r Unterscheidung der betrieblichen Herkunft
kennzeichnen. (Rn.59) 2. Der Bezeichnung "Elbphilharmonie" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie aus zwei bekannten Wörtern
sammengesetzt ist. Sie ist ausschließlich und auch mittlerweile bundesweit, wenn nicht auch schon weltweit mit einem bestimmten Gebäude verbunden, so dass sie schutzfähig i.S.d. §§ 12 BGB, 4, 5 MarkenG ist. (Rn.62)
r ihm bekannten Gesamtbezeichnung "Elbphilharmonie" ergänzen und daher diese Kennzeichnung wiedererkennen wird. (Rn.70)
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), z u u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr für Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten das nachstehend eingelichtete Zeichen
verwenden, insbesondere die genannten Waren und Dienstleistungen mit diesem Kennzeichen
versehen, einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr
bringen und/oder
diesen Zwecken
besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen
lassen.
1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung
legen, welches Entgelt er für die Anmeldung und/oder die Veräußerung der Marke „Elbphi“ (...) erlangt hat. 4. Der Beklagte
2) wird darüber hinaus verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „Elbphi“ (...) für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen. II. Die weiter gehende Klage hinsichtlich der Klaganträge
I. 1., I.
m Beispiel die öffentlich
gängliche so genannte „Plaza“, Gastronomie, Wohnungen, ein Hotel, ein Parkhaus und ein Museum.
r Erläuterung legt die Klägerin die Anlage K3, auf die Bezug genommen wird, vor. Nachdem die Architekten J. H. und P. d. M. im Jahre 2003 eine Prospektskizze vorgelegt hatten, setzte die Klägerin im Mai 2004 die E. H. B. GmbH & Co. KG, vertreten durch die R. H. P.-Realisierungsgesellschaft mbH als Bauherren der „Elbphilharmonie“ ein. Nutzer des Konzertsaals der „Elbphilharmonie“ ist die H1 gGmbH E. und L. Betriebsgesellschaft, an der die Klägerin einen Anteil von 95,20 % hält. Das Projekt „Elbphilharmonie“ wurde von Anfang an öffentlich propagiert. Dazu legt die Klägerin im Anlagenkonvolut K5 Beispiele von Plakatskampagnen vor. Des Weiteren legt die Klägerin als Anlage K6, auf die Bezug genommen wird, die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 16. Dezember 2003 (Drucksache 17/3924) vor. In dieser Drucksache wird für das Bauvorhaben bereits der Name „Elbphilharmonie“ verwendet. Das umfangreiche bundesweite Presseecho aus den ersten Jahren der Planungen legt Klägerin beispielhaft im Anlagenkonvolut K7, auf das Bezug genommen wird, vor. Randnummer 2 Die Klägerin behauptet: der Name „Elbphilharmonie“ sei bereits vor Fertigstellung und Eröffnung des Konzertbetriebs benutzt worden und mittlerweile bundesweit bekannt. Das Projekt besitze für die F. u. H. H. und seine Bürger mindestens dieselbe Bedeutung, die für Touristen und die Dresdner der Wiederaufbau der Frauenkirche besessen habe. Randnummer 3 So zeige die Suchmaschine Google bei Angabe des Begriffs „Frauenkirche“ 531.000 Treffer an, bei Eingabe des „Elbphilharmonie“ sogar 831.000 Treffer. Dazu legt die Klägerin die Anlagen K 10 und K 11, auf die Bezug genommen wird, vor. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet: Sie habe durch Realisierung des Bauvorhabens bereits in dieser Bau-Phase und nicht erst mit Eröffnung des angestrebten Konzertbetriebs einen selbstständigen Geschäftsbereich unter dem markenrechtlich geschützten Namen „Elbphilharmonie“ betrieben. Für diesen könne sie mithin den Schutz des Paragraphen § 5 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Markengesetz in Anspruch nehmen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Beklagten
Ziffer 1. Randnummer 5 Die Klägerin behauptet weiter: die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten
2. ergäben sich in erster Linie aus der nunmehr seit dem 24.03.2015 eingetragenen Unionsmarke Nr.... (Anlagen K 13, K 54). Diese Marke ist ausweislich des vorgelegten Registerauszugs für folgende Waren und Dienstleistungen der (Nizza-) Klasse 16, 18, 25 und 35 eingetragen: Randnummer 6 Klasse 16: Kataloge, Broschüren, Prospekte, Plakate, Faltblätter, Zeitschriften, Bücher, sonstige Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren; Postkarten; Verpackungstragetaschen aus Papier; Kalender; Sammelalben oder Kugelschreiber; Aufkleber; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel). Randnummer 7 Klasse 18 Rucksäcke, Sonnenschirme, Regenschirm, Spazierstock, Reise-Necessaires (Lederwaren); Reisetaschen, Trainingstaschen Oma (nicht an aufzunehmende Sportgeräte angepasst); Sonnenblenden aus Papier, (ausgenommen für Fahrzeuge). Randnummer 8 Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Sweatshirts, T-Shirts, Jacken, SCHUFA Kopfbedeckungen, Baseball inne Strich Karben; Krawatten; Sportbekleidungsstücke, Schals, Halstücher, Mützen, Strümpfe, Sonnenhüte; Halbschuhe; Stiefel; Strümpfe; Käppchen. Randnummer 9 Klasse 35: Werbung; Beratung bei der Organisationen Führung von Unternehmen; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verkaufsförderung für Dritte; Organisationen Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecken Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; betriebswirtschaftliche Beratung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Lebensmittel und Getränke, Backwaren und sonstige Genussmittel. Randnummer 10 Den Registerauszug des EUIPO hinsichtlich der weiteren Unionsmarke „Elbphilharmonie“ (Nr....) legt die Klägerin als Anlage K 56, auf die Bezug genommen wird, vor. Randnummer 11 Die Klägerin ist des weiteren Inhaberin weiterer Marken, u.a. der deutschen Wortmarke „Elbphilharmonie“ (...), deren Registerauszug des Deutschen Patent-und Markenamts sie als Anlage K 55 vorliegt. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Einzelnen, die weit gehend mit der zitierten Marke DE... identisch sind, wird auf Blatt 10/11 der Akte sowie die bereits genannten Anlagen K 55 und K 56 Bezug genommen. Randnummer 12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ Namensfunktion habe. Es handelt sich um eine unterscheidungskräftige Fantasiebezeichnung, die zwar auf die prominente Lage des Gebäudes an der Elbe und die Nutzung als Konzerthaus hinweise, insoweit sei die Bezeichnung aber gleichwohl namensmäßig unterscheidungskräftig. Randnummer 13 Die Klägerin behauptet: der Beklagte
