Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens: Hemmung der Verjährung aufgrund eines Stillhalteabkommens Orientierungssatz Bezieht sich der Schuldner eines Abfindungsguthabens ausdrücklich auf einen vertraglich vereinbarten Liquiditätsvorbehalt und macht er geltend, dass die Auszahlung mangels Liquidität verschoben werden müsse, kann dies ein Angebot auf den Abschluss eines Stillhalteabkommens darstellen, das der Gläubiger stillschweigend annimmt, wenn er das Einfordern des Guthabens daraufhin einstellt. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 92/18 nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, II ZR 329/18 Tenor 1. Die Beklagte wird, an die Klägerin 29.753,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt diese allein. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines unstreitigen Abfindungsguthabens nach Kündigung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Randnummer 2 Die Klägerin war atypisch stille Gesellschafterin bei der A. F. AG. Die Beteiligung endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin zum 31.12.2011. Die vertraglichen Auszahlungsmodalitäten sahen eine Berechnung und Auszahlung des Abfindungsguthabens zum 31.12.2012 vor. Unter dem 21.12.2012 teilte die Beklagte die Höhe des Guthabens mit (Anklage K 2). In dem Schreiben berief sie sich auf den gesellschaftsvertraglich geregelten Liquiditätsvorbehalt und kündigte vorbehaltlich weiterer Entwicklungen eine ratenweise Erfüllung für die kommenden Jahre an. Am 31.10.2013 teilte der neue Finanzvorstand der Beklagten der Klägerin mit, dass die Liquidität augenblicklich gar keine Auszahlung zulasse (Anlage K 3), so dass der Liquiditätsvorbehalt weiter zum Tragen komme. Die Klägerin unternahm daraufhin nichts weiter. Randnummer 3 Am 13.11.2017 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung auf. Die Beklagte lehnte am 6.12.2017 unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung eine Zahlung ab (Anlage K 4). Randnummer 4 Die Klägerin hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. zurückgenommen. Randnummer 5 Sie beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 29.753,67 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte meint, dass Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin sei trotz des Berufens der Beklagten auf den Liquiditätsvorbehalt verpflichtet gewesen, diese gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Vertragsklausel sei unwirksam. Zudem liege keine konkludent zustande gekommene Stillhaltevereinbarung vor. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung des unstreitigen Abfindungsguthabens in Höhe von € 29.753,67. Der Anspruch ist durchsetzbar. Die Beklagte erhebt zu Unrecht die Einrede der Verjährung. Randnummer 11 1. Verjährungsbeginn war der 1.1.2013. Der Anspruch ist zum 31.12.2012 entstanden. Die Klägerin hatte volle Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, § 199 Abs. 1 BGB. Randnummer 12 2. Das Ende der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist liegt jedoch nicht vor dem 31.12.2017, so dass die Klage den Ablauf der Frist rechtzeitig hemmte.
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