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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat 6 W 36/18 Beschluss Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines An

Zwangsvollstreckung: Internationale

ständigkeit bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Erstellung eines Buchauszugs gegen einen im europäischen Ausland ansässigen Schuldner Orientierungssatz 1. Art 24 Abs. 5 EUV 1215/2012 findet auf Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO Anwendung mit der Folge, dass die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll,

ständig sind. (Rn.37) 2. Befinden sich die

r Erstellung eines Buchauszugs erforderlichen Geschäftsunterlagen in einem ausländischen Mitgliedsstaat, so dass eine Duldung der Erstellung eines Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer auch nur dort vollstreckt werden kann, so kommt auch eine Zwangsvollstreckung in Deutschland bei der möglichen Beitreibung eines Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme in Betracht. (Rn.43) 3.

r Vermeidung von Unklarheiten müssen Entscheidungen nach § 887 ZPO im Geltungsbereich der EUV 1215/2012 bereits im Entscheidungstenor mit der Einschränkung versehen sein, dass eine Vollstreckung nur im Inland und nicht im Ausland möglich ist. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,

  1. August 2018, 404 HKO 101/17 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
  2. 2018, Geschäfts-Nr. 404 HKO 101/17, aufgehoben. Die Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - wird dem Landgericht übertragen. Der Streitwert für das Verfahren gemäß § 887 ZPO wird für beide Instanzen auf 36.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Gläubigerin war in der Zeit ab 10.6.2015 als selbständige Bezirkshandelsvertreterin für die Schuldnerin, die ihren Sitz in Kopenhagen (Dänemark) hat, tätig. Sie betreute jedenfalls Kunden in Deutschland und jedenfalls zeitweise auch in der Schweiz und in Österreich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Handelsvertreterverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 2.10.2017 oder durch fristlose Kündigung der Gläubigerin vom 4.10.2017 beendet worden ist. Randnummer 2 Die Gläubigerin erhob am 4.10.2017 Stufenklage (gerichtet auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provision) und Feststellungsklage, die am 2.1.2018

gestellt wurde. Randnummer 3 Die Beklagte, die im Übrigen Klagabweisung beantragt hat, hat den mit Klageantrag

1 a) geltend gemachten Anspruch auf Buchauszug - soweit er die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland betrifft - anerkannt. Randnummer 4 Die Schuldnerin wurde durch Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2018, Geschäfts-Nr. 404 HKO 101/17 verurteilt, Randnummer 5 der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte

erteilen, die mit Kunden ihres Bezirkes, nämlich solchen, die in Deutschland ansässig sind und mit Waren des Labels ......... in der Zeit vom 1.6.2015 bis

m 6.2.2018

stande gekommen sind oder im Sinne von § 87 Abs. 3 HGB angebahnt wurden, wobei dieser Auszug folgende Angaben

enthalten hat: Randnummer 6 Auftragsdatum, Randnummer 7 Auftragsnummer, Randnummer 8 Warenart lt. Auftrag, Randnummer 9 Warenmenge lt. Auftrag, Randnummer 10 Warenwert lt. Auftrag, Randnummer 11 Datum und Inhalt der Auftragsbestätigung, soweit der Inhalt vom Auftrag abweicht, Randnummer 12 Rechnungsdatum, Randnummer 13 Rechnungsnummer, Randnummer 14 Rechnungsbetrag, Randnummer 15 Kunde mit genauer Anschrift, Randnummer 16 Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB), Datum und Höhe der eingegangenen Zahlungen, Randnummer 17 im Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen

r Beitreibung der Forderungen durchgeführt wurden, Randnummer 18 Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür. Randnummer 19 Die Gläubigerin trägt vor, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Erstellung eines Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer sei sehr aufwendig und verursache Kosten von wahrscheinlich erheblich mehr als 20.000 €. Randnummer 20 Sie hat in 1. Instanz beantragt, Randnummer 21 sie

ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Anerkenntnis- Teilurteil vom 21. Februar 2018 durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen

lassen und die Beklagte gemäß § 887 Abs. 2 ZPO

verurteilen, EUR 20.000,- an die Klägerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer

zahlen. Randnummer 22 Die Schuldnerin hat in 1. Instanz keinen ausformulierten Antrag gestellt, hält die Zwangsvollstreckung aber für unzulässig, weil sie - die Schuldnerin - Erfüllung geleistet habe. Sie habe durch Übersendung der Ordner „Materiale frem 30.09.2017“ und „Materiale efter 30.09.2017“ sämtliche Geschäftsbeziehungen offengelegt. Die Angaben seien ausnahmslos vollständig mit Namen sowie Adresse aller Kunden erfolgt. Es sei auch Auskunft über die Umsätze erteilt worden. Den übersendeten Dokumenten seien sowohl Auftragsdaten als auch Auftragsnummern sowie deren Warenart und Warenmengen

entnehmen. Es seien sämtliche Buchungs- und Rechnungsvorgänge mit Rechnungsdatum, Rechnungsnummern, Rechnungsbetrag sowie Datum und Höhe der eingegangenen Zahlung offengelegt worden. Randnummer 23 Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die ortsübliche Vergütung für die Erstellung eines Buchauszugs in Dänemark zwischen 2.000 und 5.000 € liege. Randnummer 24 Die Gläubigerin hat repliziert, dass die übermittelten Ordner lediglich eine Sammlung einzelner Rechnungen sowie Listen enthielten, die sich weder in klarer und übersichtlicher Art und Weise

sammenführen ließen noch die im Teilurteil verlangten Angaben vollständig enthielten. Randnummer 25 Das Landgericht hat - nachdem es auf Zweifel an seiner internationalen

ständigkeit hingewiesen hat - den Antrag der Gläubigerin abgelehnt. Randnummer 26 Das Landgericht hat ausgeführt, dass eine ausschließliche

ständigkeit dänischer Gerichte nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO bestehe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 27 Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 22.8.2018

gestellt worden ist, richtet sich die am 4.9.2018 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Randnummer 28 Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei und macht hierzu Rechtsausführungen. Randnummer 29 Sie beantragt, Randnummer 30 sie, wie beantragt,

ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Anerkenntnis-Teilurteil vom 21.02.2018 durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen

lassen und die Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO

verurteilen, EUR 20.000,00 an die Gläubigerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer

zahlen. Randnummer 31 Die Schuldnerin stellt keinen ausformulierten Antrag, ist aber der Auffassung, dass eine internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Auch sie macht hierzu Rechtsausführungen. Randnummer 32 Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Randnummer 33 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen

lässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. Randnummer 34 Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte nicht hätte verneint werden dürfen, soweit eine Vollstreckung in Deutschland stattfinden soll. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die internationale

ständigkeit der deutschen Gerichte nicht deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine ausschließliche

ständigkeit der dänischen Gerichte gemäß Art. 24 Nr. 5 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO n.F.) bestünde. Diese Verordnung gilt allerdings aufgrund des Abkommens vom 19.10.2005 auch im Verhältnis

Dänemark. Durch dieses Abkommen wurde zwar

nächst nur die Geltung der VO (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden: EuGVVO a.F.) mit gewissen Änderungen vereinbart, während gemäß Art. 3 des Abkommens Dänemark an etwaige Änderungen nicht gebunden war. Dänemark konnte aber auch die Annahme von Änderungen mitteilen, was hinsichtlich der VO (EU) Nr. 1215/2012 durch Schreiben vom 20.12.2012 geschehen ist (vgl. Abl. EU 2013 L 79/4) (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 1 EuGVVO, Rn. 1). Randnummer 36 Da das Verfahren, in dem das Anerkenntnis-Teilurteil ergangen ist, im Jahr 2017 eingeleitet worden ist und damit nach dem 10.1.2015, ist auch gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. diese maßgebend. Randnummer 37 Der Senat folgt dem Landgericht Hamburg allerdings darin, dass Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. grundsätzlich anwendbar ist. Verfahren im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die sich aus der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden ergeben (vgl. EuGH IPRax 1993, 28, zitiert nach juris, Rn. 27,

