Rückabwicklung der fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch Orientierungssatz 1. Zur Erfüllung der formalen Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist zwar nicht ausdrücklich eine drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung gefordert, die Belehrung muss aber zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Dies erfordert eine Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Diesen formalen Anforderungen genügt die Belehrung nicht, wenn diese in Normaldruck abgefasst und unter der Überschrift "Unterschriften" in einem neuen, aber nicht abgehobenen Absatz abgedruckt ist. Es ist naheliegend, dass eine Belehrung, die sich am Ende der Informationen zur Unterschrift befindet, untergeht und somit ihren Zweck nicht erfüllen kann. (Rn.25) (Rn.26) 2. Bei Einzahlungen in eine fondsgebundene Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung grundsätzlich nur die konkret im Fonds erzielten Gewinne und nicht die gesamte Bilanzrendite der Versicherung herausverlangen. (Rn.28) (Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. September 2020, 9 U 2/19, Beschluss nachgehend BGH, 23. Juni 2021, IV ZR 271/20 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 149.070,45 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach Widerruf des Vertrages über die Rückabwicklung eines Vertrages über eine Lebensversicherung. Randnummer 2 Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 16.05.2000 eine Kapitallebensversicherung „W. N.“ mit der Versicherungsnummer … und Versicherungsbeginn 06.06.2000 ab, der die Klägerin als Versicherungsnehmer und ihren Mann als versicherte Personen auswies. Der Versicherungsvertrag sollte eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Versicherungsschein gem. Anlage K 1. Randnummer 3 Der Versicherungsantrag enthielt auf der letzten Seite unter der Überschrift „J. Unterschriften“ oberhalb der Unterschrift der Klägerin einen Hinweis zum Widerspruchsrecht. Dieser lautete: Randnummer 4 „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Österreich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung.“ Randnummer 5 Die Klägerin leistete bei Vertragsbeginn den vereinbarten Einmalbetrag in Höhe von € 306.775,13 an die Beklagte. Dieser wurde in Anteile am Euro-Pool Serie 5.02 umgewandelt. Außerdem wurde seitens der Beklagten eine Sonderzuteilung in Höhe von € 6.135,50 als Provisionsverzicht angelegt. Die Klägerin erhielt damit 154.906,25248 Anteile an dem Pool. Randnummer 6 Vom 01.06.2001 bis 01.12.2007 erhielt die Klägerin vierteljährlich Auszahlungen in Höhe von jeweils € 4.601,63. Vom 01.03.2008 bis 01.06.2015 erhielt sie vierteljährlich jeweils € 3.000,00. Insgesamt erhielt die Klägerin durch die regelmäßigen Auszahlungen einen Betrag in Höhe von € 214.244,01 ausgezahlt. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erhielt die Klägerin am 18.06.2015 einen Betrag von € 124.228,43 ausgezahlt. Die Klägerin erhielt von der Beklagten also Auszahlungen in einer Gesamthöhe von € 338.472,44. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 19.01.2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Abschluss des Versicherungsvertrages. Randnummer 8 Die Klägerin erklärte die Aufrechnung ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Einmalleistung und ihres Herausgabeanspruchs auf Nutzungen mit den Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Ablaufleistung und der Auszahlungen. Randnummer 9 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.4.2016 alle Ansprüche zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen sowie zur Offenlegung der aus der Einmalzahlung gezogenen Nutzungen auf (Schreiben Anlagen K 5 – K 8). Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab (Schreiben Anlagen K 9 – K 10). Randnummer 10 Die Klägerin meint, die Widerrufsbelehrung in dem Versicherungsantrag sei fehlerhaft, da sie nicht drucktechnisch hervorgehoben sei, die Frist falsch angegeben sei und keinen Hinweis zu Widerspruchsempfänger und Schriftlichkeit der Widerspruchserklärung enthalte. In der Versicherungspolice selbst sei gar keine Widerspruchsbelehrung enthalten gewesen. Randnummer 11 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, in Höhe von € 180.769,81 gezogen. Dies habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die von der Beklagten dargelegten Zahlen seien in keiner Weise nachzuvollziehen. Dies gelte insbesondere für die behaupteten Verluste. Auch bestehe eine Vermutung, dass die Beklagte mindestens Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Anlagebetrag gezogen habe. Für die Einzelheiten der Zusammensetzung des Betrags wird auf S. 7 d.A. verwiesen. Auch sei die Klägerin bei der Rückabwicklung an der Poolglättung zu beteiligen und die Abschlusskosten bei der Berechnung der Nutzungen nicht abzuziehen. Jedenfalls sei die Beklagte in Höhe von € 84.724,00 bereichert. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf die finanzmathematischen Gutachten gem. Anlagen K 14 und K 15. Randnummer 12 Außerdem seien ihr für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von € 4.612,44 entstanden. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen, Randnummer 14 1. die Beklagte zu verurteilen, € 84.724,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 zu zahlen, Randnummer 15 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 4.612,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 16 Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagrücknahme zu und beantragt im Übrigen, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte hält die Widerspruchsbelehrung für ordnungsgemäß. Der Vertrag sei nicht im sogenannten Policenmodell, sondern im Antragsmodell zustande gekommen. Die Klägerin habe bereits bei Antragsstellung sämtliche Vertragsunterlagen einschließlich der Policenbedingungen erhalten. Eine gesonderte drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung sei nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erforderlich gewesen. Es sei lediglich eine Form erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trage und darauf angelegt sei, den angesprochenen Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Dem genüge die Belehrung direkt oberhalb der Unterschriftenzeile in dem Antrag. Randnummer 19 Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten gezogenen Nutzungen. Sie behauptet, sie habe über die gesamte Vertragslaufzeit mit dem streitgegenständlichen Pool nur Verluste erzielen können. Mit dem Sparbeitrag der Klägerin in Höhe von € 271.149,00 seien Nutzungen in Höhe von € -26.875,91 erzielt worden. Wegen der Einzelheiten der Nutzungsberechnung wird auf Anlage B3 verwiesen. Die Summe der Einmalprämie und der hypothetisch gezogenen Nutzungen ohne Berücksichtigung der Auszahlungen und Kosten abzüglich aller erfolgten Auszahlungen und auf die Einrichtungsgebühr und die Auszahlung entfallenen Renditen betrage € -56.313,00. In dieser Höhe sei die Klägerin überzahlt. Über die Laufzeit des Vertrages seien der Beklagten Kosten in Höhe von € 41.762,44 entstanden. Davon entfielen € 13.085,00 auf Provisionen. Auf die Kosten habe die Beklagte keine Nutzungen ziehen können. Selbst wenn man die von der Klägerseite unterstellte Pauschalverzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Beginn der Vertragslaufzeit auf die gesamten Verwaltungskosten, die in Wahrheit erst teilweise später angefallenen seien, berechne, habe die Klägerin einen höheren als ihr nach Rückabwicklung tatsächlich zustehenden Betrag erhalten. Randnummer 20 Dass trotzdem Auszahlungen in Höhe von mehr als den von der Klägerin gezahlten Beiträgen erfolgt sind, liege an den vertraglichen Garantien und dem von der Beklagten durchgeführten Glättungsverfahren. An diesen vertraglichen Leistungen nehme die Klägerin aber nicht teil, wenn sie sich auf die Rückabwicklung nach Widerspruch gegen den Vertrag berufe. Randnummer 21 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - unbegründet. Randnummer 23 1. Der Klägerin steht neben den bereits erfolgten Auszahlungen nach wirksamen Rücktritt kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.