1. habe in Kenntnis dieser Bezeichnung und des Bauvorhabens der Klägerin böswillig die im Tenor genannte Wort-Bild-Marke angemeldet und nach Eintragung an den ebenfalls bösgläubigen Beklagten
2. veräußert
einem Preis, der ihr, der Klägerin nicht bekannt sei. Der Beklagte
1. sei deshalb einerseits
r Unterlassung der Kennzeichnung von Waren mit dieser Marke verpflichtet, andererseits
r Rechnungslegung hinsichtlich des Verkaufserlöses sowie
dessen Auskehrung als Schadensersatz. Randnummer 14 Der Beklagte
2 sei
r Unterlassung der Kennzeichnung von Waren mit diesem Zeichen verpflichtet, sowie
r Einwilligung in die Löschung der böswillig erworbenen Marke und
r Auskunft hinsichtlich des Umfangs der vorgenommenen Kennzeichnung, um einen Schadensersatzanspruch beziffern
können. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten
r Eröffnung des großen Saals der „Elbphilharmonie“ auch noch dort stattfänden. Dazu legt die Klägerin die Anlagen K 16, 17,18 und K 19, auf die Bezug genommen wird, vor. Randnummer 17 Der Beklagte
Ziffer
diesem Zeitpunkt war der Beklagte als Inhaber im Markenregister eingetragen. Der Beklagte
1. rügte die Nicht-Vorlage einer Vollmacht, die die Klägerin ihm
kommen ließ. Sodann antwortete der Beklagte
1. mit Schreiben vom 5.11.2013, das die Klägerin als Anlage K 23, auf die Bezug genommen wird, vorlegt. In diesem Schreiben teilte der Beklagte
1. mit, dass er seit dem 15.09.2013 nicht mehr Inhaber der Marke „Elbphi“ sei. Er habe die Marke nach der Mitteilung von der Eintragung veräußert. Der Beklagte
1. teilte dabei nicht mit, wer der Erwerber der Marke war. Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte
2 - wurde am 28.1.2014 bewirkt und am 28.2.2014 veröffentlicht. Randnummer 18
den Vermögensverhältnissen der Beklagten trägt die Klägerin unter Vorlage des als Anlage 25 eingereichten Berichts der Firma „C.“ vom 9. Januar 2014, auf die Bezug genommen wird, vor. Randnummer 19 Der Beklagte
2. hatte sich bereits mit Schreiben vom 27.12.2013 an die Klägerin gewandt und ihr mitgeteilt, dass er die Marke „Elbphi“ erworben habe. Dieses Schreiben legt die Klägerin als Anlage K 26, auf die Bezug genommen wird, vor. Mit Schreiben vom 15.1.2014, dass die Klägerin als Anlage K 27, auf die Bezug genommen wird, vorlegt, forderte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten den Beklagten
2
r Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnte der Beklagte
2. mit Schreiben vom 29.1.2014, das die Klägerin als Anlage K 31, auf die Bezug genommen wird, vorlegt, ab.
vor hatte er bereits im Schreiben vom 16.1.2014, das die Klägerin als Anlage 28, auf die Bezug genommen wird, vorlegt, der Klägerin mitgeteilt, dass die Grafik der Marke eine
lässige Wiedergabe der Westfassade der „Elbphilharmonie“ sei und in seiner konkreten Ausformung von einer Frau P. K. geschaffen worden sei. Randnummer 20 In Abänderung der ursprünglichen Reihenfolge der geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin nunmehr nach Eintragung der bei Klageerhebung lediglich angemeldeten, am 25.03.2016 eingetragene Unionsmarke... die Reihenfolge geändert. Randnummer 21 Prüfungsreihenfolge der Ansprüche gegen den Beklagten
2. wettbewerbswidrig verhalten habe. Er habe sich bewusst eine ähnliche Marke verschafft und versuche wie auch schon in anderen Fällen am Ruf der „Elbphilharmonie“
partizipieren und die Entfaltung dieses Projekts der Klägerin
behindern. Randnummer 27 Die Beklagten verletzten neben dem Namensrecht am Gebäude gemäß § 12 BGB das Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG „Elbphilharmonie“, sie verhielten sich wettbewerbswidrig. Sie versuchten die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig
schädigen, griffen rechtswidrig in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb ein und verletzten last, but not least das Urheberrecht am erkennbar urheberrechtlich geschützten Gebäude. Randnummer 28 Die Beklagten seien
m Schadensersatz gemäß §§ 14 Abs.6, § 15 Abs. 5 MarkenG und vorbereitend
r Auskunft verpflichtet. Die Beklagten schuldeten darüber hinaus Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Darüber hinaus schulde der Beklagte
1. Rechnungslegung bezüglich des Erlöses des unstreitigen Weiterverkaufs der Marke und nach Rechnungslegung die Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Randnummer 29 Der Beklagte
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Randnummer 33 z u u n t e r l a s s e n, Randnummer 34 im geschäftlichen Verkehr für Randnummer 35 Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten Randnummer 36 das nachstehend eingelichtete Zeichen Randnummer 37
verwenden, insbesondere die genannten Waren und Dienstleistungen mit diesem Kennzeichen
versehen, einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr
bringen und/oder
diesen Zwecken
besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen
lassen. Randnummer 38 2. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, Randnummer 39 der Klägerin schriftlich und in geordneter Form Auskunft darüber
erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die vorstehend in Ziffer
ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. Randnummer 41
1) wird darüber hinaus verurteilt, Randnummer 44 a) der Klägerin darüber Rechnung
legen, welches Entgelt er für die Anmeldung und/oder die Veräußerung der Marke „Elbphi“ (...) erlangt hat. Randnummer 45 b) der Klägerin nach Rechnungslegung gemäß dem Antrag
a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Oktober 2013 auf das Entgelt
zahlen. Randnummer 47 6. Der Beklagte
2) wird darüber hinaus verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „Elbphi“ (...) für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen. Randnummer 48 Die Beklagten beantragen, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin sie
Unrecht wegen einer Verletzung ihrer Markenrechte oder andere Rechte an der Bezeichnung bzw. der Abbildung der „Elbphilharmonie“ in Anspruch nehme. Nicht sie seien es, die die Klägerin sittenwidrig schädigen wollten, sondern umgekehrt die Klägerin sie. Insbesondere der Beklagte
2. sei (auch) Künstler, der hier einen Kommentar
m monströsen Bauvorhaben der „Elbphilharmonie“ abgebe. Dies könne ihm nicht untersagt werden. Insoweit sei im Markenrecht wie im Wettbewerbsrecht sowohl der Meinungsfreiheit als auch der Kunstfreiheit der ihnen gebührende Rang einzuräumen. Auch das Urheberrecht werde nicht verletzt. Es werde bestritten, dass der Stadt H. das Urheberrecht an dem Gebäude
stehe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Abbildung der Westfassade, wie in der Marke
sehen,
lässig. Die Darstellung stamme im Übrigen von der Künstlerin P. K., die das der Markenanmeldung
Grunde liegende Bild gemalt habe. Ein solches Bild hat der Beklagte
2. in der mündlichen Verhandlung enthüllt (Anlage B 7). Randnummer 51 Die Beklagten bestreiten die geltend gemachten Markenrechte, insbesondere das Recht an dem Namen „Elbphilharmonie“ als Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 Markengesetz. Das Gebäude sei nicht fertig und bis heute nicht in Betrieb genommen. Ein Geschäftsbetrieb, der unter diesem Namen betrieben werde, existiere nicht. Jedenfalls stünden der Klägerin insoweit keine prioritätsbesseren Rechte gegenüber der Marke des Beklagten
2.
. Randnummer 52 Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr der Marke des Beklagten
2. mit den nunmehr eingetragenen Wortmarken „Elbphilharmonie“. Der Wortbestandteil der Marke des Beklagten
2. laute „Elbphi“ und nicht „Elbphilharmonie“. Die sich gegenüber stehenden Bezeichnungen seien weder schriftbildlich, noch klanglich, noch begrifflich miteinander
verwechseln. Es liege insofern die Konstellation wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Springender Pudel“ vor. In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof
Recht die Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen verneint und lediglich einen Schutz der dortigen Klagmarke als überragend bekannte Marke bejaht. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Eine Bekanntheit und insbesondere überragende Bekanntheit einer Bezeichnung „Elbphilharmonie“
Gunsten der Klägerin werde bestritten. Sie könne auch gar nicht eingetreten sein, weil die Beklagte unter dieser Bezeichnung den geplanten Konzert-und Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen habe. Randnummer 53 Der Unterlassungsanspruch und auch der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung seien deshalb unbegründet. Randnummer 54 Von vornherein unschlüssig seien bereits die weiter geltend gemachten Auskunfts-und Schadensersatzfeststellungsansprüche. Die Klägerin stütze den Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die Markenanmeldung und damit auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Kennzeichnung von Waren mit dem beklagtischen Kennzeichen. Das solche Kennzeichnungen erfolgt sein und deshalb Schäden eingetreten sein können, werde von der Klägerin noch nicht einmal vorgetragen. Randnummer 55 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich aller
r Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Die
lässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen abzuweisen hinsichtlich der Klaganträge
2. und 3., die Klagansprüche 5
, weiter der Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten
1. hinsichtlich des Verkaufserlöses der Marke, der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke gegen den Beklagten
2. so wie ein Anspruch auf Freistellung der Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlichen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten. Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht festzustellen, so dass auch vorbereitende Auskunftsansprüche nicht bestehen. I. Randnummer 57 Diese Ansprüche ergeben sich - unbeschadet weiterer wettbewerbsrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche – der Sache nach aus den § 4,14 Abs. 2, Abs.6, § 5 Abs.2 § 15 Abs. 2, Abs.4 und Abs.5 MarkenG sowie ebenfalls aus § 12 BGB. Die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ ist
Gunsten der Klägerin durch die nunmehr erfolgte Eintragung der Wortmarken sowohl gemäß den §§ 4, 14 MarkenG wie §§ 5, 15 MarkenG, aber auch als Name eines Gebäudes gemäß § 12 BGB schutzfähig und geschützt. Diese Bezeichnung wird durch die Markenanmeldung der Wort-Bildmarke „Elbphi“ verletzt. Randnummer 58 Die Umstellung der „Prüfungsreihenfolge“ der geltend gemachten Markenrechte und weiteren Ansprüchen tragen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 17. 08. 2011 (Geschäftsnummer I ZR 108/09 „TÜV II“) und dem geänderten Sachstand nach Umschreibung und Eintragung insbesondere der Unionsmarke Nr.... im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits Rechnung. Die darin liegende Klagänderung ist