Art. 16Nr. 5 Eu

GVÜ; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,

  1. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn. 17; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO,
  2. Aufl., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 47). Unter die Vorschrift fallen einerseits reine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht, sondern nur kontradiktorisch angelegte Verfahren (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 34; Wieczorek/Schütze/Kern, ZPO,
  3. Aufl., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41). Andererseits ist nicht erforderlich, dass es sich um eine Klage im technischen Sinn handelt (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 32 a). Das Verfahren muss unmittelbar die Zwangsvollstreckung

m Gegenstand haben (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 33; Wieczorek/Schütze/Kern, a.a.O., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41). Randnummer 38 Nach Auffassung des Senats gehören Verfahren wie solche gemäß § 887 ZPO

den genannten Verfahren. Es handelt sich - wegen der obligatorischen Anhörung des Schuldners - um kontradiktorische Verfahren, die auch in einem unmittelbaren

sammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehen (vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO,

  1. Aufl., Art. 22 EuGVVO (a.F.), Rn. 111; Wieczorek/Schütze/Kern, a.a.O., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht,
  2. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn. 26 a.E.; so wohl auch OLGR Köln 2006, 208, zitiert nach juris, Tz. 6, wenn auch letztlich offen gelassen; offen gelassen auch vom BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 19). Randnummer 39 Der Umstand, dass im Verfahren nach § 887 ZPO auch materiellrechtliche Fragen

prüfen sind (insbesondere ggf. der Erfüllungseinwand), ändert an der genannten Bewertung nichts. So ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne von § 767 ZPO grundsätzlich (abgesehen von Besonderheiten im Falle einer Aufrechnung) unter Art 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen (vgl. EuGH NJW 1985, 2892, zitiert nach juris, Rn. 12,

m inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ; vgl. EuGH NJW 2011, 3506, zitiert nach juris, Rn. 39 f.,

r EuGVVO a.F.; BGH NJW 2014, 2798, zitiert nach juris, Tz. 16). Auch bei einer Vollstreckungsabwehrklage sind aber ggf. materielle Fragen wie Erfüllung

prüfen. Randnummer 40 Es wird die Auffassung vertreten, dass die Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. auf Vollstreckungsabwehrklagen nur deshalb gegeben sei, weil keine rechtskräftigen Aussagen

m Fortbestand des vollstreckbaren Anspruchs gemacht werden (vgl. OLG Köln IPRax 2015, 158, zitiert nach juris, Tz. 53; Schlosser in Schlosser/Hess, a.a.O., Art. 24 EuGVVO, Rn. 25). Dies (fehlende Rechtskraft hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch wegen Erfüllung untergegangen ist oder nicht) trifft aber sowohl auf Urteile gemäß § 767 ZPO als auch auf Beschlüsse gemäß § 887 ZPO

(vgl. BGH NJW 2018, 235, zitiert nach juris, Tz. 15,

§§ 887, 888 ZPO; BGH NJW 1994, 3225, zitiert nach juris, Tz.

10,

§ 767ZPO).

Randnummer 41 Bei der

ständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. handelt es sich um eine ausschließliche

ständigkeit. Randnummer 42 Das schließt aber im vorliegenden Fall eine

ständigkeit deutscher Gerichte nicht aus. Randnummer 43

ständig sind gemäß Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Auch wenn sich Geschäftsunterlagen der Beklagten, aufgrund derer ein Buchauszug erstellt werden soll, wahrscheinlich (nur) in Dänemark befinden, so dass eine Duldung der Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nur in Dänemark erzwungen werden könnte (etwa aufgrund einer Vorschrift dänischen Rechts, die § 892 ZPO vergleichbar wäre), kommt eine Zwangsvollstreckung nicht nur in Dänemark, sondern auch in Deutschland in Betracht.

