Beklagten (K19). Die angefallenen Kosten wären auch im Falle eines anderen Sanierungskonzeptes angefallen. Randnummer 150 Auch über die Bestellung erforderlicher Sicherheiten schweige das von den Beklagten geprüfte Konzept. Die Sicherheitenbestellung sei allein eine Forderung der finanzierenden Banken und des Landes M.-V. im Rahmen der Kreditverhandlungen (vgl. Term sheet, Anlage zu K 15) gewesen. Die Beklagten hätten diese Bestellung von Sicherheiten im Sanierungsgutachten (K 14) in keiner Weise vorgeschlagen. Die Entscheidung bzgl. der zu bestellenden Sicherheiten sei vielmehr konzernintern ohne Beteiligung der Beklagten getroffen worden, obwohl zuvor durch die Stellungnahme von PW. vom 23.12.09 bereits erkennbar gewesen sei, dass die positive Sanierungsaussage vom 14.12.09 bzgl. der Finanzierungskosten nur teilweise gedeckt gewesen seien. Die Sanierungsaussage der Beklagten habe somit nicht die Entscheidungsgrundlage gebildet. Dies belege die E-Mail Korrespondenz zwischen D. S. (B. H.) und Dr. L. (Klägerin) (K40, K47, K48, K492). Randnummer 151 Die Sicherheiten seien ferner alle bereits für das erste LFI I Darlehen im Herbst 2009 bestellt gewesen, als die Beklagten noch gar nicht beauftragt gewesen seien, seien zum Teil bereits in 2009 verwertet worden und hätten für das LFI auch verwertet werden können und müssen, wäre das zweite LFI Darlehen nicht vereinbart worden. Der Geschäftsanteil an der D. H. GmbH sei sogar doppelt vorverpfändet gewesen. Diese Sicherheitenbestellungen hätten bereits zukünftige Ansprüche mitumfasst. Die somit lediglich deklaratorisch erweiterten Sicherheitszweckerklärungen für das LFI Darlehen II seien in der Zeit vom 17.12. – 28.12.09 vereinbart worden. Die Verfügenden könnten dabei somit gar nicht auf der Sanierungsaussage der Beklagten vertraut haben. Denn die Präsentation vom 14.12.09 sei erkennbar als Entwurf bezeichnet gewesen (und habe im Übrigen erkennbare geringere Kontokorrentzinsen von nur 8% p.a. angenommen und damit das zu sichernde LFI II Darlehen nicht umfasst), das schriftliche, endgültige Gutachten sei erst am 10.02.10 übersandt worden. Randnummer 152 Die Geschäftsanteile an der S.- und K.s Gesellschaft GmbH seien sogar erst im Juni 2010 verpfändet worden, als die Sanierungsaussage vom 14.12.09 bzw. 01.02.10 durch den Zeitablauf und Änderungen in der Bauablaufplanung der Werften erkennbar nicht mehr aktuell gewesen sei. Randnummer 153 Auch im Falle eines anderen Sanierungskonzeptes hätten die Finanzierer ohne Zweifel auf eine Absicherung durch Grundschulden, Pfandrechte und Schuldbeitritte bestanden. Etwas anderes anzunehmen sei lebensfremd. Randnummer 154 Die Kosten für die Sicherheitenbestellungen seien ebenso wie die Treuhandkosten ohnehin „Sowieso-Kosten“, denn auch eine andere Sockelfinanzierung hätte eine Absicherung erfordert. Es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Banken in diesem Fall auf die Treuhandregelung verzichtet hätten. Aufgewendete Kosten für die Rechtsverteidigung gegen die Verwertung der Sicherheiten bzw. gegen Insolvenzanfechtungen seien erkennbar aussichtslos gewesen und daher nicht ersatzfähig. Etwaige Vergleichsabschlüsse der Klägerin oder der Zedentinnen zur Prozessvermeidung oder Beendigung würden ferner die Kausalkette zwischen etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten und den behaupteten Schäden unterbrechen. Randnummer 155 Für die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche und die Forderungsausfälle der Zedentinnen durch die Insolvenz (zB für Gebäudereinigung, Kontrolldienste (Pförtner, Sicherheitsdienst, Leinenwache), Mietrahmenvertrag, D&O Versicherungskosten, Avalprovisionen etc.) sei die Beklagte ebenso wenig verantwortlich, wie für Rechtsverfolgungskosten für einen angeblichen Anspruch aus § 303 AktG. Der Schutzzweck des Vertrages umfasse derartige Schäden