lässig und sachdienlich. Da die Klägerin hinsichtlich der nunmehr erstrangig geltend gemachten Rechte sowohl gegen den Beklagten
1. wie auch gegen den Beklagten
2. obsiegt, obsiegt sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
r Gänze und ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit keine Kostenlast
lasten der Klägerin, da eine Rücknahme nicht vorliegt. Randnummer 59 1. Hinsichtlich aller dieser Normen gilt, dass schutzfähig nur eine Bezeichnung sein kann, die geeignet ist, Waren und Dienstleistungen
r Unterscheidung der betrieblichen Herkunft
kennzeichnen. Dies setzt eine Kennzeichens- bzw. Unterscheidungskraft voraus. Diese fehlt unter anderem solchen Namen, die beispielsweise glatt beschreibenden Charakters sind und insoweit nicht die Waren oder Dienstleistungen aus einzelnen, bestimmten Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb eines konkreten Unternehmens kennzeichnen, sondern lediglich allgemein den Gegenstand des Unternehmens oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen angeben. Randnummer 60 In der dazu jüngst ergangenen Entscheidung vom 31.05 2016 (BGH I ZR OUI – hier zitiert nach juris) fasst der Bundesgerichtshof die geltenden Maßstäbe (in einem Löschungsverfahren) wie folgt
sammen: „1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen ist und das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Gemäß § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist einer eingetragenen Marke der Schutz
entziehen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst
werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom
gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
überwinden ( BGH, Beschluss vom
beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ( EuGH, Urteil vom
unterziehen ( BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).“. Randnummer 61 Das Bundespatentgericht hatte in jenem Fall angenommen, die Bedeutung des vom inländischen Durchschnittsverbraucher mit "ja" übersetzten Markenworts "OUI", um das es ging, das durch sprachliche Einkleidung einen auf die Waren bezogenen
sammenhang
m französischen Kulturkreis herstelle, erschöpfe sich im Kontext der Bewerbung von Modeartikeln in einer werbemäßigen Ansprache, indem es die Aufmerksamkeit der Kunden durch beifälliges Wohlwollen
gewinnen und
binden suche. Dieser Ansicht trat der Bundesgerichtshof nicht bei und änderte die Entscheidung ab. Er führt abschließend aus (a.a.O.) „Allerdings kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach
unterscheiden, solchen Angaben nicht
, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ( BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09 , GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 - hey!; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops).Die Rechtsbeschwerde geht im Ausgangspunkt allerdings
treffend davon aus, dass der Verkehr die Marke so wahrnehmen wird, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung
unterziehen. Ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, kann die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 - Gute Laune Drops).“ Randnummer 62 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies bei der Bezeichnung „Elbphilharmonie“ nicht der Fall. Der Bezeichnung fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie aus zwei bekannten Wörtern „Elbe“ und „Philharmonie“
sammengesetzt ist. Vor dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben der Klägerin gab es diese Bezeichnung nicht, sie war nicht Bestandteil der deutschen Sprache und bezeichnete nicht gattungsmäßig an oder in der Nähe der Elbe erbaute Konzerthäuser. Abgesehen davon, dass solche Konzerthäuser allenfalls in den wenigen an der Elbe gelegenen Landeshauptstädten Hamburg, Magdeburg oder Dresden hätten entstehen können, gab es diese
sammensetzung nicht, um einen Konzertsaal an oder in der Nähe der Elbe so
bezeichnen. Insofern war die Wahl dieser Bezeichnung fantasievoll, wenn auch er
gleich nahe liegend und sehr treffend ist, was einerseits die exponierte Lage des Bauwerks im H. Hafen
r Elbe hin und die Nutzung unter anderem als klassischen Konzertsaal anging. Dass die Wahl dieser Fantasiebezeichnung insoweit „verständlich“ ist, schließt die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aus, denn durch diese Neuschöpfung ist keine neue Gattungsbezeichnung entstanden, die sich als Bezeichnung für in der Nähe der Elbe errichtete Konzertsäle eingebürgert hätte oder einbürgern könnte, vielmehr ist diese Bezeichnung im Gegenteil ausschließlich und auch mittlerweile bundesweit, wenn nicht auch schon weltweit mit diesem e i n e n Gebäude verbunden. Insofern ist auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.1976 (Geschäftsnummer I ZR 71/74 „Sternhaus“)
verweisen, in der es heißt (zitiert nach Juris, dort dran 19): „Voraussetzung hierfür ( sc . den Schutz des Namens eines Gebäudes) ist stets, dass an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welche Art dieses Interesse ist, bleibt gleich; es braucht insbesondere nicht wirtschaftlicher Art
sein. Es kann etwa daran bestehen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens
diesem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll oder - falls sie sich um ein Bauwerk von architektonischer oder aus anderen Gründen bemerkenswerter Eigenart handelt - auf den Erbauer oder Bauherren. Wird in solchen Fällen die Kennzeichnung in der Regel aus einem Personennamen oder Firmennamen bestehen, kann sie in anderen Fällen durch die Wahl eines Wortes erfolgen, dass die Besonderheiten der Bauweise, des Grundrisses, der Lage etc.
