FG sind Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4 nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Hierdurch soll der Antragsgegner angehalten werden, sich über die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs Klarheit zu verschaffen und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Der Antragsgegner kann auch die Erklärung abgeben, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, da er insgesamt leistungsunfähig ist. (Rn.4) 2.
FG ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Antragstellerin ist
FG mitzuteilen, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind. Eine darüber hinausgehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiell-rechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Harburg,
FG sind nach wie vor unzulässig (s. § 252 Abs. 2 FamFG).“ hat er mit Schreiben vom
FG gesehen, die Einwendung damit als im vereinfachten Unterhaltsverfahrens als unzulässig gewertet und den Unterhalt
FG festgesetzt. Randnummer 3 Gegen diese Festsetzung vom
FG zulässig, insbesondere statthaft, weil er zulässige Einwendungen
FG geltend macht. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
FG sind Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4 nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Hierdurch soll der Antragsgegner angehalten werden, sich über die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs Klarheit zu verschaffen und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen und nach §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in welchem Umfang der Antragsgegner die Unterhaltsforderung gegen sich gelten lassen will. Der Antragsgegner kann auch die Erklärung abgeben, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, da er insgesamt leistungsunfähig ist(vgl. Macco in: MükoFamFG, 3. Auflage 2018, § 252 Rn. 14). Randnummer 5 Letzterem ist der Antragsgegner durch seine Erklärung nachgekommen. Er hat ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er meint, im geltend gemachten Zeitraum für Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig gewesen zu sein und dass er gar keinen Unterhalt zahlen müsse. Dementsprechend ist der Beschluss des Amtsgerichts
FG aufzuheben und der Antragstellerin
FG mitzuteilen, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind. Eine darüber hinausgehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiell-rechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist. Vielmehr werden die Beteiligten zu entscheiden haben, ob sie
FG ins streitige Verfahren übergehen. Randnummer 6 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird aufgrund der unrichtigen Sachbehandlung durch das Amtsgericht abgesehen. Im Weiteren bleibt die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorbehalten (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 69 Rn. 39a).
FG sind die Kosten des vereinfachten Verfahrens Teil der Kosten eines streitigen Verfahrens.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.