nicht. Ein Sanierungsgutachter garantiere nicht die Verhinderung einer Insolvenz bzw. deren finanzielle Auswirkungen für die Gläubiger des Schuldners. Auch entstehe den Zedentinnen kein Schaden, wenn der Insolvenzverwalter die vertraglich geschuldete Vergütung für Dienstleistungen der Werften verlange, statt der Werften selbst. Randnummer 156 Die Beklagten vertreten die Auffassung, auch die finanziellen Folgen des Abschlusses des Scandlines-Auftrages sei ihnen nicht zuzurechnen. Der Bauauftrag sei nur gescheitert, weil die Fähren technisch mangelhaft und verzögert gebaut worden seien. Es handele sich um Fehler bei der Umsetzung der Unternehmensplanung, für die die Beklagten nicht verantwortlich seien. Die Verantwortung für die Umsetzung liege bei der Geschäftsführung der Werften. Diese Planungs- bzw. Konstruktionsfehler hätten die Beklagten in 2009/2010 nicht voraussehen können und müssen. Randnummer 157 Das Unternehmenskonzept selbst habe allein K&H zu verantworten. Über den Vertragsabschluss bzgl. Scandlines hätten die Werften allein entschieden.Die dann aufgetretenen, schicksalhaften Managementfehler beim Bau der Scandlines-Fähren und der daraus entstehende Dominoeffekt bei der Bau-Durchlaufplanung hätte auch jedes andere Sanierungskonzept nicht auffangen können. Gleiches gelte für die externen Risiken, die sich ab Sommer 2011 verwirklicht hätten (Zahlungsverzögerung zweier Besteller, defekter Motor eines Zulieferers, neue Brandschutzbestimmungen für die Scandline-Fähren). Durch diese unvorhersehbaren Geschehnisse sei die Kausalkette zwischen dem Insolvenzschaden und etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten jedenfalls unterbrochen worden. Randnummer 158 Diese Ereignisse hätten den Rahmen der gebotenen, üblichen Vorsorge in einem Maße überschritten, dass hierfür eine solide Finanzplanung keine Vorkehrungen habe treffen können. Dies gelte insbesondere auch für das von der Klägerin vorgelegte alternative Sanierungskonzept (K134) mit dem sie das Gegenteil darzulegen versuche. Randnummer 159 Dieses alternative Sanierungskonzept, dass die Produktivitätsprämissen (250 Arbeitnehmer weniger, K134 S. 47) und Renditeerwartungen um weitere 20% ab 2011 herabsetze, gehe schon von falschen Grundvoraussetzungen aus. Denn es rechne dennoch mit einem Avalkreditrahmen von 326 Mio €. Die Banken hätten bei einer geringeren Produktivität der Werften aber auch nur einen geringeren Avalkreditrahmen akzeptiert, da dessen Höhe sich an den zu realisierenden Schiffsbauprojekten orientiere und damit an der Produktivität. Randnummer 160 Bund und Land hätten ferner ein Finanzierungsinteresse vor allem wegen des Arbeitsplatzerhalts gehabt. Diese Zahlen seien im Alternativkonzept aber abgesenkt, so dass auch die Höhe der Bundesbürgschaft somit in Frage zu stellen sei. Auch sei die Auftragslage der Werften bis zur Insolvenz ausgelastet gewesen, eine Kapazitätsreduzierung wäre somit nicht einmal aus Sicht ex post angezeigt gewesen. Ein höherer Kapazitätsabbau habe im Sanierungsgutachten somit nicht berücksichtigt werden müssen. Es habe bis zur Insolvenz zu keiner Zeit einen Personalüberhang oder eine unvollständige Auslastung der Werften bestanden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, bei ihrem Konzept wäre auf die Scandlines-Aufträge verzichtet worden. Diese Verträge seien in 2010 abgeschlossen worden. Die Kapazitätsreduzierung des Alternativkonzeptes sei aber erst in 2011 eingeplant gewesen, für die die Auftragslage 2010 noch ungewiss gewesen sei. Randnummer 161 Die Klägerin beachte ferner nicht, dass eine etwaige Haftung der Beklagten aufgrund der vereinbarten AGB der Beklagten zu 1) auch der Höhe nach begrenzt wäre. Randnummer 162 Die Beklagten berufen sich des Weiteren vorsorglich auf ein Mitverschulden der Klägerin und der Werften. Die fehlerhafte Unternehmensplanung