m Ausdruck bringt. Selbst einer reinen Fantasiebezeichnung, wird man den Schutz des § 12 BGB nicht versagen können, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Kennzeichnung
bejahen ist; das kann gegebenenfalls auf das bloße Interesse - weist der Bewohner oder Nutzer des Gebäudes, sei‘s auch der Allgemeinheit - einer kurzen, einprägsamen Adresse sein. Wer bei Beeinträchtigung solcher Gebäudenamen den Anschluss § 12 BGB jeweils geltend machen kann, wird sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.“ Randnummer 63 So liegt der Fall hier. Die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ erfüllt genau diese vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen, indem sie in namensmäßiger Weise auf ein Gebäude hinweist, dass in einer bestimmten - prominenten - Weise an der Elbe gelegen ist und einem besonderen kulturellen Zweck
dienen bestimmt ist. Der Verkehr erkennt und weiß, dass es sich bei einem solchen Gebäude um ein namensmäßig individualisiertes Gebäude handelt und es keineswegs entlang der Elbe eine Reihe solcher „Elbphilharmonien“ gibt. Demnach ist die Bezeichnung schutzfähig im Sinne der §§ 12 BGB, 4, 5 MarkenG. Randnummer 64 2. Die Ansprüche gegen den Beklagten
1. können noch nicht aus den nunmehr eingetragenen Marken gemäß den Anlagen K 54, K 55 unter 56 begründet sein, da die von der Klägerin vorgetragenen „Verletzungshandlungen“ des Beklagten
1. vor dem Eintragungszeitpunkt dieser Marken liegen und deshalb trotz rückwirkender Priorität keine Markenverletzungen darstellen konnten. Weitere dem Markeninhaber vorbehaltenen Handlungen (§ 14 Abs.3 MarkenG) trägt die Klägerin nicht vor. Nach der von der Klägerin angegebene Prüfungsreihenfolge im Sinne der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (TÜV II - a.a.O.) macht die Klägerin deshalb gegen den Beklagten
1. erstrangig das Markenrecht an der Geschäftsbezeichnung aus § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs.2, 4 MarkenG geltend. Randnummer 65 Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen „Elbphilharmonie“
, mit dem die von der Beklagten
1. ursprünglich angemeldete und nach Eintragung sodann an den Beklagten
2. veräußerte Marke und Wort-Bild-Bezeichnung „Elbphi“ verwechslungsfähig ist, denn beide Bezeichnungen sind im Sinne des § 15 Markengesetz „ähnlich“. Randnummer 66 a) Die Klägerin benutzt die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ im geschäftlichen Verkehr
r Bezeichnung eines abgegrenzten, eigenständigen Geschäftsbereich, nämlich eines Gebäudes, für das nach der für Ende 2016 erwarteten Fertigstellung Konzerte vorbereitet und bereits beworben werden, ein Hotel einziehen wird und in dem auch Eigentumswohnungen veräußert werden sollen. Bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.01 1976 (Geschäftsnummer I ZR 71/74-„Sternhaus“) steht fest, dass auch Häuser Bezeichnungen tragen können, die als „Namen“ im Sinne von § 12 BGB anzusehen sind und deshalb gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt sind. Vorliegend ist aufgrund des insoweit unbestritten Vortrags der Klägerin festzustellen, dass die Beklagte unter der Bezeichnung „Elbphilharmonie“ nicht lediglich ein Gebäude errichtet, sondern bereits einen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, auch wenn das Gebäude noch nicht fertig gestellt und im werkvertraglichen Sinne abgenommen worden ist. Dies ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Klägerin im Rahmen der Bauphase und der sich dem Ende
neigenden Fertigstellung noch in diesem Jahr den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und auch nach außen durch den Abschluss von Verträgen und beispielsweise Werbung umgesetzt hat. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin nicht nur ein Bauvorhaben plant, sondern bereits weitgehend umgesetzt und fertig gestellt hat und auch bereits die im
errichtenden Konzertsaal stattfindenden Konzerte sowohl dem Publikum gegenüber ankündigt und auch bereits Kartenverkauf durchführt, aber auch gegenüber den Künstlern, Technikern und anderen Dienstleistern dafür Verträge geschlossen hat. Randnummer 67 b) Gemäß § 5 Abs.2 MarkenG sind auch Geschäftsbezeichnungen schutzfähig, die ein Unternehmen oder einen abgrenzbaren Teil eines Unternehmens als solches kennzeichnen und nicht lediglich
r Kennzeichnung von Waren-und Dienstleistungen dienen. Im Gegensatz
formellen Markeneintragung der Ansprüche nach den §§ 4, 14 MarkenG ist für den Schutz des Unternehmenskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 Markengesetz kein formeller Entstehungstatbestand erforderlich. Es kommt (lediglich) auf die Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr an. Die Benutzungsaufnahme ist
gleich die Priorität des Unternehmenskennzeichens (cf. § 26 Abs. 3 Markengesetz). Hinsichtlich der Aufnahme der Benutzung genügt im Grundsatz jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland. Dies war für den Namensschutz gemäß § 12 BGB bereits in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (RGZ 117,215 - Eskimo ; ihm folgend BGH GRUR 1971, 517
stellen (vergleiche BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de ). Abzugrenzen und nicht ausreichend wären lediglich sporadische oder interne Vorbereitungshandlungen (vergleiche Hanseatisches Oberlandesgericht GRUR-RR 2005, 251ff.
künftig als Elbphilharmoniekonzerte beworbenen und angekündigten Veranstaltungen haben bereits seit Jahren auch einen „Intendanten“. Dies ist festzustellen bereits auch für den Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke „Elbphi“ (...) am 21.
stimmung der Klägerin durch Repräsentanten aller Art, Beauftragte, Lizenznehmer, verbundene Unternehmen usw., sofern der Verkehr den Hinweis auf den Geschäftsherrn bezieht (BGH GRUR 1994, 652ff.
