gehend BSG,
dem die Versicherte fünf Jahre zuvor bereits unter einer onkologischen Erkrankung litt. Während des ersten Aufenthaltes wurde die Versicherte am
dem die Beklagte mit Schreiben vom
Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse für die Krankenhausbehandlung entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge und gemäß erforderlich sei. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die stationäre Behandlung der Versicherten erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe den Behandlungsfall
Überzeugung der Kammer auch zu Recht mit zwei Krankenhausbehandlungen abgerechnet. Die Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung
der FPV 2012 seien nicht erfüllt. Eine Fallzusammenführung
FPV 2012 sei nicht vorzunehmen gewesen.
1 Satz 1 FPV 2012 habe das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen
der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen werde und für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-D. vorgenommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da keine Einstufung in dieselbe Basis-D. erfolgt sei.
2 Satz 1 FPV 2012 sei eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auch dann vorzunehmen, wenn ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen werde und innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren sei. Ein Partitionswechsel sei vorliegend nicht gegeben. Die erneute Aufnahme der Versicherten beruhe auch nicht auf einer Komplikation im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV 2012. Ein unzulässiges Fallsplitting liege auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beurlaubung vor.
7 Satz 4 FPV 2012 liege eine Beurlaubung vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbreche, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung
einer Beurlaubung liege
7 Satz 5 FPV 2014 keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 FPV 2012 vor. Die Versicherte habe bei Entlassung am 20. Januar 2012 nicht mit Zustimmung des Krankenhausarztes eine Krankenhausbehandlung zeitlich unterbrochen. Bereits aus der Formulierung der Vorschrift folge, dass die Initiative zur Beurlaubung regelmäßig vom Patienten selbst ausgehe.
der Vorschrift sei er es selbst, der die Behandlung aktiv unterbreche. Der behandelnde Arzt stimme dem Begehren
einer Unterbrechung der Behandlung im Regelfall lediglich zu, initiiere diese aber nicht. Eine Beurlaubung in diesem Sinne sei vorliegend nicht erfolgt. Die Behandlung sei nicht auf Veranlassung der Versicherten unterbrochen worden. Ob eine weitere stationäre Krankenhausbehandlung notwendig sein würde, habe bei der Entlassung zudem noch nicht festgestanden. Erst
Kenntnis der Histologie und der Diskussion in der Tumorkonferenz habe das weitere Vorgehen geplant werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Entlassungsbericht vom
Durchführung der Gewebeentnahme das weitere Vorgehen erst
Erhalt der Histologie erörtern wollte, sei in keiner Weise zu beanstanden. Die Beklagte habe
vollziehbar und überzeugend dargelegt, dass für den Fall, dass es sich nicht um ein Primärkarzinom, sondern um eine Metastase gehandelt hätte, ein gänzlich anderes Vorgehen indiziert gewesen wäre, das nicht zwingend eine erneute stationäre Aufnahme beinhaltet hätte. Der Behandlungsfall sei
dem ersten stationären Aufenthalt abgeschlossen gewesen. Ein längeres Verweilen im Krankenhaus, um das Ergebnis der Histologie abzuwarten, wäre als Fehlbelegung zu werten gewesen, da die Notwendigkeit, die besonderen Mittel eines Krankenhauses in Anspruch zu nehmen, für einen solchen Zeitraum nicht bestanden hätte. Ein Behandlungsablauf, der die sorgfältige medizinische Prüfung und das operative Vorgehen in einem einzigen stationären Aufenthalt biete, dabei realistisch die organisatorischen Bedingungen eines Krankenhauses berücksichtige, ohne auch nur einen einzigen Fehlbelegungstag zu produzieren, sei kaum denkbar. Es handele sich
den gesamten Umständen im vorliegenden Fall nicht um eine Entlassung im betriebswirtschaftlichen Eigeninteresse. Randnummer 7 Mit der am
der Entlassung der Versicherten am
der Rechtsprechung des BSG seien die Fälle daher zusammenzuführen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
Wortlaut und Regelungssystem eine bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Krankenhausbehandlung beabsichtigte Wiederaufnahme in das Krankenhaus voraus. Hierfür soll es genügen, dass der Therapieplan des Krankenhauses eine Wiederaufnahme in überschaubarer Zeit vorsieht. Es müsse nicht etwa bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Krankenhausbehandlung feststehen, dass der Patient