stamme von den Werften bzw. von der Firma K&H, die von der Klägerin beauftragt worden seien. Auch habe die Klägerin vor Einräumung der Sicherheiten erkennen können, dass die Sanierungsaussage der Beklagten in der Präsentation auf Kosten für die Sockelfinanzierung von 8% beruht habe, aber dennoch das LFI-Darlehen II mit Finanzierungskosten von 11,47% abgeschlossen. Randnummer 163 Die Beklagten erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung. Die maßgeblichen behaupteten Pflichtverletzungen wären ggf. bereits 2009 erkennbar gewesen. Das Güteverfahren sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Beklagte zu 1) die Ansprüche bereits zuvor eindeutig zurückgewiesen habe. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei es ohnehin nicht eingeleitet worden. Bei Klageerhebung sei die Klägerin für einen Teil der Ansprüche mangels vorliegender Abtretungsvereinbarung gar nicht Anspruchsinhaberin gewesen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2). Randnummer 164 Zumindest die durch die Neufassung der Klageanträge erstmals mit Schriftsätzen aus 2015 bis 2018 hinzu gekommenen Ansprüche, z.T. noch dazu von neuen Zedentinnen, seien verjährt. Auch etwaigen neu behaupteten Pflichtverletzungen stünde der Verjährungseinwand entgegen. Es handele sich um nicht sachdienliche Klageänderungen, -häufungen und -erweiterungen. Soweit die Klägerin einzelne Zedentinnen im Schriftsatz vom 11.11.15 bei der Neuformulierung der Anträge nicht mehr erwähnt habe oder ursprüngliche Ansprüche summenmäßig reduziert habe, liege eine konkludente, unwiderrufliche Klagerücknahme vor. Randnummer 165 Die Klägerin hat repliziert , einen mündlichen Zweitauftrag durch die P. Werften im Januar 2010 habe es nicht gegeben. Die Werften seien zu einer solchen Auftragserteilung ohne Zustimmung des Treuhand-Beirates gar nicht befugt gewesen. Der Auftrag für die Begleitung der Sanierung sei ferner allenfalls frühestens im Mai 2010 von den Werften unterschrieben und damit erst dann erteilt worden. Alle vor Mai 2010 getätigten Arbeiten der Beklagten – und damit auch die Scandlines-Szenariobetrachtung vom 25.01.10 - seien somit allein im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erteilten Auftrag zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes erfolgt und hätten an sie übermittelt werden müssen. Randnummer 166 Bei der vertraglichen Haftungsbeschränkung handele es sich um eine unwirksame AGB-Bestimmung. Randnummer 167 Bei den wiederholten Umstellungen der Klageanträge handele es sich nicht um Klagerücknahmen oder Erweiterungen gegenüber dem ursprünglichen Feststellungsantrag, sondern um sachdienliche Anpassung des Prozessstoffes an den durch Zeitablauf veränderten Sachverhalt. Randnummer 168 Das Gericht hatte der Klägerseite mit Verfügung vom 15.10.18 aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Frage der Kausalität abschließend vorzutragen (Bl. 2927 d. A.), nachdem insbesondere der Beklagte zu 2) hierzu mit Schriftsatz vom 12.10.18 neuen umfangreichen Sachvortrag eingebracht hatte (vgl. Bl. 2777 ff d.A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.11.18 reagiert. Randnummer 169 Nachdem die Beklagten in der Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 22.11.18 noch Schriftsätze zur Akte gereicht haben, hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20.12.18 weiter vorgetragen und weitere Anlagen zur Akte gereicht, auch und gerade zu der Frage des Kausalzusammenhangs. Eine Schriftsatzfrist war der Klägerin im Termin nur für etwaigen neuen Sachvortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.11. und 19.11.18 nachgelassen worden. Randnummer 170 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.12.18 erstmals vorgetragen, die von den Beklagten geschilderten Zahlungsverzögerungen seitens zweier Besteller sowie die Motorhavarie in 2012 hätten sich