mindest die Zwangsvollstreckung betreffend den Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme ist in Deutschland möglich (vgl. auch BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 15). Auch die bloße Ermächtigung

r Ersatzvornahme kann (

m Teil) im Inland vollstreckt werden, weil sie ggf. Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne von § 890 ZPO sein kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 26). Randnummer 44 Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Schuldnerin vorträgt, der Gläubigerin zwei Ordner mit entsprechenden Geschäftsunterlagen übermittelt

haben. Soweit die Gläubigerin der Auffassung ist, dass die Angaben nicht in klarer und übersichtlicher Form

sammengefasst seien, schließt das nicht aus, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger im Rahmen der Ersatzvornahme auch anhand der bereits überreichten Unterlagen in Deutschland einen Buchauszug erstellen kann. Lediglich soweit die Gläubigerin vorträgt, dass die im Teilurteil verlangten Angaben nicht vollständig seien, könnte ggf. eine Zwangsvollstreckung nur in Dänemark erfolgen. Randnummer 45 Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 13.8.2009 (I ZB 43/08 = NJW-RR 2010, 279) und des OLG München im Beschluss vom 19.1.2018 (7 W 1654/17 = NJW-RR 2018, 422). Die beiden genannten Entscheidungen sind zwar im Rahmen der EuGVVO a.F. ergangen. Sie sind aber nach Auffassung des Senats weitgehend auch im Rahmen der EuGVVO n.F. anwendbar. Randnummer 46 Der BGH hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO

den in Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. genannten Verfahren zählt (a.a.O., juris-Tz. 19). Wenn der BGH diese Frage offenlässt, gibt er damit

erkennen, dass es auf diese Frage nicht ankommt, dass also die Entscheidung des BGH (

ständigkeit der deutschen Gerichte in Verfahren nach § 887 ZPO) auch

trifft, wenn diese Verfahren unter Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. fallen würden. Bei Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F. handelt es sich aber um eine ausschließliche

ständigkeit. Wenn der BGH trotzdem eine

ständigkeit der deutschen Gerichte annimmt (obwohl der Buchauszug nur anhand von Unterlagen erstellt werden kann, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden), kann das nach Auffassung des Senats daran liegen, dass (auch) die

ständigkeit deutscher Gerichte deswegen auf Art. 22 Nr. 5 EuGVVO gestützt werden kann, weil auch in Deutschland (im Ursprungsstaat) eine Zwangsvollstreckung (teilweise) möglich ist, auch der Ursprungsstaat also ein Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der BGH hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung „auf das Inland beschränkt“ sei (a.a.O., juris-Tz. 18 und 19), dass nur die inländischen Vollstreckungsorgane gebunden seien und eine Verurteilung

r Zahlung des Kostenvorschusses auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt sei (a.a.O., juris-Tz. 15). Randnummer 47 Daran hat sich durch die EuGVVO n.F. grundsätzlich nichts geändert. Soweit eine Vollstreckung in Deutschland möglich ist, besteht auch nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO eine

ständigkeit deutscher Gerichte (die ggf. neben die

ständigkeit von Gerichten anderer Mitgliedstaaten tritt, wenn die Zwangsvollstreckung auch dort und nicht nur in Deutschland erfolgen soll). Randnummer 48 Die Abschaffung des Exequaturverfahrens und die Einführung des Art. 39 EuGVVO n.F. führen nicht dazu, dass eine Ersatzvornahme (mit entsprechendem Kostenvorschuss) im Ursprungsstaat ganz abgelehnt werden kann. Sie darf aber - wegen der Ausschließlichkeit der

ständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. - nur eine Zwangsvollstreckung im Inland ermöglichen. Unter Geltung der EuGVVO a.F. bedurfte es aus Sicht des Senats insoweit im Tenor der Entscheidung nach § 887 ZPO keiner Einschränkung, weil die Entscheidung nach § 887 ZPO schon aus sich heraus nur Vollstreckungsorgane in Deutschland band (vgl. die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 13.8.2009) und für die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Vollstreckbarerklärung erforderlich gewesen wäre. Bei einer Vollstreckbarerklärung durch Gerichte eines anderen Staates (des Vollstreckungsstaates) wäre dann gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO a.F. die

ständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates gemäß Art. 22 Nr. 5 EuGVVO a.F.

