Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Gewerbeuntersagung; Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund erheblicher Steuerrückstände Orientierungssatz
(1)Randnummer 41 Der Antragsteller ist als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 GewO anzusehen. Randnummer 42 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus dem Vorliegen von Steuerschulden ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1997, 1 B 56/97, juris, Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 146/80, juris, Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 17/79, juris, Rn. 24). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 17/79, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 16.06.1995, 1 B 83/95, juris, Rn. 4). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, Beschl. v. 23.10.2012, 22 ZB 12.888, juris, Rn. 15). Randnummer 43 Auch auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich ggf. „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 08.05.2015, 22 C 15.760, juris Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 04.06.2014, 22 C 14.1029, juris, Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 44 Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, wenn sich ein bestimmter Anteil an den jeweiligen Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 17.10.2008, 22 ZB 08.2592, juris, Rn. 2). Randnummer 45 Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als unzuverlässig eingestuft. Die Antragsgegnerin hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in nachvollziehbarer Weise auf die erheblichen Steuerschulden gestützt. Die Steuerrückstände des Antragstellers sind seit der Anregung des Finanzamts zur Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom
- August 2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am
- November 2018 von 51.417,55 € auf EUR 53.160,72 € angestiegen. Hinreichend konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller trotz dieser Entwicklung der Steuerrückstände in Zukunft seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen werde, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller während des Untersagungsverfahrens seine Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern begleichen können und vermochte er auch wiederholt nicht unerhebliche Leistungen auf seine Steuerschulden zu erbringen. Ungeachtet dessen ist es ihm jedoch in dem nunmehr bereits seit mehr als 2 ½ Jahren andauernden Untersagungsverfahren nicht gelungen, seine weiterhin beträchtlichen Steuerschulden auch nur geringfügig zu verringern. Die Zahlungen auf seine Steuerschulden sind kaum geeignet (gewesen), deren weiteres Anwachsen zu verhindern. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, seine erheblichen Steuerrückstände in angemessener Zeit zu begleichen. Ein substantiierter Vortrag dazu, wie der Antragsteller sich eine Begleichung seiner Steuerschulden in angemessener Zeit vorstellt, ist nicht im Ansatz erkennbar, zumal - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt - die Steuerschulden sich nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung mittlerweile auf 65.372,53 € erhöht haben und sich zeitnah um weitere 17.000 € erhöhen dürften. Randnummer 46 Soweit der Antragsteller - erstmals im gerichtlichen Verfahren - vorträgt, dass er und seine Ehefrau, mit der er einkommensteuerrechtlich gemeinsam veranlagt sei, (nur) aufgrund eines Brandes der Betriebsräume seiner Ehefrau im Jahr 2014 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und ihn deshalb kein Verschulden an den beträchtlichen Steuerschulden treffe, kann ihn dies nicht entlasten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BayVGH, Beschl. v. 08.05.2015, 22 C 15.760, juris Rn. 20). Vorliegend fehlt es - wie dargestellt - an jeglichen Anhaltspunkten, dass der Antragsteller nunmehr - fünf Jahre nach dem Brand der Betriebsräume seiner Ehefrau - in absehbarer Zeit seine beträchtlichen Steuerschulden begleichen könnte.
(2)Randnummer 47 Angesichts der Steuerrückstände war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen, gleich effektiven Mitteln die Antragsgegnerin die Einhaltung der Rechtsordnung sicherstellen könnte. Randnummer 48 Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, Beschl. v. 09.03.1994, 1 B 33.94, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 01.02.1994, 1 B 211.93, juris, Rn. 16). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
- bb)Randnummer 49 Die Gewerbeuntersagung wurde von der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf alle Gewerbe ausgedehnt und außerdem auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person erstreckt. Rechtsgrundlage dieser erweiterten Gewerbeuntersagung gegenüber dem Antragsteller ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auch alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Vertretungsberechtigte auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Randnummer 50 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch für die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle anderen Gewerbe unzuverlässig ist. Randnummer 51 Der Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung setzt das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, 1 C 17/79, juris, Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1994, 1 B 5/94, juris, Rn. 5). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.1993, 1 B 1/93, juris, Rn. 5). Randnummer 52 Nach diesen Maßstäben war der Antragsteller gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und die nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Antragsteller ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Antragsteller künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich. Randnummer 53 Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist ferner zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Das ist der Fall, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Davon ist dann auszugehen, wenn er trotz Unzuverlässigkeit seine gewerbliche Tätigkeit fortsetzt, denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat der Gewerbetreibende seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (BVerwG, Urt. v. 16.03.1982, 1 C 124/80, juris, Rn. 22). Liegen dann keine besonderen Umstände vor, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt, ist die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich (BVerwG, aaO). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch sein Festhalten am tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet, sich in jedem Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Besondere Umstände, die dieser Annahme entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 54 Die Antragsgegnerin hat schließlich das ihr durch § 35 Abs. 1 S. 2 GewO eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 S. 1 VwGO) ausgeübt. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht fehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 16.03.1982, 1 C 124/80, juris, Rn. 25). Randnummer 55 Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung lag hier vor. Die Untersagung aller Gewerbe ist geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass der Antragsteller selbstständig tätig ist, ohne seine abgaberechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zweck der Untersagung ist es, das Interesse der Allgemeinheit und anderer Gewerbetreibender davor zu schützen, dass der Antragsteller trotz gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit am Wirtschaftsleben teilnimmt und hierdurch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, der in der Nichtzahlung von Steuern liegt. Die Untersagung ist auch erforderlich, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftslebens und dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor unzulässigen Gewerbetreibenden Vorrang gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers, Gewerbetreibender und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, einzuräumen ist (siehe oben).
- b)Randnummer 56 Auch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 57 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (VG Regensburg, Beschl. v. 19. Februar 2018, RO 5 S 17.2089, juris, Rn. 29 m.w.N.). Ob Unzuverlässigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Mai 2016, 4 B 12/16, juris, Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 58 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antragsteller unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG. Auf die Ausführungen zur Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO kann insoweit verwiesen werden.
- c)Randnummer 59 Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der angegriffene Bescheid sich - wie aufgezeigt - bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Vielmehr muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinzutreten, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein solches Interesse besteht hier allerdings. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Steuerrückstände des Antragstellers während des Klageverfahrens noch weiter ansteigen. 2. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts am Abschnitt II Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert.Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung ist der Betrag von 15.000,00 € um weitere 5.000,00 € zu erhöhen und damit ein Streitwert von 20.000,00 € zugrunde zu legen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist angesichts der erweiterten Gewerbeuntersagung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der sich so ergebende Streitwert von 20.000 € ist nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren, so dass insgesamt 10.000,00 € festzusetzen waren.