Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit von Feststellungsanträgen nach Widerruf Orientierungssatz 1. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse regelmäßig aus einer vom
§§ 346ff.
BGB gegen die beklagte Bank vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Rn. 11, zitiert nach juris). Randnummer 28 So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
§§ 346ff.
BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
§§ 346ff.
BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
§§ 346ff.
BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, a.a.O., Rn. 12 f., zitiert nach juris). Randnummer 29 Den Klägern mag die Erhebung einer Leistungsklage auf Rückzahlung der von ihnen geleiteten Zins- und Tilgungsraten sowie Nutzungsersatz zwar vorübergehend nicht möglich gewesen sein, da sie konkludent – sei es durch den ursprünglich als Zug-um-Zug-Forderung angekündigten, so aber nicht gestellten Zahlungsantrag zu 2.a), jedenfalls mit ihrer Zahlung von nur € 47.522,14 vom 28.07.2017 - die Aufrechnung ihrer sich aus dem Widerruf ergebenden Zahlungsansprüche gegen diejenigen der Beklagten erklärt haben. Seit dieser Zahlung vom 28.07.2017 ist aber eine Leistungsklage möglich und zumutbar. Das Rückgewährschuldverhältnis befindet sich nicht mehr in der Entwicklung, denn die Kläger haben seitdem die Ratenzahlung an die Beklagte eingestellt. Auch hat die Beklagte selbst eine Zahlung von € 1.124,88 teilweise an die Kläger, teilweise als Abgeltungssteuer an die Finanzverwaltung erbracht mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um den von ihr auf der Basis von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechneten Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz handele. Spätestens damit befanden sich die Kläger in der Lage, sämtliche aus ihrer Sicht noch bestehenden Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu berechnen, zu saldieren, und den von ihnen noch beanspruchten Saldo zu beziffern. Für die in der Folge mit Schriftsatz vom 01.12.2017 wiederum angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 gestellten Feststellungsanträge bestand danach kein schützenswertes Interesse mehr. Randnummer 30 Der Umstand, dass die Beklagte einen Teil ihrer Zahlung vom 06.09.2017 an das Finanzamt abgeführt hat, führt zu keiner anderen Bewertung, denn die Kläger können auch diesen Teil beziffern. Randnummer 31
- c)Über den hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. formulierten Zahlungsantrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.03.2018 war nicht zu entscheiden, denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte neue Sachanträge sind nicht zu berücksichtigen, § 261 Abs. 2, 297 ZPO. Randnummer 32 Die mündliche Verhandlung war auch nicht wiederzueröffnen, um Gelegenheit zu geben, diesen Zahlungsantrag in mündlicher Verhandlung nachzuholen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere war die Verhandlung nicht lückenhaft. Das Gericht hat in der Verhandlung vom 22.02.2018 auf die Unzulässigkeit der beabsichtigten Feststellungsanträge hingewiesen. Auch bei der Ermessensentscheidung zur Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO vermag das Gericht dem Interesse der Kläger, ihren neuen Zahlungsantrag noch in diesem Verfahren geltend zu machen, keinen Vorrang einzuräumen. Die Kläger hatten seit ihrer „Schlusszahlung“ vom 28.07.2017 und der Nutzungsersatzzahlung der Beklagten vom 06.09.2017 bis zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 fast sechs Monate Zeit, um ihre Ansprüche zu berechnen und in einem Leistungsantrag zu beziffern. Stattdessen haben sie sich darauf beschränkt, ihre Feststellungsanträge neu zu fassen im Schriftsatz vom 01.12.2017. Obwohl die Beklagte sie schon mit Schriftsatz vom 02.01.2018 (Bl. 134 f. d.A.) und erneut mit Schriftsatz vom 12.02.2018 (Blatt 143 f. d.A.) unmissverständlich auf das nunmehr fehlende Feststellungsinteresse hingewiesen hat, haben die Kläger keine Leistungsanträge formuliert und in der Sitzung vom 22.02.2018 auch nach Unzulässigkeitshinweis des Gerichts diese Feststellungsanträge gestellt. Die Hinweise der Beklagten waren derart deutlich, dass es sich für das Gericht erübrigte, vor dem Termin selbst entsprechende Hinweise zu erteilen. Der Schriftsatznachlass bis zum 08.03.2018 war den Klägern auf ihren Antrag gewährt worden um nach den Hinweisen des Gerichts die Zulässigkeit der gestellten Anträge darzulegen, nicht aber um neue Anträge einzuführen. Randnummer 33 2. Auch dem Klagantrag zu 3. (Feststellung der Rückgewährpflicht aller nach dem 22.08.2016 gezahlten Raten nebst Nutzungsersatz) fehlt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine negative Feststellung. Die Kläger konnten aber, nachdem sie in Folge ihrer „Abschlusszahlung“ vom 28.07.2017 geleistet und die Ratenzahlung eingestellt haben, auch ihre insoweit geltend zu machenden Ansprüche berechnen, ggfs. saldieren und beziffern. Der Umstand, dass die Kläger diesen unzulässigen Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt haben, führt nicht zur Zulässigkeit der Feststellung der Erledigung des unzulässigen Feststellungsantrages. Randnummer 34 3. Der Klagantrag bezüglich des Antrages zu 4. ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 35
- a)Mit dem Antrag zu 4. haben die Kläger ursprünglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich eines Zinsschadens begehrt. Für diesen Antrag bestand ein Feststellungsinteresse der Kläger, weil bis zum Abschluss einer neuen Finanzierung, für die sie die Freigabe der Grundschuld benötigten, die Schadenshöhe nicht bezifferbar war. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 haben die Kläger diesen Antrag für erledigt erklärt; da die Beklagte keine Zustimmung erteilt und keinen Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erhalten hat, ist die einseitige Erledigungserklärung der Kläger als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen. Randnummer 36
- b)Die Erledigung ist jedoch nicht festzustellen, weil den Klägern der mit dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 4. geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezüglich eines Zinsschadens von Anfang an nicht zustand. Es fehlte jedenfalls an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die auch im vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem den Parteien als Anlage K 34 vorliegenden Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16 – , unter II. 2.
- c)(Seite 14 f.). II. Randnummer 37 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Randnummer 38 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und richtet sich hinsichtlich der Klaganträge zu 1. und 2. nach den von den Klägern bis zum Stichtag 21.08.2016 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 15.761,65 sowie hinsichtlich des Klagantrages zu 3. nach den Zahlungen der Kläger für den Zeitraum ab 22.08.2016 (11 x € 236,00 + € 47.522,14 + € 115,48); den Antrag zu 4. bewertet das Gericht mit € 1.500,00.