prüfen gewesen. Randnummer 49 Das ist jetzt anders, weil Art. 39 EuGVVO n.F. die Vollstreckung ohne ein Exequaturverfahren ermöglicht. Zwar kann die Anerkennung gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. e) ii) EuGVVO n.F. versagt werden, wenn die ausschließliche

ständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. nicht beachtet worden ist, aber nur auf Antrag eines der Berechtigten. Es ist aber Aufgabe der deutschen Gerichte (der Gerichte des Ursprungsstaates), von vornherein Entscheidungen nur in ihrem

ständigkeitsbereich

treffen und nicht auf die Korrekturmöglichkeit nach Art. 45 EuGVVO n.F.

vertrauen. Um Unklarheiten (die sich aus Art. 39 EuGVVO n.F. ergeben könnten)

vermeiden, müssen im Geltungsbereich der EuGVVO n.F. nach Auffassung des Senats Entscheidungen nach § 887 ZPO, die Auslandsbezug haben, bereits im Tenor mit der Einschränkung versehen werden, dass sie eine Vollstreckung nur im Inland und nicht im Ausland ermöglichen (weil nur insoweit eine

ständigkeit deutscher Gerichte besteht). Randnummer 50 Hauptgrund für die ausschließliche

ständigkeit der Gerichte des Ortes der Vollstreckung der Entscheidung ist, dass es allein Sache der Gerichte des Vertragsstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, in diesem Gebiet die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden (vgl. EuGH IPRax 1993, 28, zitiert nach juris, Rn. 26,

m inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ). Daran hat sich nichts geändert, auch durch die Einführung von Art. 39 EuGVVO n.F. nicht. Voraussetzung für eine Vollstreckung von Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen, ist (wie sich indirekt aus Art. 45 EuGVVO n.F. ergibt), dass die ausschließliche

ständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates beachtet worden ist. Randnummer 51 Fraglich ist, ob von der genannten Einschränkung in einem Beschluss nach § 887 ZPO eine Ausnahme gemacht werden kann oder muss, soweit es um die Festsetzung des Kostenvorschusses geht. Wie sich aus Art. 55 EuGVVO n.F. ergibt, kann ein Zwangsgeld auch im Ursprungsstaat festgesetzt werden (und ist dann unter den Voraussetzungen des Art. 55 EuGVVO n.F. auch in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar). Die Frage, ob ein Kostenvorschuss gemäß § 887 ZPO ein Zwangsgeld im Sinne von Art. 55 EuGVVO ist, ist - soweit ersichtlich - nicht geklärt (Hess in Schlosser/Hess, a.a.O., Art. 55 EuGVVO, Rn. 1 scheint das

bejahen; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., Art. 55 Brüssel Ia-VO, Rn. 4, erwähnt hingegen nur Zwangsgelder nach §§ 888, 890 ZPO). Der Senat ist der Auffassung, dass zwischen dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses (über den abgerechnet werden muss) gemäß § 887 ZPO und der Verhängung eines Zwangsgeldes, durch das der Wille des Vollstreckungsschuldners gebeugt werden soll, ein struktureller Unterschied besteht. Art. 55 EuGVVO n.F. ist bei der Verurteilung

r Zahlung von Kostenvorschüssen daher nach Auffassung des Senats nicht anwendbar. Man kann dann aus Art. 55 EuGVVO n.F. auch nicht den Schluss ziehen, dass im Ursprungsstaat die Verurteilung

r Zahlung eines Kostenvorschusses möglich sein soll, wenn dieser nicht im Inland vollstreckt werden soll (dann wäre das möglich), sondern im Ausland. Es bleibt daher nach Auffassung des Senats dabei, dass ein Beschluss nach § 887 ZPO mit Auslandsbezug insgesamt (auch hinsichtlich der Zahlung des Kostenvorschusses) die Einschränkung enthalten muss, dass er eine Vollstreckung nur im Inland ermöglicht. Randnummer 52 Nach Auffassung des Senats ist also die Ermächtigung