der Unterbrechung wieder aufgenommen werde. Eine solche Anforderung könnten derartige Zukunftsplanungen aufgrund der Unkenntnis über die Zukunft nie erfüllen. Vielmehr reiche es hierfür aus, dass das Krankenhaus bei der Behandlungsunterbrechung die Indikation für die Wiederaufnahme stelle, um die Behandlung zeitnah fortzusetzen. Randnummer 19 Aus diesen Vorgaben ergibt sich eine zweistufige Prüfung: 1. War die Behandlung ohne zeitliche Unterbrechung möglich, wenn sich das Krankenhaus gut organisiert hätte? 2. Wenn nein, war im Zeitpunkt der Behandlungsunterbrechung die Indikation für die Wiederaufnahme gestellt, um die Behandlung zeitnah fortzusetzen? Dann muss
der Rechtsprechung des BSG von einer Beurlaubung ausgegangen werden. Randnummer 20 Für die Subsumption des streitigen Sachverhalts ergibt sich daraus: Auf der ersten Prüfungsstufe ist festzustellen, dass sicher keine Möglichkeit bestand, die Behandlung so zu organisieren, dass nur ein Aufenthalt erforderlich gewesen wäre. Der endgültige histologische Befund stand am Freitagabend (
Ansicht des Senates können bei dieser Prüfung auch keine übersteigerten Anforderungen an die Organisationsabläufe des Krankenhauses in dem jeweiligen konkreten Fall gestellt werden. Denn es würde die Komplexität eines Krankenhausbetriebes verkennen, wenn man allein darauf abstellt, ob die Abläufe in dem konkreten Fall hätten beschleunigt werden können, ohne dabei zu berücksichtigen, dass zur gleichen Zeit in dem Krankenhaus eine Vielzahl ähnlicher Prozesse zu bedienen waren und daher eine solche Organisation zu wählen ist, die eine effektive Bearbeitung aller Behandlungsfälle gleichzeitig ermöglicht. Bei einer solchen Betrachtung wirkt sich dann nämlich aus, dass jede Beschleunigung des einen Behandlungsprozesses auf Kosten der Geschwindigkeit der Bearbeitung eines anderen geht. Hier einen effektiven Ausgleich zu schaffen, ist zu allererst Sache des Krankenhauses selbst. Randnummer 21 Auf der zweiten Stufe der Prüfung bleibt die Frage, ob die Beklagte bei der Entlassung am 20. Januar 2012 bereits die Indikation für eine Wiederaufnahme stellte, um die Behandlung zeitnah fortzusetzen und deshalb nicht eine Entlassung, sondern eine Beurlaubung hätte vornehmen müssen. Dies ist zur Überzeugung des Senates zu verneinen. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit auf die Unterschiede zu dem vom BSG entschiedenen Fall hingewiesen. Dort hing es von der Entscheidung des Patienten ab, ob eine Wiederaufnahme stattfinden würde. Dieser wollte eine Zweitmeinung einholen. Für das Krankenhaus hingegen stand fest, dass und welche stationäre Behandlung erforderlich gewesen wäre. Genau das war vorliegend gerade nicht der Fall.
der vorläufigen Histologie sprach zwar einiges dafür, dass eine erneute OP notwendig sein würde. Letztlich musste für die Entscheidung jedoch die endgültige Histologie abgewartet werden. Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die Unterschiede in den Behandlungsalternativen je
Ergebnis der Histologie so unterschiedlich gewesen wären, dass ein Vorgreifen vor dem Ergebnis nicht möglich gewesen wäre. Randnummer 22 Der Senat hält auch eine Interpretation des Begriffs „Beurlaubung“, die den vorliegenden Fall erfassen würde, für mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Der Begriff der Beurlaubung setzt voraus, dass es etwas gibt, von dem beurlaubt werden kann. Das ist in Fällen der vorliegenden Art nicht erkennbar. Eine Beurlaubung kann sich nur auf die stationäre Behandlung beziehen. Eine stationäre Behandlung darf nur stattfinden, wenn sie erforderlich im Sinne des § 39 SGB V ist. Solange nicht geklärt ist, ob eine stationäre Behandlungserforderlichkeit gegeben ist, kann damit von einer solchen auch nicht beurlaubt werden. Denn wo keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit geben ist, kann ebenso wenig eine Beurlaubung vorliegen. Der Zeitraum, in dem ein Arbeiter zwischen zwei Beschäftigungen arbeitslos ist, ist auch kein Urlaub, sondern Arbeitslosigkeit. Diese Interpretation wird dadurch bestärkt, dass der Gesetzgeber hier inzwischen eine Regelung getroffen hat: Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde § 8 Abs. 5 Krankenhausentgeltgesetz dahingehend ergänzend, dass „in anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen … eine Fallzusammenführung aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht erforderlich“ ist. Als Begründung für diese Änderung wird angegeben, „dass die von den Vertragsparteien auf Bundesebene in der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) getroffenen Abrechnungsbestimmungen zur Fallzusammenführung als abschließende Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen sind (seien). Eine von den Regelungen der FPV abweichende oder darüber hinausgehende Argumentation zur Notwendigkeit einer Fallzusammenführung, die sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot stützt(e), ist (sei) damit nicht zulässig“ (vgl. Ausschussdrucksache 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.