m Beispiel durch die Stellungnahmen und Vorlagen an die Hamburgische Bürgerschaft - sind Benutzungshandlungen durch von ihr beauftragte Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen, die mehrheitlich im Besitz der Klägerin sind, vorgenommen worden. So ist die rein bauliche Errichtung der „Elbphilharmonie“ durch die E. H. B. GmbH & Co. KG vorgenommen worden, die wiederum von der R. H. P.-Realisierungsgesellschaft mbH als rechtlicher Bauherrin vertreten wird. Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Konzertbetrieb von der H1 gGmbH E. und L. Betriebsgesellschaft nicht erst wahrgenommen werden wird, sondern mittlerweile bereits betrieben wird, indem die für die Durchführung der Konzerte notwendigen Verträge bereits mit Dritten abgeschlossen und Eintrittskarten verkauft sind. Diese Nutzungen durch Dritte sind der Klägerin als eigene
zurechnen, da der Herkunftshinweis nicht nur auf diese Unternehmen hinweist, sondern insbesondere auf die F. u. H. H. als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst, also die Klägerin. Das Projekt wird in der Öffentlichkeit und von den beteiligten Verkehrskreisen als „Jahrhundert-Bauwerk“ und Prestigeobjekt der F. u. H. H. und nicht (nur) einzelner an der Realisierung beteiligter Unternehmen wahrgenommen. Randnummer 69 d) Diesem Kennzeichen der Klägerin ist die von dem Beklagten
1. angemeldete und auf die Beklagten
2. übertragene Wort-Bild-Marke „Elbphi“ ähnlich im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, so dass von einer Verwechslungsfähigkeit auszugehen ist, da es sich bei dem Namen „Elbphilharmonie“ um eine bekannte Bezeichnung gehandelt hat, und zwar auch bereits
m Prioritätszeitpunkt der beklagtischen Marke.
r Ähnlichkeit führt der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 04.05.2015 Geschäftsnummer I ZR 59/13 - „Springender Pudel“) aus (zitiert nach juris): „Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird; erforderlich ist dabei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich sind (
G BGH, GRUR 2004, 779 , 783 – Zwilling/Zweibruder). Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben (
RL EuGH, GRUR Int. 1999, 734 Rn. 27 - Lloyd;
RL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 28 - Adidas/Fitnessworld;
GH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 52 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER;
1 Satz 2 Buchst. b GMV BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 , GRUR 2013, 1239 Rn. 31 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion;
G BGH, Urteil vom
„Elbphi“ verkleinert wird, ist die Wiedererkennung der „Elbphilharmonie“ in der als Abkürzung daher kommenden Buchstabenfolge „Elbphi“ nicht nur
fällig, sondern intendiert, und übernimmt diese Kombination genau die kennzeichnende
sammensetzung von „Elb(e)“ und „Philharmonie“, die die Schutzfähigkeit der aus zwei Einzelworten
sammengesetzten klägerischen Bezeichnung begründet. Genau diese Kombination wird auch in der abgekürzten Schreibweise „Elbphi“ realisiert und von den maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nachvollzogen und wieder erkannt, auch wenn der „Rest“ fortgelassen wird. Mit „Elbphi“ soll genau das Projekt und die bekannte Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ angesprochen werden und wird vom Verkehr genau so verstanden. Dies ist auch der entscheidende Unterschied
r (gegen den Beklagten
2.) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Springender Pudel“.
Recht führt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf das allgemeine Sprachverständnis aus, dass ein Pudel kein Puma sei und der Verkehr dies auch klar auseinander halte, auch wenn die Tierbezeichnungen „Pudel“ und „Puma“ in der ersten Silbe identisch sind. Insofern rekurriert der Bundesgerichtshof auf die Binsenweisheit des Markenrechts, dass der Verkehr nicht
einer zergliedernden Betrachtung neigt, sondern die Zeichen
nächst einmal in ihrer Gesamtheit wahrnimmt und danach beurteilt. Deshalb nimmt der Verkehr einerseits den „Pudel“ und andererseits den „Puma“ wahr, ohne die Bezeichnungen in Silben
zerlegen und lautliche Übereinstimmungen
erkennen und daraus auf Geschäftsbeziehungen
schließen. Genau das ist vorliegend anders, da dem Verkehr ein normales Wort „Elbphi“ (anders als „Pudel“) gerade nicht bekannt ist und deshalb nicht in seiner natürlichen Bedeutung sofort semantisch klar erfasst und von „Elbphilharmonie“ unterschieden wird. Anders als bei dem „springenden Pudel“ weiß der Verkehr nicht, was „Elbphi“ heißen soll, deshalb wird er zwanglos die fehlenden Buchstaben
r ihm bekannten Gesamtbezeichnung „Elbphilharmonie“ ergänzen und daher die Kennzeichnung der Klägerin wieder erkennen. Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Ansprüche nach dem Markengesetz auch hier
bejahen, weil die Verkehrskreise beide Marken jedenfalls gedanklich miteinander in Verbindung bringen, und zwar hinsichtlich aller eingetragenen Waren und Dienstleistungen, weil die „Elbphilharmonie“ nicht nur in H. selbst, sondern bundesweit als (kostenträchtiges) „Jahrhundertprojekt“ bekannt war, worauf ja gerade die „liebevolle“ Verkürzung des Namens
„Elbphi“ gemünzt wurde und die beklagtische Marke diese Bekanntheit 2012 also bewusst ausnutzte, als insbesondere nach dem Verstreichen des im sogenannten Nachtrag 4 vereinbarten Fertigstellungstermins 2011 eine Phase der Ungewissheit eintrat und die „Elbphilharmonie“ bundesweit buchstäblich „in aller Munde“ war. Randnummer 71 Die Wiedererkennung des bekannten Kennzeichens „Elbphilharmonie“ wird durch den Bildbestandteil der Marke, wie er im Tenor abgebildet ist, gestützt. Das dort wiedergegebene Gebäude stellt für die maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs das von der Klägerin unter der Bezeichnung „Elbphilharmonie“ errichtete und betriebene Gebäude, nämlich seine markante Westfassade, dar. Dies ist ein weiterer gravierender Unterschied
m vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „Springender Pudel“. Dort war das springende Tier in der Marke des Beklagten
2. kein Puma, sondern erkennbar ein Pudel. Das hier aufragende Gebäude mit der Bezeichnung „Elbphi“ ist aber kein anderes als das der Klägerin, sondern stellt genau dieses nicht nur getreulich, sondern mit der allseits besonders bekannten und charakteristisch gestalteten Westfassade mit der geschwungenen Dachkonstruktion dar. Die Identifikation und Wiederkennung des Gebäudes ist sogar intendiert, da von den Beklagten in Anspruch genommen wird, insoweit einen Beitrag