r Ersatzvornahme und die Verurteilung

r Zahlung eines Kostenvorschusses durch deutsche Gerichte durchaus möglich, wenn auch mit der ausdrücklich

formulierenden Einschränkung, dass diese Entscheidung nur im Inland vollstreckbar ist. Randnummer 53 Die sofortige Beschwerde ist aber nicht abschließend

r Entscheidung reif, weil - vom Standpunkt des Landgerichts aus folgerichtig - nicht geklärt ist, ob die materiellen Voraussetzungen des § 887 ZPO überhaupt gegeben sind. Im Verfahren nach § 887 ZPO ist auch der Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners

prüfen (vgl. BGHZ 161, 67, zitiert nach juris, Tz. 11). Die Schuldnerin beruft sich im vorliegenden Fall auf Erfüllung; die Gläubigerin hält die überreichten Unterlagen nicht für ausreichend, um von einer Erfüllung auszugehen. Die beiden Ordner „Materiale frem 30.09.2017“ und „Materiale efter 30.09.2017“ sind von keiner Seite eingereicht worden. Ohne deren Kenntnis wird sich nicht beurteilen lassen, ob ein ordnungsgemäßer Buchauszug vorliegt. Ein Buchauszug muss die in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 470, zitiert nach juris, Tz. 13). Ohne Kenntnis der übermittelten Unterlagen lässt sich das nicht beurteilen. Randnummer 54 Auch die Höhe des erforderlichen Kostenvorschusses lässt sich derzeit nicht schätzen. Es fehlen jegliche Angaben, um wieviele Geschäfte es geht (es werden zwar Angaben

m Wert gemacht, nicht aber

r Anzahl der Geschäftsvorgänge, was für den Aufwand eines Buchauszuges von Bedeutung sein dürfte) und wie umfangreich die Buchhaltungsunterlagen sind. Ggf. wäre für eine Schätzung der entstehenden Kosten ein Sachverständiger heranzuziehen. Dabei ist auch

beachten, ob der Buchauszug praktisch völlig neu erstellt werden muss (nach Prüfung aller Buchhaltungsunterlagen bei der Schuldnerin) oder ob durch die Überreichung der beiden Ordner bereits erhebliche Vorarbeit geleistet worden ist und sich die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bzw. des Buchsachverständigen im Wesentlichen auf eine Ordnung beschränkt. Randnummer 55 Der Senat macht deshalb von seiner Befugnis Gebrauch, die Entscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht

übertragen. Das umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Randnummer 56 Den Streitwert für das Verfahren nach § 887 ZPO setzt der Senat für beide Instanzen auf 36.000 € fest. Maßgebend ist nicht die Höhe des beantragten Kostenvorschusses (diese wäre ggf. für den Beschwerdewert maßgeblich, wenn es um eine Beschwerde der Schuldnerin ginge), sondern das Interesse der Gläubigerin an der Erstellung des Buchauszuges (vgl. KG, Beschluss vom 9.2.2011, 19 W 34/10, zitiert nach juris, Tz. 19). Dies gilt auch für die 2. Instanz, weil es dort um das Interesse des Beschwerdeführers geht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Interesse an der Erstellung eines Buchauszuges, der die Berechnung des geschuldeten Anspruchs ermöglichen soll, ist vergleichbar mit dem Interesse an einer Auskunft. Hier wird in der Regel ein Bruchteil des Anspruchs angenommen, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (vgl. allgemein

m Auskunftsanspruch BGH NJW 2000, 2347, zitiert nach juris, Tz. 12: 1/4 bis 1/10; vgl.

m Anspruch auf Erstellung eines Buchauszuges OLGR Frankfurt 2001, 72, zitiert nach juris, Tz. 4: 1/5). Der Senat geht hier von einem Fünftel aus. Da die Gläubigerin in der Klagschrift den Wert der Stufenklage insgesamt mit 180.000 € angegeben hat, beträgt der Streitwert für das Verfahren nach § 887 ZPO 36.000 €. Randnummer 57 Die

lassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO. Der Senat hält eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

r Fortbildung des Rechts für erforderlich.

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