finanziell zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr negativ ausgewirkt. Die Werften hätten letztendlich finanziell sogar besser dagestanden, da die Pflicht zur Festgeldhinterlegung entfallen sei und die Motoren der ganzen Schiffsserie mit einem Zusatzauftrag aufgestockt worden seien. Die Gewichtsüberschreitung bei dem Scandlines-Auftrag habe lediglich einen höheren Tiefgang von 5 cm verursacht, sei daher für die Besteller nicht relevant gewesen und hätte sich ebenfalls auf die Liquidität der Werften nicht ausgewirkt. Die höheren Brandschutzkosten von rund 1 Mio € wurden von der Klägerin erstmals bestritten, diese Kosten hätten die Reeder getragen (K536). Randnummer 171 All dies hätte daher den Insolvenzantrag, der wegen Zahlungsunfähigkeit und nicht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt worden sei, nicht veranlasst (K535). Allein das nicht tragfähige Konzept der Beklagten mit zu geringem Liquiditätspuffer, dass ferner teure externe Leiharbeiter zur Auftragsabarbeitung erfordert habe, sei für die Zahlungsunfähigkeit der Werften ursächlich gewesen. Randnummer 172 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.15 und 22.11.18 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 173 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 174 Teil 1: Zulässigkeit Randnummer 175 A. Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Randnummer 176 Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Die jetzige Beklagte zu 2) hat, ebenso wie zuvor ihr Ehemann, ihren Wohnsitz in Hamburg. Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz zwar in Berlin, die Tätigkeiten der Beklagten wurden aber im Wesentlichen in Hamburg erbracht (Erfüllungsort). Der im Oktober/November 2009 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat ferner auch eine Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg. Randnummer 177 Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass der weitere zwischen den Beklagten und den Werften geschlossene Auftrag vom Mai 2010 (Begleitung der Sanierung im Auftrag der P.) eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Landgericht Frankfurt am Main hat, ist dies vorliegend unbeachtlich, denn die Klägerin ist nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht Auftraggeberin dieser zweiten Vereinbarung. Die Gerichtsstandsvereinbarung für Frankfurt wäre darüber hinaus als AGB-Klausel aber auch überraschend, weil die Niederlassung der Beklagten zu 1) in Frankfurt zu dem Auftrag keinen erkennbaren Bezug hat. Die Klausel wäre daher nach § 305c I BGB unwirksam. Randnummer 178 B. Aktivlegitimation der Klägerin Randnummer 179 Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation auch ausreichend dargelegt und weitgehend nachgewiesen. Randnummer 180 Soweit sie sich in der Klage auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht beruft, steht die Aktivlegitimation unzweifelhaft fest. Randnummer 181 Soweit die Klägerin sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Zedentinnen beruft, hat sie entsprechende Abtretungserklärungen bzw. Vollmachten zur Durchsetzung und Einziehung etwaiger Ansprüche vorgelegt (vgl. zB K 90, K 91,K 154, K 155, K 170, K 171, K 182, K 183, K 194, K195, K 203, K 213, K 224, K 229,K 230, K 237, K 244, K 253). Randnummer 182 Für die angeblich lediglich mündlich erteilten Abtretungserklärungen seitens der A. R. B. GmbH und die B. B. und I. GmbH hat die Klägerin Zeugenbeweis angeboten. Diesem war jedoch letztlich nicht nachzugehen, da die Klage aus anderen Erwägungen abzuweisen war. Randnummer 183 Teil 2: Begründetheit Randnummer 184 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen vertraglicher Schlechterfüllung des Auftrages von Oktober/November 2009 noch deliktische Ansprüche aus § 826 BGB gegen die Beklagten zu. Randnummer 185 A) Vertragliche Ansprüche aus Schlechterfüllung