m Meinungskampf um eben dieses allseits bekannte Gebäude der Klägerin (und kein anderes)
leisten, indem ein Teil der Fenster dieses Gebäudes als Zitronen ausgestaltet sind, was auf dem vom Beklagten
2. in der mündlichen Verhandlung gezeigten großformatigen Gemälde sehr gut
erkennen war. Dadurch wird der Wiedererkennungswert hinsichtlich des Gebäudes auf dem H. Kaispeicher A nicht nur in keiner Weise ausgeschlossen, sondern im Gegenteil als eine auf genau dieses bekannte Gebäude „Elbphilharmonie“ zielende Pointe erkannt. Randnummer 72 e) Die Ähnlichkeit bzw. Gefahr und damit die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind auch nicht deshalb
verneinen, weil die Beklagten für sich selbstverständlich die Meinungs- und Kunstfreiheit in Anspruch nehmen können. Diese wird vorliegend durch den Unterlassungstenor nicht beeinträchtigt. Es bedarf hier keiner generellen Abwägung zwischen markenrechtlichen Ansprüchen und dem Recht auf Meinungs-Kunstfreiheit bei gewerblichen und geschäftlichem Hintergrund. In der bereits angeführten Entscheidung „Springender Pudel“ hat der Bundesgerichtshof
m Spannungsfeld von Markenrechten und Meinungs- und Kunstfreiheit ausgeführt (zitiert nach juris): Randnummer 73 „
erinnern, den nachgeahmten Gegenstand jedoch wahrnehmbar
verändern. Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand humorvoll und nicht notwendig spöttisch (vgl. auch
r Auslegung des Begriffs der Parodie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG
r Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13 , GRUR 2014, 972 Rn. 33 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn/ Vandersteen). Dies trifft auf die Streitmarke
. Es handelt sich dabei um eine humorvolle und witzige Anspielung auf die Klagemarke. Randnummer 75
dem
treffenden Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls das Grundrecht der Kunstfreiheit des Beklagten aus Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sich nicht gegenüber dem durch die Eigentumsgarantie in Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG geschützten Markenrecht der Klägerin durchsetzen kann. Ausschlaggebend dabei ist, dass es der Klägerin nicht darum geht, dem Beklagten die Benutzung des in Rede stehenden Wort-Bild-Motivs untersagen
lassen.
entscheiden ist vielmehr die Frage, ob die klagende Inhaberin der bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für das ihr Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird. Dies ist
verneinen. Die Klägerin betreibt als Inhaberin einer bekannten Marke einen erheblichen Werbeaufwand
m Absatz der Waren, für die die Klagemarke Schutz beansprucht. Der Beklagte, der unter Ausnutzung dieser Aufwendungen identische, mit der Streitmarke versehene Waren vertreiben will, verschafft sich mit einem originellen, an die Klagemarke angelehnten Motiv im selben Markt Vorteile, die ohne die Existenz der bekannten Klagemarke nicht denkbar wären. Insofern weicht der Streitfall von dem vom Senat entschiedenen Fall "Lila-Postkarte" ( BGH, GRUR 2005, 583 , 585) ab.
Recht hat das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen, dass einem derartigen Interesse des Beklagten das Markenrecht der Klägerin nicht weichen muss. Es ist der Klägerin nicht
zumuten, dass der Beklagte unabhängig von der konkreten Art der Verwendung dauerhaft ein Registerrecht an einem Produktkennzeichen begründet, das in den Schutzbereich der Klagemarke eingreift und das der Beklagte übertragen und lizenzieren kann.
m Schutz der Leistung, die in der Schaffung der humorvollen Abbildung eines Pudels liegt, ist nicht die Begründung eines Markenrechts erforderlich. Hierfür steht unter den Voraussetzungen des § 2 UrhG urheberrechtlicher Schutz
r Verfügung. Randnummer 76 c) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke durch den Beklagten ist auch nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 GG ) gerechtfertigt.“ Randnummer 77 Nach diesen Grundätzen, denen die Kammer beitritt, gilt im Streitfall: Bei den Unterlassungsansprüchen geht es nicht um das Verbot der Meinungsäußerung an sich, sondern um die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im genannten Umfang mit einer der klägerischen Geschäftsbezeichnung hochgradig ähnlichen und für die Klägerin geschützten Marke. Die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten wird im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung als solche, und auch tatsächlich nicht wesentlich, eingeschränkt, wenn ihnen (lediglich) untersagt wird, eine dem klägerischen Kennzeichen ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnung
r Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr
verwenden. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung „springender Pudel“. Der Meinungs- und Kunstfreiheit wird insbesondere in der Frage der Bejahung eines „markenmäßigen Gebrauchs“ Rechnung getragen, indem beispielsweise die Nennung von Markennamen, insbesondere bekannter Marken, in das allgemeine Publikum gerichteten Schriftstücken, Erklärung, Veranstaltungen, Songs usw. nicht als markenmäßig angesehen werden, und auch nicht schon deshalb, weil diese Schriftstücke, Sendungen, Fonds usw. ihrerseits Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sein können. Genau das ist vorliegend anders, da der Beklagte
1. vorliegend tatsächlich eine konkurrierende Marke angemeldet und nach ihrer Eintragung auf den Beklagten
2. übertragen hat. Dies stellt einen markenmäßigen Gebrauch dar bzw. begründet die Gefahr einer markenmäßigen Kennzeichnung. Wie immer die Meinungsfreiheit auch im Hinblick auf existierende Marken geschützt werden muss, die
lassung der Anmeldung konkurrierender, in den Schutzbereich fallender Marken, fällt wie der Bundesgerichtshof
Recht festgestellt hat, nicht darunter. Dies ist beispielsweise der Unterschied
m vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „Lila Postkarte“ (BGH GRUR 2005, 583). Dort wurde, auch wenn die Postkarte verkauft und somit im geschäftlichen Verkehr vertrieben wurde, eine Markenrechtsverletzung unter
treffender Berufung auf die Meinungsfreiheit verneint – eine Farbmarke angemeldet hatte der dortige Beklagte aber nicht. Randnummer 78 Aufgrund dessen ist der gegen den Beklagten
5 (= Tenor
I.3.). Der Beklagte ist aufgrund der Anmeldung der verwechslungsfähigen Marke „Elbphi“ (...) verpflichtet, darüber Rechnung
legen, welches Entgelt er aus der unstreitigen Veräußerung der Marke an den Beklagten
2. erlangt hat. Die weiteren Ansprüche gemäß den Klaganträgen 5.
