Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadensersatzklage nach Glatteisunfall; Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis Orientierungssatz
(2009)BGB § 823 E 127). Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden. Zwar hat die Klägerin bekundet, kein Streugut auf dem Boden gesehen zu haben, gleichzeitig hat sie aber eingeräumt, darauf nicht geachtet zu haben. Demgegenüber hat der Zeuge B. angegeben, den auf
- Foto der Anlage B 6 abgebildeten Bereich fast jede Stunde gestreut zu haben, indem er mit der Schaufel Salz aus einem Eimer mit einem Radius von etwa zwei Metern verteilt habe. Er habe auch auf dem Gehweg gestreut und habe dabei auch den Fahrstreifen erfasst. Randnummer 40 Bei der Würdigung von Zeugenaussagen und Parteianhörungen hat das erkennende Gericht von der Annahme auszugehen, nach der ein Zeuge bzw. eine Partei mit der Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az.: 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746). Von dieser Prämisse ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, einer Partei oder einem Zeugen nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Die Partei bzw. der Zeuge muss im Gegenteil hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, auf Grund derer sich das Gericht eine Überzeugung bilden kann, dass der Zeuge zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Randnummer 41 Das Gericht hat nach der Vernehmung des Zeugen B. überzeugt, dass dieser in sehr kurzen Intervallen von nur etwa einer Stunde die Unfallstelle gestreut hat. Der Zeuge hat zudem anschaulich geschildert, bei einem Streuvorgang mit einer Schaufel einen Radius von etwa zwei Metern erfasst zu haben. Angesichts der von der Klägerin geschilderten Stelle ihres Sturzes auf dem zum Parken dienenden Fahrstreifen in Richtung des Fußwegs ist das Gericht überzeugt, dass der Zeuge bei dieser Technik auch diesen Bereich mit gestreut hat. Randnummer 42 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.10.2017 vorträgt, der Zeuge habe angegeben die Unfallstelle nur dann stündlich gestreut zu haben, wenn der Betrieb dies zugelassen habe, so hat diese Äußerung keinen Eingang in das Protokoll gefunden. Das Gericht hat vielmehr den Zeugen dahin verstanden, dass er durch seine Angabe „fast jede Stunde dort gestreut“ zu haben, bereits die Möglichkeit von Toleranzen berücksichtigt hat, er indes damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass aufgrund anderweitiger betrieblicher Verpflichtungen das Intervall zwischen den Streuvorgängen deutlich vergrößert worden wäre. Eine geringfügige Verlängerung des Intervalls wäre zudem nach der bereits zitierten Rechtsprechung unschädlich. Randnummer 43 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, er hat plausible und konstante Angaben gemacht und hat von sich aus den auf dem Recyclinghof vorhandenen Baumangel, der letztlich zu der Eisbildung geführt hat, angesprochen. Damit hat der Zeuge gerade keine Entlastungstendenz gegenüber seiner Arbeitgeberin gezeigt, er hat vielmehr abgewogen und widerspruchsfrei ausgesagt und Erinnerungslücken offen eingeräumt. Er hat zudem einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht, er hat ohne Belastungstendenz ausgesagt und war um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Randnummer 44
- Im Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ihr Vorliegen könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, denn der Klägerin wäre gemäß § 254 BGB ein so überwiegendes Mitverschulden an ihrem Sturz anzulasten, dass eine Haftung der Beklagten ausscheiden würde. Randnummer 45 Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2015 – VI ZR 206/14 –, m.w.N, juris). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH, Urteile vom
- März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f. und vom
- September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179 mwN, juris). Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Minderung des Anspruchs des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch die Kürzung oder im Ausnahmefall den Verlust seiner Ansprüche hinnehmen muss (BGH a.a.O.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Randnummer 46 Es darf im Rahmen des § 254 BGB nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat, der Geschädigte die ihm drohende Gefahr mithin rechtzeitig erkennen konnte (BGH a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist außerdem in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Randnummer 47 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Hinter dem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin tritt im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück. Die Klägerin hätte die drohende Gefahr rechtzeitig erkennen können, denn die Unfallstelle und die mit ihr verbundene Gefahr war, wie auf den Fotos der Anlage B 6 ersichtlich, angesichts der Größe der Eisfläche und des auf die Fahrbahn gelaufenen Wassers sowie der links neben dem Fußweg aufgetürmten Schneereste deutlich sichtbar. Die Fotos geben nach dem Bekunden der Klägerin auch den Zustand des Recyclingshofs am Tag des Sturzes wieder. Auch die rechts neben der Fahrbahn erkennbaren Schneereste, auf dem dritten Foto Anlage B 6 deutlich erkennbar, hätten der Klägerin Anlass sein müssen, der Beschaffenheit des Bodens Aufmerksamkeit zu widmen, was sie nach ihren Angaben in ihrer Anhörung überhaupt nicht getan hat. Sie hat vielmehr nach ihrem eigenen Bekunden den Weg zu dem Container für den “gelben-Sack-Müll“ mit einem gelben Sack in der einen und mehreren Papiertüten mit Papiermüll in der anderen Hand angetreten und war dabei nach ihrem eigenen Bekunden „ziemlich beladen“. Die Klägerin hat eingeräumt, auf ihre Umgebung überhaupt nicht geachtet zu haben und in „ihrem Film“ gewesen zu sein. Randnummer 48 Im Rahmen der Beurteilung des Mitverschuldens hat zudem Berücksichtigung zu finden, dass die Klägerin die Gefahrenstelle bereits einmal überquert hatte, bevor es zum Sturz gekommen ist. Spätestens dann war es für die Klägerin deutlich erkennbar, dass sie sich einer Gefährdung aussetzt. Randnummer 49 Im Rahmen des Mitverschuldens ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Gefahrenstelle unschwer hätte umgehen können. Anstatt über den vereisten Gehweg bzw. den von ihr genutzten Fahr- bzw. Parkstreifen zu gehen, hätte die Klägerin über die auf dem
- Bild der Anlage B 6 erkennbaren Gitterroste gehen können, die nach den Angaben des Zeugen B. auch gerade zum Betreten gedacht sind, um von dort aus die Container zu befüllen. Randnummer 50 Soweit die Klägerin auf Nachfrage angegeben hat, Gitterroste grundsätzlich nicht zu betreten, bleibt dies ohne Belang, denn die Klägerin hat bekundet, durchaus zu wissen, dass sie diese betreten dürfe. Randnummer 51
- Der Feststellungsantrag ist aus den gleichen Erwägungen ebenfalls unbegründet. Randnummer 52
- Da eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheidet, war eine weitere Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen nicht erforderlich. Randnummer 53
- Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung. II. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.