gen einer BK 2102 bei dynamischen Kniebelastungen im Profisportbereich. (Rn.44)
(19); zum Ganzen auch Bultmann, „Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung – ist nicht conditio sine qua non!“ ASR 2016,140ff). Randnummer 71 Im Ergebnis ist der kausale Zusammenhang, und damit die 1. Kausalitätsstufe nur erfüllt, wenn naturwissenschaftlich mehr für einen Zusammenhang spricht, als dagegen. Insoweit ist es bereits denklogisch nicht nachvollziehbar, wenn für die 1. Kausalitätsstufe die „Weg-denk-Formel“ der conditio-sine-qua-non gelten würde, wie dies immer noch in der Literatur und Rechtsprechung „floskelhaft“ zitiert wird. Randnummer 72 Die Kammer folgt vorliegend bei der positiven Feststellung dieses naturwissenschaftlichen Zusammenhanges den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T., der in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass bei dynamischen Sportarten völlig andere Belastungsverteilungen im Kniegelenk und wohl auch eine Mehrbelastung vor allem im äußeren Kompartiment und des Außenmeniskus durch rezidivierende Mikrotraumen mit Pivotmechanismen auftreten können. Daher erscheine es logisch, dass eine isolierte degenerative Läsion des Außenmeniskus bei entsprechender beruflicher Belastung wesentlich teilursächlich auf die berufliche Exposition zurückgeführt werden könne. Damit spricht für die Kammer mehr für einen ursächlichen Zusammenhang als dagegen. Randnummer 73 Auch der wesentliche Ursachenzusammenhang (2. Kausalitätsstufe) ist gegeben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss nach Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (stRspr seit BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob die äußeren schädigenden Einwirkungen wesentlich waren. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig" oder „annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
- n)Ursache(
- n)keine überragende Bedeutung hat (haben). Randnummer 74 Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(
- n)Ursache(
- n)„wesentlich" und damit Ursache(
- n)im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (grundlegend BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12). Randnummer 75 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Meniskusschäden im linken Kniegelenk des Klägers durch dessen die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende versicherte Tätigkeit als berufsmäßiger Fußballspieler mindestens wesentlich teilursächlich bedingt wurden. Das Verletzungs- bzw. Schädigungsrisiko beim Fußballsport ist sehr hoch. Dies bestätigen alle Sachverständigen und ist auch in der Literatur und Rechtsprechung unstreitig. Die Kammer berücksichtigt bei der rechtlichen Zurechnung insbesondere, dass der Verordnungsgeber mit der 8. BKVO vom 22.03.1988 ausdrücklich die dynamischen Tätigkeiten von Berufssportlern in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich einer primären Meniskusschädigung bei mehrjährigen belastenden Tätigkeiten einbezogen hat. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die althergebrachten „Wertungen“ des Bergmann-Meniskus, mit dreijähriger statischer Belastung, überdacht und der Erweiterung des nunmehr offenen BK-Tatbestandes angepasst werden muss. Beim Kläger liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2102 seit dem 12.7.1999 vor. Randnummer 76 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.