Grunde gelegte Gegenstandswert von 100.000,00 € ist nicht
beanstanden. Die Berechnung einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG ist ebenfalls nicht
beanstanden.
Recht macht die Klägerin auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VVG und die Mehrwertsteuer gelten. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dem Beklagten ist die Klage am 19.4.2014
gestellt worden. Randnummer 81 Ein weiterer Auskunfts- Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
1. gemäß den Klaganträgen
Ziffer 1. hinaus. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass der Beklagte
I 1 genannten Waren
benutzen, da sie den eingetragenen Waren der Klagmarke(n) ähnlich sind. Randnummer 83 Für die Schutzfähigkeit der klägerischen Marke gilt das für die Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ Gesagte auch hier. Bei dem durch die Marke geschützten Wort handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung, die trotz ihrer inhaltlichen Plausibilität keinen glatt beschreibenden Charakter hat. Mit dieser Marke der Klägerin ist die Marke des Beklagten
2. verwechslungsfähig, da die Zeichen hochgradig ähnlich sind. Auch hier gilt das oben
r Verwechslungsfähigkeit der Marke mit der bekannten Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ Gesagte. Die Marken sind verwechslungsfähig. Die klägerische Marke hat die bessere Priorität, so dass sich der Beklagte
2. nicht mit Erfolg auf die vom Beklagten
1. erworbene Marke und ihrer Priorität aus dem Jahre 2012 berufen kann. Randnummer 84 Der Einwand mangelnder Benutzung gegen diese Marken ist unerheblich, da diese sich noch in der so genannten Benutzungsschonfrist (§ 55 Abs.2 MarkenG) befinden. Randnummer 85 Gemäß dem geltend gemachten Klagantrag
6. ist der Beklagte
2. weiter in die Einwilligung
r Löschung der Marke „Elbphi“ gegenüber dem deutschen Patent-und Markenamt
verurteilen. Randnummer 86 Der Löschungsantrag gegen den Beklagten
vor geltend gemachten Löschungsgrund der „böswilligen Markenanmeldung“ als wettbewerbswidrige Behinderung (§ 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG, § 4 Nr. 10 UWG [a.F.] ) kommt es nicht (mehr) an; danach kann eine Marke wegen Nichtigkeit gelöscht werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Der aus der Markenrechtsrichtlinie stammende Begriff der „Bösgläubigkeit“ i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG bedarf einer eigenständigen kennzeichenrechtlichen Auslegung (BGH BGRUR 2000, 1032 – EQUI). In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus (zitiert nach juris ): Randnummer 87 „Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist danach jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. Begr.
m Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 89). Damit knüpft die Bestimmung an die Rechtsprechung
m außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an.
r Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sind daher diese Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95 , GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; Fezer aaO § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rdn. 8). ... “ Randnummer 88 Nach Ansicht des Bundesgerichtshof (a.a.O. Rz 23) handelt der Anmelder eines Kennzeichens nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben
haben ( BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75 , GRUR 1980, 110, 111 = WRP 1980, 74 - TORCH; GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95 , GRUR 1998, 1034, 1036 f. - Makalu). Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch dann, wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne
reichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine
m Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung
sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 , 1037 - Makalu). Randnummer 89 Es kann hier wie dargestellt dahinstehen und bleibt ausdrücklich offen, ob den Beklagten beim Anmelden der Marke in diesem Sinne Bösgläubigkeit vorgeworfen werden kann, wie die Klägerin meint. Randnummer 90 Der Beklagte
2. ist gemäß § 14 Abs. 6 Markengesetz und nach den Grundsätzen des Ersatzes von Aufwendungen im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die Klägerin von den durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung entstandenen Kosten freizustellen. Hier gilt das
m Ersatz der Abmahnkosten gegen den Beklagten
Ziffer 1.
r Höhe Gesagte entsprechend. Die Beklagten sind insoweit nicht Gesamtschuldner und die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Abmahnungen stellten auch jeweils eigene Angelegenheiten dar, da die Beklagten unabhängig voneinander auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Randnummer 91 Auch gegen den Beklagten
2. sind die mit den Klaganträgen
2 und 3 darüber hinaus geltend gemachten Auskunfts-und Schadensersatz Feststellungsanträge unbegründet, da die Klägerin auch hinsichtlich des Beklagten
2. keinen bereits erfolgten Verletzungsfall im Sinne einer Kennzeichnung von Waren-und Dienstleistungen oder dem Inverkehrbringen von solcherart gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen vorträgt. Insofern ist bereits nach dem Klägervortrag nicht festzustellen, dass es
einem solchen Schaden mit der dafür notwendigen Wahrscheinlichkeit bereits gekommen ist. III. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung ergeht nicht, sie bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. IV. Randnummer 93 Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 ZPO, wobei der Tenor
Ziffer I.4 nicht vorläufig vollstreckbar ist, da es um die Abgabe einer Willenserklärung geht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.