Randnummer 186 Zwar hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus dem Auftrag vom Oktober/November 2009 nach Auffassung der Kammer verletzt. Diesen Pflichtverletzungen sind für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden jedoch letztlich nicht kausal. Im Einzelnen: Randnummer 187 I. Umfang des Auftragsverhältnisses Randnummer 188 1. Inhaltlicher Auftragsumfang Randnummer 189 Die Beklagten schuldeten - entgegen ihres Rechtsstandpunktes - die Erstellung eines eigenen Sanierungskonzeptes. Ihnen sind daher grundsätzlich nicht nur etwaige Fehler in der Finanzplanung, sondern auch solche der Unternehmensplanung des Sanierungskonzeptes (Management Case) der Werften zuzurechnen.
- a)Randnummer 190 Für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagten die Erarbeitung eines eigenen Sanierungskonzeptes oder aber nur die Plausibilisierung und Sensitivierung eines von den Werften und der Firma K&H vorgelegten Konzeptes schuldeten, ist vor allem die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den geschuldeten Leistungsumfang maßgeblich. Dieses Klauselwerk (K4) wurde von den Beklagten gestellt. Etwaige Unklarheiten des Vertragstextes gehen daher zu ihren Lasten. Randnummer 191 Dessen Formulierungen sprechen nach Auffassung der Kammer für die Annahme, dass die Beklagten mehr als nur die Begutachtung eines Konzeptes von Dritten schuldete. So ist im Auftragsschreiben (K4) ausdrücklich bestimmt, dass die Beklagten die „Erstellung eines Sanierungskonzeptes einschließlich einer Beurteilung der Sanierungsfähigkeit in Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien (...), insbesondere des IDW Standards ES 6“ schuldete. Als vertraglich geschuldete Leistungen sind dort auch die „Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise“ und die „integrierte Sanierungsplanung von 2010 bis 2012 auf Grundlage der Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2009“ bestimmt. Randnummer 192 Eine Beschränkung des Auftrages lediglich auf die Beurteilung eines fremden Konzeptes oder von Dritten entwickelter Maßnahmen nach IDW S6 ist diesen Vertragsformulierungen gerade nicht zu entnehmen.
- b)Randnummer 193 Allerdings ist den Beklagten einzuräumen, dass die mit der Aufgabe zuvor betraute Vorgängerin (E&Y) ausweislich der Anlage B1-11 offenbar gegenüber den Werften lediglich die „Beurteilung Ihres Sanierungskonzeptes“ übernommen hatte. Dies kann jedoch für die Auslegung bzgl. der Vertragspflichten der Beklagten nicht maßgeblicher sein als der Text, den die Beklagte für ihre Tätigkeit selbst abweichend formuliert hat. Randnummer 194 Auch K&H führt in seiner Präsentation vom 10.12.09 (B1-13) aus, dass die Erstellung des vollständigen Sanierungsgutachtens nach IDW S6 der Beklagten zu 1) obliege und K&H hierfür (nur) dokumentierte Ergebnisse vorlege (B1-13, S.8).
- c)Randnummer 195 Schließlich ergibt sich auch aus der E-Mail des Mitarbeiters B. der Beklagten, Anlage K 383, dass die Beklagten die Ergebnisse des von K&H zur Verfügung gestellten Management Case nicht kritiklos übernommen, sondern insoweit durchaus eigenverantwortlich schon vor der Sensitivierung Änderungen vorgenommen haben, auch wenn sie hierfür die Zustimmung von K&H und den Werften vorsorglich einholten. Den Hinweis, dass es sich ja um den Case von K&H handele, hat Hr. B. dabei ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt („Ihr“ Case, vgl. K383). Insoweit ist bei der Kammer der Eindruck verblieben, dass die Beklagte zur damaligen Zeit selbst davon ausging, auch für die Richtigkeit und Tragfähigkeit des Inhaltes des Management Case verantwortlich zu sein, und deren Tätigkeit nicht nur (ggf. als unplausibel) beurteilen zu dürfen. Es handelt sich insoweit nach Auffassung der Kammer vielmehr um die eigene Verwertung von Daten anderer qualifizierter Berater im Sinne der Ziffer 34 des IDW S6